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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.05.1968, Az.: BVerwG IV B 143.67

Nichtzulassung der Revision mangels Verfahrensmängel ; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.05.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV B 143.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 13276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 07.04.1968 - AZ: 124 I 66

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Mai 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 1968 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel einer unzureichenden Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hatte nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob es zur Aufklärung des Sachverhalts einer Augenscheinseinnahme bedurfte. Wenn es dies verneint hat, so liegt darin mit Rücksicht auf das in der Akte enthaltene umfangreiche Karten- und Bildmaterial sowie auf die Niederschrift über die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ortsbesichtigung kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht. Dabei spielt auch keine Rolle, daß das Berufungsgericht mit seiner Beurteilung im Ergebnis von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abgewichen ist. Denn diese Abweichung betrifft, wie das angefochtene Urteil zutreffend hervorhebt, nicht die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen, sondern allein deren rechtliche Würdigung.

3

Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von den in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1963 - BVerwG I C 110.62 - [DVBl. 1964, 184] und vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 79.63 - [BVerwGE 19, 82] ab.

4

Im Urteil vom 2. Juli 1963 hat das Bundesverwaltungsgericht, soweit es hier interessiert, ausgeführt, daß die Gefahr der Erforderlichkeit unwirtschaftlicher Aufwendungen für Versorgungseinrichtungen (§ 35 Abs. 3 BBauG) einem Vorhaben dann nicht als öffentlicher Belang entgegengehalten werden kann, wenn nicht unmittelbar dieses Vorhaben, sondern allenfalls eine ihm nachfolgende weitere Bebauung in der Umgebung zu derartigen Aufwendungen Anlaß geben wird (a.a.O. S. 186). Diese Feststellung berührt den hier vorliegenden Fall nicht. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht darauf gestützt, daß das Vorhaben der Klägerin zu unwirtschaftlichen Aufwendungen für Versorgungseinrichtungen führen könne.

5

Ebenso geht der Hinweis auf das Urteil vom 30. Juni 1964 fehl. In diesem Urteil hat sich der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit der Besonderheit der Bebauung eines zwar im Außenbereich belegenen, aber unmittelbar an den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und an bebaute Grundstücke anschließenden Grundstückes beschäftigt. Im Hinblick auf diese (Rand-)Lage wird in dem Urteil gesagt, daß bei der Beantwortung der Frage, ob die vorgesehene Bebauung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu vereinbaren sei (§ 20 Abs. 1 BBauG), die (Rand-)Lage "nicht gänzlich außer Betracht" bleiben dürfe (a.a.O. S. 85). Von dieser Auffassung, der sich der erkennende Senat im Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 - in BVerwGE 27, 137 [BVerwG 26.05.1967 - IV C 25/66] [140] angeschlossen hat, ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat gerade unter Berücksichtigung der Randlage des von der Klägerin erworbenen Grundstücks dargetan, daß die geplante Bebauung öffentliche Belange beeinträchtigen würde. Die Klägerin irrt, wenn sie die angeführte Aussage im Urteil vom 30. Juni 1964 dahin versteht, daß Vorhaben auf Grundstücken in derartiger Randlage ganz allgemein günstiger beurteilt werden oder gar regelmäßig genehmigt werden müssen. Diesem Mißverständnis ist der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 26. Mai 1967 mit dem Hinweis entgegengetreten, daß im Gegenteil je nach den Umständen des Einzelfalles "gerade bei beplanten oder im Zusammenhang bebauten Gebieten ... sehr häufig ein beachtliches Interesse daran" besteht, "ihre 'Ausuferung' zu verhindern" (a.a.O.).

6

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Klein
Dr. Weyreuther