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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.02.1968, Az.: BVerwG IV C 123.65

Beanstandung einer Abfindung nach dem Neuverteilungsplan im Flurbereinigungsverfahren ; Entfernungsverschlechterung in Bezug auf "ortsnahe" Grundstücke

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.02.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV C 123.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13268
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 12.12.1963 - AZ: 97 VII 63

Fundstelle

  • RdL 1968, 218

Amtlicher Leitsatz

Bei Prüfung der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung sind "ortsnahe" Grundstücke nur dann gesondert zu vergleichen, wenn der Neuverteilungsplan Entfernungsverschlechterungen in bezug auf solche Grundstücke gebracht hat, die von wesentlichem Einfluß auf die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes sein können.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 12. Dezember 1963 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Kläger beanstanden ihre Abfindung nach dem Neuverteilungsplan im Flurbereinigungsverfahren Landensberg, Krs. Günzburg. Sie haben u.a. "ortsnahe" Flurstücke östlich und westlich der Ortschaft Landensberg der Gewannen 96, 97 und 64, 65, 66 eingelegt und haben die Grundstücke in den Gewannen 96, 97 (östlich) und 64, 66 (westlich) nicht wieder zugeteilt erhalten. Sie sind der Meinung, durch den Verlust ihrer dorfnahen Grundstücke - ohne entsprechenden Ersatz - nicht wertgleich abgefunden zu sein. Das in Gewanne 66 gelegene "Gartenland" sei für sie betriebswirtschaftlich besonders wichtig. Zudem hätten die ortsnahen Grundstücke Aussicht, Bauland zu werden.

2

Das Flurbereinigungsgericht hat festgestellt, daß die Kläger flächenmäßig annähernd gleich und wertverhältnismäßig die Einlage übersteigend abgefunden worden sind. Nach den weiteren Feststellungen hat sich die durchschnittliche Entfernung des Gesamtbesitzes vom Ort und Hof verbessert. - Trotzdem hat das Berufungsgericht eine wertgleiche Abfindung der Kläger verneint, weil sich das Verhältnis "ortsnaher" Grundstücke zu den anderen weiter gelegenen Nutzflächen zuungunsten der Kläger um etwa 12 % verringert habe und dieser Verlust im vorliegenden Falle von besonderem Gewicht sei. Lege man das Wertverhältnis zugrunde, sei das Ergebnis noch ungünstiger. Solche "ortsnahen" Grundstücke, wie sie die Kläger eingelegt haben, seien für die Struktur und die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes besonders vorteilhaft. Ihre Lage unmittelbar am Ortsrand sei ein Umstand, der auf ihre Benutzung und Verwertung wesentlichen Einfluß habe (§ 44 Abs. 2 FlurbG). Hinzu komme, daß die "ortsnahen" Einlegegrundstücke der Kläger in den Gewannen 96/97, für die sie keine ortsnahe Abfindung erhalten haben, eben und in höhere Bodenwertklassen eingestuft seien. Der Verlust ortsnaher Einlagen der Kläger werde nicht durch Vorteile ausgeglichen, die über das Maß der mit einer Flurbereinigung verbundenen allgemeinen Verbesserungen hinausgehen. Das gelte auch für den Umstand, daß ihnen in entfernteren Lagen etwas höher bewerteter Boden zugeteilt wurde. - Auch daß sich die durchschnittliche Hofentfernung der gesamten Abfindung gegenüber der Forderung von 885 m auf 852 m verringert habe und daß die Abfindungsgrundstücke so gelegt worden seien, daß sie vom Hof aus in einer Richtung angefahren werden können, wiege diese Nachteile nicht auf. Die Schwerpunkte der Abfindung lägen vielmehr in den verschiedenen Teilen der Flur. - Die Kläger seien somit unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse nach Überzeugung des Gerichts nicht wertgleich abgefunden worden, was zur Aufhebung des Beschwerdebescheides und zur Rückverweisung an den Spruchausschuß führen müsse. -

3

Die Revision ist vom Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden zur Erörterung der Frage, ob die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts im Gesetz eine Stütze finde, daß bei der Prüfung der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung die "ortsnahen" Grundstücke gesondert und ohne Zusammenhang mit den übrigen Zuteilungsgrundstücken verglichen werden dürfen.

4

Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Revision ausgeführt, der Entfernungseinfluß auf Abfindung und Einlage könne nur in der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung und der Gesamteinlage gefunden werden. Von diesem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz weiche das angefochtene Urteil ab, da es die ortsnahen Grundstücke gesondert und ohne Zusammenhang mit den übrigen Zuteilungsgrundstücken vergleiche.

5

Die Kläger wiederholen zur Begründung ihres Antrags, die Revision zurückzuweisen, im wesentlichen die Ausführungen im angefochtenen Urteil.

6

II.

Die Revision mußte Erfolg haben.

7

Die tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts lassen nicht darauf schließen, daß der Neuverteilungsplan für die Kläger eine Entfernungsverschlechterung in bezug auf "ortsnahe" Grundstücke gebracht habe, die von wesentlichem Einfluß auf die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes sein könnte. Der Gesamttauschwert der Abfindung wird durch die Minderzuteilung ortsnaher Grundstücke nicht berührt. Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, die Abfindungsstücke "gesondert" bei Prüfung der Wertgleichheit mit ihrer Einlage zu vergleichen, um daraus Schlüsse auf den Gesamttauschwert der Abfindung zu ziehen.

