Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.07.1968, Az.: BVerwG IV CB 22.68
Verweisung auf Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zur Begründung der Revision unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.07.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV CB 22.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 13994
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 04.12.1967 - AZ: 13 VII 66
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Die Verweisung auf Schriftsätze, die im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht worden sind, genügt nicht der Formvorschrift des § 139 Abs. 2 VwGOüber die Begründung der Revision.
Fortsetzung der Rechtsprechung im Urteil vom 14. Juni 1963 - BVerwG VII C 44.62 -.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Klein
beschlossen:
Tenor:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 4. Dezember 1967 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Verfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat sowohl Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als auch Revision eingelegt. Sein Schreiben vom 8. Juli 1968 ist als Rücknahme der Beschwerde zu beurteilen. Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen.
Die Revision ist zu verwerfen. Sie entspricht nicht den gesetzlichen Formvorschriften. Die Revision muß innerhalb der Revisionsbegründungsfrist unmittelbar begründet werden. Die Verweisung auf Schriftsätze, die im Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingereicht worden sind, genügt nicht der Vorschrift des § 159 Abs. 2 VwGO. Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 1963 - BVerwG VII C 44.62 - (NJW 1963 S. 1640 [1641]) ausgeführt wird, genügt eine solche Verweisung nicht dem Zweck der Vorschrift, eine Entlastung des Revisionsgerichts herbeizuführen (vgl. u.a. Redeker von Oertzen, 1965, Anm. II 2 e Rdnr. 11). Hinzu kommt, daß die zulassungsfreie Revision nach § 133 VwGO auf die darin erschöpfend aufgeführten Verfahrensmängel beschränkt ist. Auf derartige Mängel wird die Begründung der Revision - auch wenn man die Bezugnahme auf die Beschwerdebegründung als solche genügen lassen würde - nicht gestützt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Oswald
Klein