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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.05.1967, Az.: BVerwG III C 72.65

Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen; Zuständigkeit des Beschwerdeausschusses in Lastenausgleichssachen zur Änderung oder Aufhebung eines von ihm erlassenen unanfechtbar gewordenen Beschlusses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.05.1967
Aktenzeichen
BVerwG III C 72.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14670
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 27.10.1964 - AZ: 47 - III/64

Fundstellen

  • BVerwGE 27, 78 - 80
  • AS 27, 78
  • IFLA 1968, 30
  • MDR 1967, 1038 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1967, 2173-2174 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1968, 18
  • Wertp.Mitt. 1967, 1285
  • ZLA 1967, 268

Amtlicher Leitsatz

Der Beschwerdeausschuß in Lastenausgleichssachen ist auch dann nicht zuständig, seine im Beschwerdeverfahren getroffene unanfechtbar gewordene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit zu ändern, wenn er mit dieser Entscheidung unter Änderung der Entscheidung des Ausgleichsamtes eine für den Beschwerdeführer günstige neue Entscheidung gefällt hat. Zuständig für eine Änderung ist allein das Ausgleichsamt (Fortsetzung der Rechtsprechung BVerwGE 15, 259).

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1967
in Augsburg
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Das Ausgleichsamt stellte mit Gesamtbescheid vom 3. Oktober 1961 einen Vertreibungsschaden der Klägerin an Betriebsvermögen mit 4.150 RM fest. Auf die Beschwerde der Klägerin hob der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 11. Mai 1962, ausgefertigt am 22. Mai 1962, die Schadensfeststellung an Betriebsvermögen auf und stellte diesen Schaden mit 6.250 RM fest, weil das Ausgleichsamt das Umlaufvermögen zu Unrecht nur mit 200 RM bewertet und die bewiesene Schuldenfreiheit des Betriebes außer acht gelassen habe. Der Beschluß wurde unanfechtbar.

2

Mit Beschluß vom 4. Juni 1964, ausgefertigt am 30. Juni 1964, hob der Beschwerdeausschuß seinen Beschluß vom 11. Mai 1962 auf und wies die Beschwerde der Klägerin als unbegründet zurück. Der Beschwerdeausschuß führte aus, das Landesausgleichsamt habe die Aufhebung des Beschlusses vom 11. Mai 1962 verlangt, weil das Anlagevermögen auf Grund einer fehlerhaften Beweiswürdigung ermittelt worden sei. Eine nochmalige Nachprüfung habe jedoch ergeben, daß keine fehlerhafte Beweiswürdigung vorliege und das Anlagevermögen hinreichend glaubhaft gemacht sei. Der Beschluß vom 11. Mai 1962 sei nicht rechtswidrig. Gegen die Weisungsgebundenheit beständen auch Bedenken. Gleichwohl habe sich der Beschwerdeausschuß allein deshalb für verpflichtet gehalten, den Beschluß vom 11. Mai 1962 aufzuheben, weil das Landesausgleichsamt hierzu mit seinem Verlangen eine Weisung zur Aufhebung des Beschlusses erteilt habe und die übergeordneten Stellen eine Weisungsgebundenheit des Beschwerdeausschusses behauptet hätten.

3

Auf die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil den Beschluß vom 4. Juni 1964 aufgehoben mit der Begründung, der Beschwerdeausschuß sei für die Aufhebung des unanfechtbar gewordenen Beschlusses vom 11. Mai 1962 nicht zuständig gewesen.

4

Gegen das Urteil hat die Beteiligte die vorn Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,

das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

7

II.

Die Revision ist unbegründet.

8

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Beschwerdeausschuß sei nicht zuständig gewesen, seinen Beschluß vom 11. Mai 1962 aufzuheben und deshalb sei der Beschluß vom 4. Juni 1964 rechtswidrig, beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

9

Der Beschwerdeausschuß in Lastenausgleichssachen ist nicht dafür zuständig, nach Abschluß des Beschwerdeverfahrens einen von ihm erlassenen unanfechtbar gewordenen Beschluß zu ändern oder aufzuheben. Wie der Senat in BVerwGE 15, 259 (263) [BVerwG 31.01.1963 - III C 7/61] dargelegt hat, ist der Beschwerdeausschuß in Lastenausgleichssachen ein besonderer, überwiegend aus Laien bestehender Spruchkörper innerhalb der Lastenausgleichsverwaltung (§§ 310 Abs. 2, 309 Abs. 4 Satz 1 LAG). Nach seinem ihm durch das Lastenausgleichsgesetz (§§ 336 bis 338) übertragenen Aufgabenbereich ist er dazu bestimmt, als Rechtsschutzorgan Entscheidungen zu treffen. Er hat nur die Aufgabe, über die gegen den Bescheid des Ausgleichsamtes eingelegte Beschwerde - sei es die des Antragstellers oder die des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds - zu entscheiden. Daran ändert nichts die ihm ausdrücklich zuerkannte Befugnis, den Bescheid des Ausgleichsamtes zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ändern (§ 337 Abs. 2 LAG). Auch diese Befugnis ist ihm nur innerhalb des Beschwerdeverfahrens gegeben.

10

Die sich aus dem Gesetz ergebende Regelung, daß der Beschwerdeausschuß nur befugt ist, über die gegen den Bescheid des Ausgleichsamtes eingelegte Beschwerde zu entscheiden, gilt allgemein, also nicht nur in den Fällen, in denen er die Beschwerde zurückgewiesen oder die Sache an das Ausgleichsamt zurückverwiesen hat (BVerwGE 2, 240 und Urteil vom 26. Januar 1956 - BVerwG III C 48.55 -), sondern auch dann, wenn der Beschwerdeausschuß - wie hier - die Entscheidung des Ausgleichsamtes geändert, eine für die Beschwerdeführerin günstige neue Entscheidung und damit einen neuen selbständigen begünstigenden Verwaltungsakt erlassen hat.

11

Durch die hier in Rede stehende Weisung des Landesausgleichsamtes, den Beschluß vom 11. Mai 1962 aufzuheben, konnte die Zuständigkeit des Beschwerdeausschusses entgegen der gesetzlichen Regelung nicht erweitert werden. Dafür fehlt eine Ermächtigung durch Rechtsvorschriften, insbesondere enthalten die §§ 311 Abs. 3 und 312 Abs. 2 LAG, in denen eine Sachaufsicht eingeräumt ist, keine entsprechende Ermächtigung. Im übrigen steht die Weisung des Landesausgleichsamtes auch im Widerspruch zu dem Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes zur Änderung des Sammelrundschreibens, Verfahren vom 1. Juni 1966 Teil III Nr. 77 c Abs. 1-3 bb (Mtbl.BAA 1966, 292 [290]).

12

Für die Frage, wer in derartigen Fällen dafür zuständig ist, den unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt wegen Rechtswidrigkeit nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechtes aufzuheben, ist von entscheidender Bedeutung, daß die Rücknahme rechtsbeständig gewordener Verwaltungsakte zu den allgemeinen Verwaltungsaufgaben gehört. Als zuständige Behörde kommt insoweit allein das Ausgleichsamt in Betracht, zumal auch nur so gewährleistet ist, daß der durch den Aufhebungsbescheid Beschwerte seine Rechte in allen Stufen des Verwaltungsverfahrens geltend machen kann. Daraus, daß der Beschwerdeausschuß dem Ausgleichsamt im Behördenaufbau übergeordnet ist, lassen sich keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des Ausgleichsamtes für die Zurücknahme rechtsbeständig gewordener Verwaltungsakte des Beschwerdeausschusses herleiten.

13

Die Revision war somit zurückzuweisen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke