Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1969, Az.: BVerwG III C 210.67
Schadensberechnung eines Vertreibungsschadens durch betriebswirtschaftlichen Vergleich; Möglichkeit der Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zur Schadensfeststellung; Richtlinien des Ausgleichsamts zur Ersatzeinheitswertermittlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 210.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 14.09.1967 - AZ: 2 K 219/64
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 2 S. 1 FG
- § 9 Abs. 2 S. 1 6. FeststellungsDV
- § 4 2. BAA-FeststellungsDV
- § 7 2. BAA-FeststellungsDV
Amtlicher Leitsatz
Zur Schadensberechnung durch betriebswirtschaftlichen Vergleich nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV.
In der Verwaltungstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14. September 1967 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung von Vertreibungsschäden an Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb einer Wirkwarenfabrik mit Konfektionsabteilung gewidmet waren.
Der Kläger war Eigentümer einer in L. (Polen) seit dem Jahre 1936 auf gepachtetem Grundstück betriebenen Wirkwarenfabrik, der eine Konfektionsabteilung (Näherei) angegliedert war, in welcher die Stoffe aus der Wirkerei weiterverarbeitet wurden. Etwa ein Fünftel der in der Näherei verarbeiteten Stoffe stammte aus eigener Produktion des Klägers, vier Fünftel wurden hinzugekauft.
Auf den Antrag des Klägers hin stellte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 10. April 1962 den Schaden in Höhe von 68.600 RM fest. Es legte das Gutachten des Vororts zugrunde, der im Wege des Einzelbetriebsvergleichs einen Ersatzeinheitswert von 73.450 RM errechnet hatte. Der Vorort ging von Meßzahlen aus, die für die verschiedenen im Betrieb benutzten Produktionsmaschinen errechnet waren. Als Meßzahl nahm er 5.400 RM an. Als Meßzahleinheit setzte er 13,6 an, weil er von 17 Einheiten (16 Rundwirkmaschinen, 1 Jacquardschlittenmaschine) 20 v.H. kürzte, da nicht bewiesen sei, daß alle Maschinen voll genutzt gewesen seien. Daraus ergab sich ein Wert von 73.450 RM, in dem eine Verschuldung von 18.366 RM enthalten war. Das Ausgleichsamt kam unter Annahme einer Verschuldung des Betriebes im Schadenszeitpunkt von 23.210,47 RM auf einen Ersatzeinheitswert von 68.600 RM. Zwei Wertpapiere rechnete es zum Betriebsvermögen, eine Beteiligung an der Genossenschaft Deutscher Strickereien und Wirkereien e.G. m.b.H. L. hielt es für nicht glaubhaft gemacht.
Auf die Beschwerde des Klägers stellte der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 29. Mai 1964 den Schaden in Höhe von 81.300 RM fest. In einem weiteren Gutachten bewertete der Vorort die Wirkerei und die Konfektionierung als zwei selbständige Betriebsteile. Die Wirkerei bewertete er nach Meßzahlen. Als Meßzahl nahm er 2.700 RM an, ausgehend von einem Betrieb ohne Konfektion und ohne Fertigwarenlagerhaltung. Bei 13,6 Einheiten ergab sich daraus ein Ersatzeinheitswert von 36.720 RM. Die Konfektion bewertere der Vorort nach Kennzahlen. Als Kennzahl legte er 2.300 RM zugrunde. Ausgehend von 32 Nähmaschinen ermittelte er 20 Kennzahleinheiten sowie 5,6 Kennzahleinheiten als stilliegend. Hieraus errechnete er einen Ersatzeinheitswert für die Konfektion in Höhe von 47.288 RM. In dem Gesamtbetrag von 84.008 RM waren 20.458 RM an Verbindlichkeiten enthalten. Bei Zugrundelegung von Verbindlichkeiten in Höhe von 23.210,47 RK ergab sich daraus ein Ersatzeinheitswert von 81.300 RM. Der Beschwerdeausschuß sah sowohl die Wertpapiere als auch den Genossenschaftsanteil als Betriebsvermögen an, die bereits in den Kenn- und Meßzahlwerten enthalten seien.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag,
unter Abänderung der angefochtenen Bescheide den Beklagten zu verpflichten, einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen unter Zugrundelegung eines Betriebsvermögens von 200.000 RM festzusetzen.
Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom 14. September 1967 der Klage in vollem Umfang statt. Zur Begründung führte es folgendes aus:
Für den Betrieb des Klägers sei ein Einheitswert nicht bekannt. Gemäß § 12 Abs. 2 FG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV sei daher der Ersatzeinheitswert auf Grund eines betriebswirtschaftlichen Vergleichs zu ermitteln. Beweiskräftige Unterlagen seien nicht vorhanden. Da der Betriebsteil der Näherei unter die Nr. 15 oder 16 der Anlage 1 zur 2. BAA-FeststellungsDV falle, habe der Vorort den Ersatzeinheitswert für diesen Betriebsteil nach dem Kennzahlverfahren ermittelt. Für den Betriebsteil Wirkerei komme ein Einzelbetriebsvergleich auf Grund von Meßzahlen in Betracht. Das Ausgleichsamt habe diese Verfahren eingeschlagen. Sie seien jedoch im vorliegenden Fall deswegen fehlerhaft, weil es der Vorort unterlassen habe, vor Anwendung des pauschalierenden Kenn- und Meßzahlverfahrens das für beide Betriebsteile vom Kläger geltend gemachte Umlaufvermögen in Höhe von 200.000 RM mit in seine Betrachtung einzubeziehen. Es sei bewiesen, daß der Betrieb des Klägers am 31. Dezember 1944 Garnvorräte, Fertigwaren und Halbfertigwaren im Werte von 200.000 RM gehabt habe. Am 1. Januar 1945 habe der Kläger daher ein Umlaufvermögen von 200.000 RM gehabt. Dies habe das Ausgleichsamt im Rahmen des betriebswirtschaftlichen Vergleichs berücksichtigen müssen. Im Rahmen des betriebswirtschaftlichen Vergleichs müßten im Einzelfall bewiesene Merkmale des Einheitswertes in das Ersatzeinheitswertverfahren einbezogen werden, auch wenn eine Berücksichtigung dieser Merkmale an sich im Kenn- oder Meßzahlverfahren nicht vorgesehen sei. Daß das Umlaufvermögen von 200.000 RM sehr hoch sei, schließe die Berücksichtigung nicht aus. Die Verschuldung des Betriebes habe sich dadurch nicht erhöht. Der Schuldenstand habe 23.210,47 RM betragen. Der Ersatzeinheitswert für den Betrieb betrage daher mindestens 200.000 RM, Da eine höhere Schadensfeststellung nicht begehrt werde, brauche der Wert des Anlagevermögens nicht ermittelt zu werden.
Die Beteiligte hat die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie rügt, das Verwaltungsgericht habe § 9 Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV verletzt und gegen Verfahrensrecht verstoßen. Es habe auch nicht geprüft, ob Teile des Betriebsvermögens gemäß § 2 der 7. FeststellungsDV von der Schadensfeststellung auszuschließen seien.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für richtig.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision führt schon deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, weil die Schadensberechnung, die das Verwaltungsgericht angestellt hat, Bundesrecht verletzt.
Auszugehen ist von § 12 Abs. 2 Satz 1 FG, wonach der Schaden durch Ermittlung des Ersatzeinheitswertes berechnet wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift hat das Verwaltungsgericht bindend festgestellt. Es hat auch nach dem bindend festgestellten Sachverhalt richtig entschieden, daß der Schaden zu berechnen ist, der an einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens entstanden ist, die zwei Betriebsteile hatte, nämlich eine Wirkerei und eine Konfektionsabteilung. Das verkennt die Revision, wenn sie meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht zwei wirtschaftliche Einheiten angenommen.
Die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 FG richtet sich gemäß § 4.3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG und § 1 der 6. FeststellungsDV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 6. FeststellungsDV nach § 9 der 6. FeststellungsDV. Da die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Satz 2 dieser Bestimmung (beweiskräftige Unterlagen) nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht vorliegen, ist der Ersatzeinheitswert nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV zu ermitteln. Nach dieser Bestimmung ist zu diesem Zweck ein betriebswirtschaftlicher Vergleich oder eine Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall mußte ein betriebswirtschaftlicher Vergleich durchgeführt werden, weil eine Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erst dann stattfindet, wenn feststeht, daß ein betriebswirtschaftlicher Vergleich nicht möglich ist (Urteil vom 22. September 1966 - BverwG III C 5.64 - und § 7 Abs. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 der Sechsten Änderungsverordnung zur 2. BAA-FeststellungsDV vom 21. März 1967 [BAnz. Nr. 59 vom 29. März 1967]). Nach den bisherigen Ergebnissen des Verfahrens ist ein betriebswirtschaftlicher Vergleich jedoch möglich.
Wie der betriebswirtschaftliche Vergleich durchzuführen ist, bestimmt gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 der 6. FeststellungsDV wirksam § 4 der 2. BAA-FeststellungsDV, den das Verwaltungsgericht in seiner Neufassung durch Art. 1 Nr. 1 der Sechsten Änderungsverordnung zur 2. BAA-FeststellungsDV anzuwenden hatte. Danach ist unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 der 2. BAA-FeststellungsDV das Kennzahlverfahren durchzuführen. Im übrigen ist ein Gutachten des Vororts nach § 7 der 2. BAA-FeststellungsDV in der Fassung der Sechsten Änderungsverordnung zur 2. BAA-FeststellungsDV einzuholen. Dabei war zu berücksichtigen, daß der Betrieb des Klägers in zwei selbständige Betriebsteile gegliedert war und deshalb für jeden Betriebsteil der Ersatzeinheitswert gesondert zu ermitteln war (arg. aus § 9 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 3, § 5 Abs. 4 der 6. FeststellungsDV). Ob diese Bestimmungen richtig angewandt waren, hatte das Verwaltungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen.
Es hatte daher einmal zu prüfen, ob der Ersatzeinheitswert für den Betriebsteil Konfektionsabteilung, wie vom Ausgleichsamt angenommen, im Kennzahl verfahren nach § 5 und § 6 der 2. BAA-FeststellungsDV zu ermitteln ist und ob er richtig ermittelt ist. Das hat das Verwaltungsgericht unterlassen. Es hat zwar angenommen, der Betriebsteil Konfektionsabteilung sei als Konfektionsbetrieb für Wäsche oder für Oberbekleidung im Sinne der Nr. 15 oder der Nr. 16 der Anlage 1 zur 2. BAA-FeststellungsDV anzusehen, ohne dazu jedoch Tatsachen festzustellen. Es hat auch keine Feststellungen darüber getroffen, wieviele Einheiten des nach Nr. 15 oder Nr. 16 der Anlage 1 zur 2. BAA-FeststellungsDV maßgeblichen Kennzahlmerkmals Nähmaschine zu dem nach § 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV maßgebenden Stichtag (BVerwGE 24, 79) vorhanden waren.
Hinsichtlich des Betriebsteils Wirkerei hatte das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Ermittlung des Ersatzeinheitswerts durch das Ausgleichsamt den in § 7 Abs. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV in der Fassung der Sechsten Änderungsverordnung zur 2. BAA-FeststellungsDV aufgestellten Voraussetzungen entspricht. Danach mußte der Ersatzeinheitswert im kennzahlähnlichen Verfahren ermittelt werden auf Grund von Richtlinien (mit Hilfszahlen), die vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes genehmigt sind. In diesem Zusammenhang war gegebenenfalls durch Erörterung der Gutachten des Vororts mit den Beteiligten unter Hinzuziehung sachkundiger Vertreter der Behörde zu prüfen, ob die Richtlinien, die das Ausgleichsamt der Ersatzeinheitswertermittlung zugrunde gelegt hatte, vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes genehmigt worden waren (Urteile vom 1. Juni 1967 - BVerwG III C 138.64 - und vom 30. Januar 1969 - BVerwG III C 153.67 -), und ob sie ein kennzahlähnliches Verfahren enthalten. Der Senat hat in seinem Urteil vom 30. Januar 1969, in dem es um die Bewertung eines Lichtspieltheaterbetriebes nach Richtlinien ging, die die Zahl der Sitzplätze, vermehrt mit einem Vervielfältiger, zugrunde legten, entschieden, daß diese Art der Wertermittlung durch § 12 Abs. 2 FG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV und §§ 4 und 7 der 2. BAA-FeststellungsDV in der Fassung vor Inkrafttreten der Sechsten Änderungsverordnung zur 2. BAA-FeststellungsDV nicht gedeckt ist. Der Senat hat seine Entscheidung damit begründet, daß der Vergleich nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV unter Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz für die Feststellung eines Einheitswerts wesentlichen Gesichtspunkte zu geschehen hat und diese Art der Wertermittlung eine den genannten Gesichtspunkten widersprechende indirekte Wertermittlungsmethode darstelle. Ob eine solche Art der Wertermittlung der nach Inkrafttreten der Sechsten Änderungsverordnung zur 2. BAA-FeststellungsDV durch die Neufassung des § 7 Abs. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV geschaffenen Rechtslage entspricht, brauchte der Senat in jenem Falle nicht zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat das Ausgleichsamt die Wertermittlung nach Meßzahlen vorgenommen, die an der Zahl der Produktionsmaschinen ausgerichtet sind. Die Wertermittlung nach diesen Merkmalen enthält ein kennzahlähnliches Verfahren (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 der 2. BAA-FeststellungsDV). In Weiterführung seines Urteils vom 30. Januar 1969 ist der Senat der Auffassung, daß die Wertermittlung durch ein so gestaltetes kennzahlähnliches Verfahren der durch § 7 Abs. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV in der Fassung der Sechsten Änderungsverordnung zur 2. BAA-FeststellungsDV geschaffenen Rechtslage entspricht, wenn es dem angestrebten. Zweck gerecht wird. Es geht dahin, in Fällen, in denen der Geschädigte hätte beweisfällig bleiben müssen, ähnlich wie beim Richtzahlverfahren nach §§ 3 ff. der 6. FeststellungsDV zugunsten des Geschädigten anhand von Erfahrungssätzen einen dem Einheitswertniveau vergleichbarer Betriebe entsprechenden Ersatzeinheitswert zu ermitteln (BVerwGE 26, 206[BVerwG 21.02.1967 - III C 84/63]). Ferner ist es darauf gerichtet, zu verhindern, daß der Ersatzeinheitswert durch das weniger gesicherte und für den Geschädigten mit größeren Risiken verbundene Verfahren der Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt werden muß (§ 7 Abs. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV in der Fassung der Sechsten Änderungsverordnung zur 2. BAA-FeststellungsDV). Das Verwaltungsgericht hatte daher auch zu prüfen, ob die Richtlinien, die das Ausgleichsamt der Ersatzeinheitswertermittlung zugrunde gelegt hatte, ein zweckentsprechendes kennzahlähnliches Verfahren enthalten. Konnte es diese Fragen bejahen, so hatte es schließlich zu prüfen, ob die nach den Richtlinien maßgebenden Verhältnisse des Betriebsteils zum richtigen Stichtag richtig zugrunde gelegt waren, und hatte dazu die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen. Das hat es unterlassen.
Das Verwaltungsgericht hat statt dessen den durch Zeugenbeweis ermittelten Wert des Umlaufvermögens des Gesamtbetriebes zum 1. Januar 1945 als Ersatzeinheitswert angesetzt. Das ist aus mehreren Gründen fehlerhaft: Das Verwaltungsgericht hat damit einmal sich gegenseitig ausschließende Verfahren zur Ermittlung des Ersatzeinheitswertes miteinander vermengt, weil es innerhalb des vorzunehmenden betriebswirtschaftlichen Vergleichs nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV auf das in § 9 Abs. 1 und 2 Satz 2 der 6. FeststellungsDV vorgesehene Verfahren des Nachweises des Reinvermögens zurückgegriffen hat. Nach § 9 Abs. 1 und 2 der 6. FeststellungsDV schließt die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes durch Ermittlung des Reinvermögens die durch betriebswirtschaftlichen Vergleich aus. Ferner hat das Verwaltungsgericht zum Nachweis des Reinvermögens Zeugenbeweis genügen lassen, obwohl nach § 9 Abs. 1 und 2 Satz 2 der 6. FeststellungsDV Beweis durch beweiskräftige, d.h. für die Bewertung beweiskräftige Unterlagen vorgeschrieben ist (Urteil vom 14. Dezember 1967 - BVerwG III C 124.66 -). Schließlich hat es bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes den Wert des Umlaufvermögens berücksichtigt, obwohl bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes durch betriebswirtschaftlichen Vergleich Umlaufvermögen im vorliegenden Fall nur berücksichtigt werden kann, soweit es darauf nach den Erfordernissen des § 7 Abs. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV in der Fassung der Sechsten Änderungsverordnung zur 2. BAA-FeststellungsDV ankommt. Das ist bisher ungeklärt. Soweit das Kennzahlverfahren nach Nr. 15 oder Nr. 16 der Anlage 1 zur 2. BAA-FeststellungsDV einzuschlagen war, steht hingegen fest, daß der Wert des Umlaufvermögens ohne rechtliche Bedeutung ist.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt daher § 9 Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV. Da das Urteil nicht aus anderen Graden richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO), ist es aus materiellrechtlichen Gründen aufzuheben, ohne daß es auf die erhobenen Verfahrensrügen ankommt.
Die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, da weitere Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Das Verwaltungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV hinsichtlich einzelner Teilwerte des Betriebsvermögens gegeben sind. Es wird auch wegen der Forderungen gegen das Reich § 21 Abs. 1 FG in der Neufassung durch § 2 Nr. 3 des 20. ÄndG LAG vom 15. Juli 1968 (BGBl. I S. 806) zu berücksichtigen haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.500 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke