Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.06.1975, Az.: BVerwG II B 56.74
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Verfahrensfehler und Sachrüge im Revisionsverfahren; Verstoß gegen die Denkgesetze
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.06.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 56.74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 13836
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.05.1974 - AZ: XII A 45/72
Rechtsgrundlagen
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Juni 1975
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Weber-Lortsch, Dr. Idel und Dr. Rosendahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Die Beschwerde beruft sich zunächst auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortbildung des Rechts der revisionsgerichtlichen Klärung bedarf. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO unter Bezeichnung mindestens einer konkreten Rechtsfrage und des Grundes, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll, in der Beschwerde darzutun (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Eine solche noch klärungsbedürftige Rechtsfrage, die im erstrebten Revisionsverfahren zu beantworten wäre, kann der Beschwerdeschrifft des Klägers aber nicht entnommen werden. Die Beschwerde meint, das vorliegende Verfahren biete Gelegenheit, "die allgemein entwickelten Rechtsgrundsätze, zur Frage der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und von Vorgesetzten gegenüber einzelnen Beamten fortzuentwickeln und zu konkretisieren, insbesondere zur Klärung der Frage, inwieweit der Dienstherr verpflichtet ist, bei von ihm durchgeführten Stellenbewertungen und bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Bediensteten Maßnahmen, die erkennbar fürsorgepflichtwidrig sind, zu unterlassen". Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Frage der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei der Dienstpostenbewertung und der sich in diesem Zusammenhang ergebenden besoldungsrechtlichen Ansprüche und Schadensersatzansprüche des Beamten bereits grundsätzlich entschieden (vgl. BVerwGE 36, 192 ff., 36, 218 ff., 38, 269 ff.). Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht auch berücksichtigt. Welche Pflichten sich danach jeweils im konkreten Falle für den Dienstherrn ergeben, kann nur nach den im einzelnen Falle vorliegenden Umständen beurteilt werden, eine grundsätzliche, allgemeine Rechtsfrage wird dadurch nicht aufgeworfen. Die Darlegungen der Beschwerde befassen sich eingehend mit der besonderen Situation des Klägers; sie übersehen bei ihren Angriffen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts aber offensichtlich den rechtssystematisch bedeutsamen Unterschied zwischen der Begründung der Revision und der einer Beschwerde gegen die Nicht Zulassung der Revision. Überdies scheint die Beschwerde bei diesem Vorbringen zu übersehen, daß das Berufungsgericht eine Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten gerade nicht angenommen hat.
Soweit die Beschwerde sich auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Divergenz) beruft, genügt sie der Bezeichnungspflicht des § 152 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Sie hätte die einzelnen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, von denen das Berufungsurteil nach ihrer Auffassung abweicht, bezeichnen und dazu angeben müssen, in welcher konkreten Rechtsfrage das Berufungsgericht von der bezeichneten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung abweicht, und sie hätte weiter darlegen müssen, daß das Berufungsurteil auf dieser Abweichung beruht. Das gleiche gilt, soweit Abweichungen von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte gerügt werden (§ 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG -).
Schließlich hat die Beschwerde auch nicht schlüssig vorgetragen, daß das Berufungsurteil auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Rüge, dem Kläger sei das rechtliche Gehör versagt worden, kann, soweit sie sich auf das Verfahren des erstinstanzlichen Gerichts bezieht, ohnehin nicht zur Zulassung der Revision führen. Soweit diese Rüge das Berufungsverfahren betrifft, ist sie nicht ordnungsgemäß erhaben. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels, der zwar zu den absoluten Revisionsgründen gehört, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung der Darlegung, zu welchen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnissen der Kläger sich nicht äußern konnte und was der Kläger erklärt haben würde, wenn ihm die - nach seiner Meinung verfahrensfehlerhaft unterbliebene - Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt worden wäre (vgl. BVerfGE 28, 17 ff.). An dieser Darlegung fehlt es.
Soweit die Beschwerde Verletzung der richterlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts rügt, hätte sie schlüssig darlegen müssen, daß sich dem Berufungsgericht, das seine Abstandnahme von weiterer Aufklärung eingehend begründet hat, unter Zugrundelegung seiner materiellrechtlichen Auffassung die vermißten Sachaufklärungsmaßnahmen aufdrängen mußten. Auch daran fehlt es hier aber.
Indem die Beschwerde dem Berufungsgericht ferner Verstöße "gegen die Denkgesetze, gegen Auslegungsgrundsätze und gegen allgemeine Erfahrungssätze" sowie eine unzulängliche Würdigung der Beweise vorwirft, macht sie keine Umstände geltend, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO oder gemäß § 127 Nr. 1 BRRG zur Zulassung der Revision führen könnten.
Die Beschwerde muß nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 139 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Idel
Dr. Rosendahl