8

Im Urteil vom 27. Juni 1961 - BVerwG I C 127.59 - (RdL 1961, 239) wird ausgesprochen, unter welchen Voraussetzungen der Entfernung von Grundstücken vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage die Eigenschaft eines wertbestimmenden Faktors bei der Ermittlung des Gesamttauschwerts zukommt mit der Folge, daß gegebenenfalls ein solcher Umstand nicht nur bei den Ermessensgesichtspunkten nach § 44 Abs. 4 FlurbG, sondern schon im Rahmen des § 44 Abs. 2 FlurbG als wertbestimmend zu berücksichtigen ist. Dazu heißt es in dem genannten Urteil, daß das Flurbereinigungsgesetz in § 44 Abs. 1 nicht von einem bestimmten - vorausgesetzten - Wertbegriff ausgeht, sondern daß nach Abs. 2 a.a.O. ganz allgemein bei der Landabfindung alle Umstände zu erwägen sind, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke einen wesentlichen Einfluß haben. Hierzu kann auch die Entfernung einzelner Grundstücke vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage gehören, sofern diese ein "wertbestimmendes Moment" ist, woraus sich wiederum ergibt, daß eine etwaige Entfernungsverschlechterung in einem solchen Falle wertgerecht bei der Ermittlung des Gesamttauschwerts in Ansatz zu bringen wäre. -

9

Daß die Entfernung einzelner Grundstücke vom Hof oder von der Ortslage - unabhängig davon, ob etwa die Zusammenlegung eine mittlere Entfernungsverbesserung für den Teilnehmer herbeigeführt hat - für die Betriebsstruktur von Bedeutung sein kann, ist nicht bestritten. So kann die Entfernung einzelner Grundstücke bzw. deren Verschlechterung die Rentabilitätsverhältnisse des Betriebes wesentlich beeinflussen. Verschlechterungen können den Betriebsinhaber in unzumutbarer Weise dazu zwingen, seine gesamte Betriebsweise umzustellen, um die Rentabilität zu erhalten. Der erkennende Senat würde eine Entfernungsverschlechterung bei einzelnen Grundstücken auch schon dann als "wertbestimmend" im negativen Sinne würdigen, wenn der Betriebsinhaber gezwungen wäre, Investitionen zu machen, die - je nach Lage des einzelnen Falles - die Leistungsfähigkeit des Betriebs überstiegen und die dem Betriebsinhaber daher nicht zugemutet werden können. - Andererseits können bei Prüfung der Gleichwertigkeit nicht - schlechthin - einzelne Grundstücke (Einlage und Abfindung) gegenübergestellt werden. Es muß vielmehr die Gesamteinlage mit der Zuteilung im ganzen verglichen werden, wobei als Grundlage für den Vergleich von dem ordnungsgemäß festgestellten Ergebnissen des Schätzungsverfahrens auszugehen ist.

10

Ein solcher Vergleich zeigt, daß die Kläger insgesamt nicht Böden von schlechterer Güte erhalten haben, sondern sich gegenüber dem Zustand vor der Zusammenlegung - wenn auch gering - verbessert haben. Auch in der Gesamtentfernung sind leichtere durchschnittliche Entfernungsverbesserungen zu verzeichnen. Die Hangverhältnisse haben sich leicht gebessert. - Demgegenüber ist aus dem vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhalt nichts dafür zu entnehmen, daß etwa einzelne Grundstücke Mängel aufwiesen, die die Gleichwertigkeit der Abfindung insgesamt in Frage stellen könnten. Keiner der von den Klägern behaupteten Mängel ist von wesentlichem Einfluß auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß etwa nicht wieder zugeteilte "ortsnahe" Grundstücke oder Grundstücksteile die Aussicht hätten, als Bauland oder als Bauerwartungsland demnächst verwertet zu werden. Nach den unwidersprochenen Erklärungen des Bürgermeisters der Gemeinde Landensberg vor dem Spruchausschuß ist lediglich im Westen des Ortes Baugelände in der Gewanne 59 vorgesehen, ein Bereich, zu dem die von den Klägern zurückgeforderten Flurstücke jedenfalls nicht gehören.

11

Zusammenfassend ist hiernach festzustellen, daß es auch in bezug auf Entfernungsveränderungen, die durch die Zusammenlegung von Grundstücken innerhalb eines Flurbereinigungsgebiets bedingt sind, entscheidend auf die Gestaltung der Gesamtabfindung des Teilnehmers ankommt bei Prüfung der Frage, ob der Gesamttauschwert zutreffend ermittelt ist. Besondere Verhältnisse und Interessen, die in der Person der Beteiligten gegeben sind, haben dabei regelmäßig außer Betracht zu bleiben (vgl. a. Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - a.E. [Buchholz BVerwG, 424.00 § 48 ff. RUO Nr. 11]).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Oswald
zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Klein
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler