Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.07.1974, Az.: BVerwG VI C 63.74
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ; Nichtzulassung der Revision wegen Fristversäumnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.07.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 63.74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 13298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 21.02.1974 - AZ: 250 IV 73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1974, 708
- DÖV 1975, 177 (amtl. Leitsatz)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Das gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 1974 eingelegte Rechtsmittel wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat durch Schriftsatz vom 20. Juni 1974 das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 1974, in dem die Revision zugelassen und das dem Kläger am 20. Mai 1974 zugestellt worden ist, am 20. Juni 1974 in der Weise angefochten, daß er "Beschwerde" gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hat. Durch Schriftsatz vom 25. Juni 1974 hat er beantragt, das im Schriftsatz vom 20. Juni 1974 fälschlich als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel als Revision zu behandeln; er sei irrig davon ausgegangen, daß das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen habe.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Als Beschwerde ist es unzulässig, weil hierfür nach Zulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Kläger hat innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts auch nicht das hier allein statthafte Rechtsmittel der Revision eingelegt. Die Verwaltungsgerichtsordnung unterscheidet das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 132 VwGO) von dem Rechtsmittel der Revision (§ 139 VwGO) nach den Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsmittelschrift; mit beiden Rechtsmitteln wird jedenfalls in Kriegsdienstverweigerungssachen (vgl. § 34 Abs. 2 WPflG) stets Verschiedenes bezweckt. Der durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vertretene Kläger war in der Urteilsausfertigung darüber belehrt worden, daß er innerhalb Monatsfrist das Rechtsmittel der Revision einlegen könne. Das hat er - nach seinem eigenen Vorbringen - versehentlich nicht getan. Seine nach Ablauf der Revisionsfrist abgegebene Erklärung, er habe das zulässige Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, also hier die Revision einlegen wollen, kann daran nichts ändern. Eine Rechtsmittelerklärung, die von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten abgegeben wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Umdeutung nicht zugänglich (vgl. Beschlüsse vom 29. Januar 1962 - BVerwG II C 83.60 - [NJW 1962, 883] und vom 25. Mai 1973 - BVerwG V C 069.72 - [Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 24]). Die Erklärung vom 25. Juni 1974 kann aber auch als solche nicht als zulässige Revision angesehen werden, weil sie nach Ablauf der Revisionsfrist beim Gericht eingegangen ist.
Da Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist weder vorgetragen noch ersichtlich sind, war das Rechtsmittel zu verwerfen (§ 132 Abs. 3 Satz 1, § 144 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Dr. Becker