Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.10.1972, Az.: BVerwG III CB 37.72
Darlehensvertrag zwischen Eheleuten; Begriff des privatrechtlich geldwerten Anspruchs; Unterbliebene Zeugenvernehmung als Verfahrensmangel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG III CB 37.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14260
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 04.02.1972 - AZ: VII VG L 92/71
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BFG
- § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG
- § 4 BewG
- § 8 BewG
Fundstelle
- DokBer A 1973, 128
Amtlicher Leitsatz
Privatrechtlich geldwerte Ansprüche im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BFG sind nur solche, deren Bewertung bei Anwendung des § 4, § 5 Abs. 1 und § 8 des Bewertungsgesetzes zulässig gewesen wäre (vgl. auch § 13 Nr. 11 BFG).
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Oktober 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dodenhoff und Fandré
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Februar 1972 und die Revision gegen das vorgenannte Urteil werden zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der. Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und für das Beschwerdeverfahren auf je 3.050 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung; insbesondere kann die als grundsätzlich bezeichnete Frage, "wann und unter welchen Voraussetzungen ein Darlehensvertrag zwischen Eheleuten angenommen werden kann oder muß", regelmäßig nicht losgelöst von den Verhältnissen des, Einzelfalles entschieden werden und ist schon deshalb keiner Klärung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugänglich. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts lassen auch im übrigen - selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerde - nicht erkennen, daß im Zusammenhang mit der von der Klägerin aufgeworfenen Frage in einem künftigen Revisionsverfahren Ausführungen zu erwarten wären, die geeignet sind, die Einheitlichkeit des Rechts zu erhalten oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung, das Rechts zu dienen.
Feststellungsrechtlich ist es unerheblich, ob die im Zeitpunkt ihrer Eheschließung achtzehnjährige Klägerin bei Aushändigung der 6.500 RM an ihren Ehemann eine Rückzahlung ausdrücklich vereinbart hat - wie es vom Verwaltungsgericht entgegen dem Vorbringen der Klägerin verneint worden ist - oder ob die Klägerin aus güterrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Rückforderuhgsanspruch hatte, wie die Klägerin mit der Beschwerde geltend macht. In beiden Fällen wäre ein feststellungsfähiger Verlust im Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes nur gegeben, wenn die Klägerin im Zeitpunkt der gemeinsamen Flucht mit ihrem Ehemann (dem Schadenszeitpunkt im Sinne des § 8 BFG) einen privatrechtlich geldwerten Anspruch im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BFG gegen ihren Ehemann gehabt hätte. Hieran fehlt es. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin war der von ihr behauptete Anspruch auf Rückzahlung entweder aufschiebend bedingt (nämlich mit Aufhebung der Ehe) oder auf einen unbestimmten Zeitpunkt befristet, denn ein Rückzahlungstermin war weder vereinbart noch konnte die Klägerin den Zeitpunkt der Rückzahlung nach eigenem Ermessen bestimmen.
Der im Zusammenhang mit der Flucht aus dem Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes eingetretene Verlust eines solchen Anspruchs ist nicht feststellungsfähig. Der Senat hat bereits entschieden, daß der Begriff des privatrechtlich geldwerten Anspruchs im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BFG sachgleich ist mit dem entsprechenden Begriff im § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG (Beschluß vom 12. September 1969 - BVerwG III ER 208.69 - Buchholz 427.6 § 7 BFG Nr. 1). In dieser Vorschrift ist ausdrücklich bestimmt, daß nur solche privatrechtlich geldwerten Ansprüche lastenausgleichsrechtlich erheblich sind, deren Bewertung nach § 4, § 5 Abs. 1 und § 8 BewG zulässig war. Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz hat diese Regelung - soweit in ihr auf die §§ 4, 8 BewG Bezug genommen wird - auf alle Wirtschaftsgüter ausgedehnt (§ 13 Nr. 11).
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß die von der Klägerin erstrebte Zulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ebenfalls nicht gerechtfertigt ist. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts eine Vernehmung der Mutter der Klägerin (der Zeugin N.) geboten gewesen wäre. Wird davon ausgegangen, so läge zwar ein Verfahrensmangel vor; auf diesem Mangel kann aber das angefochtene Urteil nach den vorstehenden Ausführungen nicht beruhen; denn selbst wenn die Zeugin N. in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Klägerin aussagen sollte, daß eine Rückzahlung des Betrages für den Fall der Auflösung der Ehe zumindest als von allen Beteiligten angenommen und vereinbart angesehen worden sei, wäre das angefochtene Urteil im Ergebnis zu bestätigen.
Sonstige Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
II.
Die gemäß § 339 Abs. 1 LAG zulässige Revision hat keinen Erfolg. Die auf § 86 Abs. 1 VwGO gestützte Verfahrensrüge erweist sich als offenbar unbegründet, so daß die Revision gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß zurückzuweisen war.
Die Revision macht geltend, daß das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Darlehensvertrag verneint und in diesem Zusammenhang es verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, die Zeugin N. zu vernehmen. Dieses Vorbringen ist aus den oben angeführten Gründen rechtlich nicht erheblich. Das angefochtene Urteil erweist sich - wie dargelegt - jedenfalls im Ergebnis als richtig.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der. Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und für das Beschwerdeverfahren auf je 3.050 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dodenhoff
Fandré