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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.05.1976, Az.: BVerwG II B 61.75

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.05.1976
Aktenzeichen
BVerwG II B 61.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 14845
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.09.1975 - AZ: XII A 835/74

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 1976
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Wetzel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 1975 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.492,68 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Daß dies der Fall ist, muß nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Das erfordert außer der Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, auch einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigt (ebenso schon BVerwGE 13, 90 und ständige Rechtsprechung).

3

Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Ihr Vorbringen erschöpft sich vielmehr in Angriffen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, mit denen die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargetan werden kann. Die Beschwerde verkennt insoweit den rechtssystematisch bedeutsamen Unterschied zwischen der Begründung einer Revision und der Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

4

Soweit die Beschwerde vorbringt, es erscheine "nicht als sachgerecht, daß gerade bei der Bewertung des klägerischen Dienstpostens von den Grundsätzen, nach denen die Einstufung der Amtsleiter insbesondere der technischen Ämter erfolgt ist, erheblich abgewichen wurde", verkennt sie zudem, daß es sich hierbei um die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles handelt, die nicht geeignet sind, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Das gleiche gilt für das weitere Beschwerdevorbringen, der Erlaß der den Kläger formell einengenden Organisationsverfügungen sowie seine Auswirkung auf die mit den Kommissionsvorschlägen vom 8. Februar 1971 erfolgte Unterbewertung des klägerischen Dienstpostens gegenüber anderen Amtsleiterposten der Beklagten sei von grundsätzlicher Bedeutung; von grundsätzlicher Bedeutung sei auch der Einfluß der Parteizugehörigkeit und der politischen Betätigungen des Klägers auf seine Dienstpostenbewertung; der Kläger habe im vorliegenden Fall einen Anspruch auf eine gerechte, den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG respektierende Bewertung seines Dienstpostens; die Frage, wie der Dienstposten eines Amtsleiters mit der Verwaltung von erheblichen Baukosten etc. zu bewerten sei, sei ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung, und das gelte auch für die berufliche Vorbildung und insbesondere für die besonderen Erfahrungen und städtischen Bauvorhaben der Beklagten.

5

Übrigens hat das Berufungsgericht zu dem zuletzt genannten Beschwerde vorbringen die für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen, daß im Falle des Klägers besondere Verhältnisse vorgelegen hätten. Der Aufgabeninhalt des Dienstpostens des Klägers weiche nämlich erheblich von den Aufgaben ab, die die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung in ihrem Gutachten vom Juli 1970 der Stellenbewertung der Stelle des Leiters des Hochbauamtes einer Gemeinde der Größenklasse 4 zugrunde gelegt habe, weil dem Kläger durch die Organisationsverfügungen vom 24. Januar 1964 sowie vom 30. Mai und 11. Juni 1969 wesentliche Aufgaben entzogen worden seien. Auch diese das Revisionsgericht bindenden Feststellungen machen deutlich, daß es sich um eine Einzelfallfrage, nicht aber um eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung handelt, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

6

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.492,68 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 13, 14 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3049).

Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Wetzel