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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.02.1961, Az.: BVerwG I B 142.60

Flurbereinigung; (Berücksichtigung der Hängigkeit bei der Einstufung in die Wertklassen)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.02.1961
Aktenzeichen
BVerwG I B 142.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 13262
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 30.06.1960 - AZ: 5 S 64/58
VGH Baden-Württemberg - 30.06.1960 - AZ: 5 S 203/58

In der Verwaltungsstreitsache hat
der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgerichts) vom 30. Juni 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist Teilnehmer eines Umlegungsverfahrens, das nach der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) - RUO - zu Ende geführt wird. Im Termin zur Bekanntgabe des Umlegungsplanes erhob er Einwendungen gegen die Zuteilung des Flurstücks 9867. Er wandte ein, daß dieses Flurstück nach Lage und Bodenbeschaffenheit schlechter sei als seine Einlage. Auf Grund seiner Beschwerde holte das Feldbereinigungsamt H. zwei Bodengutachten vom Geologischen Landesamt Baden-Württemberg und vom amtlichen landwirtschaftlichen Sachverständigen beim Finanzamt H. ein. Der Anregung dieser Gutachten folgend, ließ es im August 1953 auf dem strittigen Flurstück eine Tiefpflügung und Untergrundlockerung auf Kosten der Teilnehmergemeinschaft durchführen. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger Klage zum Flurbereinigungsgericht und begehrt die Aufhebung der Zuteilung des Flurstücks 9867. Durch Urteil des Flurbereinigungsgerichts wurde ihm für vorübergehende Nachteile bei dem genannten Flurstück eine Geldentschädigung von 500 DM gewährt und im übrigen die Klage abgewiesen. In den Gründen dieses Urteils ist ausgeführt: Unter Berücksichtigung der Abfindungsgrundsätze des § 48 RUO und des § 146 Nr. 2 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - sei festzustellen, daß die Zuteilung des Flurstücks 9867 nicht zu beanstanden sei. Die Zuteilung führe zu einer Entfernungsverbesserung von 160 m. Das strittige Flurstück zeige die gleiche Bodenart wie die Einlageflurstücke. Im Wertverhältnis trete allerdings gegenüber der Einlage eine Änderung ein. Durch die Zuteilung verschiebe sich die Abfindung teilweise von der IV. in die V. Klasse. Wertmäßig werde diese Verschiebung bis auf eine geringfügige Minderzuteilung durch die Mehrzuteilung einer Fläche gegenüber dem Abfindungsanspruch ausgeglichen. Dieser Ausgleich führe nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer Minderung des mittleren Ertrages des Gesamtbetriebes des Klägers. Der Unterschied des Bodens in der V. Klasse gegenüber der IV. Klasse sei geringfügig, da der Boden hauptsächlich wegen seiner Hanglage in die V. Klasse eingestuft worden sei. Der Boden des Flurstücks entspreche im wesentlichen den Klassenmerkmalen der IV. Klase. Bei sachgemäßer Bewirtschaftung könne der Kläger auf dem Boden des Abfindungsflurstücks die gleichen Erträge erzielen wie auf den eingelegten Böden. Das Gericht werde in seiner Überzeugung dadurch bestärkt, daß die unmittelbar benachbarten Flurstücke einen guten Kulturzustand zeigten. Die topographische Lage der Abfindung habe sich gegenüber der Einlage allerdings, insofern verändert, als der Kläger innerhalb der Gruppe der starken Hanglage teilweise stärkere Hänge zugeteilt erhalten habe. Hiergegen richte sich auch der Haupteinwand des Klägers, da durch die Hängigkeit eine rationelle Bearbeitung erschwert werde. Die Neigung des Grundstücks könne aber bei der Gegenüberstellung von Einlage und Abfindung wertmäßig nicht als besonderer Nachteil berücksichtigt werden, da die stark hängigen Teile von 13 bis 14 % durchweg in die V. Bodenklasse eingestuft seien, dieses Gebiet aber sonst die Merkmale der IV. Bodenklasse zeige. Die Neigung sei somit bei der Schätzung durch Herabstufung um eine Wertklasse berücksichtigt worden. Die Herabstufung entspreche den gegebenen Verhältnissen und gleiche die mit der stärkeren Hanglage verbundenen Nachteile aus. Die Zuteilung des strittigen Flurstücks könne auch vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt nicht beanstandet werden. Trotz der festgestellten wertmäßigen Angleichung bringe das stark hängige ostwärtige Drittel dieses Flurstücks dem Kläger einen zusätzlichen Nachteil, der noch nicht ausgeglichen sei, weil sich dort einige Bodenwellen befänden, die im Zusammenhang mit der Hängigkeit eine rationelle Bearbeitung behinderten. Die Beeinträchtigung könne aber durch Einebnen und Auffüllen beseitigt und so die volle wertgleiche Abfindung hergestellt werden. Das Gericht halte dahar eine Entschädigung nach § 56 RUO für die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten und die damit zusammenhängende Ertragsminderung in Höhe von 500 DM für erforderlich, aber auch für ausreichend. Es müsse daher insgesamt festgestellt werden, daß das Flurstück 9867 nach Durchführung der Verbesserungsarbeiten, für die das Gericht die festgesetzte Entschädigung gewährt habe, der Einlage des Klägers wertmäßig und betriebswirtschaftlich gleichwertig sei.

2

Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

3

Die hiergegen eingelegte Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

4

Der Streitsache kommt entgegen der Auffassung das Klägers keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Entscheidung hängt weitgehend von der Würdigung der besonderen Umstände dieses Verfahrens ab und gibt daher keinen Anlaß, in einem Revisionsverfahren Rechtsfragen zu entscheiden, die von allgemeiner, über dieses Verfahren hinausgehender Bedeutung wären.

5

Das Flurbereinigungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats festgestellt, daß der Kläger wertgleich abgefunden ist. Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, daß bei der Prüfung der Entscheidung, ob der Teilnehmer eines Umlegungsverfahrens entsprechend dem Wert seiner Einlage abgefunden ist, die gesamte Einlage und die gesamte Abfindung gegenübergestellt werden müssen. Es ist aber unzutreffend, daß das Urteil eine solche Gegenüberstellung nicht enthalte. Auf Seite 3 das Urteils sind die Werte der eingelegten Flurstücke und die der Abfindung gegenübergestellt. Nachdem der Kläger nur das Flurstück 9867 beanstandet hat, konnte sich das Flurbereinigungsgericht darauf beschränken, die insoweit erhobenen Einwendungen zu prüfen. Es ist dabei aber ausdrücklich von der Rechtsprechung des Senats ausgegangen, wonach der Wert der Einlage dem Tauschwert der Gesamteinlage entsprechen muß (S. 7 des Urteils unten). Es hat auch im einzelnen dargelegt, daß die Zuteilung sich nicht ungünstig auf die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse beim Kläger auswirke. Das Flurbereinigungsgericht hat auch mit Recht darauf hingewiesen, daß die Hängigkeit des beanstandeten Grundstücks bei der Bewertung dadurch berücksichtigt worden ist, daß diese Fläche, die nach den Bodenmerkmalen in die Klasse IV gehört, im Hinblick auf die Hängigkeit in die Klasse V eingestuft worden ist. Ob die verdichtete Verlehmungszone in diesem Grundstück durch die Bodenbeschaffenheit oder durch die Nichtbearbeitung das Bodens eingetreten ist, ist als Frage der tatrichterlichen Entscheidung dem Revisionsgericht entzogen. Der Einwand des Klägers, die Zuteilung des Grundstücks mache eine Strukturänderung des Betriebes erforderlich, steht in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Die nach den Feststellungen geringfügige Änderung in der Bewirtschaftung kann nach der Rechtsprechung des Senats einem Beteiligten zugemutet werden. Der Kläger kann im vorliegenden Verfahren auch nicht damit gehört werden, daß das Flurstück nicht zum Obstanbau geeignet sei, da es sich insoweit um tatsächliches Vorbringen handelt, das der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht unterliegt.

6

Die Einteilung des Umlegungsgebietes und die Ausweisung der einzelnen Flurstücke, vor allein die Frage, in welcher Richtung die an einem Hang liegenden Flurstücke verlaufen sollen, berührt das behördliche Ermessen und die Prüfungszuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts nach § 146 Nr. 2 FlurbG. Die in der Beschwerde insoweit vorgetragenen Angriffe lassen eine Rechtsverletzung, die allein vom Revisionsgericht festgestellt werden könnte, nicht erkennen.

7

Die Beschwerde mußte somit zurückgewiesen werden.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Prof. Dr. Werner
Hering
Dr. Böhmer