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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.10.1960, Az.: BVerwG I B 98.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.1960
Aktenzeichen
BVerwG I B 98.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 14918
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.04.1960 - AZ: IX G 15/57

Fundstelle

  • B.Baubl. 1961, 24

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 1960
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 16. April 1960 zugestellten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsgerichts) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Durch Urteil des Flurbereinigungsgerichts wurde der den Kläger betreffende Teil des Umlegungsplanes dahingehend geändert, daß die Dränage bestimmter Grundstücke angeordnet und eine Geldentschädigung zugesprochen wurde. In der Begründung ist hierzu ausgeführt: Die Schätzung und Gestaltung der Abfindung des Klägers wiesen keine Mängel auf. Dagegen seien die durch den Umlegungsplan auftretende Verschiebung in den Kulturarten und die umfangreiche Zuweisung von vernäßtem Land nicht gerechtfertigt. Um alle Nachteile auszugleichen, die der Kläger erleide, müßten die im Urteil ausgesprochenen Maßnahmen durchgeführt werden.

2

Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. In der hiergegen eingelegten Beschwerde macht der Kläger geltend, die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts werfe grundsätzliche Rechtsfragen zur Auslegung des § 48 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) - RUO - auf. Bei dem vom Flurbereinigungsgericht festgestellten Sachverhalt könne nur eine Änderung in der Planzuteilung die ihm nach dem Gesetz zustehende wertgleiche Abfindung gewährleisten.

3

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

4

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -, wonach die Revision zuzulassen ist, wenn der Streitsache grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegen nicht vor. Das Flurbereinigungsgericht hat festgestellt, daß die dem Kläger durch den Umlegungsplan gewährte Abfindung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn es zum Ausgleich für die bei der Abfindung des Klägers festgestellten Mängel keine Änderung in der Landabfindung vorgenommen, sondern umfangreiche Dränagemaßnahmen angeordnet und eine Geldentschädigung zugebilligt hat. Die Auffassung des Klägers, daß bei den vom Flurbereinigungsgericht ermittelten Verhältnissen nur eine Planänderung eine wertgleiche Abfindung ermögliche, ist nicht gerechtfertigt.

5

1)

Nach § 48 Abs. 1 RUO hat jeder Verfahrensbeteiligte einen gesetzlichen Anspruch, für seine Grundstücke Land von gleichem Wert zu erhalten. Ob der Wert der Einlage dem Wert der Zuteilung entspricht, ist durch Vergleich des Gesamtwertes der Einlage mit dem Gesamtwert der Zuteilung zu ermitteln (BVerwGE 3, 246 [BVerwG 25.04.1956 - BVerwG I B 201.55] [248]). Ergibt diese Prüfung, daß dem Beteiligten keine wertgleiche Abfindung im Umlegungsplan zugewiesen worden ist, so hat das Flurbereinigungsgericht gemäß § 144 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) durch geeignete Maßnahmen die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung herzustellen und kann hierzu den Umlegungsplan im Rahmen desselben Ermessens wie die Umlegungsbehörde ändern (sofern es nicht die Streitsache an die Behörde zurückverweist).

6

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat kein Verfahrensbeteiligter einen Anspruch auf Zuteilung bestimmter Grundstücke (Beschluß vom 20. August 1958 - BVerwG I CB 43.58 - [RdL 1959 S. 27]). Er hat aber auch kein Recht, Grundstücke mit bestimmten Eigenschaften zu fordern oder ein Grundstück, das gewisse Mängel aufweist, zurückzuweisen (Urteil vom 3. Dezember 1959 - BVerwG I C 95.58 - [RdL 1960 S. 78]). Er kann lediglich einen Ausgleich fordern, wenn die Mängel die Gleichwertigkeit der Abfindung beeinträchtigen, oder unter den Voraussetzungen des § 56 RUO eine Entschädigung beanspruchen. Die Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens rechtfertigen keine Ausnahme von diesen Grundsätzen.

7

Die Auffassung des Klägers, die vom Flurbereinigungsgericht angeordnete Dränage könne nicht im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils den Abfindungsanspruch sicherstellen, geht fehl, weil es hinsichtlich des Zeitpunktes für die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung auf den in der Ausführungsanordnung (vgl. § 65 RUO) bestimmten Zeitpunkt, der für den Eintritt der rechtlichen Wirkungen der Umlegung festgesetzt wird, ankommt (vgl. BVerwGE 8, 343).

8

Ein Anspruch auf eine anderweitige Landzuteilung an Stelle der Dränage kann auch nicht damit begründet werden, daß mit der Durchführung einer ausgedehnten Dränage ein gewisses Risiko verbunden sei, das ausschließlich zu Lasten des Klägers gehe. Hierzu ist festzustellen, daß der Kläger nach den Berechnungen des Flurbereinigungsgerichts als Folge der Dränage einen Mehrwert von 380 Werteinheiten erhält, der ihm als Ausgleich für die Unterhaltung und eine etwaige Erneuerung der Anlage verbleibt. Dabei geht das Flurbereinigungsgericht davon aus, daß die Dränage bei einem mittleren Erfolg im Plan 23 je Ar eine Verbesserung des Bodens von zwei Werteinheiten und für die Dränage im Plan 27 je Ar eine solche von einer Werteinheit herbeiführt. Diese Bewertung erweist sich, als ausgesprochen günstig für den Kläger, da nach den vorliegenden Erfahrungen bei den meisten Böden der Dränagegebiete eine Verbesserung um zwei Klassen bei üblichem Schätzungsrahmen festzustellen ist. Unter diesen Umständen ist das mit einer Dränage verbundene Risiko, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wird, in ausreichender Weise berücksichtigt.

9

Auch der Einwand, eine wertgleiche Abfindung sei nicht gegeben, wenn an Stelle von naturtrockenem Boden dränagebedürftiger Boden zugewiesen werde, ist nicht gerechtfertigt. Ob der Nutzungswert eines einzelnen dränierten Grundstücks gegenüber naturtrockenem Boden geringer ist, hat bei richtiger Schätzung auf die Entscheidung, ob der Kläger wertgleich abgefunden ist, keinen Einfluß, da es für die Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung auf den Gesamtwert der Zuteilung, nicht aber auf den Nutzungswert eines einzelnen Grundstücks ankommt.

10

Die wertgleiche Abfindung des Klägers wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß ihm der Vorteil der Dränage erst nach einiger Zeit zufließt. Für diesen Nachteil, der vorübergehender Art ist, hat ihm das Flurbereinigungsgericht in Anwendung des § 56 RUO eine Geldentschädigung zugesprochen.

11

2)

Stellt das Flurbereinigungsgericht bei der Prüfung der Abfindung Mängel fest, so kann es die Wertgleichheit von Einlage und Zuteilung auf die verschiedenste Weise herstellen. Ob es eine Änderung in der Flächenzuteilung vornimmt oder eine andere Anordnung trifft, steht in seinem Ermessen. Entscheidend ist nur, daß sich die Maßnahme im Rahmen der Vorschriften der Umlegungsordnung hält und geeignet ist, die vom Gesetz geforderte Wertgleichheit herzustellen. Daß das Flurbereinigungsgericht in dieser Richtung die Grenzen seines Ermessens verkannt hätte, ist nicht erkennbar. Bei dem vom Flurbereinigungsgericht festgestellten Sachverhalt war die Anordnung von Dränagemaßnahmen ein geeignetes und zulässiges Mittel. Der durch die Dränage eintretende Vorteil für die Abfindung des Klägers ist generell geeignet, festgestellte Mängel eines Grundstücks auszugleichen. Das Flurbereinigungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß bei der Gestaltung der Abfindung des Klägers ein sehr günstiges Ergebnis erzielt worden sei, das aufzugeben nur dann gerechtfertigt wäre, wenn auf andere Weise eine gleichwertige Abfindung für den Kläger nicht erzielt werden könnte. Es hat weiter dargelegt, daß durch die Zuerkennung der Dränage und die damit verbundene Verbesserung der Abfindung alle beim Kläger festgestellten Mängel aufgehoben würden. Das Flurbereinigungsgericht hat damit im Rahmen seines Ermessens dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung Rechnung getragen.

12

3)

Im Rahmen dieses Grundsatzes sollen die neu zugeteilten Grundstücke nach § 48 Abs. 3 RUO die gleiche Nutzungsart und Beschaffenheit haben wie die alten Grundstücke. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensrichtlinie für die Behörde bei der Gestaltung der Abfindung. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, kann die Flurbereinigungsbehörde aber bei der Zuteilung nicht willkürlich von der bestehenden Nutzungs- oder Bodenart, der Einwurfgrundstücke abweichen. Sie muß vielmehr bei ihrer Plangestaltung die aus § 48 Abs. 3 RUO sich ergebenden Einschränkungen beachten, die darin bestehen, daß sie im Regelfall Grundstücke der gleichen Nutzungsart und Beschaffenheit zuteilen soll. Sie darf aber davon abweichen, wenn sachliche Gründe vorliegen, die ein Abgehen von der Regel rechtfertigen. Dabei sind das öffentliche Interesse an einer sachgerechten und zweckmäßigen Durchführung der Umlegung und das Einzelinteresse in gerechter und billiger Weise gegeneinander abzuwägen (vgl. Beschluß vom 19. August 1958 - BVerwG I B 3.58 - [RdL 1959 S. 26]; Urteil vom 3. Dezember 1959 - BVerwG I C 95.58 -). Eine großräumige und modernen Anforderungen entsprechende Umlegung wäre vielfach nicht durchführbar, wenn die Behörde bei der Planung auf die bisherige Nutzungs- und Bodenart schlechthin Rücksicht nehmen müßte. Daher verpflichtet die Reichsumlegungsordnung den Teilnehmer, Grundstücke einer anderen Nutzungs- oder Bodenart hinzunehmen. Andererseits müssen solche Einwirkungen auf den Betrieb ausgeschlossen werden, die zu einer Beeinträchtigung seiner Produktionskraft führen können (vgl. Urteil vom 23. Juni 1959 - BVerwG I C 78.58 -). Die Flurbereinigungsbehörde muß daher bei den Änderungen hinsichtlich der Nutzungsart der Abfindungsgrundstücke auf die betrieblichen Verhältnisse Rücksicht nehmen.

13

Es kann nicht festgestellt werden, daß das Flurbereinigungsgericht diese rechtlichen Grundsätze verkannt hätte. Es steht damit in Einklang, wenn es die Zuteilung von Grünland an Stelle von Acker und umgekehrt für zulässig ansieht. Nach seinen Feststellungen wirkt sich die Verschiebung in den Kulturarten zwar ungünstig aus; der Kläger kann aber den Nachteilen dadurch teilweise ausweichen, daß er im Plan 3 der Flur 4 den als Grünland genutzten Teil zu Ackerzwecken verwendet. Nach den Untersuchungen bei der Ortsbegehung hat sich gezeigt, daß der Boden des Grünlandes ohne weiteres zu Ackerzwecken geeignet ist. Da somit die Änderung in der Nutzungsart nach den tatsächlichen Verhältnissen möglich ist, kann dem. Kläger die Umstellung in der Nutzungsart der Abfindungsgrundstücke zugemutet werden (Beschluß vom 19. Juni 1959 - BVerwG I B 26.59 -), zumal diese Umstellung bei der Bewertung der Gesamtabfindung berücksichtigt worden ist. Es steht auch mit § 48 Abs. 3 RUO in Einklang, wenn einem Verfahrensbeteiligten dränagebedürftige Grundstücke zugeteilt werden, obwohl er solches Land nicht in seinem Altbesitz gehabt hat.

14

4)

Soweit sich die Beschwerde gegen die Einteilung des Flurstücks 50/1 der Flur 1 in die Bodenklasse II wendet, greift der Kläger die tatsächlichen Feststellungen an. Diese sind aber für das Revisionsgericht bindend. Ein Widerspruch ist - entgegen der Auffassung des Klägers - in den Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts nicht zu erkennen. Daß die Vernässung eines Grundstücks einen bei seiner Einschätzung zu berücksichtigenden Umstand darstellt, bedarf keiner näheren Darlegung. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, daß die Durchführung der Dränage auf den Grundstücken des Klägers unabhängig von der Einstufung der einzelnen Grundstücke im Rahmen der Schätzung zu einer Verbesserung der Abfindung des Klägers führt.

15

Nach allem geben die vom Kläger dargelegten Rechtsfragen keinen Anlaß, die Revision zuzulassen.

16

Die Beschwerde mußte daher zurückgewiesen werden.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Prof. Dr. Werner
Hering
Dr. Böhmer