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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1963, Az.: BVerwG I B 28.63

Grundsätzliche Bedeutung wegen der Rüge einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Zuteilung ; Prinzip der wertgleichen Abfindung im Flurbereinigungsverfahren ; Prüfung auf Ermessensfehler bei Gestaltung der Abfindung; Der revisionsgerichtlichen Prüfung grundsätzlich entzogene tatrichterliche Würdigung der festgestellten Verhältnisse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1963
Aktenzeichen
BVerwG I B 28.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 12592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.10.1962 - AZ: IX G 6/62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 1963
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsgerichts) vom 15. Oktober 1962 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hat als Teilnehmerin eines Flurbereinigungsverfahrens ihre Abfindung angefochten. Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2

Die hiergegen eingelegte Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

3

Die Streitsache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Vorbringen der Klägerin, es handle sich für sie um eine "höchst bedeutsame und entscheidende Angelegenheit", gibt der Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Das wäre dann der Fall, wenn die zu erwartende Entscheidung des Revisionsgerichts der Wahrung der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung dienen würde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

4

Es ist der Klägerin einzuräumen, daß im Rahmen der Flurbereinigung eine geschlossene Abfindung am Hof anzustreben ist. Einen gesetzlichen Anspruch hierauf hat sie jedoch nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates kann kein Teilnehmer eine Abfindung in einer bestimmten Lage oder in der Nähe des Hofes beanspruchen (vgl. RdL 1959 S. 27).

5

Auch die Rüge, bei der Zuteilung sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt, gibt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß der Gleichheitsgrundsatz in Flurbereinigungsverfahren durch das im § 44 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - zum Ausdruck gebrachte Prinzip der wertgleichen Abfindung gewahrt wird. Daher liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, wenn andere Teilnehmer bestimmte, von der Klägerin beanspruchte Flächen erhalten haben(Beschluß vom 20. Dezember 1961 - BVerwG I B 150.61 -).

6

Soweit die Gestaltung der Abfindung im Ermessen der Behörde liegt, kann das Revisionsgericht lediglich prüfen, ob die gesetzlichen Ermessensrichtlinien richtig erkannt worden sind. Die gegen die Zweckmäßigkeit der Flureinteilung erhobenen einzelnen Einwendungen können somit in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden. In rechtlicher Hinsicht ergeben weder die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung noch die Darlegungen der Klägerin der Klärung bedürftige Rechtsfragen.

7

Mit ihrer Rüge, die ihr zugeteilte Fläche könne nicht als Acker genützt werden, wendet sie sich gegen die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, die jedoch gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlich sind. Ihr Vorbringen, das Flurbereinigungsgericht habe den in diesem Zusammenhang angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben und ihren Vortrag, der Zufluß des Wassers sei gestaut worden, nicht berücksichtigt, ergibt keine schlüssige Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Flurbereinigungsgericht hat nämlich das Vorbringen der Klägerin "unbedenklich als richtig unterstellt". Die tatrichterliche Würdigung der festgestellten Verhältnisse ist der revisionsgerichtlichen Prüfung grundsätzlich entzogen. Die insoweit erhobenen Angriffe müssen daher bei der Prüfung außer Betracht bleiben.

8

Das Vorbringen im Schriftsatz vom 29. Januar 1963 kann im Hinblick auf § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht berücksichtigt werden.

9

Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

gez. Prof. Dr. Werner
gez. Hering
gez. Dr. Böhmer