Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.1961, Az.: BVerwG I B 127.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 127.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 14998
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 05.07.1961 - AZ: 18/60
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- RdL 1962, 243
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgerichts) vom 5. Juli 1961 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte, die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Den Klägern wurde durch den Flurbereinigungsplan eine Mehrabfindung von 6,65 Werteinheiten zugesprochen, für die sie einen Betrag von 665 DM bezahlen sollten. Mit ihrer Klage zum Flurbereinigungsgericht begehrten sie vor allem einen Austausch der Flurstücke 140 und 142 gegen andere Flächen. Das Flurbereinigungsgericht hat dahin entschieden, daß den Klägern die Mehrausweisung von 6,65 Werteinheiten unentgeltlich zu überlassen sei; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Die Bodengestaltung der Flurstücke 140 und 142 sei bei ihrer Schätzung zutreffend berücksichtigt worden. Die Abfindung sei jedoch insofern mangelhaft, als ihnen im Verhältnis zur Einlage mehr Hangfläche zugeteilt worden sei. Um diesen Nachteil auszugleichen, müsse die ihnen gegen eine Geldentschädigung zugesprochene Mehrabfindung unentgeltlich überlassen werden. Im übrigen stehe die Abfindung der Kläger mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Die von den Klägern und dem Beklagten eingelegten Beschwerden konnten keinen Erfolg haben.
I.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des. § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -.
Das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Auch die tatrichterliche Würdigung der festgestellten Verhältnisse ist grundsätzlich der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Die Einwendungen der Kläger gegen die angefochtene Entscheidung können daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur insoweit Berücksichtigung finden, als darin Rechtsfragen angesprochen werden.
1)
Die Kläger wenden sich zunächst dagegen, daß ihnen nicht andere Parzellen an Stelle der Flurstücke 140 und 142 zugeteilt worden sind. Sie meinen, sie hätten wenigstens die Zuweisung einer großen Fläche unmittelbar an der Hofstelle erwarten können. Es habe kein Anlaß bestanden, kleinere Flurstücke zwischen die Wirtschaftsgebäude und die nahegelegenen größeren Blöcke einzuschieben. Um das Ziel der Zusammenlegung zu erreichen, müsse mindestens ein Teil der Flächen am Hof ausgewiesen werden. Da andere Beteiligte hofnahe Abfindungen erhalten hätten, liege auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor. Dieses Vorbringen kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
Das Flurbereinigungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats dargelegt, daß die Kläger nicht die Zuteilung bestimmter Flächen beanspruchen können. Es hat in einer nicht zu beanstandenden Weise ihre Forderung auf Austausch der Flurstücke 140 und 142 zu Recht abgelehnt. Mit ihrem Begehren auf eine hofnähere Abfindung verlangen sie einen Vorteil, der ihnen unter Berücksichtigung ihrer Einlage nicht zusteht. Die Kläger haben zwar einen Anspruch auf eine gleichwertige Abfindung, nicht aber auf die Erlangung besonderer Vorteile (Beschlüsse vom 27. April 1959 - BVerwG I CB 170.58 - und vom 30. September 1960 - BVerwG I B 90.60 -).
Es liegt auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, wenn anderen Beteiligten eine stärkere Abfindung am Hof gewährt worden sein sollte und der Teilnehmer Nr. 35 ein hofnahes Grundstück erhalten hat, weil darauf eine Feldscheune steht. Der Grundsatz der gleichen Behandlung wird im Flurbereinigungsverfahren durch die jedem Teilnehmer zustehende wertgleiche Abfindung gewährleistet. Ist dieser. Anspruch erfüllt, so ist damit in Anbetracht der Verschiedenheit der Verhältnisse die überhaupt mögliche gleiche Behandlung erreicht. Daß einzelne Teilnehmer - bei im übrigen wertgleicher Abfindung - größere Vorteile durch die Flurbereinigung erhalten als andere, bedeutet für sich allein noch keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gleichheit.
2)
Das Flurbereinigungsgericht hat entschieden, daß der Nachteil, den die Kläger durch die Mehrung der Hangflächen erleiden, durch eine unentgeltliche Mehrzuteilung von 6,65 Werteinheiten auszugleichen ist. In diesem Zusammenhang werfen die Kläger die Frage auf, ob die betriebswirtschaftlichen Nachteile einer vergrößerten Hanglage überhaupt durch eine Flächenmehrung ausgeglichen werden dürften oder ob nicht solche Hanglagen denen belassen werden müßten, die sie in das. Verfahren eingebracht haben. Auch diese Frage gibt keinen Anlaß zur Zulassung der Revision, da sie durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt ist.
