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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.07.1971, Az.: BVerwG III C 121.68

Verlust von Wirtschaftsgütern ; Bewertung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nach den Grundsätzen des Bewertungsrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.07.1971
Aktenzeichen
BVerwG III C 121.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13763
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 12.03.1965 - AZ: V/1 - 497/63

Fundstellen

  • IFLA 1973, 52
  • ZLA 1971, 215

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Sigulla und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 1965 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger begehren die Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen, der durch, den Verlust von Wirtschaftsgütern der Firma "Lamprecht Straßenwalzen Kommanditgesellschaft" entstanden ist.

2

Die 1937 durch Umwandlung der im Jahre 1934 gegründeten "Lamprecht Straßenwalzen GmbH" mit Sitz in Berlin entstandene Firma errichtete im Jahre 1937 Zweigniederlassungen in Jauer und 1944 in Nikolsburg/Niederösterreich (jetzt CSR). Persönlich haftende Gesellschafter, der KG waren der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2); Kommanditistinnen waren Alice Lamprecht und Dorothea Walther geb. Lamprecht. Gegenstand des Unternehmens war u.a., die Vermietung von Straßenbaumaschinen, insbesondere von Straßenwalzen, und die Ausführung, von Straßenwalzarbeiten. Die Firma wurde 1943 nach Nikolsburg verlagert und gelangte nach dem Zusammenbruch 1945 in tschechischen Besitz.

3

Alice Lamprecht ist am 4. Oktober 1951 in Goslar gestorben und von ihren Kindern, nämlich

Guthaben bei der Länderbank Wien Filiale Nikolsburg, Konto-Nr. 96.71134.215,65RM
Guthaben bei der Berliner Stadtbank1.842,89RM
Postscheckguthaben3.163,52RM
50 % der Aktien der Kalk- und Ziegelgewerkschaft Nikolsburg102.000,-RM
141.222,06RM.
4

zu je 1/4 des Nachlasses beerbt worden.

5

Der Feststellungsantrag der Dorothea Walther als Erbin nach Alice Lamprecht würde durch Bescheid des Ausgleichsamts Villingen vom 14. November 1960 gemäß § 230 LAG abgelehnt, weil sie an den maßgebenden Stichtagen ihren Wohnsitz in Bautzen (SBZ) hatte.

6

Steuerunterlagen sind nicht mehr vorhanden.

7

Der Kläger zu 1) gab das Anlagevermögen mit einem Zeitwert von 515.182 RM, das Umlaufvermögen mit 141.222 RM und die Betriebsschulden mit 102.682 RM an. Die Aufstellung des Geräteparks der KG enthält hinsichtlich des Anlagevermögens den Zusatz, daß die darin angeführten Neuwerte der amtlich anerkannten "Geräteliste 1952" (Bauverlag GmbH, Wiesbaden und Berlin) entnommen worden seien; die Werte im Zeitpunkt der Schädigung seien ermittelt worden auf Grund der "Anordnung über Höchstpreise für fabrikneue und gebrauchte Werkzeugmaschinen und Baugeräte" vom 15. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 298 vom 20. Dezember 1939). Das Umlaufvermögen wurde wie folgt errechnet:

Guthaben bei der Länderbank Wien Filiale Nikolsburg, Konto-Nr. 96.71134.215,65 RM
Guthaben bei der Berliner Stadtbank1.842,89 RM
Postscheckguthaben3.163,52 RM
50 % der Aktien der Kalk- und Ziegelgewerkschaft Nikolsburg102.000,- RM
141.222,06 RM.
8

Der Vorort für das Baugewerbe beim Landesausgleichsamt Berlin setzte in seinem am 25. April 1962 gemäß § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der 2. BAA-FeststellungsDV erstatteten Gutachten das Betriebsreinvermögen der KG auf den 1. Januar 1945 mit 84.908 RM an. Er ging dabei von den durch Unterlagen der Tiefbau-Berufsgenossenschaft für die Jahre 1938 bis 1944 nachgewiesenen Gehalts- und Lohnsummen in Höhe eines Mittelwertes von jährlich 51.121 RM aus. Nach den aus Vergleichsbetrieben ermittelten Verhältniszahlen mache das Lohn- und Gehaltskonto in dem betreffenden Gewerbezweig durchschnittlich 21 % des Umsatzes aus. Hiernach ergebe sich ein Umsatz vom 243.400 RM. Da sich der von den Klägern angegebene Umsatz vom 250.000 RM annähernd mit der Berechnung des Vorortes decke, habe für die weitere Wertermittlung hiervon ausgegangen werden können. Das nicht durch Unterlagen nachweisbare Anlagevermögen, das Umlaufvermögen und die Betriebsschulden seien entsprechend den Vergleichszahlen anzusetzen gewesen, und zwar das Anlagevermögen mit 22 % des Umsatzes = 55.000 RM, das Umlaufvermögen mit 18,49 % des Umsatzes = 46.225 RM und die Verbindlichkeiten mit 16,12 % des Rohvermögens = 16.317 RM.

9

Mit Bescheid über die einheitliche Schadensfeststellung vom 21. Mai 1962 stellte das Ausgleichsamt unter Zugrundelegung eines Ersatzeinheitswertes von 84.950 RM - nach Abzug des Anteils der Dorothea Walther als unmittelbar Geschädigte und Erbin nach Alice Lamprecht - einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen in Höhe von 65.271,75 RM fest. Die Beschwerde der Kläger wurde durch Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 2. Mai 1963 zurückgewiesen.

10

Die Kläger haben Klage erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid vom 21. Mai 1962 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 2. Mai 1963 insoweit aufzuheben, als die Beklagte die Feststellung eines 84.950 RM übersteigenden Ersatzeinheitswertes versagt hat, und die Beklagte zu verpflichten, den Ersatzeinheitswert auf 346.290 RM festzustellen.

11

Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 12. März 1965 die Behördenentscheidungen aufgehoben, soweit die Beklagte die Feststellung, eines über den Betrag von 84.950 RM hinausgehenden Ersatzeinheitswertes versagt hat, und die Beklagte verpflichtet, die Kläger nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

12

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien unter beweiskräftigen Unterlagen für die Ermittlung des Betriebsreinvermögens alle früheren Unterlagen zu verstehen, die sich irgendwie auf den Betrieb beziehen. Als beweiskräftige Unterlagen stünden hier der in den Handelsregisterakten befindliche Fragebogen vom 30. April 1937, die Mietverträge über Straßenbaumaschinen aus den Kriegsjahren, die Auskunft der österreichischen Länderbank vom 24. Februar 1954 und die Urkunde über die ordentliche Hauptversammlung vom 10. November 1943 zur Verfügung. Soweit sich aus diesen Unterlagen höhere Werte ergäben, seien sie anstelle der im Gutachten des Vorortes angeführten prozentualen Vergleichszahlen anzusetzen; im übrigen seien die Vergleichszahlen maßgebend.

13

Zum maßgeblichen Hauptfeststellungszeitpunkt des 1. Januar 1940 habe die KG über 25 Straßenwalzenzüge mit Zubehör verfügt; denn zu den bis zum 30. April 1937 vorhandenen 23 Straßenwalzenzügen seien noch zwei weitere 1937 und 1939 angeschaffte Straßenwalzenzüge hinzugekommen. Für die Teilwertberechnung sei auf den Stichtag des 1. Januar 1945 abzustellen gewesen. Als Teilwerte hätten die aus den Mietverträgen ersichtlichen "Verkehrswerte" übernommen werden können. Diese Verkehrswerte seien nach Maßgabe der Anordnung über Höchstpreise für fabrikneue und gebrauchte Werkzeugmaschinen und. Baugeräte vom 15. Dezember 1939 vereinbart worden. Sie seien, ausgehend von der Bruttopreisliste der Geräte vom 17. Oktober 1936 als dem Neupreis, nach prozentualem Abzug entsprechend den Nutzungsjahren der jeweiligen Geräte zutreffend ermittelt worden. Daß es sich nicht um Verkehrswerte im eigentlichen Sinne, sondern um-Teilwerte gehandelt habe, folge daraus, daß die Verkehrswerte erheblich unter dem Wiederbeschaffungswert gelegen hätten. So sei beispielsweise der verlorengegangene Walzenzug Nr. 170, dessen Wiederbeschaffungswert von der Mietfirma in einer Schadensmeldung an das Kriegssachschädenamt mit 24.300 RM berechnet worden sei, in dem Mietvertrag mit einem Verkehrswert von 9.800 RM angegeben worden. Für 18 durch Mietverträge nachgewiesene Straßenwalzenzüge ergebe sich hiernach ein Teilwert von insgesamt 184.253 RM; für weitere sieben Straßenwalzenzüge sei ein Wert ähnlich großer Züge mit durchschnittlichem Gebrauchsalter zugrunde gelegt worden. Das Anlagevermögen habe demnach einen Wert von 240.128 RM gehabt. Da die Mietverträge überwiegend im Jahre 1942 abgeschlossen worden seien, betrage der Teilwert auf den 1. Januar 1945 nach Abzug eines Abschreibungssatzes von jährlich 7 % für die Jahre 1943 und 1944 somit insgesamt 206.511 RM.

14

Dem vom Vorort mit 2.311 RM für Vorräte und mit 10.170 RM für flüssige Mittel angesetzten Umlaufvermögen sei - anstelle des für Forderungen angesetzten Betrages von 33.744 RM - der durch das Schreiben der Österreichischen Länderbank Wien nachgewiesene Guthabenstand in Höhe von 34.215,65 RM hinzuzurechnen. Das Umlaufvermögen erhöhe sich ferner um den Wert der. Aktien, deren Kurswert die Beklagte gemäß. § 18 FG noch festzusetzen habe. Der anderweitige Ansatz des Umlaufvermögens sei nach § 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV zulässig.

15

Die Betriebsschulden seien mangels anderer Unterlagen mit dem vom Vorort durch Vergleichszahlen ermittelten Prozentsatz von 16,12 % des Rohvermögens zu berechnen.

16

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beteiligten mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

17

Mit der Revision wird Verletzung materiellen Rechts, bei der Feststellung des Ersätzeinheitswertes gerügt, ferner Verletzung von Verfahrensrecht.

18

Die Kläger sind der Revision entgegengetreten.

19

Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

20

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

21

Da der Einheitswert des Betriebes nicht bekannt ist, ist ein Ersatzeinheitswert nach § 12 Abs. 2 FG in Verbindung, mit den Vorschriften der 6. FeststellungsDV und der 2. BAA-FeststellungsDV festzustellen. Letzter Feststellungszeltpunkt vor der Vertreibung im Sinne des § 12 Abs. 2 FG ist hierbei der 1. Januar 1945 als letztmöglicher. Zeitpunkt, auf den bei Anwendung des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert hätte festgestellt werden können. Das hat das Verwaltungsgericht verkannt, indem es den Hauptfeststellungszeitpunkt des 1. Januar 1940 für maßgebend erklärt hat. Dieser rechtsirrige Ausgangspunkt hat sich jedoch auf die von ihm vorgenommene Berechnung letztlich nicht ausgewirkt, weil das Verwaltungsgericht für die Ermittlung der Teilwertverluste auf den 1. Januar 1945 abgestellt hat. Das entspricht § 11 Abs. 3 Satz 1 der 6. FeststellungsDV, wonach hinsichtlich des Anlagevermögens, des Umlaufvermögens sowie der Betriebsschulden die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres des Schadenseintritts maßgebend sind.

22

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es sich um einen Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 6. FeststellungsDV handelt, so daß für die Wertermittlung § 9 der 6. FeststellungsDV anzuwenden ist. Es hat jedoch zu Unrecht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV bejaht. Nach dieser Vorschrift ist als Ersatzeinheitswert das in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelte Reinvermögen anzusetzen, dessen Verlust der Höhe nach durch die Vorlage beweiskräftiger Unterlagen bewiesen oder glaubhaft gemacht ist. Den Begriff der beweiskräftigen Unterlagen hat der Senat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1967 - BVerwG III C 124.66 - (ZLA 1968, 138) wie folgt umrissen:

"Als solche sind nur Urkunden anzusehen, die ihrem Inhalt nach aus sich heraus verständlich sind und die Bewertung des Betriebsvermögens ersichtlich machen, ohne der Ergänzung durch andere Beweismittel, insbesondere durch Zeugen, zu bedürfen. Aus dem Wortlaut und Zweck der insoweit gleichlautenden §§ 8 Abs. 1 und 2 und 9 Abs. 1 und 2 der 6. FeststellungsDV geht hervor, daß es sich um Urkunden handeln muß, die den Beweis unmittelbar durch die verkörperte Erklärung führen. Die beweiskräftigen Urkunden ... müssen, also geeignet sein, einen Urkundenbeweis ohne Hinzuziehung anderer Beweismittel zu erbringen."

23

(So auch Urteile vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 108.67 - [BVerwGE 32, 292 [BVerwG 03.07.1969 - III C 108/67] = Buchholz 427.206 § 9 Nr. 9 - ZLA 1969, 328] und vom 17. Oktober 1969 - BVerwG III C 28.68 -). Davon ausgehend, daß § 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV als beweiskräftige Unterlage in erster Linie Steuerbilanzen anführt, wird in dem angeführten Urteil vom 14. Dezember 1967 weiter verlangt, daß es sich um Urkunden handeln muß, die zu Steuerzwecken eine Bewertung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nach den Grundsätzen des Bewertungsrechts zum Ziel haben oder aus denen sich eine solche Bewertung ergibt; andere als zu Steuerzwecken erstellte Unterlagen werden diesen Anforderungen nur gerecht, wenn sie einen den Steuerbilanzen ebenbürtigen Aussagewert haben. Diese Auffassung hat der Senat in seinem Urteil vom 26. Mai 1971 - BVerwG III C 73.69 - bestätigt und dahin erläutert, daß sonstige Unterlagen einen den Steuerbilanzen ebenbürtigen Aussagewert nur dann haben, wenn die vorgelegten Urkunden ergeben, daß die eingesetzten Werte den Teilwerten im Sinne des Bewertungsrechts entsprechen. Insoweit hat der Senat die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des damals zuständig gewesenen IV. Senats vom 10. Mai 1961 - BVerwG IV C 392.59 - (RLA 1961, 316) fortentwickelt.

24

Nach den danach anzuwendenden Maßstäben genügt weder jede der einzelnen vom Verwaltungsgericht angeführten Unterlagen für sich allein noch reichen sie in ihrer Zusammenfassung aus, um das Betriebsreinvermögen auf den 1. Januar 1945 darzutun. Die 1940, 1942 und 1943 abgeschlossenen Mietverträge beweisen lediglich das Vorhandensein eines Teils des Anlagevermögens; aus ihnen ist jedoch weder ersichtlich, welchen Umfang das Anlagevermögen insgesamt hatte, noch kann ihnen entnommen werden, daß die in den Verträgen angeführten "Verkehrswerte" unter Berücksichtigung der Grundsätze des Bewertungsrechts ermittelt worden sind. Daß die Verkehrswerte der Straßenwalzenzüge unter dem dem Kriegssachschädenamt gegenüber angegebenen Wiederbeschaffungswert gelegen haben, rechtfertigt nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, deshalb sei der Verkehrswert mit dem Teilwert gleichzusetzen. Der Fragebogen vom 30. April 1937, in weichem das Eigenkapital der KG mit 60.000 RM und der Wert des Anlagekapitals mit 66.851,90 RM angegeben sind, gibt für die Bewertung nichts her. Die Auskunft der Länderbank Wien bezieht sich ebenfalls nur auf einen Teil des Umlaufvermögens. Die Urkunde über die ordentliche Hauptversammlung vom 10. November 1943 besagt nichts über den Wert der Aktien am 1. Januar 1945. Die Betriebsverbindlichkeiten sind aus keiner dieser Unterlagen ersichtlich.

25

Eine im Zusammenhang mit der Ermittlung des Umlaufvermögens vom Verwaltungsgericht erörterte Berichtigungsmöglichkeit nach § 11 Abs. 3 Satz 2 der 6. FeststellungsDV kommt hier nicht in Betracht. Die erste Alternative des § 11 Abs. 3 Satz 2 der 6. FeststellungsDV ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht gegeben, weil mit den "Unterlagen für einen anderen Zeitpunkt" als den nach § 11 Abs. 3 Satz 1 der 6. FeststellungsDV maßgeblichen Zeitpunkt gleichfalls nur beweiskräftige Unterlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV gemeint sind. Solche liegen aber nicht vor. Die Verwendung anderer als beweiskräftiger Unterlagen ist nur bei der zweiten Alternative des § 11 Abs. 3 Satz 2 der 6. FeststellungsDV zulässig (Urteil vom 11. Dezember 1969 - BVerwG III C 152.67 - [Buchholz 427.206 § 11 Nr. 6 = ZLA 1970, 102]). Auch dabei ist aber Voraussetzung, daß beweiskräftige Unterlagen für einen anderen Zeitpunkt als den letzten Feststellungszeitpunkt vorliegen und sich daraus ergebende Abweichungen des Betriebsreinvermögens zum maßgebenden Vergleichszeitpunkt durch Auswertung anderer Beweismittel berichtigen lassen.

26

Das Verwaltungsgericht konnte mithin nicht davon ausgehen, daß das Betriebsvermögen sich als Ganzes nach § 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV aus beweiskräftigen Unterlagen ergebe. Sein Verfahren findet aber auch in § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV keine Stütze. Danach ist, sofern für einen Teil des gewerblichen Betriebes beweiskräftige Unterlagen vorliegen, insoweit nach Absatz 1 zu verfahren und der so ermittelte Wertanteil bei der Gesamtberechnung zu berücksichtigen. Unter "Teil des gewerblichen Betriebes" im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 der 6. FeststellungsDV ist jedoch jedenfalls außerhalb des vom Verwaltungsgericht nicht angewandten Schätzungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV nur ein selbständiger Teil des Betriebes zu verstehen, nicht aber ein Teil eines Betriebsmerkmals. Das folgt daraus, daß § 9 Abs. 2 Satz 2 der 6. FeststellungsDV jedenfalls insoweit der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 a.a.O. nachgebildet ist, die ausdrücklich auf einen selbständigen Teil des gewerblichen Betriebes abstellt.

27

Danach waren die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 der 6. FeststellungsDV nicht gegeben. Abgesehen davon findet auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, keine rechtliche Stütze, bei der Wertermittlung seien zunächst, die Werte anzusetzen, die sich aus den als beweiskräftige Unterlagen angesehenen Urkunden ergäben, und nur im übrigen sei von den Vergleichszahlen des Vorortes auszugehen. Diese Auffassung vermischt - wie unten bei den Hinweisen für das weitere Verfahren näher ausgeführt wird - in unzulässiger Weise unterschiedliche Methoden der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes.

28

Das Verwaltungsgericht hat mithin das Ausgleichsamt zu einer gegen. Bundesrecht verstoßenden Wertermittlung verpflichtet, indem es die Beklagte angewiesen hat, seine, des Verwaltungsgerichts, unzutreffende Rechtsauffassung der erneuten Schadensfeststellung zugrunde zu legen. Sein Urteil, das sich auch aus anderen Gründen nicht als richtig erweist, ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und. Entscheidung zurückzuverweisen. Auf die Verfahrensrügen kommt es danach nicht mehr an.

29

Obwohl das Verwaltungsgericht die Klage zum Teil abgewiesen hat und die Kläger nicht auch Revision eingelegt haben, kann das Urteil nur im ganzen aufgehoben werden. Die teilweise Klagabweisung war fehlerhaft: Solange der Ersatzeinheitswert nicht feststand (bei dem u.a. nach Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Erhöhung des Umlaufvermögens um den unbekannten Wert der Aktien berücksichtigt werden müßte), blieb - auch im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung - völlig offen, inwieweit die Klage erfolglos war. Bei solchen Unklarheiten kann nur die Aufhebung im ganzen Raum für eine nichtige Entscheidung schaffen. Das ist für Fälle untrennbaren Zusammenhangs aufzuhebender und nicht angefochtener Teile anerkannt (Grunsky in Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl. 1968, § 536 Anm. II 3) und entspricht auch der zu den vergleichbaren Fällen vertretenen Auffassung, daß das Revisionsgericht einen in sich widerspruchsvollen Tenor (Wieczorek, ZPO, § 559 Anm. B II b 1), die nicht beachtete Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung (Wieczorek, ZPO, § 536 Anm. B II a 1), eine die Rechtskraft völlig im Zweifel lassende Entscheidung (RGZ 132, 305 [307]) sowie unzulässige und jeder praktischen Bedeutung entbehrende Entscheidungen (vgl. RGZ 142, 175 [178]; 144, 233 [235 f.]) unabhängig von den Anträgen der Beteiligten zu berücksichtigen hat.

30

Das Verwaltungsgericht wird für seine neue Entscheidung zu beachten haben: Die einzelnen Bewertungsmethoden stehen in einer gesetzlich bestimmten Reihenfolge; die einzelnen Verfahrensarten dürfen nicht miteinander vermengt worden (vgl. Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG III C 210.67 - [ZLA 1969, 269], Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 108.67 - [BVerwGE 32, 292 [BVerwG 03.07.1969 - III C 108/67] = ZLA 1969, 328], Urteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG III C 150.69 - und Urteil vom 10. Juni 1971 - BVerwG III C 129.70 -). Das Verwaltungsgericht wird ferner zu berücksichtigen haben, daß es verpflichtet ist, die Sache selbst spruchreif zu machen (vgl. Urteil vom 26. Februar 1970 - BVerwG III C 212.67 - [ZLA 1970, 138] mit weiteren Nachweisen).

31

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Bundesrichter Dr. Messerschmidt ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking