Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.01.1962, Az.: BVerwG II C 83/60
Unzulässigkeit der Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt eingelegten Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.01.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 83/60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 11126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.04.1960 - AZ: VIII A 105/59
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 2 G 131
- § 132 Abs. 3 Nr. 1 VwGO
- § 133 VwGO
Fundstellen
- NJW 62, 883
- NJW 1962, 883 (Volltext mit amtl. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer und Dr. de Chapeaurouge
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. April 1960 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.400 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist unzulässig.
Ohne Zulassung ist eine Revision gemäß § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nur statthaft, wenn einer der dort abschließend angeführten Verfahrensmängel gerügt wird. Die hier geltend gemachte Rüge, daß dem angefochtenen Urteil nicht das gesamte Vorbringen des Klägers zugrunde gelegt worden sei, läßt aber keinen der zur Einlegung der Revision ohne besondere Zulassung berechtigenden Mängel im Sinne des § 133 VwGO erkennen.
Die Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).
Dem erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellten Antrag des Klägers, "das als Revision bezeichnete Schreiben vom 4. Juni 1960 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision anzusehen", konnte nicht stattgegeben werden. Abgesehen davon, daß die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung deutlich zwischen der Revision und der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision unterscheidet, gestattet auch der Wortlaut der Eingabe vom 4. Juni 1960 nicht die Annahme, daß der rechtskundige Prozeßbevollmächtigte des Klägers ursprünglich nicht die Revision, sondern gleich die Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wollte. Würde seinem Antrag auf Umdeutung stattgegeben, so würde dies daher in Wahrheit eine Umgehung des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO - nämlich der Regelung über die Frist, innerhalb deren die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen ist - oder doch jedenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist bedeuten. Die Voraussetzungen des § 60 VwGO für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind jedoch nicht erfüllt. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es u.a. eines Antrages; ein solcher liegt bisher nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.400 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge