Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1976, Az.: BVerwG IV C 62.74

Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.05.1976
Aktenzeichen
BVerwG IV C 62.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14237
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 24.09.1971 - AZ: IV 153/69
VGH Baden-Württemberg - 02.04.1973 - AZ: VIII 109/72

Fundstellen

  • BauR 1976, 347
  • BayVBl 1977, 23
  • DVBl 1977, 196-198 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1976, 474
  • NJW 1976, 2226 (amtl. Leitsatz)
  • RdL 1977, 175

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die höhere Verwaltungsbehörde ist auch dann notwendig beizuladen, wenn die Baugenehmigung in erster Linie nach § 35 Abs. 1, zumindest hilfsweise aber auch nach § 35 Abs. 2 BBauG begehrt wird.

  2. 2)

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein für eine Jugend-Freizeitanlage erforderliches Bauwerk mit Aufenthaltsräumen und sanitären Einrichtungen, das ebenso wie die Anlage der Allgemeinheit zur Verfügung stehen soll, "wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll".

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. April 1973 wird, aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines aus mehreren Parzellen bestehenden größeren Areals in der Gemarkung B., das im Außenbereich der ursprünglich beigeladenen Gemeinde B., etwa 1 km von der bebauten Ortslage und 1,7 km vom Ortsmittelpunkt entfernt liegt, und zwar in den Gewannen S., M. und I. Das Gelände ist an dieser Stelle weit und eben, teils mit Wiesen, teils mit Obstbäumen bewachsen, östlich des Areals der Klägerin steht der S., nach Norden befindet sich in einem Abstand von etwa 300 m das Müllauffüllgelände der Gemeinde B. Im übrigen wird die Umgebung landwirtschaftlich genutzt.

2

Im August 1967 beantragte die Klägerin die Genehmigung zur Errichtung eines CVJM-Jugendheims auf der Parzelle Nr. 3659. Bereits 1965 hatte sie ihre Absicht erklärt, ein derartiges Heim zu erstellen. Bei einer Kreisbereisung, die das Landratsamt E. unter Beteiligung von Vertretern des Regierungspräsidiums N. durchführte, wurde festgestellt, daß das geplante Gebäude für die Landschaft tragbar sei, wenn die bauliche Gestaltung verbessert werde. Dieses Ergebnis wurde der Gemeinde B. mit Schreiben vom 13. Juli 1965 mitgeteilt.

3

Der daraufhin überarbeitete, dem Bauantrag vom 25. August 1967 zugrunde liegende Entwurf der Klägerin sieht ein eingeschossiges, nicht unterkellertes Gebäude mit einer Grundfläche von etwas über 123 qm und einem überdachten Vorplatz vor. Es soll zwei große Gemeinschaftsräume mit Sitzplätzen für bis zu 26 Personen, Theke, Sanitätsraum, Flur, Abstellraum und sanitäre Einrichtung enthalten; die Abwässer sollen in einer geschlossenen Grube gesammelt werden.

4

Die Gemeinde B. erklärte ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben und erklärte sich außerdem bereit, die Zufahrtswege angemessen herzustellen sowie das Grundstück an die Strom- und Wasserversorgung anzuschließen. Das Forstamt E. erhob jedoch Einwendungen wegen des nicht eingehaltenen Mindestabstands zum Walde; das Gesundheitsamt beanstandete die Abortanlagen. Das Regierungspräsidium N. versagte seine Zustimmung und das Landratsamt E. lehnte daraufhin mit Bescheid vom 10. April 1969 den Bauantrag ab.

5

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Ihr Vorhaben sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - privilegiert, denn sie wolle damit nicht nur ein "Vereinsbeim" für die evangelische Jugend, sondern eine Freizeit- und Erholungsstätte für die gesamte Gemeinde schaffen. Mit dieser Funktion könne das Vorhaben nicht im Innenbereich der Gemeinde B. errichtet werden. Der vorgesehene Standort decke sich mit den Planungsabsichten der Gemeinde: Diese habe 1969 beschlossen, die zu bebauenden Grundstücke im künftigen Flächennutzungsplan als Fläche für den Gemeinbedarf darzustellen. Das geplante Gebäude füge sich - wie bereits 1965 festgestellt - in die Landschaft ein und könne in seiner besonderen Funktion auch nicht Ansatz des Entstehens einer Splittersiedlung sein. Außerdem sei in dem Schreiben vom 13. Juli 1965 eine verbindliche, unbefristete Genehmigungszusage zu sehen.

6

Der Beklagte hat seine ablehnende Haltung und den Widerspruchsbescheid verteidigt und ergänzend vorgetragen: Ein Freizeitheim sei auch dann nicht privilegiert, wenn es der Erholung dienen solle. Neben den schon genannten öffentlichen Belangen dürften dem Vorhaben möglicherweise auch die Gefahr der Notwendigkeit unwirtschaftlicher Erschließungsaufwendungen entgegenstehen.

7

Das Verwaltungsgericht hat - nach Augenscheinseinnahme durch den Kammervorsitzenden - den Beklagten verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG privilegiert. Es diene, da es nicht nur den Mitgliedern des CVJM und der Evangelischen Kirchengemeinde, sondern der gesamten Bevölkerung offenstehen solle, der Allgemeinheit. Um als Freizeit- und Erholungsstätte geeignet zu sein, bedürfe es einer weiträumigen Fläche in der Natur, fern von den Belästigungen des täglichen Lebens. Diese Voraussetzung sei im Innenbereich nur schwer oder gar nicht zu erfüllen. Mit seiner geringen Höhe werde es in dem wenig übersichtlichen Gelände nicht verunstaltend wirken und als Freizeitheim keine weiteren Bauvorhaben nach sich ziehen. Es entspreche vielmehr den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung. Wegen der noch ausstehenden bauordnungsrechtlichen Prüfung habe der Beklagte noch nicht zur Genehmigungserteilung verpflichtet werden können.

8

Der Beklagte hat sich mit seiner Berufung gegen die Beurteilung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG gewandt. Dem Vorhaben fehle die Privilegierung schon deshalb, weil es als Ersatz für ein im Innenbereich gelegenes Jugendheim dienen solle. Es sei auch nicht einzusehen, warum das für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke gedachte Vorhaben nur im Außenbereich seine Funktion solle erfüllen können. Ebensowenig spiele angesichts der entgegenstehenden öffentlichen Belange eine Rolle, daß das Freizeitheim in gewisser Weise dem Wohl der Allgemeinheit dien. In dem am 1. August 1972 genehmigten Flächennutzungsplan der Gemeinde seien die Grundstücke der Klägerin als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

9

Die Klägerin hat das angefochtene Urteil verteidigt.

10

Die Gemeinde B. hat das Vorhaben der Klägerin befürwortet, aber keinen Antrag gestellt.

11

Das Berufungsgericht hat - ebenfalls nach Ortsbesichtigung - die Klage im wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen:

12

Das Grundstück liege im Außenbereich. Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG bevorrechtigt zulässig. Es gehöre insbesondere nicht zu den Vorhaben, die wegen ihrer Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollten. Für eine solche Privilegierung sei maßgebend, ob nach Lage der Dinge das Vorhaben wegen seiner Zweckbestimmung hier und so sinngerecht nur im Außenbereich untergebracht werden könne. Das sei nicht der Fall.

13

Die Klägerin beabsichtige zwar, mit ihrer Freizeit- und Erholungsstätte einen Treffpunkt für die gesamte Jugend der Gemeinde zu schaffen. Größe und bauliche Gestaltung des Heims ergäben jedoch, daß es nicht ausschließlich der Erholung der Jugendlichen in der freien Landschaft, sondern daneben, wenn nicht gar vorwiegend der kirchlichen Jugendarbeit und der Pflege christlichen Gemeinschaftslebens dienen solle. Außerdem sei es als Ersatz für ein im Innenbereich gelegenes Jugendheim geplant. Mit der Zweckbestimmung, der kirchlichen Jugendarbeit mit Sport und Spiel zu dienen, sei es aber als "Anlage für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke" auch im allgemeinen Wohngebiet, im Misch- oder im Kerngebiet zulässig und könne somit seine Aufgaben ebenso innerhalb eines beplanten Gebiets erfüllen. Weder die Größe noch die Geräuschentwicklung bedingten die Lage im Außenbereich.

14

Ob in B. innerhalb der planungsrechtlich ausgewiesenen Baugebiete Grundstücke vorhanden seien, auf denen sich das Heim verwirklichen lasse, könne dahinstehen. Für die Privilegierung seien allein die objektiven baurechtlichen Erfordernisse des einzelnen Vorhabens, nicht aber die bebauungsplanmäßigen Gegebenheiten der jeweiligen Gemeinde maßgeblich. Im übrigen könne die Gemeinde die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des Jugendheims durch Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf schaffen. Ob der jeweilige Bauherr zufällig Eigentümer eines Außenbereichsgrundstücks sei oder werden könne, sei für die Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG unbeachtlich. Zu einer Privilegierung führe auch nicht der Umstand, daß das Vorhaben dem Wohle der Allgemeinheit diene. Unmittelbar darauf stelle § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG nicht ab.

15

Da das Vorhaben somit nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilen sei, könne es nicht zugelassen werden. Seine Verwirklichung würde öffentliche Belange beeinträchtigen. Dies gelte einmal für die natürliche Eigenart der Landschaft, die durch die naturgegebene Bodennutzung und die Erholungsfunktion für die Allgemeinheit geprägt werde. Die Ebene, auf der sich das zur Bebauung vorgesehene Grundstück befinde, sei durch landwirtschaftliche Nutzung als Baumwiese und Feldflur geprägt; das Gelände westlich und östlich des S. stelle sich als ein geschlossenes, landwirtschaftlich genutztes Gebiet dar. Nach Entwässerungsmaßnahmen im Flurbereinigungsverfahren sei durch Umbruch auch Ackerland entstanden. Etwa 400 m westlich des Baugrundstücks stehe ein Aussiedlerhof. Die in der Umgebung bereits vorhandenen Anlagen (Müllauffüllplatz der Gemeinde, Anlage zur Hundedressur, ein Gebäude mit Wochenendhauscharakter) veränderten die Eigenart der Landschaft nicht, so daß das geplante Jugendheim als störender Fremdkörper empfunden werden müsse, der der naturgegebenen Bodennutzung wesensfremd sei. Ob die Ausführung des Vorhabens auch die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtige, könne offenbleiben. Zum anderen würde die Zulassung des Vorhabens zu einer weiteren Zersiedlung des Außenbereichs führen. Das Baugrundstück liege in der freien Landschaft, das Vorhaben solle ohne Zusammenhang mit anderen öffentlichen Anlagen etwa 1 km von der bebauten Ortslage sowie etwa 1,7 km vom Ortsmittelpunkt erstellt werden. Im Hinblick auf die schon vorhandenen Gebäude entspreche es in hohem Maße der Lebenserfahrung, daß die Zulassung des Jugendheims zum Berufungsfall nicht nur für ähnliche, sondern auch für andere Vorhaben führen würde.

16

Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf das Ergebnis der Kreisbereisung berufen. Es sei schon zweifelhaft, ob sich die Baurechtsbehörden mit der an die Gemeinde adressierten Stellungnahme der Klägerin gegenüber zum Erlaß eines Bauvorbescheids verpflichtet hätten. Jedenfalls könne eine Zusage im Bauvoranfrageverfahren keine weitergehenden Rechtswirkungen als ein Bauvorbescheid nach § 91 LBO entfalten. Da selbst ein förmlicher Bauvorbescheid nur eine Geltungsdauer von einem Jahr habe und dieser Zeitraum bei Einreichung des Bauantrags längst verstrichen gewesen sei, fehle es an einer Bindung des Beklagten.

17

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Klägerin, die damit ihr Klageziel weiter verfolgt. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts.

18

Der frühere Beklagte hat durch die Landesanwaltschaft darauf hinweisen lassen, daß das Berufungsurteil schon deswegen aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden müsse, weil die notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde unterblieben sei.

19

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er hält die Sache in tatsächlicher Hinsicht nicht für hinreichend aufgeklärt.

20

II.

Die Revision hat Erfolg. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das angefochtene Urteil leidet an einem durchgreifenden verfahrensrechtlichen Mangel. Das Berufungsgericht hat unter Verletzung von § 65 Abs. 2 VwGO die notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde unterlassen.

21

Vorweg bedarf eine während der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens eingetretene Änderung in der Verfahrensbeteiligung der Klarstellung: Die vormals beigeladene Gemeinde B. 1974 in die Stadt E. eingemeindet worden. Die damit zusammenhängende Rechtsnachfolge führt dazu, daß die Stadt E. nunmehr - erstens - an Stelle der Gemeinde B. Beigeladene des vorliegenden Verfahrens ist. Außerdem ist - zweitens - kraft Funktionsnachfolge auch die Stellung des Beklagten auf die Stadt E. übergegangen. Seit der Eingemeindung ist für die Erteilung der mit der Klage begehrten Genehmigung nicht mehr das Landratsamt E., sondern die Stadt E. zuständig (vgl. § 82 Abs. 2 Nr. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung des Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes vom 16. Dezember 1975 [GVBl. S. 864]). Sowohl die Rechtsnachfolge als auch die Funktionsnachfolge haben kraft Gesetzes eine Änderung der Verfahrensbeteiligung bewirkt (vgl. zum gesetzlichen Parteiwechsel das Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 55.70 - in BVerwGE 44, 148 [150 ff.]).

22

Die Zurückverweisung der Sache ist geboten, weil die das Verfahren abschließende Entscheidung eine Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde erfordert; diese Beiladung kann im Revisionsverfahren nicht vorgenommen werden (vgl. § 142 VwGO).

23

Die Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde ist in Fällen der vorliegenden Art nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig. Die höhere Verwaltungsbehörde ist an dem mit dem Genehmigungsbegehren der Klägerin streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ergibt sich, wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen und näher begründet hat, aus § 36 Abs. 1 Satz 2 BBauG (vgl. die Urteile vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 - [BVerwGE 42, 8 ff.], vom 3. Mai 1974 - BVerwG IV C 10.71 - [Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 109] und vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 76.71 - [Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 112]). Ein sogenanntes sonstiges Vorhaben im Außenbereich (vgl. § 35 Abs. 2 BBauG) darf nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BBauG nicht ohne die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden. An der sich daraus ergebenden Notwendigkeit der Beiladung ändert nichts, daß die Klägerin ihren vermeintlichen Genehmigungsanspruch in erster Linie auf § 35 Abs. 1 BBauG zu stützen sucht und eine Genehmigung nach dieser Vorschrift von einer Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nicht abhängig ist. Zur Notwendigkeit der Beiladung führt bereits der Umstand, daß die Klägerin ihr Genehmigungsbegehren auch mit § 35 Abs. 2 BBauG begründet und daß dementsprechend auch das Berufungsgericht die Abweisung der Klage auf die Ansicht gestützt hat, die Klägerin habe einen Genehmigungsanspruch weder nach § 35 Abs. 1 noch nach § 35 Abs. 2 BBauG. Diese - von der Klägerin doch immerhin hilfsweise gewollte und auch zur revisionsgerichtlichen Prüfung gestellte - Berücksichtigung auch des § 35 Abs. 2 BBauG durfte nicht ohne Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde geschehen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht von solchen Fällen, in denen von vornherein nur eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BBauG in Betracht kommt.

24

Zur weiteren Förderung des Verfahrens hält der Senat folgende Hinweise für angebracht:

25

Das Berufungsgericht meint, daß das Vorhaben der Klägerin deshalb nicht durch § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG privilegiert werde, weil dieses Vorhaben auch durch förmliche Planung ermöglicht werden könnte und dementsprechend nicht "nur im Außenbereich" ausgeführt werden soll. Diese Auffassung begegnet Bedenken. Die Erfüllung der Merkmale des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Möglichkeit einer entsprechenden förmlichen Planung besteht. Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 41.73 - (BVerwGE 48, 109 [111]) ausgesprochen. Daran ist festzuhalten.

26

Die Klägerin hat sich für die Privilegierung ihres Vorhabens unter anderem darauf gestützt, daß innerhalb der geschlossenen Ortslage von B. ein für das Vorhaben geeignetes Grundstück nicht vorhanden sei. Dem hält das Berufungsgericht entgegen, daß es für die Privilegierung allein auf die objektiven baurechtlichen Erfordernisse des Vorhabens, nicht aber auf die in der jeweiligen Gemeinde vorhandenen bebauungsplanmäßigen Gegebenheiten ankomme. Auch dem vermag der erkennende Senat nicht uneingeschränkt zu folgen. Richtig ist allerdings, daß das Fehlen von Flächen, deren im Sinne des § 30 BBauG qualifizierte Beplanung die Unterbringung des Vorhabens im Innenbereich ermöglicht (das sind - in der Formulierung des Berufungsgerichts - die "bebauungsplanmäßigen Gegebenheiten" im engeren Sinne dieser Worte), noch nicht den Schluß darauf zuläßt, daß das Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG "im Außenbereich ausgeführt werden soll". Für nicht zutreffend hält es der Senat hingegen, wenn das Berufungsgericht mit den in Rede stehenden Ausführungen hat zum Ausdruck bringen wollen, daß das "konkrete" Fehlen der Möglichkeit, ein Vorhaben im - beplanten (§ 30 BBauG) oder unbeplanten (§ 34 BBauG) - Innenbereich unterzubringen, überhaupt nichts zur Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG beitragen könne. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß sich die konkrete Betrachtung, auf die der Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG IV C 19.68 - (BVerwGE 34, 1 [BVerwG 14.05.1969 - IV C 19/68] [2]) abgestellt hat, auch auf die Beziehung zur Beschaffenheit des jeweiligen Innenbereichs erstreckt. Das heißt: Ob ein Vorhaben "nur im Außenbereich" ausgeführt werden soll, hängt unter anderem davon ab, ob es nicht auch im Innenbereich ausgeführt werden kann. Dies aber entscheidet sich nicht nach der Beschaffenheit von Innenbereichen "im allgemeinen", sondern nach der Beschaffenheit des Innenbereichs "hier und so" (a.a.O.), also des Innenbereichs der jeweiligen Gemeinde.

27

Der vorstehende Hinweis würde, mißverstanden, wenn ihm entnommen würde, daß die Beziehung zwischen dem jeweils konkret gegebenen Außenbereich und dem jeweils konkret gegebenen Innenbereich das für die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG allein Wesentliche sei. Diese Vorschrift stellt vielmehr noch weitere Voraussetzungen auf. Zu ihnen gehört erstens, daß sich die - das Privileg gleichsam tragende - besondere Beziehung zwischen dem Vorhaben und dem Außenbereich aus einem der drei in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG genannten Gründe ergeben muß, d.h. aus den besonderen Anforderungen, aus der nachteiligen Wirkung oder aus der besonderen Zweckbestimmung des Vorhabens. Von diesen drei Alternativen scheint im vorliegenden Fall nur eine Privilegierung wegen der Zweckbestimmung in Betracht zu kommen.

28

Um der Frage einer Privilegierung wegen der Zweckbestimmung gerecht werden zu können, bedarf es einer genauen Ermittlung dessen, was mit dem Vorhaben - hinreichend verläßlich und hinreichend glaubhaft - bezweckt wird, also welche Punktion dieses Vorhaben im einzelnen haben soll. Von dieser Funktion muß, wenn § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG eingreifen soll, verlangt werden, daß sie in ihrer Eigenart eine besondere Beziehung zum Außenbereich aufweist. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich die Beziehung zum Außenbereich in dem rein graduellen Vorzug erschöpft, daß sich das Vorhaben - wie etwa ein normales Wohnhaus - allenfalls "besonders gut" im Außenbereich unterbringen läßt (vgl. Urteil vom 3. Mai 1974 - BVerwG IV C 10.71 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 109 S. 83 [86]). In diesem Zusammenhang wird weiterhin eine Rolle spielen, ob das von der Klägerin geplante Freizeitheim als Vorhaben in sich ruht oder ob es, wie die Klägerin wohl geltend machen will, als ein fast untergeordneter Bestandteil einer umfassenden Freizeit- und Erholungsanlage gedacht ist.

29

Zu den weiteren Voraussetzungen, die für eine Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG erfüllt sein müssen, gehört zweitens, daß das Vorhaben der ihm zugedachten Aufgabe nicht nur dient (vgl. dazu das Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG IV C 9.70 - in BVerwGE 41, 138 [141 ff.]), sondern zu ihrer Erfüllung erforderlich ist (Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG IV C 19.68 - in BVerwGE 34, 1 [BVerwG 14.05.1969 - IV C 19/68] [2 ff.]).

30

Vorausgesetzt ist schließlich drittens, daß das Vorhaben nach Lage der Dinge im Außenbereich ausgeführt werden "soll" (vgl. dazu im einzelnen das Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 41.73 - in BVerwGE 48, 109 [112 ff.]). "Nicht jedes Vorhaben, das - wenn überhaupt - sinnvoll nur im Außenbereich errichtet werden kann, soll dort im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG errichtet werden" (a.a.O. S. 112). In diesem Tatbestandsmerkmal des Sollens ist eine Wertung enthalten, die unter Heranziehung der in § 35 BBauG insgesamt getroffenen Regelung ausgefüllt werden muß (a.a.O. S. 112 und 114 ff.). Das führt im vorliegenden Zusammenhang vor allem auf die Frage, ob es sich bei dem Freizeitheim um eine Anlage handelt, die "zumindest letztlich nur auf eine individuelle und die Allgemeinheit insoweit ausschließende Nutzung des Außenbereichs als Erholungslandschaft hinausläuft" (Urteil vom 14. Mai 1969 [a.a.O. S. 4]) und die deshalb nicht (oder doch nicht bevorzugt) im Außenbereich ausgeführt werden "soll" (vgl. die Urteile vom 3. Mai 1974 [a.a.O.] und vom 14. März 1975 [a.a.O. S. 115]). Dieser Gesichtspunkt könnte im vorliegenden Fall als Hindernis ausscheiden, wenn sich in Bestätigung dessen, was die Klägerin vorträgt, ergeben sollte, daß das Freizeitheim zumindest für Jugendliche allgemein zugänglich sein soll, daß hierfür selbst im weitesten Sinn des Wortes eine Mitgliedschaft nicht vorausgesetzt wird und daß auch sonst keine Behinderungen bestehen werden, die - wie etwa höhere Eintrittsgebühren - doch wieder praktisch dazu führen, daß der Kreis der Benutzer "bestimmungsgemäß ... mehr oder weniger" begrenzt ist (Urteil vom 3. Mai 1974 [a.a.O.]). Auch diese Frage darf nicht nur gewissermaßen abstrakt gestellt werden, also dahin gehen, ob Vorhaben dieser Art "allgemein" eine Bewertung verdienen, die sie das Tatbestandsmerkmal des "Sollens" erfüllen läßt. Die Frage muß vielmehr - ebenso wie nach dem oben Gesagten die an die Worte "nur im Außenbereich" anknüpfende Fragestellung - auch auf die konkreten Gegebenheiten der (vormaligen) Gemeinde B. zielen. Die zur Versagung der Privilegierung führende Beschränkung des Kreises der Benutzer könnte beispielsweise auch daraus zu entnehmen sein, daß mit Rücksicht auf die Größe der (vormaligen) Gemeinde B., auf die Entfernung der nächsten Ortschaften u.a.m. auf einen praktisch eng begrenzten Benutzerkreis geschlossen werden muß. Im übrigen wird zu den sonstigen sich aus dem Merkmal des "Sollens" ergebenden Anforderungen auf das bereits mehrfach erwähnte Urteil vom 14. März 1975 verwiesen.

31

Sollte sich nicht eine Privilegierung des streitigen Vorhabens unter dem Gesichtspunkt der "Zweckbestimmung" ergeben, so wird noch zu berücksichtigen sein, daß die Klägerin auch geltend gemacht hat, das Vorhaben würde im Innenbereich durch den "von der Anlage ausgehenden Lärm" einen erheblich störenden Einfluß auf die Nachbarschaft haben. Das könnte darauf hindeuten, daß die zweite Alternative des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG ("nachteilige Wirkung") ebenfalls der Prüfung bedarf.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Isendahl
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter