Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.12.1967, Az.: BVerwG IV B 23/67
Wohnvorhaben im unberührten Außenbereich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.12.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 23/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 15624
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 18.11.1966 - AZ: VGH Nr. 318 I 65
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 1967
durch
die Bundesrichter Klein, Clauß und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat 1960 im Außenbereich einer ländlichen Gemeinde in der Nähe der Grenze der Markung der benachbarten Stadt ein in einem etwa 80 bis 100 m breiten Geländestreifen gelegenes Grundstück gekauft. Das Grundstück liegt in Richtung auf die Gemeinde etwa 700 bis 750 m von der vorhandenen Bebauung entfernt. In der näheren Umgebung des Grundstücks befinden sich lediglich zwei ausgeführte Bauvorhaben; zunächst das Cafe H... - noch auf Gemeindemarkung gelegen -, daran anschließend der Gebäudekomplex des Gymnasiums der vorgenannten benachbarten Stadt auf deren Markung. Im übrigen ist die am Grundstück vorbeiführende Staatsstraße noch anbaufrei. An das vom Kläger erworbene Grundstück schließt sich ein weiteres Grundstück an, das zur selben Zeit wie der Kläger ein anderer bauwilliger Bürger erworben hat.
Der Kläger reichte bei der zuständigen Behörde Bauvoranfrage hinsichtlich der Baugenehmigung für ein von ihm auf dem Grundstück geplantes Wohnhaus ein. Die Behörde lehnte - bestätigt durch die Widerspruchsbehörde - ab. Mit seiner Klage hatte der Kläger beim Verwaltungsgericht Erfolg, der Verwaltungsgerichtshof wies auf die Berufung des Beklagten die Klage ab. Sein Urteil führt aus: Nach den getroffenen Feststellungen liege das in Aussicht genommene Baugrundstück im Außenbereich der beigeladenen ländlichen Gemeinde. Es sei - als reines Wohnbauvorhaben - nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 BBauG privilegiert.
Nach Umgemeindung des Teils des Gemeindegebiete, auf dem das vorgenannte Gymnasium stehe, in die benachbarte Stadt sei im Umgebungsgebiet des Grundstücks - getrennt durch ein bebauungsfreies Gebiet in der Ausdehnung von 700 m von der Gemeindebebauung - lediglich noch das früher ausgeführte Vorhaben des Café H... Ob dieses Vorhaben noch mit der geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets vereinbar sei und nach dem im Zeitpunkt seiner Errichtung geltenden Baurecht zu Recht genehmigt worden sei, könne dahingestellt bleiben. Eine Erweiterung der Bebauung auf dem Gebiet der beigeladenen Gemeinde wäre auf alle Fälle mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar ohne Rücksicht darauf, ob die Zulassung des Bauvorhabens des Klägers und seines ebenfalls um die Bebauung seines Grundstücke kämpfenden Grundstücksnachbarn zu einer Genehmigung weiterer Bauvorhaben in diesem Gebiet führen müßte. Bereits die Errichtung einzelner Gebäude auf Gemeindegebiet ohne Zusammenhang mit einem Ortsteil dieser Gemeinde im Außenbereich würde mit der geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets nicht vereinbar sein und öffentliche Belange beeinträchtigen.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision gegen das vorgenannte Urteil wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Sache. Der unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Belange im Rahmen des § 35 BBauG sei verkannt. Bei richtiger Auslegung sei hier weder hinsichtlich der Entstehung einer Splittersiedlung in Widerspruch mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung noch unter fern Gesichtspunkt der Entstehung unerwünschter Bebauung entlang der Staatsstraße ein öffentlicher Belang durch ras Vorhaben beeinträchtigt. Hier dürfe insbesondere nicht außer acht gelassen werden, daß eine weitere Ausdehnung der Bebauung über die im Streit stehenden benachbarten Wohnbauvorhaben hinaus wegen der Geländeverhältnisse nicht zu befürchten sei. Zugunsten des Klägers sei auch entscheidend in Betracht zu ziehen, daß die geplante Bebauung in engem Zusammenhang mit der Bebauung der benachbarten Stadtgemeinde stehen würde und - nach den eigenen Feststellungen des angefochtenen Urteils - die Erschließung von der benachbarten Stadt her gesichert sei. Schließlich könne bei richtiger Auslegung des Gesetzes dem Kläger nicht ein öffentlicher Belang dahin entgegengehalten werden, daß eine Bebauung entlang von Staatsstraßen grundsätzlich unerwünscht sei. Ein so weitgehendes Bauverbot an Staatsstraßen sei dem hier anzuwendenden § 35 BBauG nicht zu entnehmen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Rechtsgrundsätzlich klärungsfähige Rechtsfragen ergeben sich bei der Entscheidung über das Bauvorhaben des Klägers nicht. Wach den von der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen liegen die vom Kläger und seinem benachbarten Mitbewerber für Wohnbebauung in Auesicht genommenen Grundstücke im mit einer Ausnahme bebauungsfreien Außenbereich der beigeladenen Gemeinde. Zwischen dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Gemeinde und dem einzigen baurechtlichen Tatbestand in ihrem Außenbereich, dem Café H..., liegt eine der rechtlichen Ordnung des Außenbereichs entsprechende, von jedem Bauvorhaben freie Außenbereichszone von mindestens 700 m Länge. Wenn das angefochtene Urteil entscheidungserheblich das Bauvorhaben des Klägers - in Verbindung mit dem Bauvorhaben seines Grundnachbarn - dahin beurteilt hat, daß mit seiner Genehmigung weitab von der vorhandenen Bebauung eine Zersiedlung des Außenbereichs eintreten würde, die mit der rechtlichen Ordnung des Außenbereichs nicht in Einklang zu bringen ist, ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut der von ihm zutreffend herangezogenen Norm des § 35 BBauG. Den Vorhaben des Klägers und seiner Nachbarn steht damit bereits der öffentliche Belang-der Entstehung einer Splittersiedlung entgegen. In diesem Zusammenhang entsteht auch keine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Frage dahin, ob die Entstehung einer Splittersiedlung nur dann zu befürchten wäre, wenn die streitigen Bauvorhaben andere Bauvorhaben in der Außenbereichsumgebung nach sich ziehen würden. In dem hier zu beurteilenden, bisher mit einer einzigen Ausnahme völlig bebauungsfreien, in seiner ursprünglichen Punktion erhaltenen Außenbereich einer ländlichen Gemeinde würde schon die Zulassung der ersten beiden reinen Wohnbauvorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung bedeuten. Der erkennende Senat hat allerdings in seinem Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - sich dazu bekannt, daß eine andere rechtliche Beurteilung sich dann rechtfertigen läßt, wenn ein Vorhaben an dem geplanten Standort in eine durchaus organische Beziehung zu einer bereits vorhandenen Bebauung tritt, unter der Voraussetzung, daß es sich bei dieser Bebauung selbst nicht um eine zu mißbilligende Splittersiedlung handelt. In diesem rechtlichen Zusammenhang macht es - im Gegensatz zu der davon zu unterscheidenden Rechtsfrage der Anerkennung und Begrenzung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils - keinen Unterschied, ob diese - benachbarte - Bebauung - ganz oder teilweise - von dem zu beurteilenden Vorhaben durch eine kommunale Grenze getrennt wird. Nach den im vorliegenden Fall getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind aber diese Ausnahmen hier nicht gegeben. In einem baulichen Zusammenhang zu den in Aussicht genommenen Vorhaben steht - nach der richtigen Erkenntnis des angefochtenen Urteils - allenfalls der nunmehr auf der Nachbarmarkung gelegene Baukomplex des Gymnasiums und das vorerwähnte Café H... Eine organische Beziehung zu den geplanten reinen Wohnvorhaben scheidet bei der Zweckbestimmung des Schulbaues ohne weiteres aus. Bei dem auf Gemeindemarkung anschließenden Bau des Café H... liegt - soweit sich dies aus den getroffenen Feststellungen beurteilen läßt - ein im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 privilegiertes Bauvorhaben vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat - für die Entscheidung im vorliegenden Fall unschädlich - nähere Feststellungen, ob und. in welchem Umfange dieses Vorhaben nunmehr außerhalb seines Privilegierungszwecks genutzt wird, unterlassen. Auch wenn es nach seinem heute überwiegenden Nutzungszweck bereits als erstes Eindringen der Wohnbebauung in das unberührte Gebiet des Außenbereichs beurteilt werden müßte, würde die Genehmigung des klägerischen Vorhabens eine Verfestigung einer bereits im Ansatz vorhandenen Splittersiedlung zur Folge haben, der die Baugenehmigungsbehörde in Ausübung ihrer in § 35 BBauG für sie begründeten Befugnis in diesem Falle ebenfalls im öffentlichen Interesse entgegentreten müßte.
In welchem Umfange die Entstehung einer bandartigen Bebauung im Außenbereichsabschnitt einer Staatsstraße unter dem Gesichtspunkt der Störung einer organischen Siedlungsstruktur öffentliche Belange beeinträchtigen kann, wäre - selbst wenn bei der Verschiedenartigkeit der Einzelfälle hier rechtsgrundsätzliche Erkenntnisse möglich wären - im hier angestrebten Revisionsverfahren deshalb nicht klärungsfähig, weil die insoweit angestellten Erwägungen des angefochtenen Urteils keine entscheidungserhebliche Bedeutung besitzen. Die Klagabweisung ist entscheidungserheblich bereits darauf gestützt, daß bei den hier gegebenen Verhältnissen angesichts der bisherigen Unberührtheit des Außenbereichs und der Entfernung der vorgesehenen Bebauung von dem bebauten Teil der Gemeindemarkung bereits mit der Verwirklichung der geplanten Bauvorhaben die Entstehung, wenn nicht sogar bereits Verstärkung einer unerwünschten Splittersiedlung verbunden wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Clauß
Dr. Weyreuther