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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.1961, Az.: BVerwG I B 150.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.12.1961
Aktenzeichen
BVerwG I B 150.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 16769
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 29.06.1961 - AZ: 5 S 333/59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgerichts) vom 29. Juni 1961 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Land Baden-Württemberg hat in das Flurbereinigungsverfahren Unterkirchberg als Alleineigentümer acht Flurstücke eingebracht, an denen die Klägerin ein Nutzungsrecht besitzt. Dieses Nutzungsrecht wurde auf die dem Land gegebenen Abfindungsflurstücke in vollem Umfang übertragen. Das Flurbereinigungsgericht hat die von der Klägerin gegen den Flurbereinigungsplan erhobene Anfechtungsklage abgewiesen und hierzu ausgeführt: Die Klägerin sei als Nebenbeteiligte nach § 10 Nr. 2 Buchst. d des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - berechtigt geltend zu machen, sie werde durch die dem Land gegebene Abfindung benachteiligt. Ihre Einwendungen seien jedoch unbegründet. Die dem Land Baden-Württemberg gegebene Abfindung halte sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

2

Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 27. September 1961 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1961 - beim Flurbereinigungsgericht am 30. Oktober 1961 eingegangen - hat die Klägerin Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und am 10. November 1961 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beantragt.

3

Die Beschwerde ist zulässig.

4

Durch die vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vorgelegte Erklärung des Postamts E. vom 4. November 1961 ist glaubhaft gemacht, daß die Beschwerdeschrift am 26. Oktober 1961 - also fristgerecht - bei dem Postamt E. als Eilbrief aufgegeben, die Sendung aber durch ein Versehen der Annahmebeamtin als Einschreibbrief behandelt und befördert worden ist. Bei ordnungsgemäßer Behandlung hätte das Schriftstück am 27. Oktober 1961 beim Gericht eingehen müssen. Da somit ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an der Fristversäumung nicht vorliegt, war dem rechtzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entsprechen (§ 60 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

5

Die Beschwerde konnte jedoch sachlich keinen Erfolg haben.

6

Zur Begründung der Beschwerde wird zunächst vorgetragen, die Bewertung des Einlageflurstücks 326 entspreche nicht den Vorschriften der §§ 44, 28 FlurbG. Diese Rüge gibt der Streitsache aber keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Flurbereinigungsgericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats ausgeführt, daß das Grundstück nicht als Bauland oder Bauerwartungsland angesehen werden könne. Die gegen die tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung durch das Flurbereinigungsgericht vorgetragenen Einwendungen können im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Das Revisionsgericht muß von dem vom Flurbereinigungsgericht festgestellten Sachverhalt ausgehen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die tatrichterliche Würdigung ist der revisionsgerichtlichen Prüfung nur insoweit zugänglich, als Denkgesetze verletzt oder Erfahrungsgrundsätze verkannt sind. In dieser Richtung sind Rügen in der Beschwerde nicht vorgetragen.

7

Auch die weitere Rüge, die Aufteilung des Einlageflurstücks 326 in mehrere Grundstücke widerspreche der Vorschrift des § 44 Abs. 3, FlurbG, gibt keinen Anlaß, in einem Revisionsverfahren grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen zu klären. Daß in einem Flurbereinigungsverfahren zur Erreichung einer sachgerechten Bereinigung des Gebietes große Grundstücke in mehrere Flurstücke aufgeteilt werden dürfen, ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag, das gesamte Gebiet zweckmäßig neu zu ordnen (§ 37 Abs. 1 FlurbG). Die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme entspricht allgemeiner Rechtsauffassung.

8

Die Meinung der Klägerin, es verstoße gegen § 44 Abs. 4 FlurbG, wenn an Stelle von Grünland und Viehweide eine Ackerfläche zugewiesen werde, ist unzutreffend. Das Flurbereinigungsgericht hat für das Revisionsgericht verbindlich festgestellt, daß die zugeteilte Fläche ohne weiteres in Grünland umgewandelt werden kann. Ist das der Fall, so ist nach der Rechtsprechung des Senats eine Änderung in der Nutzungsart nach § 44 Abs. 4 FlurbG zulässig.

9

Auch die Rüge, bei der Zuteilung sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt, gibt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß der Gleichheitsgrundsatz in Flurbereinigungsverfahren durch das Prinzip der wertgleichen Abfindung gewahrt wird. Daher liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, wenn andere Teilnehmer bestimmte Flächen haben behalten können, das Land Baden-Württemberg aber entsprechende Flächen hat abgeben müssen. Im Flurbereinigungsverfahren werden auch keine Grundstücke "entzogen", wie die Klägerin meint, sondern nur gegen wertgleiche Grundstücke umgetauscht. Die Möglichkeit, Wünsche zu äußern, steht nach § 57 FlurbG allen Teilnehmern zu. Es ist nicht feststellbar, daß für das Land Baden-Württemberg hiervon eine Ausnahme gemacht worden sei. Der Einwand, bei der Gestaltung der Abfindung liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, richtet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Würdigung durch das Flurbereinigungsgericht und kann daher im Beschwerdeverfahren nicht beachtet werden.

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Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt. [...]. die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Prof. Dr. Werner
Hering
Dr. Böhmer