Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1964, Az.: BVerwG III C 81.63
Zur Frage der Beweiskraft einer Unterlage im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV zur Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes (Rechtsanwaltspraxis)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 81.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14094
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 14.04.1961 - AZ: IX VGL 499/60
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 4 FG
- § 3 Abs. 1 8. FeststellungsDV
Fundstelle
- ZLA 1964, 327
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. April 1961 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Kriegssachschadens an der von ihm mit rund 16.000 RM bewerteten Einrichtung seines in Berlin (West) ausgebombten Rechtsanwalts- und Notariatsbüros. Der Einheitswert der Praxis war weder auf den 1. Januar 1940 noch auf den Währungsstichtag förmlich festgestellt worden. Bei einer Betriebsprüfung im Jahre 1942, u.a. auch hinsichtlich der Vermögensteuer für 1940, ermittelte das Finanzamt Charlottenburg-Ost das Betriebsvermögen auf den 1. Januar 1940 mit 2.000 RM. Auf den Währungsstichtag gab es der Kläger mit 2.600 DM an.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil das Betriebsvermögen am Währungsstichtag nicht geringer gewesen sei als am 1. Januar 1940. Der Kläger wandte ein, das Finanzamt habe sein Betriebsvermögen auf den 1. Januar 1940 zu niedrig bewertet. Der Prüfungsbericht von 1942 sei ihm seinerzeit nicht zur Kenntnis gelangt. Das Inventar sei mit 2.500 RM zu niedrig geschätzt, seine Gewinne seien nicht berücksichtigt worden. Auch die Außenstände habe das Finanzamt mit 500 RM viel zu niedrig bewertet, weil die ausstehenden Gebühren laufender Prozesse in voller Höhe zum Betriebsvermögen gehörten. Beschwerde und Klage blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht führte aus:
Der Bericht des Finanzamtes über die Betriebsprüfung sei eine beweiskräftige Unterlage zur Feststellung des Ersatzeinheitswertes auf den 1. Januar 1940. Selbst wenn daran aber Zweifel bestünden, würden sie dadurch ausgeräumt, daß der Kläger den ihm 1942 vorgelegten Prüfungsbericht anerkannt habe. Infolgedessen hätten die Ausgleichsbehörden sich an den Bericht halten müssen und einen Ersatzeinheitswert nicht abweichend schätzen dürfen. - Aber auch wenn der Ersatzeinheitswert nicht auf Grund dieser beweiskräftigen Unterlage zu ermitteln gewesen wäre, sondern seine Glaubhaftmachung genügte, rechtfertigten die Einwände des Klägers keine andere Beurteilung. Sein eigener Vortrag reiche dazu nicht aus, weil der Kläger sich an die Vorgänge vor der Schädigung nur noch unvollkommen erinnern könne. Er habe seine Bruttoeinnahmen in den damaligen Jahren mit 80.000 bis 100.000 RM angegeben, während der Prüfungsbericht nur Umsätze von 27.000 bis 42.000 RM ausweise. Er habe behauptet, erst 1959 Kenntnis von dem Prüfungsbericht erhalten zu haben, während die Akten des Finanzamtes ergäben, daß er ihn schon 1942 erhalten und zu ihm Stellung genommen habe. Der Kläger habe zwar seine ehemalige Bürovorsteherin als Zeugin dafür benannt, daß die in seiner Vermögensaufstellung mit 16.000 RM eingesetzten Bücher und Einrichtungsgegenstände seiner Kanzlei vorhanden gewesen seien. Die Vernehmung habe aber unterbleiben dürfen; auch wenn die Zeugin glaubhaft das Vorhandensein dieser Gegenstände bestätigt, ergäbe sich daraus noch nicht deren Teilwert. Bei dessen Bestimmung ließen sich nach Ablauf von zwanzig Jahren Erinnerungs- und Schätzungsfehler nicht ausschließen. Der von der fachkundigen Behörde sorgfältig erstellte Bericht über die Betriebsprüfung habe den größeren Beweiswert, weil bei der Betriebsprüfung die später vernichteten Wirtschaftsgüter noch vorhanden und dem Prüfer zugänglich gewesen seien.
Gegen das Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,
das Urteil des Verwaltungsgerichts und die ihm zugrunde liegenden Entscheidungen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Der Kläger rügt in erster Linie, daß ihm das in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 1961 verlesene. Schriftstück aus der Akte des Finanzamtes trotz seines ausdrücklichen Wunsches verweigert worden sei. Am 5. Januar 1961 sei bei ihm angefragt worden, ob er mit der Übersendung seiner Steuerakten an das Verwaltungsgericht und Verwertung des Akteninhalts in der öffentlichen Verhandlung einverstanden sei. Er habe darauf sein Einverständnis mit der Verwertung des gesamten Akteninhalts erteilt und daher erwartet, daß ihm die angezogenen Akten auch zur Einsicht überlassen würden. Das sei jedoch nicht geschehen, so daß er nicht habe erkennen können, in welcher Hinsicht die Vorgänge, auf die das Verwaltungsgericht sein Urteil gestützt habe bei entsprechendem Hinweis durch den Kläger eine andere Beurteilung durch das Gericht ermöglicht hätten.
Bei Verweigerung der Akteneinsicht durch das Finanzamt hätte das Verwaltungsgericht den Prüfungsbericht seinem Urteil nicht mehr zugrunde legen dürfen, sondern hätte dem Beweisantrag des Klägers auf Vernehmung seiner ehemaligen Bürovorsteherin stattgeben müssen. Diese Zeugin hätte die tatsächlichen Bestände des Büroinventars angeben können, die der Prüfer des Finanzamtes gesehen, aber nicht sorgfältig genug festgestellt habe.
Der Prüfungsbericht habe der Schadensfeststellung im übrigen auch deswegen nicht zugrunde gelegt werden dürfen, weil er zu ganz anderen Zwecken erstellt worden sei. Feststellungen über die Höhe des Betriebsvermögens hätten 1942 keine Bedeutung gehabt, da der Kläger keine Steuer nach dem Betriebsvermögen gezahlt habe. Feststellungen, die steuerlich bedeutungslos seien, könnten im Gegensatz zu der Ansicht des Beteiligten nicht der Festsetzung eines Ersatzeinheitswertes zugrunde gelegt werden.
Eine Anwaltspraxis könne auch nicht nach denselben Grundsätzen bewertet werden wie ein auf Warenumsatz beruhender Gewerbebetrieb. Ihr Wert beruhe nicht allein auf ihrem Inventar und ihren Außenständen, sondern in erster Linie auf der Persönlichkeit des Anwalts, seinen Kenntnissen, seiner Erfahrung und seinem Ansehen.
Im einzelnen seien Inventar und Außenstände zu niedrig bewertet, Abschreibungen für die Fachbücherei zu hoch eingesetzt worden. Bei der Schätzung der Außenstände seien die Besonderheiten einer Anwaltspraxis nicht berücksichtigt worden, bei der in der Regel erst nach Beendigung einer Sache abgerechnet werde.
Die Beklagte hat sich zur Revision nicht geäußert.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er führt aus, daß nach dem Vorbringen des Klägers der Bericht des Steuerprüfers des Finanzamts Charlottenburg-Ost vom 27. Juli 1942 und das Schreiben des Klägers vom 13. August 1942 an dieses Finanzamt dem Kläger in vollem Umfange bekannt gewesen seien. Auf diesen Schriftstücken beruhe das angefochtene Urteil im wesentlichen. Es sei nicht dargelegt, inwiefern die Verweigerung weiterer Akteneinsicht für die Entscheidung habe Bedeutung erlangen können und wieweit aus dem weiteren Akteninhalt die Richtigkeit der Feststellungen des Betriebsprüfers in Frage gestellt worden wäre.
Es entspreche auch der von der Rechtsprechung gebilligten Praxis, der Ermittlung des Einheitswertes oder eines Ersatzeinheitswertes zeitnahe Unterlagen, insbesondere Erklärungen der Steuerbehörde gegenüber oder deren Ermittlungen, auch dann zugrunde zu legen, wenn diese Unterlagen nicht zur förmlichen Feststellung eines Einheitswertes geführt hätten, weil diese Feststellung als steuerlich bedeutungslos unterblieben sei. Von diesem Verfahren abzuweichen, bestehe kein Anlaß.
Die Schadensfeststellung betreffe im übrigen ausschließlich Verluste von Vermögenswerten. Der Wert eines Wirtschaftsgutes werde nicht davon bestimmt, wie hoch die mit ihm erzielten Einkünfte seien. Die Unterschiede in den Einkünften rechtfertigen es nicht, den Vermögenswert von Wirtschaftsgütern bei Angehörigen freier Berufe nach anderen Maßstäben zu messen wie die Vermögenswerte bei Kaufleuten oder Handwerkern.
II.
Die Revision hat Erfolg.
1.
Zwar rügt der Kläger zu Unrecht, daß ihm Akteneinsicht verwehrt worden sei. Wie sich aus der Niederschrift über die Sitzung vom 14. April 1961 ergibt, sind die vom Finanzamt Hamburg-Schlump ohne Beschränkung vorgelegten Akten Nr. 031/151 mit Bl. 2, 3 und 5 zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden. Diese der Entscheidung zugrunde gelegten Aktenblätter hätten dem Kläger zwar zur Einsicht überlassen werden müssen. Es ergibt sich aus dem Protokoll jedoch nicht, daß dem Kläger die Einsicht verweigert worden sei und er diese Verweigerung der Einsicht in der Verhandlung gerügt habe. Auch sein Revisionsvortrag läßt die Darstellung einer solchen Rüge vermissen. Er bemängelt lediglich, daß ihm die Akteneinsicht nicht gewährt worden sei, trägt jedoch nicht vor, daß er daraufhin eine Rüge vorgebracht habe. Es fehlt damit der Revisionsrüge die schlüssige Begründung, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - (BVerwGE 8, 149) entschieden hat.
2.
Mit Recht rügt der Kläger jedoch, daß das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, sondern sich, wenn auch nicht ausschließlich, so doch im wesentlichen, auf den Prüfungsbericht vom 27. Juli 1942 gestützt habe.
a)
Dieser Prüfungsbericht, der auf den Ermittlungen eines vom Finanzamt Charlottenburg-Ost entsandten Steuerprüfers beruht, stellt keine Vermögenserklärung dar, deren. Angaben nach § 22 Abs. 1 FG der Schadensfeststellung zugrunde zu legen wären. Eine solche Erklärung liegt nur vor, wenn sie aus eigenen Angaben des Steuerpflichtigen besteht. Das Ergebnis einer Steuerprüfung enthält auch dann keine solchen Angaben, wenn der Steuerpflichtige den Prüfungsbericht unwidersprochen hingenommen hat.
b)
Auch als eine beweiskräftige Unterlage im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV kann der Prüfungsbericht nicht ohne weiteres angesehen werden. Der Umfang einer Prüfung und damit der Beweiswert eines Prüfungsberichts bestimmen sich nach dem Prüfungszweck und nach dem Inhalt des in Betracht kommenden Steuergesetzes (vgl. Kühn, Abgabenordnung 7. Aufl. 1963, Anm. 5 a zu § 162 AO). Kommt es bei einem Prüfungsbericht nicht darauf an, das Reinvermögen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes genau zu ermitteln, weil die Prüfung z.B. nur die Veranlagung zur Einkommensteuer zum Gegenstand hat oder offensichtlich ist, daß eine Veranlagung zur Vermögensteuer nicht in Betracht kommt, so können die im Prüfungsbericht enthaltenen Feststellungen über das Reinvermögen nicht ohne die Möglichkeit eines Gegenbeweises als beweiserhebliche Unterlagen angesehen werden. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 24. März 1964 - BVerwG III C 107.62 - zu § 33 Abs. 4 FG ausgeführt, daß eine Bindungswirkung von Feststellungen einer in anderer Sache ergangenen Entscheidung nur insoweit bestehen kann, als diese Feststellungen die Entscheidung tragen. Unter Berücksichtigung dieses Rechtsgedankens können Unterlagen aus den Akten eines Finanzamts allenfalls dann beweiskräftig im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV sein, wenn sie auch für eine Entscheidung des. Finanzamts tragend gewesen sind. War der Prüfungsbericht nicht dazu bestimmt, zur Frage des Reinvermögens zum 1. Januar 1940 Feststellungen zu treffen, dann stellte er auch keine beweiskräftige Unterlage hierzu dar.
Das Verwaltungsgericht hat es an Feststellungen darüber fehlen lassen, aus welchen Gründen der Prüfungsbericht von 1942 als beweiskräftige Unterlage im angeführten Sinne anzusehen sei. Einer solchen Feststellung bedarf es jedoch, um den Prüfungsbericht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV der Feststellung des Einheitswertes zum 1. Januar 1940 zugrunde zu legen.
Einer solchen Feststellung war das Verwaltungsgericht auch deswegen nicht enthoben, weil es des weiteren ausgeführt hat, daß der Kläger einen anderen Einheitswert nicht glaubhaft gemacht habe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der 8. FeststellungsDV in Verbindung mit § 108 Abs. 1 VwGO und § 35 Abs. 1 FG). Das Verwaltungsgericht führt hierzu das lückenhafte Erinnerungsvermögen des Klägers an und beruft sich auf widerlegte Angaben zu seinen Einnahmen und zu seiner Unkenntnis des Prüfungsberichts. Der Kläger hat sich jedoch zum Beweis für den Teilwert seiner Büroeinrichtung auf seine Schadensaufstellung und die Aussagen einer Zeugin berufen. Wenn das Gericht ausführt, daß hinsichtlich des genannten Teilwertes der Bericht der fachkundigen Behörde den Vorzug verdiene vor Erinnerungs- und Schätzungswerten, die 20 Jahre später ermittelt würden, so nimmt es damit das Ergebnis einer Beweisaufnahme vorweg. Es ist nicht einzusehen, weshalb sich heute nicht eine Bewertung der vom Kläger als verloren angegebenen Gegenstände bewerkstelligen ließe. Demnach muß das angefochtene Urteil auch insoweit aufgehoben werden, als es hilfsweise von einer Zugrundelegung des Prüfungsberichts absieht und es darauf stützt, daß der Kläger seine Wertangaben nicht bewiesen habe.
Nach der Zurückverweisung wird sich das Verwaltungsgericht über die Beweiskraft des Prüfungsberichts von neuem klar werden müssen und gegebenenfalls dem Beweisantritt des Klägers stattzugeben haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.750 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff