Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1967, Az.: BVerwG III C 124.66
Urkunde des "Nationalkomitees Freies Deutschland" als beweiskräftige Unterlage; Anforderungen an eine vollständige Würdigung des Beweisergebnisses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 124.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14351
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 21.06.1966 - AZ: IX (XV) A 87.64
Rechtsgrundlagen
- § 12 FG
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 6. FeststellungsDV
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 6. FeststellungsDV
- § 9 Abs. 1 6. FeststellungsDV
- § 9 Abs. 2 6. FeststellungsDV
- § 8 Abs. 1 6. FeststellungsDV
- § 137 Abs. 3 S. 1 VwGO
Fundstellen
- Fachberater 69, 87
- MtBl BAA 68, 403
- ZLA 68, 138
Amtlicher Leitsatz
Zum Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 und 2 der 6. FeststellungsDV und zur Auslegung des dort gebrauchten Begriffs der beweiskräftigen Unterlagen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und Türke sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 21. Juni 1966 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Bewertung des Betriebsvermögens eines dem am ... 1950 in Berlin verstorbenen Ehemann der Klägerin in L. (Schlesien) durch die Vertreibung Ende September 1945 verlorengegangenen Schaustellerbetriebes. Die Klägerin überreichte mit ihrer Anmeldung eine zwei Unterschriften, das Dienstsiegel "Nationalkomitee Freies Deutschland L." und das Datum 4. September 1945 tragende Aufstellung über das Vermögen ihres Ehemannes. Darin sind unter anderem Waren im Werte von insgesamt 15.100 RM enthalten.
Mit einem Teilbescheid vom 9. Juni 1959 stellte der Beklagte Vertreibungsschäden an Grundvermögen von 5.000 RM und an Betriebsvermögen von 6.000 RM fest. Die Feststellung des Betriebsvermögens geschah im Wege der Schätzung zur Gewährung von Entschädigungsrente neben der bereits an die Klägerin gezahlten Unterhaltshilfe; eine endgültige Feststellung blieb nach Begutachtung durch den Vorort vorbehalten. Sie führte zu der Ermittlung eines Reinvermögens auf den 1. Januar 1945 von 5.200 RM. Der Vorort überließ den Ausgleichsbehörden die Feststellung, ob ein Konto bei der Volksbank in L. in Höhe von 18.220,30 RM zum Betriebsvermögen gehörte, und wies darauf hin, daß werterhöhende Ansätze, soweit sie die Klägerin beweisen oder glaubhaft machen könne, zu berücksichtigen seien.
Mit einem Gesamtbescheid vom 3. Februar 1964 stellte der Beklagte den Vertreibungsschaden an Grundvermögen mit 5.000 RM und an Betriebsvermögen mit 5.200 RM sowie an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen als Reichsmarkspareinlagen hinsichtlich des Kontos bei der Volksbank L. mit 18.220,30 RM fest. Gleichzeitig nahm er den Teilbescheid vom 9. Juni 1959 hinsichtlich des Betriebsvermögens zurück. Die Beschwerde der Klägerin blieb erfolglos.
Auf ihre Klage hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin B., einer Tochter der Klägerin. Nach der Vernehmung der Zeugin hat das Verwaltungsgericht beschlossen, die Zeugin zur weiteren Substantiierung der Positionen der Vermögensaufstellung vom 4. September 1945 und etwa weiterer relevanter Betriebsverluste nochmals durch den Berichterstatter vernehmen zu lassen. Die Zeugin hat bei ihrer zweiten Vernehmung die Aussage verweigert. Durch Urteil vom 21. Juni 1966 hat das Verwaltungsgericht den Gesamtbescheid vom 3. Februar 1964 insoweit aufgehoben, als das Bankguthaben von 18.220,30 RM als privatrechtliche Forderung und das Betriebsvermögen nur in Höhe von 5.200 RM festgestellt worden waren. Es hat den Beklagten verpflichtet, den Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen mit 38.920 RM festzustellen. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es:
Da über einen Einheitswert des Betriebsvermögens keine Angaben vorlägen, sei er nach § 12 Abs. 2 FG auf den 1. Januar 1945 zu ermitteln. Die von dem Beklagten vorgenommene Bewertung sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unrichtig, insbesondere schon deswegen, weil das Konto bei der Liegnitzer Volksbank außer Ansatz geblieben sei. Dieses Konto müsse dem Betriebsvermögen zugerechnet werden. Der Stand des Guthabens sei durch lückenlose Kontoauszüge für den 1. Januar 1945 mit 18.220,30 RM nachgewiesen.
Abgesehen davon sei auch das für die Ersatzeinheitswertberechnung zu berücksichtigende Sachbetriebsvermögen anders zu bewerten. Die Betriebsfahrzeuge (Wohn- und Packwagen) seien mit insgesamt 2.350 RM statt bisher 1.950 RM anzusetzen. Ferner sei das Warenlager zu berücksichtigen. In der Vermögensaufstellung vom 4. September 1945 werde es mit 15.100 RM bewertet. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin B. sei vor Anfertigung der Vermögensaufstellung nach der Besetzung von L. im Februar 1945 ein großer Teil des Warenlagers durch Diebstahl in Verlust geraten. Demnach trage die Kammer keine Bedenken, bezüglich seines Umfanges von den in der Vermögensaufstellung enthaltenen Angaben als Mindestbestand am 1. Januar 1945 auszugehen. Entsprechendes gelte für die in ihr enthaltene Bewertung. Sie sei nach glaubhafter Bekundung der Zeugin B. von Mitgliedern der Kommission offenbar recht willkürlich - mit Tendenz nach unten - vorgenommen worden, so daß sie der Vater der Zeugin als zu niedrig bezeichnet habe. Demnach sei es unbedenklich, den Wert des Warenlagers auf den 1. Januar 1945 mit 15.100 RM anzunehmen und mangele ausreichenden Beweises für die Erhöhung des Mindestwertes des Anlagevermögens in Höhe von 38.920 RM einen Ersatzeinheitswert festzustellen, ohne daß es einer nochmaligen Befragung des Vorortes bedurft habe. Der Abzug von Betriebsschulden erübrige sich. Wenn ein Betriebsinhaber Rücklagen in der bezeichneten Höhe ansammle und bei absinkendem Warenausspielumsatz Gelder statt Waren auf Konto lege, widerspreche es geschäftsüblicher Erfahrung, Betriebsschulden anzunehmen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Verfahrensrevision der Beteiligten, die sie wie folgt begründet:
Die von dem Verwaltungsgericht durchgeführte Berechnung des Ersatzeinheitswertes durch Ermittlung des Rohvermögens abzüglich etwaiger Schulden sei im Hinblick auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung unzulässig, weil hierfür allein der Vorort zuständig sei. Abgesehen davon seien dem Verwaltungsgericht bei dem Ansatz des Warenlagers wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen, denn es habe nicht den gesamten Inhalt der Verhandlung und des Beweisergebnisses, wie es sich durch die Verweigerung der zweiten Aussage der Zeugin B. darstelle, berücksichtigt.
Die Beteiligte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zu verwerfen.
Sie meint, dem Urteil des Verwaltungsgerichts seien keine Verfahrensmängel zu entnehmen. In Wirklichkeit rüge die Beteiligte die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, was unzulässig sei.
II.
Die Revision ist begründet.
Es handelt sich um eine zulassungsfreie Verfahrensrevision im Sinne des § 339 Abs. 1, 2. Halbsatz, LAG, § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Die Beteiligte rügt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, in den Entscheidungsgründen seines Urteils die Verweigerung der Aussage durch die Zeugin B. bei ihrer zweiten Vernehmung zu würdigen. Darin liegt eine auf § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestützte Verfahrensrüge, die die Zulässigkeit der Revision begründet. Die Rüge besagt, daß es das Verwaltungsgericht vor seiner Schlußentscheidung für notwendig gehalten habe, die Umstände, unter denen die Vermögensaufstellung vom 4. September 1945 errichtet worden ist, und die Richtigkeit der in ihr aufgeführten Positionen näher aufzuklären, und daß durch die Aussageverweigerung der Zeugin B. diese als notwendig betrachtete Aufklärung unterblieben sei. Danach wäre das Verwaltungsgericht genötigt gewesen, in seinen Entscheidungsgründen im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu begründen, warum es keine Bedenken hatte, trotz der Aussageverweigerung die in der Vermögensaufstellung vom 4. September 1945 enthaltene Aufstellung und Bewertung des Warenlagers zum 4. September 1945 als richtig anzusehen und seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Ob die Rüge begründet ist, bedarf in diesem Zusammenhang keiner weiteren Erörterung, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und nach § 137 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO bei einer wie hier zulässigen Verfahrensrevision in diesem Falle in der Sache entschieden werden kann.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich aus der Anwendung des in dieser Sache maßgeblichen § 9 Abs. 2 der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (6. FeststellungsDV) vom 23. März 1956 (BGBl. I S. 133) in dem Wortlaut der Änderungsverordnung vom 13. August 1965 (BGBl. I S. 823). Das ergibt sich aus folgendem:
Der Ehemann der Klägerin war Inhaber eines durch die Vertreibung verlorengegangenen Schaustellerbetriebes. Da ein Einheitswert für diesen Betrieb nicht bekannt ist, muß er gemäß § 12 Abs. 2 FG in Verbindung mit den Vorschriften der 6. FeststellungsDV ermittelt werden. Das Schaustellergewerbe zählt nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung aufgeführten Betrieben. Es sind also gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 a.a.O. die Vorschriften des § 9 dieser Verordnung anzuwenden. Der Absatz 1 des § 9 sieht die Berücksichtigung des durch beweiskräftige Unterlagen bewiesenen oder glaubhaft gemachten Reinvermögens vor, während § 9 Abs. 2 a.a.O. bei dem Fehlen derartiger Urkunden die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im Wege des betriebswirtschaftlichen Vergleichs oder durch Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorschreibt. Aus der Gegenüberstellung der Absätze 1 und 2 des § 9 der 6. FeststellungsDV folgt, daß die unmittelbare Ermittlung des Reinvermögens nach § 9 Abs. 1 a.a.O. in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes (Anlage- und Umlaufvermögen abzüglich der Betriebsschulden, §§ 54, 62 BewG) auf Grund beweiskräftiger unterlagen nur dann zulässig ist, wenn die von dem Antragsteller vorgelegten Urkunden den gesamten gewerblichen Betrieb erfassen. Erfassen sie nur einen Teil des Betriebes, ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 a.a.O. der durch beweiskräftige Unterlagen ermittelte Wertanteil für einen Teil des gewerblichen Betriebes im Rahmen der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im Wege des betriebswirtschaftlichen Vergleichs oder durch Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu berücksichtigen.
Das Verwaltungsgericht hat den Ersatzeinheitswert nach § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV ermittelt. Denn es ist bei seiner Entscheidung von den im Gutachten des Vororts vom 30. Dezember 1963 enthaltenen, durch Einzelbetriebsvergleich gewonnenen Werten ausgegangen. Dieser Ausgangspunkt ist zutreffend. Das Verwaltungsgericht ist aber in mehreren Punkten von den in dem Gutachten vom 30. Dezember 1963 gewonnenen Werten abgewichen, weil es andere Tatsachen zugrunde gelegt hat, als sie für das Gutachten maßgebend waren, unter anderem die Tatsache, daß das in der Vermögensaufstellung vom 4. September 1945 aufgeführte, mit 15.100 RM bewertete Warenlager am 1. Januar 1945 mindestens in diesem Umfang vorhanden war. Die Entscheidungsgründe des Urteils schließen es nicht aus, daß das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Aufstellung vom 4. September 1945 sei eine beweiskräftige Unterlage im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 der 6. FeststellungsDV. Deshalb muß der Senat davon ausgehen, daß das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf gestützt hat. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Der in den §§ 8 und 9 der 6. FeststellungsDV gebrauchte Begriff der beweiskräftigen Unterlagen ist mehrdeutig. Er hat Bedeutung in zahlreichen Fällen der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes für verlorenes Betriebsvermögen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ihn noch nicht geklärt. Allerdings hat der Senat in dem Beschluß vom 20. August 1965 - BVerwG III B 64.65 - ausgesprochen, daß es keine grundsätzliche Frage sei, ob eine von dem tschechischen Nationalverwalter erstellte Enteignungsbilanz in Verbindung mit kalendermäßigen Aufzeichnungen des Betriebsinhabers eine beweiskräftige Unterlage im Sinne von § 8 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV sei. Die gegenwärtige Streitsache erlaubt es jedoch auf Grund ihrer besonderen Gestaltung, ähnlich wie in dem Urteil des Senats vom 2. Juli 1964 - BVerwG III C 81.63 -, den Begriff der Unterlage im Sinne der hier maßgeblichen Vorschriften grundsätzlich zu klären. Es kann nämlich die Frage entschieden werden, ob und wann zu anderen als zu Steuerzwecken erstellte Urkunden beweiskräftige Unterlagen im Sinne des § 9 der 6. FeststellungsDV sind. Aus diesem Grunde hat die gegenwärtige Streitsache grundsätzliche Bedeutung.
Die Vermögensaufstellung des "Nationalkomitees Freies Deutschland L." vom 4. September 1945 ist keine Unterlage im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 Satz 2 der 6. FeststellungsDV. Als solche sind nur Urkunden anzusehen, die ihrem Inhalt nach aus sich heraus verständlich sind und die Bewertung des Betriebsvermögens ersichtlich machen, ohne der Ergänzung durch andere Beweismittel, insbesondere durch Zeugen, zu bedürfen. Aus dem Wortlaut und Zweck der insoweit gleichlautenden §§ 8 Abs. 1 und 2 und 9 Abs. 1 und 2 der 6. FeststellungsDV geht hervor, daß es sich um Urkunden handeln muß, die den Beweis unmittelbar durch die verkörperte Erklärung führen. Die beweiskräftigen Urkunden im Sinne dieser Vorschriften müssen also geeignet sein, einen Urkundenbeweis ohne Hinzuziehung anderer Beweismittel zu erbringen. Das Verwaltungsgericht hat dagegen zur Ermittlung und Ergänzung des Inhalts der Urkunde die Vernehmung der Zeugin B. als notwendig erachtet und erst auf Grund ihrer Aussage die Bewertung des Warenlagers in der Urkunde als gerechtfertigt angesehen. Aus diesem Verfahren des Verwaltungsgerichts folgt, daß es sich nicht um eine Unterlage im Sinne des § 9 Abs. 1 oder 2 a.a.O. handelt.
Es kommt hinzu, daß die §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV als ein Beispiel beweiskräftiger Unterlagen insbesondere Steuerbilanzen erwähnen. Es müssen also Urkunden sein, die zu Steuerzwecken eine Bewertung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes zum Ziel haben oder aus denen sich eine solche Bewertung ergibt (vgl. Urteil vom 2. Juli 1964 - BVerwG III C 81.63 -). Andere Urkunden sind nur dann als Unterlagen im Sinne der vorerwähnten Vorschriften anzusehen, wenn sie einen den Steuerbilanzen ebenbürtigen Aussagewert haben. Die Vermögensaufstellung vom 4. September 1945 erfüllt diese Voraussetzung nicht. Aus ihr läßt sich nicht entnehmen, welche Werte den aufgeführten Mengen und Waren zugrundeliegen. Eine Überprüfung der angegebenen Werte ist daher nicht möglich, was aber bei Urkunden, die nicht ersichtlich nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen erstellt worden sind, verlangt werden muß. Da die Vermögensaufstellung vom 4. September 1945 diesen Anforderungen nicht entspricht, ist sie keine beweiskräftige Unterlage im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 Satz 2 der 6. FeststellungsDV.
Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es erweist sich auch, nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 der 6. FeststellungsDV schließt es nicht aus, daß das Verwaltungsgericht das bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nach § 9 Abs. 2 a.a.O. erforderliche Gutachten prüft und - wenn es zu anderen tatsächlichen Feststellungen gelangt, als sie dem Gutachten zugrunde liegen - von diesem Gutachten abweicht. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist das Verwaltungsgericht nicht an dieses Gutachten gebunden (vgl. Beschluß des Senats vom 29. August 1967 - BVerwG III B 43.66 - und die dort angeführte Rechtsprechung). Daß sich das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Überprüfung des Gutachtens sämtlicher zulässiger Beweismittel bedienen kann und nicht etwa auf beweiskräftige Unterlagen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 a.a.O. beschränkt ist, ergibt sich aus seiner Pflicht, den Sachverhalt umfassend zu klären. Denn die in § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 und 2 der 6. FeststellungsDV behandelten beweiskräftigen Unterlagen beschränken diese Pflicht nicht, sondern regeln die Frage, welches Bewertungsverfahren anzuwenden ist.
Ob das Verwaltungsgericht die Vermögensaufstellung vom 4. September 1945 etwa ersatzweise auch, als einfaches Beweismittel zur Tatsachenfeststellung, hat ansehen wollen, ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen. Der Senat kann dies von sich aus nicht annehmen, weil es sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung handelt, die dem Tatsachengericht vorbehalten ist.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. In dem erneuten Verfahren wird das Verwaltungsgericht den Ersatzeinheitswert für das verlorengegangene Betriebsvermögen des Ehemannes der Klägerin nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV zu ermitteln haben. Dabei wird es das Urteil des Senats vom 1. Juni 1967 - BVerwG III C 138.64 - berücksichtigen müssen. Sollte es auf die Vermögensaufstellung vom 4. September 1945 ankommen, so wird das Verwaltungsgericht zu beachten haben, daß der Beweiswert dieser Urkunde sorgfältig geprüft und im einzelnen dargelegt werden muß. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 2 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV in dem Wortlaut der Änderungsverordnung vom 23. August 1963 (BGBl. I S. 711) hinzuweisen. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10. Juni 1965 - BVerwG III C 125.64 - entschieden hat, geht die Ungewißheit der Frage, ob die Finanzbehörden seinerzeit einen Einheitswert festgestellt haben, nicht zu. Lasten des Klägers. Dies gilt jedoch nur in den Fällen, in denen der Betrieb seinem Unfang nach die Gewähr dafür bot, daß er zur Gewerbesteuer wegen eines Betriebsvermögens von mindestens 3.000 RM herangezogen wurde.
Die. Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war dem Schlußurteil vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.300 DM festgesetzt.
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke
Dr. Hopf