Die Oberflächengestaltung und die Bodenneigung eines Grundstücks sind Umstände, die seinen Nutzungswert mitbestimmen. Diese Faktoren müssen daher regelmäßig im Rahmen der Schätzung der Grundstücke berücksichtigt werden (Urteil vom 23. Juni 1959 - BVerwG I C 78.58 -). Geschieht das, so können diese wertbestimmenden Umstände bei der Abfindung nicht noch einmal in Ansatz gebracht werden. Im vorliegenden Fall hat das Flurbereinigungsgericht aber festgestellt, daß die Hängigkeit der den Klägern zugeteilten Flächen zwar in zutreffender Weise bei der Schätzung berücksichtigt worden ist, daß aber die Kläger mehr Hangflächen zugeteilt erhalten haben, als sie in ihrem Altbesitz hatten. Wegen der hierdurch eintretenden Bewirtschaftungserschwernisse hat es ihnen zusätzlich zur bisherigen Abfindung eine Fläche von 6,65 Werteinheiten zugesprochen; es hat es aber abgelehnt, die Vergrößerung der zugeteilten Hangfläche rückgängig zu machen. Diese Beurteilung der Rechtslage steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
Der Verfahrensbeteiligte hat nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - einen Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung. Wertgleich ist die Abfindung dann, wenn der Wert des gesamten neuen Besitzes unter Berücksichtigung der gesetzlich zulässigen Abzüge dem Wert des gesamten Altbesitzes entspricht; der Tauschwert der Gesamtzuteilung muß dem Tauschwert der Gesamteinlage entsprechen (Urteil vom 30. September 1958 [RdL 1959 S. 51]). Dieser Tauschwert ist durch eine Anspruchsberechnung festzustellen (BVerwGE 8, 343 [347]). Bei der Bemessung der Landabfindung sind nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte "zugrunde zu legen". Die Gleichwertigkeit der Abfindung mit der Einlage kommt aber nicht allein in der Übereinstimmung der Schätzungswerte von Altbesitz und Abfindung zum Ausdruck. Die Schätzung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke dient der Ermittlung des landwirtschaftlichen Nutzungswertes der einzelnen Grundstücke, die nach § 44 Abs. 1 FlurbG erforderliche Anspruchsberechnung dagegen der Feststellung des Gesamttauschwertes von Einlage und Zuteilung. Für den Gesamttauschwert kommen aber neben dem landwirtschaftlichen Nutzungswert der einzelnen Grundstücke - der nach allgemeinen Merkmalen festgestellt wird - noch weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren in Betracht, die bei der Zuteilung wertgerecht in Ansatz gebracht werden müssen (Beschluß vom 5. Juni 1961 - BVerwG I B 48.61 -). Der Abfindungsanspruch muß sich also nicht mit der Summe der bei der Schätzung ermittelten Nutzungswerteinheiten decken. Trotz richtiger Einschätzung der einzelnen Flächen kann durch die Gestaltung der Abfindung, das Zusammentreffen von Böden unterschiedlicher Qualität oder andere Umstände die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung in Frage gestellt sein. Das Flurbereinigungsgericht hat daher bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt zu Recht entschieden, daß trotz zutreffender Schätzung der einzelnen Flächen die vermehrte Zuteilung von Hanglagen bei der Abfindung berücksichtigt werden muß.
Die Meinung der Kläger, in einem solchen Fall müsse die wertgleiche Abfindung dadurch hergestellt werden, daß die Hangflächen den früheren Besitzern zurückzugeben seien, ist unzutreffend. Das Flurbereinigungsgericht ist zu diesem Punkt unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung davon ausgegangen, daß Nachteile der Plangestaltung auch durch eine angemessene Mehrung der Landabfindung ausgeglichen werden könnten. Dem ist zuzustimmen. Nachteile der Plangestaltung bedeuten eine Verletzung des Abfindungsanspruchs. Das Gebot der wertgleichen Abfindung umfaßt die Regel, daß für Landeinlagen grundsätzlich Landzuteilungen gegeben werden müssen (BVerwGE 8, 95). Ergibt die Prüfung der Zuteilung, daß der Abfindungsanspruch nicht erfüllt ist, so muß der festgestellte Nachteil durch Vergrößerung der Landabfindung oder durch andere Vorteile, wie z.B. durch Zuteilung eines höherwertigen Grundstücks, durch Entfernungsverbesserung usw. ausgeglichen werden. Welchen Weg das Flurbereinigungsgericht beschreitet, steht in seinem Ermessen. Die Maßnahme muß sich jedoch im Rahmen des Gesetzes halten und geeignet sein, die vom Gesetz geforderte Wertgleichheit herzustellen (Beschluß vom 28. Oktober 1960 - BVerwG I B 98.60 -). Da die durch die Hangmehrung eintretende Erhöhung der Betriebskosten durch den Ertrag aus der Mehrzuteilung ausgeglichen wird, ist die Vergrößerung der Abfindung regelmäßig ein geeignetes Mittel, die durch die Gestaltung des Planes eintretenden betrieblichen Erschwernisse auszugleichen. Daher kann ein Recht auf Minderung der Hanglagen auf den ursprünglichen Umfang nicht anerkannt werden.
II.
Auch die Beschwerde des Beklagten konnte keinen Erfolg haben.
1)
Die Entfernung der Grundstücke vom Wirtschaftshof ist ein Faktor, der den Wert der Einlage und der Abfindung wesentlich beeinflußt (Urteil vom 27. Juni 1961 [RdL 1961 S. 239]). Die Verbesserung der mittleren Entfernung der Gesamtabfindung kann daher einen Vorteil darstellen, der Nachteile der geographischen Lage ausgleicht (Urteil vom 12. Mai 1959 - BVerwG I C 227.56 -). Die Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe diese Rechtslage verkannt, trifft nicht zu. Es hat lediglich festgestellt, daß die erhebliche Verbesserung der mittleren Entfernung im vorliegenden Verfahren den mit der. Hangmehrung eingetretenen Nachteil nicht ausgleicht. Wenn es hierbei darauf hingewiesen hat, daß der Entfernung im Zeichen der Motorisierung nicht mehr die Bedeutung beigemessen werden kann, wie sie sie in früheren Zeiten gehabt hat, so befindet sie sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Juni 1961 - BVerwG I C 127.59 -). Allerdings bleibt zu berücksichtigen, daß die Bedeutung der Entfernung unterschiedlich sein kann. Es kommt, wie der Senat im Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG. I. C 6.57 - dargelegt hat, maßgeblich darauf an, welchen Einfluß die Entfernung auf die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten hat. Es ist in dieser Entscheidung auch darauf hingewiesen, daß die Entfernung sich bei einem nur Ackerbau betreibenden Betrieb anders auswirken kann als bei einem Viehzuchtbetrieb, der auf Weidewirtschaft angewiesen ist. Die Entfernung hat nur insoweit an Bedeutung verloren, als die Einführung technischer Mittel eine Umstellung in den Betrieben ermöglicht. Da die vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage durch den Senat bereits entschieden worden ist, ist die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gerechtfertigt.
2)
Die weitere Rüge, das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, trifft nicht zu. Zunächst liegt keine Abweichung von der Entscheidung vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - vor. Aus dieser Entscheidung ergibt sich, daß die Hängigkeit grundsätzlich bei der Schätzung berücksichtigt werden muß, daß sie aber "darüber hinaus" bei der Berechnung des Abfindungsanspruchs in Ansatz zu bringen ist, wenn hierdurch "zusätzlich ein Nachteil" entsteht. Diese Unterscheidung beruht auf den oben dargelegten Überlegungen. Das Flurbereinigungsgericht hat geprüft, ob die Verbesserung der Entfernung - so wie sie von dem Beklagten behauptet worden ist - ausreicht, um den festgestellten Nachteil auszugleichen; es hat das aber nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe verneint und dahin entschieden, daß zu der Verbesserung der Entfernung noch eine Landzuteilung hinzutreten muß, um die wertgleiche Abfindung herzustellen. Hieraus ergibt sich zugleich, daß keine Abweichung von dem Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG I C 160.57 - (RdL 1959 S. 221) vorliegt. Es mag sein, daß das Flurbereinigungsgericht die Bedeutung der Entfernung im vorliegenden Fall zu gering angesetzt hat. Das ist aber eine Frage der Würdigung des Einzelfalles, den zu entscheiden grundsätzlich nicht Sache des Revisionsgerichts ist. Es ist auf die Prüfung der Rechtsfrage - nicht der Tatfrage - beschränkt. Diese ist aber vom Flurbereinigungsgericht richtig entschieden. Aus den gleichen Überlegungen muß der Einwand unberücksichtigt bleiben, die Hangmehrung sei im Verhältnis zum Gesamtbesitz geringfügig.
Die Beschwerden waren daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Hering
Dr. Böhmer