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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.06.1961, Az.: BVerwG I B 48.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.06.1961
Aktenzeichen
BVerwG I B 48.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 13392
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 24.03.1961 - AZ: 3 C 50/59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihnen am 24. März 1961 zugestellten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgerichts) wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Durch Urteil vom 28. Februar 1956 hat das Flurbereinigungsgericht die gegen die Abfindung gerichtete Klage unter Zubilligung eines Geldausgleichs in Höhe von 60 DM abgewiesen. Diese Entscheidung wurde durch Urteil des Senats von24. Februar 1959 - BVerwG I C 160.57 - aufgehoben und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage nunmehr in vollem Umfang abgewiesen und hierzu in den Gründen u.a. ausgeführt: Die in ursprünglichen Urteil aus Billigkeitsgründen zugesprochene Entschädigung von 60 DM könne nach den nunmehrigen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden. Die Parzelle 1366/412 sei nicht Eigentum der Kläger. Der Vater des Klägers zu 1) habe sie zwar im Jahre 1913 ersteigert, der Rechtsvorgang sei aber grundbuchlich nicht vollzogen worden.

2

Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

3

Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

4

Die Auffassung der Kläger, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung von 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -, weil das Flurbereinigungsgericht die den Klägern in ersten Urteil zugesprochene Geldabfindung nicht belassen habe, trifft nicht zu. Das im ersten Rechtszug ergangene Urteil des Flurbereinigungsgerichts ist samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen durch das Revisionsurteil vom 24. Februar 1959 aufgehoben worden. Der Rechtsstreit ist somit in vollem Umfang in das Stadium zurückversetzt worden, das vor Erlaß des ersten Urteils des Flurbereinigungsgerichts bestand. Das Flurbereinigungsgericht hatte somit auf Grund der in der neuen Verhandlung getroffenen Feststellungen zu entscheiden und war nicht verpflichtet, die im ersten Urteil zugesprochenen 60 DM den Klägern zu belassen.

5

Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von der Entscheidung des Senats vom 24. Februar 1959 ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Zwar kann der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts nicht gefolgt werden, daß dann, wenn die Summe der Werteinheiten der Einlageflurstücke der Summe der Werteinheiten der Abfindungsgrundstücke entspricht, die Wertgleichheit der Abfindung nach § 44 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - "vermutet" werde. Das Flurbereinigungsgesetz kennt in dieser Richtung weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsvermutung. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sind bei der Bemessung der Landabfindung die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte "zugrunde zu legen". Die Gleichwertigkeit der Abfindung kommt aber nicht allein in der Übereinstimmung der Schätzungswerte von Altbesitz und Abfindung zum Ausdruck. Die Schätzung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke dient der Ermittlung des landwirtschaftlichen. Nutzungswerts, der aber nicht mit dem nach § 44 Abs. 1 FlurbG maßgeblichen Tauschwert übereinstimmen muß. Für den Tauschwert kommen neben dem landwirtschaftlichen Nutzungswert noch weitere wertbildende Faktoren in Betracht, und zwar diejenigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben. Diese sind, soweit sie nicht schon bei der Schätzung berücksichtigt worden sind, bei der Abfindung wertgerecht in Ansatz zu bringen. Insoweit ergeben die Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts jedoch keine Abweichung von dem Urteil des Senats. Das Flurbereinigungsgericht hat zunächst festgestellt, daß die Summen der Werteinheiten von Einlage und Zuteilung sich decken. Es hat darüber hinaus aber ausdrücklich festgestellt, daß alle bei der Zuteilung in Betracht kommenden Wertfaktoren berücksichtigt worden seien.

6

Schließlich ist die Rüge, das angefochtene Urteil beruhe auf einen Verfahrensverstoß (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), nicht gerechtfertigt. Das Flurbereinigungsgericht hat die "Bescheinigung" der Witwe ... vom 18. Dezember 1959 zu Recht nicht berücksichtigt. Diese Erklärung war für die Frage, ob die Kläger Ersatz für die Parzelle 1366/412 beanspruchen können, ohne Belang. Es ist zwar möglich, daß ein Verfahrensbeteiligter auf seinen Abfindungsanspruch ganz oder teilweise zugunsten eines anderen Beteiligten verzichtet. Das setzt aber voraus, daß der Verzichtende zweifelsfrei verfügungsberechtigt ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil steht aber nicht fest, wer Eigentümer der genannten Fläche ist. Unter diesen Umständen brauchte das Flurbereinigungsgericht der Frage, ob ein wirksamer Verzicht zugunsten der Kläger vorliegt, nicht weiter nachzugehen.

7

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Prof. Dr. Werner
Hering
Dr. Böhmer