Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1976, Az.: BVerwG IV C 42.74

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung im Außenbereich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.06.1976
Aktenzeichen
BVerwG IV C 42.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz 17.02.1972 - 7 K 246/71
OVG Rheinland-Pfalz - 18.04.1973 - AZ: 1 A 18/72
nachfolgend
BVerwG - 09.06.1976 - AZ: BVerwG 4 C 42/74

Fundstellen

  • BauR 1976, 344
  • BayVBl 1977, 21
  • DVBl 1977, 198-200 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1976, 572 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1977, 164-166 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1976, 262
  • VerwRspr 28, 580 - 585

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Betriebe, die lediglich mit einem Betriebsteil die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG erfüllen, sind nur dann insgesamt privilegiert, wenn sie als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art entsprechen und zweitens der privilegierte Betriebszweig den gesamten Betrieb prägt (im Anschluß an das zu § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG ergangene Urteil vom 7. Mai 1976 - BVerwG IV C 43.74).

  2. 2)

    Den Begriff der Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG können alle baulichen Anlagen erfüllen, die zum - wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

  3. 3)

    Eine von der geschlossenen Ortslage abgesetzte (Streu-)Bebauung ist grundsätzlich unorganisch. Läßt sie sich in diesem Standort nicht ausnahmsweise rechtfertigen, so liegt in ihrer Ausführung ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine geordnete Siedlungsstruktur und damit gegen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Juni 1976
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. April 1973 wird aufgehoben. Die Berufung des Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Februar 1972 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

1

Der Beigeladene zu 1) betreibt im Ortskern der Gemeinde K., der Beigeladenen zu 2), ein Fuhrunternehmen.

2

Er beabsichtigt, den Betrieb auf seinem im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde gelegenen zusammenhängenden Grundbesitz (17 Flurstücke der Flur 6) zu verlegen und dort eine Unterstellhalle für Lastkraftwagen, einen Lager- und einen Büroraum sowie eine Tankstelle mit drei Pflegehallen für Personenkraftwagen zu errichten. Das vorgesehene Bauwerk soll eine Länge von ca. 43 m und eine Breite von ca. 10 m haben. Das Baugelände, dessen nördliche Grenze etwas mehr als 100 m vom Ortsrand entfernt ist, grenzt mit seiner nordöstlichen Seite auf eine Länge von rund 100 m an eine Kreisstraße. Diese Straße kreuzt etwa 200 m südöstlich des Grundstücks eine Bundesstraße.

3

Auf eine entsprechende Bauvoranfrage des Beigeladenen zu 1) erklärte die Beigeladene zu 2) ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben, nachdem sich der Beigeladene zu 1) vertraglich zur Übernahme der Erschließungskosten, verpflichtet hatte. Das Straßenbauamt C. erklärte jedoch, eine Zustimmung nach dem Landesstraßengesetz könne wegen der nachteiligen Auswirkung auf die Kreisstraße nicht in Aussicht gestellt werden. Daraufhin lehnte das Landratsamt M.-K. die Voranfrage mit folgender Begründung ab: Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Es stehe im Widerspruch zur geordneten baulichen Entwicklung des Gemeindegebiets. Außerdem stünden die von dem Straßenbauamt geltend gemachten Gründe entgegen. Im Verlaufe des anschließenden Widerspruchsverfahrens stellte das Straßenbauamt die straßenrechtliche Zustimmung zu dem Vorhaben für den Fall in Aussicht, daß der Beigeladene zu 1) bestimmte Auflagen und Bedingungen erfülle. Dieser erklärte sich damit auch einverstanden, die klagende Bezirksregierung jedoch versagte ihre bauplanungsrechtliche Zustimmung zu dem Vorhaben. Dennoch hob der Kreisrechtsausschuß des beklagten Landkreises den ablehnenden Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1971 auf und wies das Landratsamt an, die Bauvoranfrage unter Berücksichtigung der vom Straßenbauamt vorgeschlagenen Auflagen und Bedingungen positiv zu bescheiden: Dem Vorhaben stünden baurechtliche Vorschriften nicht entgegen. Es sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - privilegiert. Wegen der von dem Transportunternehmen ausgehenden Lärmbelästigungen sei die Errichtung der geplanten Gebäude in keinem der im Innenbereich der Beigeladenen zu 2) bestehenden Baugebiete zulässig. Entgegenstehende öffentliche Belange seien nicht ersichtlich; die ausreichende Erschließung sei gesichert.

4

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin Beanstandungsklage mit im wesentlichen folgender Begründung erhoben: Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG zu beurteilen. Die Beigeladene zu 2) habe in ihrem Flächennutzungsplan südöstlich der Ortslage ein Industriegebiet vorgesehen, in dem das Vorhaben ohne weiteres verwirklicht werden könne. Auch nach § 35 Abs. 2 BBauG könne das Vorhaben nicht zugelassen werden. Seine Ausführung würde öffentliche Belange beeinträchtigen. Die geplanten Bauten begründeten den Ansatzpunkt für eine gewerbliche Splittersiedlung. Hinzu komme, daß die Entstehung einer solchen Splittersiedlung unwirtschaftliche Erschließungsaufwendungen der Beigeladenen zu 2) zur Folge haben würde. Ferner stünden dem Vorhaben Verkehrs- und straßenrechtliche Belange entgegen.

5

Das Verwaltungsgericht hat nach Ortsbesichtigung der Klage stattgeben. Es hat angenommen, daß das Vorhaben (nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4, sondern) nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilen sei und seine Zulassung daran scheitern müsse, daß es gegen die Anforderungen einer geordneten, städtebaulichen Entwicklung verstoße.

6

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beigeladenen zu 1) ebenfalls nach Ortsbesichtigung die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Beigeladene zu 1) habe Anspruch auf einen positiven Vorbescheid. Dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen. Richtig sei allerdings, daß sich der Beigeladene zu 1) zugunsten seines Vorhabens nicht auf § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG berufen könne. Die Zulässigkeit folge jedoch aus § 35 Abs. 2 BBauG. Das Vorhaben beeinträchtige keine öffentlichen Belange. Es stehe mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einklang. Die Bauleitplanung der Beigeladenen zu 2) spreche nicht gegen das Vorhaben. Ein rechtswirksamer Flächennutzungsplan liege nicht vor. Der in der Aufstellung befindliche Plan zeichne sich in seinem künftigen Inhalt noch nicht hinreichend verläßlich ab. Er stelle zwar das fragliche Gebiet als Mischgebiet dar, habe aber bisher noch nicht einmal ausgelegen. Zudem bedürfe er der Genehmigung durch die Klägerin. Diese habe aber bereits zu erkennen gegeben, daß sie ihn jedenfalls in diesem Teil voraussichtlich nicht genehmigen werde.

7

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne auch in dem vorgesehenen Standort des Vorhabens kein Verstoß gegen die geordnete städtebauliche Entwicklung der Beigeladenen zu 2) gesehen werden: Ohne weiteres auszuschließen sei die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung. Bauwerke, die nicht - auch nicht teilweise - Wohnzwecken dienen sollten, unterfielen nicht dem Siedlungsbegriff des Städtebaurechts. Aber auch die Voraussetzungen des umfassenderen Begriffs der ungeordneten städtebaulichen Entwicklung würden durch das Vorhaben nicht erfüllt. Für sich allein gesehen sei das Vorhaben nicht geeignet, eine solche ungeordnete Entwicklung herbeizuführen. Das Vorhaben könne - wenn überhaupt - allenfalls noch eine oder zwei gewerbliche Ansiedlungen in seiner unmittelbaren Nachbarschaft nach sich ziehen. Diese Möglichkeit sei nach Lage der Dinge kein Grund für eine Genehmigungsversagung. Unschädlich sei auch, daß mit der Verwirklichung des Bauvorhabens die Ortslage der Beigeladenen zu 2) entlang der Kreisstraße ausgedehnt werde. Einmal erscheine es aus städtebaulichen Gründen zweckmäßig, einen derartigen Transport- und Tankstellenbetrieb am Beginn der Ortslage oder vor dieser unterzubringen, um Störungen und Belästigungen innerhalb des Ortes weitestgehend zu vermeiden. Zum anderen komme im vorliegenden Falle hinzu, daß sich die Ortslage der Beigeladenen zu 2) entlang einer anderen, nur etwa 240 m entfernt parallel verlaufenden Straße erheblich weiter in den Außenbereich vorschiebe. Wegen des dadurch geprägten Bildes trete die mit der Bebauung des Grundbesitzes des Beigeladenen zu 1) verbundene Erweiterung der Ortslage nicht besonders auffällig in Erscheinung. Sie sei auch nicht geeignet, den bei diesen Gegebenheiten nur unbedeutenden Erholungswert des Gebietes zu beeinträchtigen. Ebensowenig bestehe die Gefahr unwirtschaftlicher Erschließungsaufwendungen. Das Grundstück liege an einer befestigten Straße. Die Versorgung mit Wasser, Gas und Elektrizität sowie die Entwässerung durch Anschluß an das örtliche Kanalisationsnetz seien durch den mit der Gemeinde geschlossenen Erschließungsvertrag sichergestellt. Schließlich bestünden auch keine straßenrechtlichen Bedenken. Das habe im Anschluß an die Stellungnahme des Straßenbauamtes die Ortsbesichtigung bestätigt.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt und die Wiederstellung des erstinstanzlichen Urteils beantragt wird.

9

Der Beklagte und der Beigeladene zu 1) beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten dem Revisionsvorbringen der Klägerin entgegen.

11

Die Beigeladene zu 2) hat sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert.

12

II.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Beteiligten haben dazu ihr Einverständnis erklärt (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).

13

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

14

Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) die Gefahr des Entstehens einer Splittersiedlung deshalb nicht begründen könne, weil es keinen Wohnzwecken dienen solle und daher nicht dem Siedlungsbegriff des Städtebaurechts unterfalle. Diese Annahme widerspricht § 35 Abs. 3 BBauG.

15

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, der Frage nachzugehen, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt es einen einheitlichen Siedlungsbegriff des Städtebaurechts gibt. Der in § 35 Abs. 3 BBauG verwendete Begriff der Splittersiedlung beschränkt sich jedenfalls nicht auf die zum Wohnen bestimmten Baulichkeiten, sondern erfaßt darüber hinaus zumindest auch alle die baulichen Anlagen, die zum - wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Für diese, vor allem gewerbliche Anlagen einschließende Auslegung spricht bereits der allgemeine Sprachgebrauch. Das zeigt gerade das angefochtene Urteil, wenn in ihm ungeachtet der engen Deutung des Siedlungsbegriffs Vorhaben der vom Beigeladenen zu 1) zur Genehmigung gestellten Art dennoch als "gewerbliche Ansiedlungen" bezeichnet werden (S. 16). Entscheidend ist insoweit jedoch folgendes: § 35 Abs. 3 BBauG erklärt es für eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange, "wenn die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist". Mit dieser Regelung will das Gesetz einer Zersiedelung des Außenbereichs entgegentreten, d.h. - wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 - BVerwGE 27, 137 (139) [BVerwG 26.05.1967 - IV C 25/66] ausgesprochen hat - "einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung". Der in diesem Sinne unorganischen Streubebauung fehlt die nach Lage der Dinge angemessene (Bau-)Konzentration; sie nimmt in mehr oder weniger willkürlicher und zusammenhangloser Verteilung über das vertretbare Maß hinaus Außenbereichsflächen in Anspruch und zieht in eben dieser zusammenhanglosen Verteilung regelmäßig auch Schwierigkeiten der Versorgung (im weitesten Sinne dieses Wortes) nach sich. Eine Bebauung, die derartige Mängel aufweist, widerspricht dem Erfordernis einer organischen Siedlungsstruktur und ist daher unerwünscht (vgl. dazu etwa auch die Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22 [27] und vom 13. Februar 1976 - BVerwG IV C 53.74 -, S. 9 f.) Alles das ist in seiner Eigenart nicht wohnspezifisch. Eine Verteilung der Bebauung, bei der die Anlagen mehr oder weniger ungeordnet über den Außenbereich verstreut werden, ist bei anderen baulichen Anlagen, sofern sie nur mit dem Aufenthalt von Menschen zu tun haben, nicht weniger unangemessen, als es für Wohnbauten zutrifft. Zu diesem Ergebnis gelangt im Grunde auch das Berufungsgericht, wenn es zwar infolge seiner engen Auslegung des Siedlungsbegriffes die Gefahr des Entstehens einer Splittersiedlung ausschließt, dafür dann aber gleichsam ersatzweise "die Voraussetzungen des umfassenderen Begriffes der ungeordneten städtebaulichen Entwicklung" heranzieht (S. 15 des Urteils) und aus Anlaß dieses Begriffes Überlegungen anstellt, die anderenfalls im Zusammenhang mit dem Begriff der Splittersiedlung anzustellen wären. Diese - die Fragestellung gewissermaßen verlagernde - Handhabung ist nicht zu billigen. Schon der Vorrang, der grundsätzlich dem Besonderen im Verhältnis zum Allgemeinen zukommt, deutet darauf hin, daß es nicht angebracht ist, durch eine möglichst enge Auslegung eines der in § 35 Abs. 3 BBauG ausdrücklich benannten öffentlichen Belange diesen Belang auszuschalten, um sodann auf allgemeinere Erwägungen zurückgreifen zu müssen. Das führt zudem innerhalb des angefochtenen Urteils zusätzlich darin zu Unklarheiten, daß das Erfordernis einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in seiner Beziehung zu § 35 Abs. 3 BBauG zum einen - in Übereinstimmung mit dem Urteil vom 28. April 1964 - BVerwG I C 64.62 - BVerwGE 18, 242 (244) [BVerwG 28.04.1964 - I C 64/62] - als umfassender, also übergeordneter Begriff verstanden, andererseits aber nur einfach zu den öffentlichen. Belangen gerechnet und dadurch der Eindruck erweckt wird, als stehe es lediglich als ein (besonderer) öffentlicher Belang neben den anderen in § 35 Abs. 3 BBauG angeführten öffentlichen Belangen (vgl. S. 14 und 15 des Urteils). Wichtiger und ausschlaggebend ist jedoch: Die vom Berufungsgericht befürwortete einschränkende Auslegung des Siedlungsbegriffes läuft darauf hinaus, daß ein im Kern einheitliches Problem ohne einleuchtenden Anlaß gleichsam zerlegt, in seinen einzelnen Erscheinungsformen unterschiedlichen Tatbestandsmerkmalen zugeordnet und auf diese Weise die Gefahr begründet wird, daß es auch im Ergebnis zu unterschiedlichen Betrachtungen und unterschiedlichen Ergebnissen kommt.

16

Nach alledem widerspricht das angefochtene Urteil in seiner engen Auslegung des Siedlungsbegriffes § 35 Abs. 3 BBauG. Es ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Die naheliegende Erwartung, daß es bei der engeren oder weiteren Auslegung des Siedlungsbegriffes letztlich vielleicht nur um einen "Wortstreit" gehe und die Richtigstellung des angefochtenen Urteils nicht mehr erfordere, als die in ihm zur geordneten städtebaulichen Entwicklung enthaltenen Ausführungen auf das Tatbestandsmerkmal der Splittersiedlungs-Gefahr zu übertragen, bestätigt sich nicht. Darin kommt zusätzlich zum Ausdruck, daß die vom Berufungsgericht - im Sinne des soeben Gesagten - vorgenommene "Zerlegung" nicht sachentsprechend ist.

17

Das Berufungsgericht meint, daß das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) mit allen in Betracht kommenden öffentlichen Belangen vereinbar und deshalb zulässig sei. Es hat mit dieser Begründung der Klage stattgegeben. Das widerspricht der Rechtslage. Das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) ist mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Die Klage muß - unter Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz - abgewiesen werden.

18

Beizupflichten ist dem Berufungsgericht allerdings darin, daß die vom Beigeladenen zu 1) angestrebte Bebauung seiner im Außenbereich liegenden Flurstücke nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilen ist und nicht etwa durch § 35 Abs. 1 BBauG privilegiert wird. Es handelt sich nicht um ein Vorhaben, das "wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung ... nur im Außenbereich ausgeführt werden soll" (a.a.O. Nr. 4). Freilich ergibt sich das entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung nicht daraus, daß nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG "nur solche Vorhaben privilegiert" wären, "die ihrer Natur nach nicht in einem der nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung ... in Betracht kommenden Baugebiete verwirklicht werden können" (S. 13 des Berufungsurteils). Davon, ob sich ein Vorhaben auch im Wege förmlicher Planung ermöglichen ließe, hängt die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG nicht ab (vgl. Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 41.73 - BVerwGE 48, 109 [111]). Ebensowenig trifft es zu, daß für die Erfüllung der in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG bezeichneten Anforderungen "nicht [auch] die in der jeweiligen Gemeinde gerade vorhandenen Gegebenheiten maßgebend sind" (Berufungsurteil S. 13). Dazu hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 1976 - BVerwG IV C 62.74 - (S. 10 f.) darauf hingewiesen, "daß sich die konkrete Betrachtung, auf die der Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG IV C 19.68 - (BVerwGE 34, 1 [BVerwG 14.05.1969 - IV C 19/68] [2]) abgestellt hat, auch auf die Beziehung zur Beschaffenheit des jeweiligen Innenbereichs erstreckt. Das heißt: Ob ein Vorhaben 'nur im Außenbereich' ausgeführt werden soll, hängt unter anderem davon ab, ob es nicht auch im Innenbereich ausgeführt werden kann. Dies aber entscheidet sich nicht nach der Beschaffenheit von Innenbereichen 'im allgemeinen', sondern nach der Beschaffenheit des Innenbereichs 'hier und so' (a.a.O.), also des Innenbereichs der jeweiligen Gemeinde".

19

Dennoch ist es im Ergebnis richtig, daß das Berufungsgericht das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) als nicht durch § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG privilegiert angesehen hat. Die vom Berufungsgericht an anderer Stelle erwähnte allgemeine Zweckmäßigkeit, "Störungen und Belästigungen innerhalb des Ortes weitgehend zu vermeiden" (S. 18 des Urteils), macht einen Betrieb, von dem gewisse Störungen ausgehen, noch nicht zu einem solchen, der "wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung ... nur im Außenbereich ausgeführt werden soll". Die mit Transport- und Tankstellenbetrieben verbundenen Belästigungen stehen bei sachgerechter Betriebsführung in aller Regel zur Situation innerhalb der geschlossenen Ortslage nicht in einem solchen Mißverhältnis, daß sie deshalb - privilegiert - im Außenbereich untergebracht werden müßten. Weshalb dies bei dem Vorhaben des Beigeladenen zu 1) anders sein sollte, ist nicht ersichtlich und mit den vom Berufungsgericht festgestellten Gegebenheiten in Kottenheim nicht zu belegen. Das mag jedoch letztlich auf sich beruhen. Das vom Beigeladenen zu 1) zur Genehmigung gestellte Vorhaben fällt nämlich zumindest deshalb nicht unter § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG, weil, wenn man von allen auch dagegen gerichteten Zweifeln absieht, allenfalls einige seiner Bestandteile - etwa die Unterstellhalle für Lastkraftwagen - die Merkmale dieses Privilegierungstatbestandes erfüllen könnten. Der Lagerraum und der Büroraum sowie die drei Pflegehallen für Personenkraftwagen kommen für eine Privilegierung durch § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG offensichtlich nicht in Betracht. Handelt es sich jedoch bei dem Vorhaben um einen allenfalls in einem Teil privilegierten Betrieb, so würde das gesamte Vorhaben nur dann als privilegiert angesehen werden können, wenn es als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art entspräche und zweitens der privilegierte Betriebszweig den gesamten Betrieb prägte. Das hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Mai 1976 - BVerwG IV C 43.74 - (S. 11) für die Privilegierung ortsgebundener Betriebe (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG) ausgesprochen; für § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG gilt insoweit nichts anderes. Daß das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) diesen Anforderungen nicht genügt, bedarf keiner weiteren Darlegung.

20

Das somit nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilende Vorhaben ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil es das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten läßt (§ 35 Abs. 3 BBauG).

21

Diese Gefahr besteht unabhängig davon, ob im Falle der Ausführung des Vorhabens noch mit weiteren (Nachfolge-)Vorhaben gerechnet werden muß. Selbst wenn nicht die vom Berufungsgericht erwogene Gefahr bestünde, daß sich "noch eine oder zwei gewerbliche Ansiedlungen in seiner unmittelbaren Nachbarschaft" bilden könnten (Berufungsurteil S. 16), müßte das Entstehen einer Splittersiedlung doch schon deshalb befürchtet werden, weil bereits das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) als solches eine (zu mißbilligende) Splittersiedlung darstellen würde (vgl. dazu die Beschlüsse vom 1. Dezember 1967 - BVerwG IV B 23.67 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 63 S. 219 [221] und vom 17. März 1967 - BVerwG IV B 43.68 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 81 S. 5 [6] sowie das Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 - BVerwGE 27, 137 [BVerwG 26.05.1967 - IV C 25/66] [139]).

22

Das Entstehen dieser Splittersiedlung ist nach Lage der Dinge auch zu befürchten. Denn die mit ihr vollzogene Streubebauung würde unorganisch und deshalb zu mißbilligen sein (vgl. auch dazu das Urteil vom 26. Mai 1967, a.a.O.). Eine Streubebauung ist aus den eingangs genannten Gründen in der Regel Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur; dementsprechend ist bei entsprechenden Vorhaben grundsätzlich das Entstehen einer Splittersiedlung zu befürchten. Allerdings kann eine von der geschlossenen Ortslage abgesetzte (Streu-)Bebauung ausnahmesweise organisch sein. Das trifft zu, wenn sie sich (ausnahmsweise) aus siedlungsstrukturellen Gründen rechtfertigen läßt. Eine solche Rechtfertigung kann insbesondere gegeben sein, "wenn sich die Streubebauung im Außenbereich als die herkömmliche Siedlungsform darstellt" (Urteil vom 26. Mai 1967, a.a.O., S. 139 f.). Daneben sind andere Rechtfertigungsgründe denkbar. So können unter Umständen etwa Unterschiede in der Tragfähigkeit des Bodens oder Erschließungs bedürfnisse eine auf den ersten Blick unorganische Bauweise erzwingen und damit auch rechtfertigen (vgl. Urteil vom 13. Februar 1976 - BVerwG IV C 53.74 - [S. 10 f.]).

23

Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen Rechtfertigung. Das Berufungsgericht stützt seine Ansicht, daß das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entspreche, auf drei Annahmen: Erstens werde es an dieser Stelle keine oder allenfalls eine auf zwei weitere Vorhaben beschränkte Vorbildwirkung entfalten (S. 15-18). Zweitens sei es wegen seiner Emissionen zweckmäßig, einen von der Ortslage abgesetzten Standort zu wählen (S. 18). Und drittens trete es nach Lage der Dinge in seinem von der Ortslage abgesetzten Standort optisch kaum in Erscheinung (S. 18). Alles das ist - wenn es auf die Gefahr des Entstehens einer Splittersiedlung gewissermaßen übertragen wird - ungeeignet, die vom Beigeladenen zu 1) beabsichtigte Streubebauung zu rechtfertigen. Der Hinweis auf die nur begrenzte Sichtbarkeit der abgesetzten Lage scheidet ohne weiteres aus. Die von dem Gebot einer organischen Siedlungsstruktur ausgehenden Anforderungen sind nicht davon abhängig, inwieweit der Mißstand sichtbar in Erscheinung tritt. Ebensowenig vermag die fehlende oder nur begrenzte Vorbildwirkung den vom Beigeladenen zu 1) gewählten Standort zu rechtfertigen. Richtig ist vielmehr, daß die Gefahr, noch weitere Vorhaben auszulösen, ausschließen kann, eine Streubauweise für gerechtfertigt zu halten; das läßt sich jedoch nicht dahin umkehren, daß das Fehlen oder die, nach Lage der Dinge gegebenen Grenzen einer Vorbildwirkung etwas zur Rechtfertigung einer Streubebauung beitragen könnten. Was endlich die auf Emissionen gestützte Zweckmäßigkeit eines von der Ortslage abgesetzten Standortes anlangt, kann im wesentlichen auf das verwiesen werden, was oben zur Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG gesagt wurde: Bei einem Vorhaben, das in seinen Auswirkungen auf die Umgebung nicht die Merkmale des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG erfüllt, kann grundsätzlich aus diesen Auswirkungen auch keine Rechtfertigung für die Wahl eines von der Ortslage abgesetzten Standortes hergeleitet werden. Auswirkungen, die unterhalb der Schwelle des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBau liegen, müssen - wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere auch dem Gebot der Rücksichtnahme genügt ist - grundsätzlich innerhalb der Ortslage von der dadurch betroffenen Umgebung hingenommen werden. Ließe sich bereits aus der Zweckmäßigkeit, sie innerhalb der Ortslage zu vermeiden, eine Rechtfertigung für einen Standort außerhalb der Ortslage gewinnen, griffe diese Rechtfertigung für eine solche Vielzahl von Vorhaben und Betrieben ein, daß damit das Gebot organischer, unter anderem die Streubebauung vermeidender Siedlungsstrukturen praktisch aufgehoben wäre.

24

Da das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten läßt, ist es nach § 35 Abs. 2 BBauG unzulässig. Ob es noch weitere - insbesondere mit seinem Verhältnis zu den umgebenden Straßen zusammenhängende - öffentliche Belange beeinträchtigen würde, kann dahinstehen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter