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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1961, Az.: BVerwG I C 127.59

Berücksichtigung der Entfernung von Grundstücken vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage bei den Ermessensgesichtspunkten nach § 44 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1961
Aktenzeichen
BVerwG I C 127.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 04.03.1959 - AZ: F OVG 1/58

Fundstellen

  • DVBl 1962, 232 (Kurzinformation)
  • RdL 1961, 239

Amtlicher Leitsatz

Die Entfernung der Grundstücke vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage ist nicht nur bei den Ermessensgesichtspunkten nach § 44 Abs. 4 FlurbG, sondern auch als wertbestimmender Umstand im Sinne des § 44 Abs. 2 FlurbG zu berücksichtigen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Flurbereinigungsgerichts) vom 4. März 1959 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist mit einem Besitz in Größe von 13,8302 ha an einem Flurbereinigungsverfahren beteiligt. Das Verfahren wird durchgeführt, um die Zersplitterung des Grundbesitzes in dem Bereinigungsgebiet zu beseitigen und die durch die Begradigung der Hase entstandenen landeskulturellen Nachteile zu mildern. Ihre Einlage bestand aus sechs voneinander getrennten Flächen, bei denen die Entfernung vom Hof zwischen 1,4 und 2,8 km betrug. Mit ihrer Klage zum Flurbereinigungsgericht machte sie vor allem geltend, ihre Abfindung liege weiter von ihrer Hofstelle entfernt als ihr Altbesitz. Die größere Entfernung wirke sich besonders nachteilig aus bei den Grünlandflächen, die sie als Weide für ihre Pferde und ihr Milchvieh nützen müsse.

2

Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage abgewiesen und in den Gründen des Urteils ausgeführt: Gegen die Einleitung des Verfahrens bestünden keine Bedenken. Die im öffentlichen Interesse liegende Regulierung der Hase diene zugleich den wirtschaftlichen Interessen der Teilnehmer. Die Gegenüberstellung der Bewertungsergebnisse für den Altbesitz und die Abfindung zeige eine Klassenverschiebung zugunsten der Abfindung aus der VI., VII. und VIII. Klasse in die III. und V. Klasse. Die Klägerin erziele einen nicht unerheblichen Gütezuwachs in der III. und V. Schätzungsklasse. Unter diesem Gesichtspunkt sei ihre Abfindung jedenfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin erleide unstreitig eine Entfernungsverschlechterung durch die Bildung einer Gesamt-Grünlandabfindung in der "Osterwiese". Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Beklagte ihr einen Geldausgleich in Höhe von 450 DM zugebilligt habe, sei die Abfindung der Klägerin jedoch gerechtfertigt. Nach dem Flurbereinigungsgesetz müsse davon ausgegangen werden, daß der Entfernung der Grundstücke vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage nicht mehr die Bedeutung zukomme, die ihr früher beigemessen worden sei. Das ergebe schon ein Vergleich der früheren und der heutigen Vorschriften über die Berücksichtigung besonderer werterhöhender oder wertmindernder Umstände bei der Bemessung der Abfindung. In § 48 Abs. 1 der Reichsumlegungsordnung sei die Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage als ein wertbestimmender Faktor festgelegt. Demgegenüber sei die Entfernung in § 44. Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes nicht mehr als wertbestimmender Umstand aufgeführt, sondern gehöre zu den Gesichtspunkten, die nach§ 44 Abs. 4 a.a.O. zu berücksichtigen seien. Die gegenüber dem § 48 der Reichsumlegungsordnung veränderte Gesetzeslage bedeute zwar nicht, daß der Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukäme, sie sei jedoch nicht mehr bei den besonderen werterhöhenden oder wertmindernden Umständen in Ansatz zu bringen. Unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht zu § 44 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes entwickelten Rechtsprechung sei die Zusammenlegung der am Verfahren beteiligten Grünlandflächen der Klägerin im Schwerpunkt ihres Altbesitzes in der Osterwiese zweckmäßig und notwendig. Die für die Klägerin sich ergebende Entfernungsvergrößerung sei bei der heute gebotenen Betrachtungsweise nicht erheblich und der hier entstehende Nachteil durch den ihr von der Beklagten zugebilligten Geldbetrag voll ausgeglichen.

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Die Klägerin hat Revision eingelegt und stellt zur Nachprüfung, ob angesichts der vom Flurbereinigungsgericht behandelten Mängel das Flurbereinigungsverfahren überhaupt habe durchgeführt werden dürfen. Das Flurbereinigungsgericht habe weiter die Bedeutung der Entfernungsverschlechterung verkannt. Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt. Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.

4

II.

Die Revision konnte im Ergebnis keinen Erfolg haben.

5

1)

Soweit die Klägerin sich gegen die Einleitung und Durchführung des Verfahrens im allgemeinen wendet, kann sie mit ihren Einwendungen nicht durchdringen. Da der Flurbereinigungsbeschluß unanfechtbar ist, konnte das Flurbereinigungsgericht von der Rechtmäßigkeit des nach den §§ 1, 4 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) -FlurbG - eingeleiteten Verfahrens ausgehen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Die angefochtene Entscheidung kann daher insoweit nicht beanstandet werden.

6

2)

Dagegen vermag der Senat der rechtlichen Beurteilung der Entfernungsverschlechterung durch das Flurbereinigungsgericht nicht zu folgen. In § 44 Abs. 1 FlurbG ist der Grundsatz aufgestellt, daß jeder Beteiligte einen Anspruch auf eine seiner Einlage wertgleiche Abfindung hat. Die Entscheidung hierüber ist Tat- und Rechtsfrage. Nach§ 44 Abs. 4 FlurbG soll die Landabfindung des Teilnehmers in der Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung der Grundstücke nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Diese Vorschrift enthält eine Ermessensrichtlinie für die Gestaltung der Abfindung (Urteil vom 23. Juni 1959 - BVerwG I C 78.58 - und Beschluß vom 19. Juni 1959 - BVerwG I B 26.59 -). Zu entscheiden ist hiernach, ob die Entfernung nur im Rahmen des Ermessens bei der Gestaltung der Abfindung - wie das Flurbereinigungsgericht annimmt - oder auch bei der Bemessung des Wertes der Gesamtabfindung zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung muß in letzterer Richtung gehen.

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Das Flurbereinigungsgesetz geht in § 44 Abs. 1 nicht von einem bestimmten - vorausgesetzten - Wertbegriff aus, sondern schreibt in Abs. 2, zweiter Halbsatz, ganz allgemein vor, daß bei der Landabfindung alle Umstände zu berücksichtigen sind, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke einen wesentlichen Einfluß haben. "Berücksichtigen" heißt in diesem Zusammenhang, daß diese Umstände als wertbestimmende Momente bei der Ermittlung des Gesamttauschwertes wertgerecht in Ansatz gebracht werden müssen (Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - [RdL 1959 S. 51]). Welche Faktoren im einzelnen darunter zu verstehen sind, besagt das Gesetz nicht.

8

In der landwirtschaftlichen Schätzungslehre ist unbestritten, daß die Entfernung der Grundstücke vom Hof neben der Lage, der Güte des Bodens und der Neigung der Bodenoberfläche usw. das Betriebsergebnis beeinflußt und insoweit eine wertbestimmende Eigenschaft des Grundstücks bildet. Die Entfernung eines Grundstücks vom Hof oder von der Ortslage ist sowohl für den zu erzielenden Reinertrag als auch für die Benutzung und Verwertung eines Grundstücks von Bedeutung. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein weiter entferntes Grundstück für seine Bestellung mehr Zeit und Kräfteaufwand erfordert als ein nahegelegenes; es ist also - betriebswirtschaftlich gesehen - weniger wert. Im Hinblick auf diese Gesichtspunkte bestand kein Anlaß, imFlurbereinigungsgesetz ausdrücklich die Berücksichtigung der Entfernung als wertbestimmenden Faktor vorzuschreiben. Die Notwendigkeit, die Zuteilungsgrundstücke in der gehörigen Entfernung auszuweisen, ergibt sich bereits aus dem Gebot der wertgleichen Abfindung.

9

Dem Flurbereinigungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Entfernung der Grundstücke vom Hof im Hinblick auf die Veränderung der bäuerlichen Betriebsstruktur nicht mehr überall die gleiche Bedeutung hat wie früher. Ausgangspunkt muß sein, wie der Senat in dem oben zitierten Urteil vom 30. September 1958 dargelegt hat, der Einfluß der Entfernung auf die Betriebskosten. Im Rahmen der Flurbereinigung ist die Berücksichtigung der Entfernung kein metrisches, sondern ein betriebswirtschaftliches Problem, dessen Beurteilung weitgehend von den Gespann- und Wegeverhältnissen und den durchschnittlichen betrieblichen Umständen abhängt. Die Motorisierung verkürzt den Zeitaufwand für die Zurücklegung der Wege und erhöht damit die produktive Arbeitszeit; die Steigungsverhältnisse verlieren z.T. an Bedeutung. Die Betriebskosten, die für die Bewältigung der Entfernung aufzuwenden sind, können sich vermindern; ein Teil der Zeit, die bisher zur Anfahrt benutzt werden mußte, steht für die eigentliche Landarbeit zur Verfügung. Es kann mit geringerer Arbeitskraft und geringerem Aufwand betriebswirtschaftlich das gleiche Ergebnis erzielt werden. Wenn die Entfernung unter Berücksichtigung dieser - andeutungsweise aufgezeigten - Gesichtspunkte auch an Bedeutung verloren hat, so kann das nicht dazu führen, die Entfernung schlechthin als einen wertbestimmenden Faktor unberücksichtigt zu lassen. Sie muß vielmehr bei der Abfindung wertgerecht in Ansatz gebracht werden.

10

Der Unterschied zum früheren Recht besteht in folgendem: Die Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) geht in Übereinstimmung mit den meisten früheren landesrechtlichen Vorschriften davon aus, daß die durchschnittliche Entfernung der eingelegten Grundstücke der durchschnittlichen Entfernung aller neuen Grundstücke entsprechen muß. Demgegenüber ermächtigt dasFlurbereinigungsgesetz, von der durchschnittlichen mittleren Entfernung abzuweichen; es schreibt die Einhaltung der mittleren Entfernung nicht mehr zwingend vor, sondern stellt lediglich eine Ermessensschranke auf. Die neuen Grundstücke sollen die gleiche Entfernung wie die alten Grundstücke haben; es soll also die mittlere Entfernung im Regelfall eingehalten werden. Die Behörde darf aber hiervon abweichen, wenn sachliche Gründe vorliegen, die ein Abgehen von der Regel rechtfertigen. Das Flurbereinigungsgesetz räumt der Schaffung größerer, zusammenhängender Flächen den Vorrang vor der Einhaltung der bisherigen mittleren Entfernung ein. Es ist insoweit die Rechtsprechung des Senats entsprechend anzuwenden, die er hinsichtlich der Zulässigkeit derÄnderung der Nutzungs- und Bodenart nach § 44 Abs. 4 FlurbG entwickelt hat (BVerwG I C 231.58 vom 5. Juni 1961 mit Hinweisen auf seine bisherige Rechtsprechung).

11

Wenn hiernach den rechtlichen Erwägungen des Flurbereinigungsgerichts auch nicht in vollem Umfang gefolgt werden kann, so war die angefochtene Entscheidung im sachlichen Ergebnis dennoch zu bestätigen. Die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung ergeben, daß die Klägerin auch unter den hier maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten wertgleich abgefunden ist. Das Flurbereinigungsgericht hat - für das Revisionsgericht bindend - dargelegt, daß eine andere Gestaltung der Abfindung in der Lage "Osterwiese" nicht möglich war, daß die Grünlandflächen der Klägerin vorteilhaft zusammengefaßt und die Zuwegungen verbessert worden sind oder noch verbessert werden. Darüber hinaus hat es eine günstige Verschiebung in den Bodenklassen beim Besitzstand der Klägerin festgestellt. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte bringt die Flurbereinigung für die Klägerin Vorteile, die die verhältnismäßig geringe Entfernungsverschlechterung ausgleichen. Der Senat hat zwar entschieden, daß der allgemeine Vorteil, der allen Beteiligten durch die Flurbereinigung zugute kommt, nicht zum Ausgleich konkreter Nachteile herangezogen werden kann (BVerwG I C 6.57 vom 30. September 1959; BVerwG I C 132.57 vom 13. November 1958 [NJW 1959 S. 643]), weil dieser Vorteil als Ausgleich für die Kosten und für die Bereitstellung von Land für Wege anzusehen ist. Zu Unrecht glaubt aber das Flurbereinigungsgericht, im Hinblick auf diese Rechtsprechung die vorteilhafte Zusammenlegung der Grünlandflächen in einer Feldlage schlechthin außer Betracht lassen zu müssen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erzielt die Klägerin hiermit besondere Vorteile, die über die allgemeinen hinausgehen und die in Zusammenhang mit der sonstigen Verbesserung der Abfindung und mit der Geldentschädigung den Nachteil der geringfügig vergrößerten Entfernung ausgleichen. Es ist somit davon auszugehen, daß die Klägerin dem Gesetz entsprechend abgefunden ist.

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Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

gez. Prof. Dr. Werner und die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Fischer und Dr. Böhmer