Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1967, Az.: BVerwG III C 238.64
Vertreibungsschaden und Ortsschaden bei Verlust eines Waldgutes; Verwaltungsrechtsweg bei Feststellungsantrag bezüglich der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes; Voraussetzungen der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes; Voraussetzungen der Rücknahme eines Bescheides im Lastenausgleichsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 238.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 01.10.1964 - AZ: XVI A 86/64
Rechtsgrundlagen
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Pakuscher, Türke und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob ein vom Ausgleichsamt erlassener Rücknahmebescheid nichtig ist.
Die Klägerinnen sind die Erben des am 13. November 1940 verstorbenen Friedrich Heinrich Prinz von Preußen. Sie beantragten, den durch den Verlust des Waldgutes Herrschaft Kamenz eingetretenen Vertreibungs- und Ostschaden festzustellen. Das Waldgut Herrschaft Kamenz gehörte ursprünglich zum Nassau-Oranien-Niederländischen Familien-Fideikommiß. Durch Beschluß des Fideikommißgerichts Hessen vom 4. April 1951 ist festgestellt, daß das Fideikommiß rückwirkend mit Beginn des 1. Januar 1939 in der Hand des Friedrich-Heinrich Prinz von Preußen als erloschen und freigeworden gilt.
Durch Teilbescheid Nr. 13 vom 23. Januar 1957 stellte das Ausgleichsamt zugunsten der Klägerinnen den durch den Verlust des Waldgutes Herrschaft Kamenz eingetretenen Vertreibungs- und Ostschaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen mit 5.321.170 RM und die auf diesem Vermögen ruhenden Verbindlichkeiten mit 752.030 RM fest. Die vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - gegen die Höhe der festgestellten Verbindlichkeiten eingelegte Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß I mit Beschluß vom 10. März 1959 zurück. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wies darauf den Beschwerdeausschuß VI an, den Beschluß vom 10. März 1959 aufzuheben und das Verfahren bis zum Erlaß der in Aussicht stehenden Sonderregelung für Familienfideikommisse auszusetzen. Mit Beschluß vom 8. Juni 1959 entschied der Beschwerdeausschuß VI weisungsgemäß.
Die Klägerinnen beschritten dagegen den Verwaltungsrechtsweg. Auf ihre Revision hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Januar 1963 - BVerwG III C 7.61 - (BVerwGE 15, 259) das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Beschluß des Beschwerdeausschusses VI vom 8. Juni 1959 auf. Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beteiligten erhob daraufhin Klage gegen den Teilbescheid vom 23. Januar 1957 und den Beschwerdebeschluß des Beschwerdeausschusses I vom 10. März 1959. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. August 1963 als unzulässig, weil verspätet, ab. Die dagegen eingelegte Revision der Bundesrepublik wies der Senat mit gleichzeitig verkündetem Urteil vom 30. November 1967 - BVerwG III C 134.63 - zurück.
Auf Weisung des Landesausgleichsamtes hob das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 10. Oktober 1963 den Teilbescheid vom 23. Januar 1957 auf mit der Begründung, er sei rechtswidrig, weil das Waldgut Herrschaft Kamenz im Zeitpunkt der Vertreibung Teil des Nassau-Oranien-Niederländischen Familienfideikommisses gewesen sei und deshalb eine Schadensfeststellung nur nach der in § 6 Abs. 4 FG vorbehaltenen, bisher jedoch noch nicht ergangenen Verordnung erfolgen könne.
Gegen diesen Bescheid haben die Klägerinnen Klage erhoben und beantragt, festzustellen, daß dieser Bescheid nichtig ist, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, auf ihren Feststellungsantrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Teilurteil vom 1. Oktober 1964 die erhobene Feststellungsklage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, die Klage sei zulässig. Die Klägerinnen hätten ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, weil sich der Streit um die Feststellung des durch den Verlust des Waldgutes Herrschaft Kamenz eingetretenen Schadens bereits über Jahre hinziehe. Sie sei aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid sei nur dann nichtig, wenn er absolute Inhaltsfehler enthalte, die durch Verstoß gegen ein Strafgesetz oder gegen eine Grundforderung der verfassungsmäßigen Ordnung oder des Sittengesetzes entstanden seien. Ein solcher Fehler liege nicht vor. Wenn die Ausgleichsbehörden meinten, im vorliegenden Fall sei eine Schadensfeststellung noch nicht möglich, so könne sie aus diesem Grunde nicht der schwere Vorwurf treffen, sie verstießen gegen Treu und Glauben oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Daran ändere sich auch dadurch nichts, daß fünf Monate nach dem Erlaß des Rücknahmebescheides durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1964 - BVerwG III B 84.63 - klargestellt wurden sei, daß es auf die noch ausstehende Rechtsverordnung nicht ankomme.
Die Klägerinnen haben die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragen,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß der Aufhebungsbescheid Nr. 34 des Ausgleichsamtes Kreuzberg vom 10. Oktober 1963 nichtig ist.
Sie rügen eine Verletzung der Grundsätze über die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für richtig.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf Feststellung der Nichtigkeit des Rücknahmebescheides vom 10. Oktober 1963 gerichtete Klage mit Recht als unbegründet abgewiesen.
Die Klage ist, soweit die Sache durch die Revision gegen das Teilurteil des Verwaltungsgerichts an das Bundesverwaltungsgericht gebracht ist, eine Feststellungsklage. Eine andere Auslegung ist angesichts des beim Verwaltungsgericht noch hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrags nicht möglich. Sie ist im Verfahren in Lastenausgleichssachen statthaft. Der Senat hat im Urteil vom 12. Januar 1967 - BVerwG III C 58.65 - eine nach § 42 Abs. 1 VwGO auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Feststellungsklage als im Verfahren in Lastenausgleichssachen statthaft angesehen. Dies gilt in gleicher Weise für die hier vorliegende, ebenfalls in § 43 Abs. 1 VwGO vorgesehene auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes gerichtete Feststellungsklage. Denn die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzesüber das gerichtliche Verfahren, die in § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vorbehalten sind, enthalten keine abschließende Regelung (vgl. BVerwGE 18, 164). Die Vorschriften in § 333 LAG und § 38 Abs. 2 FG beziehen sich daher nicht nur auf die in § 338 LAG und § 38 Abs. 1 FG vorgesehene Anfechtungsklage. Sie geben vielmehr Raum für die in § 43 VwGO vorgesehene Feststellungsklage, zu der auch die auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes gehört.
Die in § 43 VwGO aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben. Die Klägerinnen haben ein berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung der Nichtigkeit des Rücknahmebescheides vom 10. Oktober 1963. An der rechtskraftfähigen Feststellung der Nichtigkeit eines Rücknahmebescheides, an dem die Verwaltung - wie hier - festhält, hat der Betroffene grundsätzlich ein berechtigtes Interesse. Umstände, die das berechtigte Interesse der Klägerinnen an der Feststellung der Nichtigkeit des Rücknahmebescheides in Frage stellen, liegen nicht vor. Die Klägerinnen haben ein anerkennenswertes Interesse daran, verbindlich zu erfahren, ob der Rücknahmebescheid Wirkungen gezeitigt hat. Sie bemühen sich seit vielen Jahren um die endgültige Feststellung des durch den Verlust des Waldgutes eingetretenen Schadens. Seit Erlaß des vom Senat mit Urteil vom 31. Januar 1963 - BVerwG III C 7.61 - aufgehobenen Beschlusses des Beschwerdeausschusses VI vom 8. Juni 1959 wehren sie sich gegen die Angriffe, die gegen die im Teilbescheid vom 23. Januar 1957 zu ihren Gunsten getroffene Schadensfeststellung erhoben werden. Auch der hier in Rede stehende Rücknahmebescheid enthält einen solchen Angriff. Auf andere Weise können sie das nicht verbindlich erfahren. Die Klage des Beteiligten gegen den Teilbescheid vom 23. Januar 1957 ist wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen worden und hat nicht einmal Gelegenheit geboten, über die Frage der Nichtigkeit des Rücknahmebescheides als Vortrage zu entscheiden. Aus den gleichen Gründen folgt auch, daß die Klägerinnen ein berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung haben.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Rücknahmebescheid ist wirksam. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die Frage, wann ein Verwaltungsakt nichtig ist, im Einklang mit der herrschenden Ansicht (vgl. H.J. Wolff, Verwaltungsrecht I, 6. Aufl., S. 295) nach der Schwere des Fehlers und seiner Erkennbarkeit. Nichtig ist danach ein Verwaltungsakt bei einem besonders schweren Form- oder Inhaltsfehler, der einem urteilsfähigen Bürger offensichtlich ist (vgl. BVerwGE 1, 67; 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58][108], 195 [199]; 19, 284 [287]; 22, 237 [238]). Nach dieser Auffassung, die auch der Senat vertritt, ist der Rücknahmebescheid nicht nichtig. Er enthält keine Verletzung zwingender Formen über Entstehen und Bekanntmachung. Das Ausgleichsamt war sachlich zuständig, den Rücknahmebescheid zu erlassen (vgl. BVerwGE 15, 259, Urteil vom 18. Mai 1967 - BVerwG III C 72.65 -). Inhaltliche Mängel, die so schwer wiegen, daß sie zur Nichtigkeit des Bescheides führen, liegen nicht vor. Der Beteiligte bezweckt nicht, wie die Klägerinnen behaupten, den Klägerinnen die ihnen zustehenden Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz willkürlich vorzuenthalten. Er bezweckt vielmehr, einen nach seiner Ansicht rechtswidrigen Teilfeststellungsbescheid rückgängig zu machen. Das folgt aus der Begründung des Rücknahmebescheides und der Rechtsauffassung, die der Beteiligte in dem Verfahren vertritt. Willkür des Beteiligten scheidet daher bereits aus tatsächlichen Gründen aus. Der Senat hat zwar in dem Beschluß vom 24. März 1964 - BVerwG III B 84.63 - die dem Beteiligten entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten. Dieser Beschluß ist jedoch in einer anderen Sache vom Beschlußsenat erlassen. Es ist das Recht des Beteiligten, eine Entscheidung des Urteilssenats über diese Frage herbeizuführen. Die Tatsache, daß der Beteiligte sowohl den ursprünglichen Teilfeststellungsbescheid mit der Klage angefochten als auch ihn zurückgenommen hat, begründet ebenfalls keine Nichtigkeit des Rücknahmebescheides. Die Wahl der einen machte nicht die andere, nachträglich ergriffene Maßnahme nichtig, wenn dem Beteiligten beide Möglichkeiten eingeräumt sind. Dem Beteiligten sind beide Möglichkeiten auf Grund der §§ 336 Abs. 1 und 337 LAG, § 38 Abs. 1 FG und § 37 a Abs. 2 FG eröffnet. Ob sich aus dem Zusammenhang dieser Vorschriften Schranken für die Rücknahme ergeben könnten, wie die Klägerinnen meinen, braucht nicht entschieden zu werden; denn eine Grenzüberschreitung könnte allenfalls für die Frage von Bedeutung sein, ob der Rücknahmebescheid rechtswidrig ist. Darüber ist jedoch auf Grund der erhobenen Feststellungsklage nicht zu entscheiden.
Die Revision ist deshalb unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Pakuscher
Türke
Dr. Hopf