Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1971, Az.: BVerwG III C 129.70
Feststellung eines Vertreibungsschadens an einem Betriebsvermögen ; Berechnung eines Schadens ; Anspruch auf Kriegslastenausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.06.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 129.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12774
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 29.04.1970 - AZ: IV/3 E 5/67
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 2 FG
- § 7 Abs. 3 2. BAA-FeststellungsDV
- § 9 Abs. 2 6. FeststellungsDV
- § 21 FG
Fundstelle
- ZLA 1972, 72
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1971
durch
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke, Sigulla und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. April 1970 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen.
Der Kläger war Alleineigentümer einer Fabrik für Verbandstoffe und eines Großhandelsunternehmens in Gummiwaren und Krankenpflegeartikeln in Breslau. Im Jahre 1931 wurde in Beuthen ein Zweigbetrieb eingerichtet und im Jahre 1940 noch ein weiterer Zweigbetrieb in Posen. Bei Kriegsende wurde ein Teil des Betriebes in Breslau nach Löwenberg im Riesengebirge ausgelagert. Nachdem auch dieses Gebiet bedroht war, siedelte die Firma nach Wiesbaden über.
Nachdem der Vorort ein Gutachten erstattet hatte und zu einem Ersatzeinheitswert von 293.350 RM gekommen war, stellte das Ausgleichsamt mit Teilbescheid vom 16. Juni 1966 den. Schaden in Höhe von 279.932,29 RM fest. Nach erfolgloser Beschwerde hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
den Schaden höher festzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. April 1970 die Beklagte verpflichtet, den Vertreibungsschaden am Betriebsvermögen des Klägers mit einem Ersatzeinheitswert von 333.100 RM festzustellen. Es hat dazu ausgeführt:
Der Schaden sei nach § 12 Abs. 2 FG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 9 Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV zu berechnen. Kennzahlen gebe es nicht. Ein kennzahlähnliches Verfahren sei nicht durchführbar. Der Ersatzeinheitswert sei durch eine Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gemäß § 7 Abs. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV zu ermitteln. Der Ersatzeinheitswert errechne sich wie ein Einheitswert aus Anlagevermögen plus Umlaufvermögen minus Schulden (§ 66 BewG). Insgesamt habe das Umlaufvermögen einen Wert von 382.248 RM gehabt. Von dem Rohvermögen (Anlagevermögen 85.320 RM + Umlaufvermögen 382.248 RM) in Höhe von 467.568 RM seien 30 % = 140.270,40 RM als Schulden abzuziehen. Der Kläger habe nur eine Verschuldung von 75.000 RM angegeben. Dies könne nicht zutreffen. Daraus ergebe sich ein Betrag von 327.297,60 RM. Diesem Betrag seien Schulden, die mit dem unberücksichtigt gebliebenen Anspruch gegen die deutsche Wehrmacht in Höhe von 19.200 RM in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang gestanden hätten, in Höhe von 30 % wieder hinzuzurechnen. Das ergebe einen Betrag von 5.760 RM = 333.057,60 RM. Daraus ergebe sich ein Ersatzeinheitswert von 333.100 RM.
Der Beteiligte hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Er rügt die Verletzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 9 Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV. Das Verwaltungsgericht hätte ein Gutachten des Vororts einholen müssen. Es habe § 21 FG verletzt und bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes für die ganze wirtschaftliche. Einheit die Forderungen gegen das Reich unberücksichtigt gelassen. Es habe dann den Anteil an Verbindlichkeiten, der auf die Forderungen gegen die deutsche Wehrmacht entfalle, hinzugerechnet, obwohl das nach der Berechnung, des Verwaltungsgerichts gar nicht möglich sei. Schließlich beanstandet die Revision, daß nicht geprüft worden sei, ob die Zweigbetriebe Nationalitätenvermögen gewesen seien.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für richtig und meint, das Ausgleichsamt und das Verwaltungsgericht seien von zu niedrigen Werten ausgegangen. Er beantragt,
ihn als Partei eidlich zu vernehmen.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Schaden, den der Kläger an Betriebsvermögen erlitt, nach § 12 Abs. 2 FG durch Ermittlung des Ersatzeinheitswertes zu berechnen ist. Der Ersatzeinheitswert ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 6. FeststellungsDV nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV zu ermitteln.
Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, daß zur Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nach § 4 Nr. 2 und § 7 Abs. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV das Verfahren der Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen einzuschlagen ist. Beweiskräftige Urkunden sind nicht vorhanden (§ 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV). Der Betrieb gehört auch nicht zu den in Anlage 1 zur 2. BAA-FeststellungsDV aufgeführten Industriezweigen (§ 4 Nr. 1 der 2. BAA-FeststellungsDV). Daher ist ein Kennzahlverfahren nicht möglich. Ein kennzahlähnliches Verfahren ist nicht durchzuführen, wie das Verwaltungsgericht unangegriffen festgestellt hat (§ 7 Abs. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV). Deshalb verbleibt nur die Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Dieses Verfahren hat das Verwaltungsgericht jedoch unrichtig angewendet.
Allerdings mißversteht die Revision die Voraussetzungen dieses Verfahrens, wenn sie darauf abstellt, bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes durch Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen dürften die tatsächlichen Grundlagen nicht geschätzt werden. Es geht um etwas anderes:
Der Vorort hat die Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen so vorgenommen, daß er durch Würdigung der Angaben des Klägers und aller sonstigen vorhandenen Beweismittel das Reinvermögen des Betriebes auf den 1. Januar 1945 nach der Formel Anlagevermögen plus Umlaufvermögen minus Schulden ermittelt und als Ersatzeinheitswert angesetzt hat. Darin sind ihm das Ausgleichsamt und das Verwaltungsgericht gefolgt. Beide haben Korrekturen lediglich an den angesetzten Werten angebracht. Die Methode blieb jedoch die gleiche. Gerade sie ist unrichtig. Der Ersatzeinheitswert ist nicht durch Ermittlung des Reinvermögens zu gewinnen. Das lassen nur § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 der 6. FeststellungsDV unter den dort vorgesehenen besonderen Voraussetzungen der Vorlage beweiskräftiger Unterlagen zu. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Dagegen läßt sich nicht einwenden, die Schätzung sei am besten, wenn sie dem Einheitswert am nächsten komme, der nach § 66 Abs. 4 BewG durch die Summe der Teilwerte abzüglich der Schulden ermittelt werde. Ließe man das zu, wie es das Ausgleichsamt und das Verwaltungsgericht getan haben, so würde die in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV und in § 4 und § 7 der 2. BAA-FeststellungsDV vorgesehene Rangfolge der Verfahren zur Ermittlung des Ersatzeinheitswertes durchbrochen und würden die Methoden in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV in Verbindung mit § 7 Abs. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes miteinander vermengt, was unzulässig ist (Urteile des Senats vom 8. Mai 1969 - BVerwG III C 210.67 -; vom 3. Juni 1969 - BVerwG III C 140.67 - und 3. Juli 1969 - BVerwG III C 108.67 - [Buchholz 427.206 § 9 der 6. FeststellungsDV Nr. 8 und 9] sowie vom 2. Juli 1970 - BVerwG III C 150.69 -).
Wie das Verfahren der Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchzuführen ist, wird in § 7 Abs. 3 Satz 2 der 2. BAA-FeststellungsDV geregelt. Danach kommt es in erster Linie auf die Verhältnisse bekannter Betriebe an. Demzufolge ist zunächst der Zuschnitt des verlorengegangenen Betriebes an Hand seiner Betriebsmerkmale zu ermitteln. Dabei handelt es sich nicht um die Ermittlung der Teilwerte, sondern der Vermögens-, Produktions- und Ertragsverhältnisse. Dann sind die Einheitswerte ähnlicher Betriebe zu ermitteln oder deren Ersatzeinheitswerte, sofern sie nicht auf einer Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen beruhen. Danach ist unter Berücksichtigung der Abweichungen des vom Vertreibungsschaden betroffenen Betriebes von den ähnlichen Betrieben der mutmaßliche Einheitswert des verlorengegangenen Betriebes zu schätzen. Das bedeutet, daß unter Vergleich der Merkmale des verlorengegangenen Betriebes mit denen der ähnlichen Betriebe der Stand des verlorengegangenen Betriebes in der Einheitswertskala durch Schätzung zu ermitteln ist (Urteile vom 3. Juni 1969 - BVerwG III C 140.67 -, vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 108.67 - und vom 2. Juli 1970 - BVerwG III C 150.69 -). Ist dieses Verfahren, selbst wenn auf entferntere Betriebe anderer Branchen ausgewichen würde, nicht durchführbar, weil die Einheitswerte oder Ersatzeinheitswerte ähnlicher Betriebe nicht zu ermitteln sind oder die ermittelten Ersatzeinheitswerte der Vergleichsbetriebe ihrerseits nur auf Schätzungen beruhen, so ist - in zweiter Linie - der Einheitswert des verlorengegangenen Betriebes an Hand allgemeiner Erfahrungssätze nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu schätzen. Auch dabei ist es unerläßlich, daß sichtbar wird, daß sich die Schätzung am Einheitswertniveau ausrichtet.
Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen Schätzung. Der Vorort hat dazu in seinem Gutachten nichts gesagt. Nach dem Aufbau dieses Gutachtens kam es darauf auch gar nicht an. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, daß der Ersatzeinheitswert zu ermitteln sei wie der Einheitswert eines Betriebes, nämlich durch Summierung der Teilwerte. Das schließt eine Schätzung aus.
Daher verletzt das angefochtene Urteil das in § 9 Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV in Verbindung mit § 4 Nr. 2 und § 7 Abs. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV geregelte Verfahren zur Ermittlung des Ersatzeinheitswertes durch Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Außerdem ist wegen der Eigenart dieses Verfahrens eine Korrektur der Schätzung grundsätzlich nur unter Hinzuziehung des Vororts möglich. Denn das Verwaltungsgericht kann in aller Regel nur die der Schätzung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse über den Zuschnitt des verlorengegangenen Betriebes korrigieren. Wie sich eine Änderung dieses Sachverhalts auf die Schätzung des Einheitswertes entsprechend dem Einheitswertniveau ähnlicher Betriebe auswirkt, kann das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht ohne Einschaltung des Vorortes beurteilen (vgl. Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 108.67 - a.a.O.). Auch dies ist unterblieben.
Das angefochtene Urteil enthält jedoch auch noch weitere Rechtsfehler. Die Revision rügt zu Recht, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens entzogenes Vermögen oder Nationalitätenvermögen darstellten und deshalb außer Betracht bleiben müssen. Das kann insbesondere bei dem im Jahre 1940 in Posen gegründeten Zweigbetrieb in Betracht kommen. Weiter ist ungeklärt, ob der Kläger nicht durch Verlagerung seines Betriebes nach Wiesbaden Wirtschaftsgüter gerettet hat. Schließlich ist § 21 Abs. 1 FG verletzt. Das Verwaltungsgericht hat bei der Ermittlung des für die ganze wirtschaftliche Einheit anzusetzenden Wertes im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift zu Unrecht die Forderung gegen das Reich in Höhe von 19.200 RM außer Ansatz gelassen. Darum hat es den Betrag der Nettokürzung unrichtig berechnet (vgl. Urteile vom 11. Dezember 1969 - BVerwG III C 195.67 - und vom 18. Juni 1970 - BVerwG III C 50.69 - [Buchholz 427.2 § 21 FG Nr. 5 und 6]).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.600 DM festgesetzt.
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla
Dr. Messerschmidt