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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.09.1960, Az.: BVerwG I B 90.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.09.1960
Aktenzeichen
BVerwG I B 90.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 14916
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 21.04.1960 - AZ: 5 S 164/58
VGH Baden-Württemberg - 21.04.1960 - AZ: 5 S 258/58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 1960
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 21. April 1960 zugestellten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgerichts) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

Auf die Klage der Kläger hat das Flurbereinigungsgericht den Flurbereinigungsplan geändert und hierzu in den Gründen seines Urteils ausgeführt: Die Kläger seien nicht wertgleich abgefunden, da das Abfindungsflurstück Nr. 613 durch Waldeinflüsse (Waldschatten, Baumwurzeln, Wildschaden) beeinträchtigt werde. Die Einschätzung der Fläche in die II. Wertklasse könne zwar nicht beanstandet werden, die Waldeinwirkungen erreichten jedoch ein solches Ausmaß, daß damit auf die Dauer der landwirtschaftliche Betriebserfolg nachhaltig gefährdet werde. Das müsse zu der im Urteil ausgesprochenen Änderung der Abfindung führen.

2

Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

3

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten. Er ist der Auffassung, daß der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme. Es sei nämlich zu entscheiden, ob die Beeinträchtigung eines Zuteilungsgrundstücks durch Waldeinflüsse ein wertbestimmender Faktor im Sinne des § 44 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - darstelle, der bei der Ermittlung des Wertes der Gesamtabfindung besonders zu berücksichtigen sei, oder ob dieser Umstand bei der Ermittlung des Wertverhältnisses im Bewertungsverfahren berücksichtigt werden müsse. Das Flurbereinigungsgericht weiche mit seiner Entscheidung auch von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1957 - BVerwG I B 101.57 - und dem Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - ab. Schließlich wird geltend gemacht, daß dem beklagten Land und dem Beigeladenen Schreyer das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei.

4

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

5

1)

Die Voraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -, wonach die Revision zuzulassen ist, wenn der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt nicht vor.

6

Nach § 44 Abs. 1 FlurbG hat jeder Teilnehmer einen Anspruch auf eine seiner Einlage entsprechende Abfindung. Maßstab für den Abfindungsanspruch bildet nicht die Größe (Fläche) der eingelegten Grundstücke, sondern ihr Wert. Dieser wird nach § 44 Abs. 2 FlurbG bestimmt durch diejenigen Umstände, die auf den Ertrag, die Benutzung und Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben (vgl. BVerwGE 8, 343 zu § 48 Abs. 1 der Reichsumlegungsordnung, der zwar textlich von § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FlurbG abweicht, aber sachlich in dem hier maßgeblichen Punkt das gleiche besagt). Daß die Beeinträchtigung eines Grundstücks durch Baumwurzeln, Waldschatten und die Gefahr von Wildschäden Umstände darstellt, die den Ertrag des Grundstücks beeinflussen können, ist - soweit ersichtlich - bisher nicht bestritten worden und kann auch nicht zweifelhaft sein. Diese Umstände müssen daher auch bei der Berechnung des Abfindungsanspruchs in Ansatz gebracht werden. Das hat regelmäßig im Rahmen der Schätzung der Grundstücke zu erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind alle wesentlichen Faktoren, die für die Feststellung des Wertes eines Grundstücks von Bedeutung sind und in einem förmlichen Schätzungsverfahren ermittelt werden können, bereits im Rahmen der Schätzung und nicht erst bei der Zuteilung zu berücksichtigen (Urteil vom 23. Juni 1959 - BVerwG I C 78.58 -). Von diesem Grundsatz ist auch das Flurbereinigungsgericht ausgegangen. Es hat aber dargelegt, daß die Berücksichtigung der Waldeinwirkung auf die Grundstücke der Kläger bei der Schätzung allein im Hinblick auf ihr Ausmaß und ihren Umfang nicht geeignet sei, den für den Betriebserfolg der Kläger eintretenden Nachteil auszugleichen. Es unterstellt hierbei, daß die Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung bei den von ihm festgestellten besonderen Umständen nicht allein in der Übereinstimmung der Schätzungswerte im Altbesitz und in der Zuteilung zum Ausdruck kommt. Das ist nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prüfung der Wertgleichheit der Wert der gesamten Einlage mit dem Wert der gesamten Zuteilung zu vergleichen. Hierbei können sich für den einzelnen Verfahrensbeteiligten Nachteile trotz zutreffender Einschätzung der Einzelgrundstücke herausstellen, die dann durch besondere Vorteile oder durch Änderung des Planes auszugleichen sind. Einen solchen Fall hat das Flurbereinigungsgericht hier festgestellt.

7

Zu der von ihm vorgenommenen Änderung des Umlegungsplanes hätte das Flurbereinigungsgericht auch im Rahmen der ihm obliegenden Ermessensprüfung (§ 146 Nr. 2 FlurbG) kommen können. Die Abfindung eines Teilnehmers mit Land, das zwar schätzungsmäßig seiner Einlage entspricht, dessen Bewirtschaftung sich aber auf die Dauer ungünstig auf den Betriebserfolg auswirken muß, kann nicht mehr als eine dem Zweck des Gesetzes entsprechende Flurbereinigung angesehen werden. Das Flurbereinigungsgericht muß unter solchen Umständen eine Änderung der Abfindung anordnen.

8

2)

Eine Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 16. September 1957 - BVerwG I B 101.57 - und Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 -) liegt nicht vor. Die Zulassung der Revision ist daher auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gerechtfertigt.

9

3)

Auch die Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, kann nicht durchgreifen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

10

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muß das Flurbereinigungsgericht zur Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs die zu erwartenden möglichen Planänderungen vor der Entscheidung bekanntgeben und so erläutern, daß die Beteiligten hierzu alle von ihrem Standpunkt in Betracht kommenden Gesichtspunkte vortragen können (BVerwGE 2, 197). Ob dem Beigeladenen Schreyer die vom Flurbereinigungsgericht vorgenommene Änderung bekanntgegeben worden ist, kann dahinstehen; denn dieser hat gegen des Urteil des Flurbereinigungsgerichts kein Rechtmittel eingelegt. Nachdem die Kläger eine Änderung des Planes hinsichtlich des Flurstücks 613 gefordert haben und nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung hierüber eingehend verhandelt worden ist, hat der Beklagte die Höflichkeit gehabt, alle rechtlichen Gesichtpunkte vorzutragen. Damit ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ihn gegenüber jedenfalls nicht verletzt worden.

11

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Prof. Dr. Werner
Hering
Dr. Böhmer