Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.06.1974, Az.: BVerwG V B 88.72
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Hängigkeit eines Grundstücks ; Bewertung einer Bodenqualität
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 88.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 14066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 13.04.1972 - AZ: VII 721/70
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Schwarz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Flurbereinigungsgericht - vom 13. April 1972 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 68.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger sind Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens A., Krs. M.. Die gemeinsam bewirtschafteten Besitzstände der Kläger wurden auf Grund ihrer Erklärung vom 1. Februar 1966 als Betriebseinheit behandelt. Auf die Beschwerde der Kläger im Anhörungstermin wurde ihre Abfindung durch den Beschwerdebescheid vom 3. August 1970 geändert; die Änderungen wurden im Plannachtrag II vom 15. März 1971 übernommen. Die daraufhin erhobene Klage wurde durch Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 13. April 1972 abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Kläger, in der auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache abgestellt und ein Verfahrensmangel gerügt wird.
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die für eine Zulassung der Revision geforderten Voraussetzungen nicht gegeben sind (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich nicht daraus, daß das Flurbereinigungsgericht den Urteilsausfertigungen Hinweisüberschriften zum Bedeutungsinhalt der Entscheidung beigegeben hat. Das bedeutet nicht mehr und nicht weniger, als daß das Urteil zu den angeführten Fragen Stellungnahmen enthält. Die Interrogativform der Inhaltsangabe weist zudem darauf hin, daß die Entscheidung keine abschließenden Leitsätze zu aufgeworfenen Problemen enthält, sondern fallbezogene Aussagen zu den stichwortartig erfaßten Rechtsbegriffen. Dadurch wird eine statistische Erfassung ermöglicht, der Fundstellen-Nachweis erleichtert und den Publikationsorganen eine für die Veröffentlichung dienliche Orientierungshilfe gegeben. Diese Hinweise sind kein Teil der Entscheidungsformel, ergänzen nicht die tragenden Gründe und beanspruchen keine Verbindlichkeit.
Dadurch, daß die Kläger diese dem Urteil vorangestellten Inhaltshinweise übernehmen und als Problemkatalog anführen, ohne im einzelnen eine grundsätzliche Bedeutung darzulegen, kann die Zulassungsvoraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht als erfüllt angesehen werden.
Der weiter aufgeworfenen Frage, ob die Hängigkeit eines Grundstücks durch eine gute Bodenqualität ausgeglichen werden kann, kommt entgegen der Ansicht der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung zu. Durch die Rechtsprechung ist klargestellt, daß die Hängigkeit eines Grundstücks bei der Bewertung durch Einstufung in eine schlechtere Bodenklasse berücksichtigt wird (Beschluß vom 23. Februar 1961 - BVerwG I B 142.60 -), weil die Hängigkeit ein für den Tauschwert wesentlicher Umstand ist (Urteil vom 26. März 1962 - BVerwG I C 24.61 - [RdL 1962, 217]). Daß die bessere Bodenqualität eines Grundstücks ein Äquivalent für die aus der Hängigkeit sich ergebende Bewirtschaftungserschwernis abgeben kann, wird grundsätzlich nicht auszuschließen, im konkreten Fall aber vorwiegend durch die örtliche Lage, die topographischen Gegebenheiten und die daraus resultierenden ökologischen Verhältnisse bedingt sein. Der Nachteil der zugeteilten Abfindungsgrundstücke, der darin liegen kann, daß diese eine stärkere Neigung als der Altbesitz aufweisen, kann durch entsprechende Vorteile ausgeglichen werden. Weiche Vorteile als geeigneter Ausgleich für konkrete Nachteile anzusehen sind, hängt von den Umständen des einzelnen Verfahrens ab (Urteil vom 23. Juni 1959 - BVerwG I C 78.58 -). Die Vorteile müssen dabei selbst einen den Wert der Abfindung bei einflussenden Wertfaktor darstellen. Diesen berücksichtigungsbedürftigen Besonderheiten ist das Flurbereinigungsgericht bei der vorgenommenen Beweisaufnahme anhand der Hanglagemessungen und der entnommenen Bodenproben auf den einzelnen gerügten Abfindungsflurstücken nachgegangen, um danach eine dezidierte Wertung vorzunehmen. Wenn dabei das Flurbereinigungsgericht trotz mehrfach festgestellter Herabstufung um zwei Wertklassen bei Grundstücken, deren Hanglage lediglich eine Herabstufung um eine Bodenklasse erfordert hätte, von einer durch Herabstufung nicht mehr zu berücksichtigenden Mehrung in den Hanglagen ausgegangen ist, demzufolge Bewirtschaftungserschwernisse zugrunde gelegt hat, die durch andere sehr vorteilhafte Elemente der Gesamtabfindung einen vollen Ausgleich erfahren haben, so ergibt sich auch hieraus deutlich, daß die Besonderheiten des vorliegenden Falles keine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung mehr auf werfen. Denn die Hängigkeit kann sowohl bei der Schätzung als auch unter besonderen Voraussetzungen bei der Feststellung des Abfindungsanspruchs berücksichtigt werden (Beschluß vom 27. November 1961 - BVerwG I B 127.61 - [RdL 1962, 243]).
Aus den für die Infragestellung der tat richterlichen Beweiswürdigung vorgebrachten Erwägungen läßt sich ebenfalls keine für die Fortentwicklung des Rechts bedeutsame Frage entnehmen. Darüber hinaus ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die Berücksichtigung einer Hanglage bei der Bodenbewertung eine nochmalige Berücksichtigung bei der Gegenüberstellung von Einlage und Zuweisung als Nachteil ausschließt (Urteile vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - [RdL 1959, 51] und vom 26. März 1962 - BVerwG I C 24.61 - [a.a.O.]), Da die Hängigkeit in vertretbarem Rahmen hingenommen werden muß (Beschluß vom 28. Dezember 1970 - BVerwG IV B 195.69 -), ergibt sich aus der im konkreten Fall festgestellten nachteiligen Mehrung in den Hanglagen, die durch andere sehr vorteilhafte Elemente der Gesamtabfindung ausgeglichen werden konnte, kein Anlaß zur Klärung rechtlich relevanter Fragen.
Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch nicht darin zu sehen, ob neben der Hängigkeit auch die jeweilige Himmelsrichtung der Hanglagen bei der Gesamtabfindung ein besonders ins Gewicht fallendes Beschaffenheitsmerkmal darstellt. Auch hier ist, wovon das Flurbereinigungsgericht zutreffend ausgegangen ist, auf die Besonderheiten des einzelnen Falles abzustellen. Das Flurbereinigungsgericht hat den Einwand der Kläger, daß ihre Abfindungsgrundstücke zum großen Teil Nordost-Hänge auf wiesen, während ihre Einlage überwiegend aus ebenen und an Südhängen gelegenen Grundstücken bestanden habe, bei der Überprüfung der Gleichwertigkeit keineswegs unberücksichtigt gelassen. Vielmehr hat es die bei der Augenscheins einnahme besichtigten Grundstücke auch hinsichtlich der Himmelsrichtung der Hanglagen geortet, der Hängigkeit der Einlage gegenübergestellt und danach die Gleichwertigkeit der Gesamtabfindung beurteilt. Soweit mit dem darauf abgestellten Vorbringen der Kläger zugleich eine mangelhafte Sachaufklärung gerügt werden sollte, würde die Rüge eines dahin gehenden Verfahrensmangels der Schlüssigkeit entbehren, wie sich aus den vorangestellten Erwägungen entnehmen läßt.
Eine Klärungsbedürftigkeit ergibt sich auch nicht hinsichtlich der vorgebrachten Vergleichsbetrachtung von naturtrockenen und drainierten Bodenlagen. Wenn, wie die mit durchgreifenden Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts ergeben haben, die besichtigten Abfindungsgrundstücke weder naß waren noch Naßgräser im Aufwuchs aufwiesen, weder Rostflecken noch sonstige ins Gewicht fallende Anzeichen von Nässe sich zeigten, dann darf der Nutzungswert der drainierten Flächen nicht der Drainage wegen außer Betracht bleiben oder von vornherein mit einem negativen Koeffizienten behaftet werden. Die vom Flurbereinigungsgericht im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Gesamtabfindung vorgenommene Wertrelation ist wegen der örtlichen Bezogenheit der in Betracht gezogenen Einlage- und Abfindungsflurstücke ohnehin einer grundsätzlichen Vertigkeitfestlegung entzogen. Das Flurbereinigungsgericht hat bezüglich dieses Einwandes der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, daß kein Beteiligter Anspruch darauf erheben kann, Grundstücke in bestimmten Lagen und mit bestimmten Eigenschaften zu erhalten (Urteil vom 3. Dezember 1959 - BVerwG I C 95.58 - [RdL 1960, 78]).
Darüber hinaus ist durch die Rechtsprechung geklärt, daß Teilnehmer ein drainiertes Grundstück auch dann hinnehmen müssen, wenn sie kein solches Grundstück in das Verfahren eingelegt haben; dürften drainierte Grundstücke nur den früheren Eigentümern zugeteilt werden, so könnte in vielen Fällen eine Flurbereinigung nicht durchgeführt werden (Beschlüsse vom 2. Juli 1964 - BVerwG I B 101.64 - und vom 25. April 1966 - BVerwG IV. B 266.65 -). Die dem Beschwerdevorbringen der Kläger zu diesem Punkt beigefügte Stellungnahme der Universität Hohenheim vom 26. April 1972 enthält, soweit es sich nicht um nachträgliches tatsächliches Vorbringen handelt, lediglich sachkundige Hinweise hinsichtlich der verschiedenen durchführbaren Drainagesysteme, deren Wirkungsweise, Effektivität, Dauerhaftigkeit und Kostenaufwendigkeit.
Die für die Frage der Gleichwertigkeit der Gesamtabfindung zu beachtenden Kriterien sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Eine Vertiefung oder Ergänzung dieser vom Flurbereinigungsgericht berücksichtigten Entscheidungen erfordert der vorliegende Fall nicht, zumal weder dargelegt noch ersichtlich ist, daß das Flurbereinigungsgericht in der angegriffenen Entscheidung von einem dieser Erkenntnisse abgewichen wäre.
Die Frage der Abfindung nach Entfernungszonen hat durch das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls eine ausreichende Klärung erfahren. Danach wird der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung auch von der durchschnittlichen Entfernung vom Wirtschaftshof oder der Ortslage berührt. Maßgeblich für einen Entfernungsverlust ist der Einfluß der Entfernung auf die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten (Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - [a.a.O.] und Beschluß vom 31. August 1965 - BVerwG IV B 53.65 -). Als wertbestimmender Umstand im Sinne des § 44 Abs. 2 FlurbG ist die Grundstücksentfernung dann zu berücksichtigen, wenn das Betriebsergebnis davon beeinflußt wird (Urteil vom 27. Juni 1961 - BVerwG I C 127.59 - [RdL 1961, 239]). Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit der Abfindung sind "ortsnahe" Grundstücke nur dann gesondert zu vergleichen, wenn der Neuverteilungsplan Entfernungsverschlechterungen in bezug auf solche Grundstücke gebracht hat, die von wesentlichem Einfluß auf die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes sein können (Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG IV C 123.65 - [RdL 1968, 218]).
Auch die Anwendung des Gleichheitssatzes bedarf keiner revisionsgerichtlichen Vertiefung, weil dem Gleichheitssatz im Flurbereinigungsverfahren durch den jedem Teilnehmer zustehenden Anspruch auf wertgleiche Abfindung genügt wird (Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 80.66 - [RdL 1971, 97]). Wenn das Prinzip der wertgleichen Abfindung gewahrt wird, dann liegt auch darin kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, daß andere Teilnehmer bestimmte Flächen haben behalten können, während ein Teilnehmer entsprechende Flächen hat abgeben müssen (Beschluß vom 20. Dezember 1961 - BVerwG I B 150.61 -) oder, wenn andere Teilnehmer bestimmte, von einem Teilnehmer beanspruchte Flächen erhalten haben (Beschluß vom 14. Februar 1963 - BVerwG I B 28.63 -).
Der gerügte Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung und im Zusammenhang damit die Rüge der Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen können eine Zulassung der Revision nicht ergeben. Ausweislich der Niederschrift des Flurbereinigungsgerichts über die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme vom 11. bis 13. April 1972 (Bl. 43 ff. der Prozeßakten) haben die Kläger weder Einwendungen gegen den Sachvortrag erhoben noch Beweisanträge zu Protokoll gegeben noch eine Erweiterung oder Ergänzung des Gerichtsbeschlusses zur Durchführung der Augenscheins einnahmen der einzeln angeführten Flurstücke erbeten. Ein Verfahrensverstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO kann danach nicht vorliegen. Denn ein Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO ist nur dann im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung gestellt, wenn er zur Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses zu Protokoll gegeben wird, nicht aber schon dann, wenn er sich in einem Schriftsatz befindet (ständige Rechtsprechung). Der § 86 VwGO gibt den Beteiligten weder ein Recht auf eine erweiterte Beweisaufnahme noch verpflichtet er das Gericht, die Beweisaufnahme über den gebotenen Umfang hinaus auszudehnen. Darüber hinaus kann ein Aufklärungsmangel nur dann vorliegen, wenn die Behebung des Mangels zu einer Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts führen und sich auf das Gesamtergebnis derart auswirken würde, daß sich dem Gericht bei der Urteilsfindung eine andere Überzeugung aufdrängen müßte. Aus dem Vorbringen der Kläger ist nicht ersichtlich, daß sich für das Flurbereinigungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung hätte ergeben müssen.
Da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist, muß die Beschwerde mit der sich aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 68.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Fink
Dr. Schwarz