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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.03.1969, Az.: BVerwG IV B 43.68

Beispielhaftigkeit der Merkmale " wenn die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist" in § 35 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.03.1969
Aktenzeichen
BVerwG IV B 43.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 16099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf
OVG Nordrhein-Westfalen - 19.12.1967 - AZ: X A 853/66

Fundstelle

  • DÖV 1970, 791 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Merkmale "wenn die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist" stehen in § 35 Abs. 3 BBauG nur beispielhaft für das Bestreben des Gesetzes, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit jede Zersiedelung des Außenbereichs zu verhindern.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 1967 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die in § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision aufgestellten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

2

Der Rechtssache kommt entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Beklagten vertretene Ansicht, daß der angeblich "unbestimmte Rechtsbegriff" der "Anschlußbebauung" einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürfe, geht schon deshalb fehl, weil das Vorliegen oder Fehlen einer "Anschlußbebauung" kein Tatbestandsmerkmal des § 35 BBauG und dementsprechend der Begriff im Zusammenhange mit dieser Vorschrift einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht weder zugänglich noch bedürftig ist. Auch das Berufungsgericht hat die "Anschlußbebauung" nicht als Tatbestandsmerkmal behandelt. Es hat dieses Wort vielmehr lediglich verwendet, um zum Ausdruck zu bringen, daß im vorliegenden Falle die Entstehung einer Splittersiedlung nicht zu befürchten ist.

3

Für die Rechtfertigung der Beschwerde könnte allerdings gleichwohl sprechen, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht voll übereinstimmen. Nach dieser Rechtsprechung setzt der Begriff der Splittersiedlung aber keineswegs - wie das Berufungsgericht meint - "eine deutliche räumliche Trennung des Grundstücks, auf dem ein Vorhaben errichtet werden soll, von ausgewiesenen Baugebieten oder den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen voraus" (vgl. insbesondere das Urteil vom 1. Juli 1968 - BVerwG IV C 48.66 - [S. 9]). Die Merkmale "wenn die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist" stehen in § 35 Abs. 3 BBauG überhaupt nur beispielhaft für das Bestreben des Gesetzes, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit jede Zersiedelung des Außenbereichs zu verhindern (Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 - in BVerwGE 27, 137[BVerwG 26.05.1967 - BVerwG IV C 25.66] [139 f.]). Deshalb kommt es entscheidend nicht auf den engeren oder weiteren Begriff gerade der Splittersiedlung, sondern darauf an, ob es sich um einen Vorgang der Zersiedelung handelt. Mit einem Begriff der Splittersiedlung, wie ihn das Berufungsgericht zugrunde legt, wäre der Gesetzesanwendung auch kaum gedient, weil dieser Begriff im Merkmal der "deutlichen" räumlichen Trennung kaum abgrenzbar ist, außerdem aber eben auch das von § 35 Abs. 3 BBauG verfolgte Ziel nicht trifft. Denn das, was das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Auffassung als "Anschlußbebauung" dem Begriff der "Splittersiedlung" entzieht, kann je nach Lage des Einzelfalles als Verstoß gegen eine organische Siedlungsstruktur nicht weniger unerwünscht oder gar untragbar sein als eine von der zusammenhängenden Bebauung "deutlich" abgesetzte Bebauung (vgl. auch dazu das Urteil vom 26. Mai 1967 a.a.O. sowie die Beschlüsse vom 7. Mai 1968 - BVerwG IV B 143.67 - [S. 3 f.] und vom 19. Dezember 1968 - BVerwG IV B 9.68 - [S. 4]).

4

Diese Abweichung von der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann jedoch ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen, weil das angefochtene Urteil auf der engen Auslegung der Tatbestandsmerkmale "wenn die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist" nicht beruht. Denn das Berufungsgericht hat unter VI. der Urteilsbegründung zusätzlich untersucht, ob "allgemeine städtebauliche Gesichtspunkte" der von den Klägern vorgesehenen Bebauung entgegenstehen. In diesem Teil der Begründung ist unter eingehender Auseinandersetzung mit der in der Umgebung vorhandenen Bebauung dargelegt, daß das Vorhaben der Kläger einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht zuwiderlaufen, sondern im Gegenteil - einschließlich seiner Folgewirkungen - eine "auf Grund der örtlichen Gegebenheiten als natürliche Entwicklung sich aufdrängende Anschlußbebauung darstellen" würde. Diese Folgerung und die ihr vorangehenden Erwägungen des Berufungsgerichts räumen die Möglichkeit aus, daß in dem Vollzug der fraglichen Bebauung ein Vorgang der Zersiedelung liegen könnte.

5

Die Beklagte meint ferner zu Unrecht, daß die angefochtene Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1964 - BVerwG I C 30.62 - (BVerwGE 18, 247) abweiche und deshalb die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen sei. Die Wiedergabe lediglich des Leitsatzes verkennt, daß der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 29. April 1964 die Darstellungen eines Flächennutzungsplanes nicht um ihrer selbst willen und gleichsam "unwiderlegbar" als bei der Prüfung öffentlicher Belange beachtlich bezeichnet hat. Auf dieser Grundlage hat auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. März 1967 - BVerwG IV C 205.65 - (BVerwGE 26, 287 [292 f.]) ausgesprochen und näher dargelegt, daß unter bestimmten Voraussetzungen die einem Vorhaben entgegenstehenden Darstellungen eines Flächennutzungsplanes unbeachtlich sein können. Im Rahmen dieser Rechtsprechung hält es sich, wenn das Berufungsgericht die Tatsache, daß das Grundstück der Kläger im Flächennutzungsplan teilweise als Sandgrube und teilweise als landwirtschaftlich zu nutzende Fläche dargestellt ist, unter Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Gegebenheiten als "durch die tatsächliche Entwicklung überholt" bezeichnet.

6

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler