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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1974, Az.: BVerwG VI C 200.73

Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer; Notwendigkeit der Begründung der Revision innerhalb eines Monats; Unabhängigkeit einer Einhaltung der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI C 200.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 15208
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 16.05.1973 - AZ: VG 4 K 1028/72

Fundstelle

  • MDR 1975, 602-603 (Volltext mit amtl. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. Mai 1973 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das am 4. Juni 1973 zugestellte Urteil abgewiesen. In dem Urteil war die Revision nicht zugelassen worden. Mit einem am 25. Juni 1973 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger ohne Begründung Revision eingelegt. Mit einem am 28. Juni 1973 eingegangenen Schriftsatz hat er Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin durch Beschluß vom 6. Juli 1973 - dem Kläger zugestellt am 27. August 1973 - die Revision "mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 1971 - BVerwG VIII C 123.69 -"zugelassen. Mit einem am 7. September 1973 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger erneut Revision eingelegt und "die Revisionserklärung wiederholt". Gleichzeitig hat er sie begründet.

2

Die Revision ist unzulässig; denn sie ist nicht innerhalb der Einmonatsfrist des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet worden.

3

Die Einmonatsfrist zur Einlegung der - zulassungsfreien - Verfahrensrevision begann mit der Zustellung des Urteils (§ 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG), im vorliegenden Fall also am 4. Juni 1973. Die Revisionsbegründungsfrist endete daher am 6. August 1973 (der 4. und 5. August 1973 waren ein Sonnabend und ein Sonntag). Die Revisionsbegründung ist jedoch erst am 7. September 1973, also verspätet, eingegangen.

4

An dieser Rechtslage konnte auch der - nachträgliche - Zulassungsbeschluß des Verwaltungsgerichts nichts ändern. Er hat keine neue selbständige Revisions- und Revisionsbegründungsfrist eröffnet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Revision offensichtlich zu Unrecht zugelassen. Sowohl die Beschwerde als auch der daraufhin ergangene Zulassungsbeschluß des Verwaltungsgerichts sind nämlich ausschließlich auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, die sich mit verfahrensrechtlichen Fragen in Wehrpflichtsachen befassen. In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - (BVerwGE 41, 53 [BVerwG 18.10.1972 - BVerwG VIII C 46.72]) abgewichen, weil es "seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 VwGO als weniger weitgehend als das Bundesverwaltungsgericht erachtet" habe. Der Sache nach wird damit ein Verfahrensmangel gerügt. Das Verwaltungsgericht hat sich in der Entscheidung über die Zulassung der Revision allein auf das Urteil vom 6. Mai 1971 - BVerwG VIII C 123.69 - bezogen. Dort ist ausschließlich in der Verfahrensfrage entschieden worden, ob und inwieweit die Vernehmung von Zeugen in Kriegsdienstverweigerungssachen geboten ist. Es war ausschließlich § 86 VwGO angesprochen. In Wehrpflichtsachen kann aber die Revision im Hinblick auf § 34- Abs. 2 WPflG nur wegen materiell rechtlicher Fragen zugelassen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwGE 28, 22[BVerwG 28.09.1967 - VIII B 94.67]; 29, 226; 30, 111; Beschluß vom 19. Juli 1968 - BVerwG VIII B 61.67 -[Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 8]; Beschluß vom 11. Juni 1974 - BVerwG VI B 30.74 -). Eine - wie hier - demnach offensichtlich zu Unrecht zugelassene Revision bindet aber das Revisionsgericht nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwGE 42, 229 [BVerwG 23.05.1973 - IV C 56.71] [230] mit Nachweisen).

5

Die Revisionsbegründungsfrist kann auch nicht etwa deshalb als gewahrt angesehen werden, weil der Kläger fristgerecht die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und begründet hat. Ebensowenig wie eine Rechtsmittelerklärung, die von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten abgegeben wird, einer Umdeutung zugänglich ist (Beschlüsse vom 29. Januar 1962 - BVerwG II C 83.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 27], vom 25. Mai 1973 - BVerwG V C 069.72 - [Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 24] und vom 19. Juli 1974 - BVerwG VI C 63.74 -), ist dies in der Regel in bezug auf eine Rechtsmittelbegründung möglich. Die Beschwerde und die Beschwerdebegründung entsprechen nicht der Revision und der Revisionsbegründung. Sie betreffen verschiedene verfahrensrechtliche Gegenstände. Die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich allein gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Verfahrensrevision hingegen richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar (vgl. Beschluß vom 3. August 1973 - BVerwG VIII B 39.73 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 112]). Nichtzulassungsbeschwerde und Revisionszulassung ersetzen nicht die selbständige Einlegung und Begründung der Revision (vgl. auch Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, RdNr. 216). Auch eine - von der Revision hier ohnehin nicht rechtzeitig vorgenommene - Verweisung auf die Beschwerdebegründung wird den formellen Anforderungen (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO) an eine eigenständige Revisionsbegründung nicht gerecht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a.Beschluß vom 24. Juli 1968 - BVerwG IV CB 22.68 -[Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 30] und Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG VIII CB 188.67 - [NJW 1969, 1076]).

6

Da Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist weder vorgetragen noch ersichtlich sind, war die Revision zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Im übrigen würde die Aufklärungsrüge selbst auch nicht den Anforderungen des§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügen (vgl. BVerwGE 31, 212[BVerwG 22.01.1969 - BVerwG VI C 52.65] [217/218]; speziell in bezug auf Kriegsdienstverweigerungssachen vgl. u.a. Urteile vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 24.73 - und vom 17. Juli 1974 -BVerwG VI C 10.74 -).

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker