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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1966, Az.: BVerwG III C 149.65

Der Verlust von Wohnraum bei unentgeltlicher Innehabung aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung; Schadensfeststellung zum Zwecke der Gewährung von Hauptentschädigung.

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1966
Aktenzeichen
BVerwG III C 149.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10865
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 13.09.1965 - AZ: XVI A 99.64

Fundstellen

  • BVerwGE 25, 336 - 338
  • MDR 1967, 333 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der vertreibungsbedingte Verlust von Wohnraum, dessen unentgeltliche Innehabung auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung beruhte, berechtigt nicht zur Schadensfeststellung zum Zwecke der Gewährung von Hauptentschädigung.

In dem Rechtsstreit hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. September 1965 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1).

Tatbestand

1

I.

Die Klägerin ist zusammen mit den Beigeladenen zu 2) bis 5) zu je 1/10-Anteil, die Beigeladene zu 1) ist zu 5/10-Anteil Erbe nach dem mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 für tot erklärten Ehemann der Beigeladenen zu 1) und Bruders der Klägerin. Das Ausgleichsamt hatte die Beigeladene zu 1) und deren Ehemann zu je 1/2-Anteil als unmittelbar Geschädigte hinsichtlich eines etwa 70 Morgen großen, in Rogzow (Pommern) gelegenen landwirtschaftlichen Betriebs angesehen und unter Berücksichtigung des Erbfalles mit einem unanfechtbar gewordenen Gesamtfeststellungsbescheid den Verlust des landwirtschaftlichen Vermögens als Vertreibungsschaden festgestellt. Entsprechend dem auf die Klägerin entfallenen Erbanteil hatte das Ausgleichsamt zu deren Gunsten eine Hauptentschädigung in Höhe von 840 DM rechtsbeständig zuerkannt.

2

Etwa ein Jahr später machte die Klägerin den Verlust eines Wohnungs- und Heimkehrrechts geltend, das ihr auf dem Erbhof ihres Bruders zugestanden habe. Das Ausgleichsamt lehnte diesen Antrag ab, weil das Vorbringen der Klägerin auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Erklärungen ihrer Schwester Minna Dalesch, die verstorbene Mutter der Beigeladenen zu 2), und der Frau Antemann, der Beigeladenen zu 3), nicht als ausreichend belegt anzusehen sei. Die Beschwerde blieb erfolglos.

3

Das Verwaltungsgericht hat nach Vernehmung der Beigeladenen zu 3) bis 5), der Schwestern der Klägerin, durch den ersuchten Richter die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten für verpflichtet erklärt, den Verlust des von der Klägerin benannten Wohnungsrechts festzustellen. Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt: Auf Grund der Beweisaufnahme sei erwiesen, daß die Klägerin gemäß einer vertraglichen Abrede mit ihrem Vater das von ihr geltend gemachte Wohnrecht gehabt habe. Als Erbe seines Vaters sei Fritz Hackbarth verpflichtet gewesen, das der Klägerin eingeräumte Wohnrecht weiter zu gewähren. Diese Verpflichtung des Erben sei durch das Reichserbhofgesetz nicht berührt worden (§§ 14, 36 der Erbhofrechtsverordnung vom 21. Dezember 1936). Die Klägerin habe ihr Wohnrecht auch nicht aufgegeben oder in sonstiger Weise verloren. Daß sie zeitweilig ihr Wohnrecht nicht ausgeübt habe, sei auf kriegsbedingte Umstände zurückzuführen, denen in diesem Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung beizumessen sei. Dem Grunde nach sei demgemäß das Begehren der Klägerin gerechtfertigt. Die Bewertung des Wohnrechts zum Zwecke der Schadensberechnung bleibe den Ausgleichsbehörden überlassen.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Beigeladenen zu 1) mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es wird Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend gemacht. Ein Verfahrensfehler liege vor, weil das Verwaltungsgericht die Entscheidung, ob die Zeugin Rediske vereidigt werden sollte, nicht getroffen habe. In materieller Hinsicht sei das Urteil fehlerhaft, weil das von der Klägerin geltend gemachte Wohnrecht nur durch eine notarielle Vereinbarung mit nachfolgender entsprechender Eintragung im Grundbuch oder durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers an den Hoferben, ein entsprechendes Wohnrecht zur Eintragung zu bringen oder mindestens zu gewähren, nicht aber durch mündliche Vereinbarungen, die ohne den Erben getroffen worden seien, habe begründet werden können.

5

Der Beteiligte hat seine zunächst eingelegte Revision zurückgenommen. Insoweit ist das Verfahren auf Kosten des Beteiligten durch Beschluß vom 18. April 1966 eingestellt worden. Gegenüber der Revision der Beigeladenen zu 1) stellt er keinen Antrag.

6

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

8

Die Beigeladenen zu 2) bis 5) sind nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

Entscheidungsgründe

9

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

10

1.

Die Beigeladene zu 1) hat ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Revisionsverfahrens. Sollte der Klägerin im Vertreibungszeitpunkt ein der Schadensfeststellung zugängliches Wohnrecht zugestanden haben, wie vom Verwaltungsgericht angenommen worden ist, so wäre dieses Recht eine langfristige Verbindlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 FG, die mit dem landwirtschaftlichen Vermögen des Fritz Hackbarth und der Beigeladenen zu 1) in wirtschaftlichem Zusammenhang stand. Diese Verbindlichkeit müßte deshalb bei der Schadensbetragszusammenfassung gemäß § 245 Nr. 2 LAG berücksichtigt werden und wäre geeignet, den zugunsten der Beigeladenen zu 1) festgestellten Schadensbetrag zu mindern.

11

2.

Zu Unrecht macht die Revision geltend, es stelle einen Verfahrensfehler dar, daß das Verwaltungsgericht keine Entscheidung darüber getroffen habe, ob die vorbehaltene Vereidigung der Zeugin Luise Rediske durchzuführen sei. Der ersuchte Richter hatte von der Beeidigung der Zeugin Abstand genommen, weil die Zeugin völlig glaubwürdig erscheine. Das Verwaltungsgericht ist durch keine Vorschrift des Prozeßrechts gehalten, über die Frage der Vereidigung in einem solchen Falle nachträglich eine Entscheidung herbeizuführen.

12

3.

Zu Recht wird aber von der Revision geltend gemacht, daß die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Schadensfeststellung habe. Der Verlust eines Rechts auf Nutzung von Wohnraum ist nach § 3 FG nur dann als Vertreibungsschaden feststellbar, wenn es ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG war. Das von der Klägerin geltend gemachte "Wohnungs- und Heimkehrrecht" ist jedoch kein Wirtschaftsgut im Sinne des Gesetzes.

13

Nach den nicht in zulässiger und begründeter Weise angefochtenen tatsächlichen Feststellungen haben die Klägerin und ihr Väter - im folgenden Erblasser - mündlich vereinbart, daß die Klägerin ein Recht auf Nutzung eines öder mehrerer Räume haben sollte; der Erblasser hat ihr - wie das Verwaltungsgericht angeführt hat - "ein lebenslängliches Wohnrecht auf dem Hofe eingeräumt", er hat seiner unverheirateten Tochter auch für spätere Zeiten eine Wohnmöglichkeit sichern wollen, zumal er sich mit seinem Sohn über die Bedingungen einer Hofübergabe zu Lebzeiten nicht hat einigen können.

14

Diese tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen nicht das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis, daß die Klägerin die Schadensfeststellung wegen des vertreibungsbedingten Verlusts des ihr eingeräumten Rechtes verlangen könne. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vereinbarung einer unentgeltlichen Nutzung von Räumen in einem Hause, die - wie das Verwaltungsgericht hier angenommen hat - zum Zwecke einer Teilversorgung eines Angehörigen geschehen ist, eine gemäß § 305 BGB wirksame vertragliche Vereinbarung sui generis darstellt; dann wäre der Erbe des Verpflichteten - hier der Landwirt Fritz Hackbarth als Anerbe nach dem Erblasser - gemäß § 1922 Abs. 1 BGB in das durch die Vereinbarung begründete Verhältnis von Rechten und Pflichten eingetreten. Das aus einer solchen Vereinbarung entstandene Nutzungsrecht des Begünstigten - hier der Klägerin - ist jedoch nach den hier allein in Betracht kommenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches weder ein Wohnungsrecht noch kann es als ein Recht auf Nießbrauch an bestimmten Räumen des Hauses angesehen werden. Ein Nießbrauchrecht im Sinne der §§ 1030 ff. BGB ist es schon deshalb nicht, weil ein Nießbrauch nicht in der Beschränkung auf einzelne Teile eines Gebäudes bestellt werden kann (vgl. RGZ 164, 196 - 201 -). Ein Wohnungsrecht im Sinne des BGB liegt nicht vor, weil dieses jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt nur in der Gestalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1093 BGB) hätte eingeräumt werden können.

15

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG sind dinglich gesicherte Wohnrechte, die im Rahmen eines Ausgedinges oder Altenteils gewährt werden (vgl. BVerwG III C 191.62 - Urteil vom 2. Juli 1964 -) und Ansprüche aus Nießbrauchrechten (vgl. BVerwG III C 96.63 - Urteil vom 25. August 1964 -) als Wirtschaftsgüter anzusehen. Demgemäß enthält § 17 Abs. 4 FG eine Regelung über die Bewertung solcher Rechte.

16

Ein Recht auf Nutzung von Wohnraum, das - ohne dinglich gesichert zu sein - auf einer entsprechenden Schuldrechtlichen Verpflichtung gegründet ist, mag ebenfalls Vermögenswert sein (vgl. BVerwG IV C 307.59 - Urteil vom 22. September 1961 - und BVerwGE 17, 161). Der vertreibungsbedingte Verlust dieses Rechts stellt dann einen Schaden am Vermögen dar. Aber nicht jeder Vermögensverlust ist einer Schadensfeststellung zugänglich (§ 7 FG). Als Vertreibungsschaden können nur Verluste an Wirtschaftsgütern der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LAG genannten Art festgestellt werden. Ein ausschließlich auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung beruhendes Recht auf Nutzung von Wohnraum stellt auch dann, wenn es nicht durch einen Mietvertrag, sondern durch eine Vereinbarung gemäß § 305 BGB begründet und unentgeltlich gewährt worden ist, keinen Anspruch im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG dar. Das Lastenausgleichsgesetz wertet ein solches Recht nicht als ein Wirtschaftsgut. Das ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 1 LAG, der in den Nrn. 1 und 2 Verluste von Wirtschaftsgütern und in der Nr. 3 sowie 4 den Verlust von Wohnraum und den der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage behandelt. Der Verlust von Wohnraum, dessen Innehabung nicht auf einem dinglich gesicherten Recht beruhte, ist nach dem Lastenausgleichsgesetz ein Vertreibungsschaden eigener Art. Er führt gemäß § 3 FG nicht zu einer Schadensfeststellung, sondern unter den Voraussetzungen der §§ 298 ff. LAG zur Wohnraumhilfe. Zu einer Schadensfeststellung zum Zwecke der Gewährung von Hauptentschädigung - wie sie von der Klägerin begehrt wird - kann deshalb der Verlust eines solchen Rechtes auf Nutzung von Wohnraum nicht berechtigen.

17

Die Bescheide der Ausgleichsbehörden erweisen sich mithin als rechtmäßig. Deshalb mußte die Revision Erfolg haben.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die den Beigeladenen zu 2) bis 5) entstandenen außergerichtlichen Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher