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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.05.1973, Az.: BVerwG V C 069.72

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.05.1973
Aktenzeichen
BVerwG V C 069.72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 13286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 20.10.1971 - AZ: 178 VII B 69

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Mai 1973
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gützkow, Dr. Rösgen und Dr. Schwarz
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 20. Oktober 1971 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision war gemäß §§ 144 Abs. 1, 143 VwGO durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

2

Nach § 133 VwGO bedarf es nur dann keiner besonderen Zulassung zur Einlegung der Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts, wenn einer der in dieser Vorschrift aufgeführten wesentlichen Mängel des Verfahrens gerügt wird. Der Kläger rügt mit der Revision die Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO. Er macht geltend, zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts sei die Einholung des in der mündlichen Verhandlung beantragten Obergutachtens erforderlich gewesen. Es kann dahinstehen, ob sich aus den in der Revisionsbegründung angegebenen Tatsachen der behauptete Mangel ergibt. Weder die Verletzung rechtlicher Grundsätze für die Beweiswürdigung noch ein Verstoß gegen die Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung gehört zu den in § 133 Nrn. 1 bis 5 VwGO abschließend aufgeführten wesentlichen Verfahrensmängeln, bei deren Vorliegen es einer Zulassung zur Einlegung der Revision nicht bedarf. Auch aus dem Zusammenhang der Begründung ergibt sich nicht, daß einer der hier bezeichneten Mängel gerügt werden sollte. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Einlegung der zulassungsfreien Revision nach § 133 VwGO sind daher nicht erfüllt.

3

Das Rechtsmittel kann auch nicht dahin umgedeutet werden, daß der Kläger damit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen wollte. Eine Rechtsmittelerklärung, die von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten abgegeben wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 29. Januar 1962 - BVerwG II C 83.60 - [NJW 1962, 883]) einer solchen Umdeutung grundsätzlich unzugänglich. Davon abgesehen bietet aber auch der Inhalt der Revisionsbegründung keinen Anhalt für eine etwa bestehende Absicht des Prozeßbevollmächtigten, statt der eingelegten Revision die Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung einzulegen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Schwarz