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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1961, Az.: BVerwG IV C 392.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1961
Aktenzeichen
BVerwG IV C 392.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14715
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 20.10.1959 - AZ: Xa VGL 119/59

Fundstelle

  • RLA 1961, 376

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    "Beweiskräftige Unterlagen" i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV können auch solche Unterlagen sein, die nicht für Steuerzwecke ausreichen.

  2. 2)

    Wenn auch eigene handschriftliche Vermerke eines Geschädigten in der Regel als beweiskräftige Unterlagen nicht ausreichen, so ist doch unter Beachtung der gebotenen Rücksichtnahme auf Kleinbetriebe für die Begriffsbestimmung gemäß den Durchführungsverordnungen des Bundesausgleichsamts vom 26. April 1958 (Mtbl. BAA 1958 S. 119 ff. Ziff. 11 a) zu verfahren, wonach außer Bilanzen nur noch Inventarverzeichnisse, Buchführungergebnisse, Inventurlisten und Vermögensaufstellungen als weitere beweiskräftige Betriebsunterlagen zur Ermittlung des Anfangsvergleichswertes anzuerkennen sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Oktober 1959 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für des Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt Feststellung von Kriegssachschäden an Betriebsvermögen. Er betrieb einen Großhandel mit Fischkonserven. Im Jahre 1942 legte er seinen Betrieb aus kriegsbedingten Gründen still. In Juli 1943 wurden seine Betriebsräume vernichtet. Auf diesen gewerblichen Verlust hat der Kläger Vorauszahlungen nicht erhalten. Dem Antrag auf Ersatzleistungen vom 19. Juni 1950 fügte er eine ausführliche Schadensliste bei. Dabei schätzte er den entstandenen Schaden wie folgt:

Einrichtungsgenstände5.540RM
Einkaufswert für Waren2.880"
Auto (nachträglich gemeldet)3.000"
11.420RM
2

Nach dem Inhalt der Schadensliste bestehen die verlorenen Waren im wesentlichen aus 800 Faltschachteln für Kapernröhren mit Einlagen, 40.000 Bogen Sardinen-Einschlagpapier sowie ca. 59.000 Etiketten. Der Kläger hat behauptet, daß das Auto ein 1-to-Lieferwagen gewesen sei, den er im Jahre 1936 für 2.700 RM neuwertig erworben und für dessen Umbau er 300 RM aufgewendet habe. Das Finanzamt Hamburg-Schlump teilte dem Ausgleichsamt mit, daß sich aus den Unterlagen ein Einheitswert des Betriebsvermögens zum 21. Juni 1948 von 700 DM ergebe.

3

Das Landesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. Oktober 1959 der gegen den ablehnenden Bescheid des Ausgleichsamt es Eisbüttel vom 10. September 1958 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 24. Februar 1959 gerichteten Klage stattgegeben und dieses Urteil im wesentlichen wie folgt begründet: Der Ermittlung der Teilwerte in den Gründen des Beschwerdebeschlusses sei der Methode nach in vollem Umfange und im Ergebnis insgesamt mit folgenden Einschränkungen zuzustimmen:

4

Bei dem Auto sei von einen Anschaffungswert nicht von 2.700 RM, sondern von 3.000 RM auszugehen, die der Kläger nach seinen glaubhaften Angaben insgesamt aufgewendet habe, Entgegen der Meinung der Beklagten sei auch glaubhaft gemacht, daß der Kläger einen Materialverlust im Werte von 2.880 RM erlitten habe und dieser Wert zum 30. Juni 1939 vorhanden gewesen sei. Die Beklagte müsse daher den Ersatzeinheitswert zum 1. Januar 1940 erneut ermitteln.

5

Gegen dieses Urteil hat der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die vom Landesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Mit der Revision wird die unrichtige Anwendung des § 3 der 8, FeststellungsDV gerügt. Sowohl die Beklagte als auch das Landesverwaltungsgericht hätten zu dem Ergebnis kommen müssen, daß das Richtzahlverfahren im vorliegenden Fall anzuwenden und die Schadensfeststellung daher abzulehnen sei. Beweiskräftige Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 1 8. FeststellungsDV seien außer Bilanzen nur noch Inventarverzeichnisse, Buchführungsergebnisse, Inventurlisten und Vermögensaufstellungen. Es müßten solche Urkunden ausscheiden, die nicht im Hinblick auf die steuerliche Bewertung des Betriebes angefertigt worden sind.

7

Schon der Beschwerdeausschuß habe den Anfangsvergleichswert des Betriebes des Klägers nicht ordnungsgemäß ermittelt, wenn er zu seinen Ergebnis, daß der Ersatzeinheitswert für 1940 700 RM betrage, auf Grund von Handelsbilanzen, eigenen glaubhaften Angaben des Antragstellers und Angaben in der Schadensliste gekommen ist. Handelsbilanzen würden nacht ganz anderen Gesichtspunkten aufgestellt als Steuerbilanzen. Angaben des Geschädigten zur Zeit der Schadensfeststellung könnten nicht diejenigen Angaben ersetzen, die der Geschädigte für das Stichjahr 1939 bzw. den Zeitpunkt der Erklärung über das Betriebsvermögen dem Finanzamt gegenüber gemacht habe. Die Schnadensliste enthalte Angaben über Verluste an Betriebsvermögen im. Zeitpunkt des Schadens und nicht für den Zeitpunkt der Feststellung des maßgebenden Einheitswertes. Selbst wenn es sich um einen ruhenden Betrieb handele, so folge daraus nicht, daß die verlorenen Gegenstände schon im Zeitpunkt der Ermittlung des Einheitswertes vorhanden gewesen seien.

8

Der Kläger hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

9

und zur Begründung im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.

10

Die Beklagte hat sich den Ausführungen der Revision angeschlossen und darauf hingewiesen, daß die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils den Schluß zulassen könnten, daß eine Übereinstimmung der Ansichten des Gerichts und der Beklagten bestehe. Eine solche Übereinstimmung sei nur scheinbar. Der Beschwerdeausschuß sei der Ansicht gewesen, daß auch Handelsbilanzen als beweiskräftige Urkunden im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV angesehen werden dürften. Die Befugnis zu einer solchen Annahme leite die Beklagte aus Ziff. 11 a der DB-Betriebsvermögen in der Fassung vom 26. April 1958 ab, in welcher der Unterschied zwischen Handelsbilanzen einerseits und Steuerbilanzen andererseits erläutert und auf die Verpflichtung, daß die Erinnerungsposten auf den Teilwert erhöht werden müßten, hingewiesen werde. Es dürfte aber nicht möglich sein, in die Handelsbilanzen Werte "hineinzuinterpretieren", welche in ihnen, obwohl es erforderlich gewesen wäre, nicht als Erinnerungsposten aufgeführt worden seien. Weil das Verpackungsmaterial im Werte von 2.880 RM in den Handelsbilanzen niemals erschienen sei, könne nicht zulässig sein, im Rahmen des vom Gericht geübten Verfahrens der Einheitswertfeststellung vom Urkundenbeweis abzugehen und sich des Zeugenbeweises zu bedienen. Der Schadensliste könne ein entscheidender Urkundencharakter aber insofern nicht beigemessen werden, weil sie lediglich eine Behauptung des Klägers in Schriftform darstelle und sie, weil sie sich bereits auf das Schadensereignis beziehe, ihrem Wesen nach etwas anderes sei als eine Bilanz.

11

Die Beteiligte hat ergänzend vorgetragen, daß keine Bedenken dagegen, beständen, die Bilanz des Klägers auf den 30. Juni 1939 der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes zugrunde zu legen. Es beständen auch keine Bedenken, diese Bilanz aus einen annähernd zur gleichen Zeit gefertigten Inventarverzeichnis zu ergänzen. Es sei aber keine Wertermittlung aus Unterlagen, wenn der Ermittlung Schätzungen von Zeugen oder Sachverständigen oder gar eigene nachträgliche Schätzungen des Klägers zugrunde gelegt würden. Eine Ergänzung von Unterlagen durch Zeugenbekundungen sei nach dem Sinn der Vorschriften ausgeschlossen, der Ansatz von Verpackungsmaterial in jeden Falle unzulässig. Die Beteiligte hat beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

II.

Die kraft Zulassung statthafte Revision ist frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie hatte Erfolg.

13

In der Revisionsbegründung ist richtig darauf hingewiesen worden, daß nach § 13 Abs. 4 FG die Differenz zwischen dem Anfangs- und Endvergleichswert bei der Schadensfeststellung für den Verlust an Betriebsvermögen zu bestimmen ist. Da der Anfangsvergleichswert nicht feststeht, muß dieser nach den vom Gesetzgeber erlassenen Durchführungsbestimmungen ermittelt werden. Danach kann der Anfangsvergleichswert entweder auf Grund von beweiskräftigen Unterlagen (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 der 8. FeststellungsDV) oder in analeger Anwendung der 6. FeststellungsDV (§ 3 Ab. 1 Ziff. 2 der 8. FeststellungsDV) bestimmt werden. Das Gericht erster Instanz hat geglaubt, daß die vom Kläger überreichte Schadensliste in Verbindung mit den eigenen Angaben des Klägers und den Aussagen der Zeugen Schulz und Engelhardt sowie dem Gutachten der Handelskammer Hamburg vom 11. September 1959 als beweiskräftige Unterlage im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 1 der 8. FeststellungsDV anzusehen sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat allerdings weder im Lastenausgleichsgesetz noch in den Durchführungsverordnungen den Begriff der beweiskräftigen Unterlage definiert. Die Revisionsbegründung entnimmt aus § 3 Abs. 1 Ziff. 1 der 8. FeststellungsDV aus denn Worten "insbesondere Steuerbilanzen", daß es sich bei den in dieser Vorschrift verlangten Unterlegen um Urkunden besonderer Art handeln müsse, nämlich ausschließlich solche, die zur unmittelbaren Auswertung nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes geeignet seien. Der erkennende Senat vermag sich dieser nach seiner Meinung zu engen Auffassung nicht anzuschließen. Für den Begriff "beweiskräftige Unterlagen" im Sinne der erwähnten Vorschrift können auch andere Unterlagen als solche, die für Steuerzwecke in Betracht können, Berücksichtigung finden. Es genügt, wie der Senat bereits in BVerwG IV C 341.58 mit Urteil von 18. September 1958 ausgesprochen hat, daß die Unterlagen des Geschädigten die Höhe des am Anfangsvergleichsstichtag vorhanden gewesenen Betriebsvermögens zuverlässig erkennen lassen. Bei Vollkaufleuten, die zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind (§§ 38 ff. HGB), wird im allgemeinen dieser Wert aus der Vermögensbilanz zum 1. Januar 1940 entnommen werden können. Da mit Rücksicht auf den geringen Umfang der Geschäftstätigkeit Kleingewerbetreibender bei letzteren aber eine Pflicht zur Führung von Handelsbüchern und zur Aufstellung einer jährlichen Bilanz nicht besteht (§ 4 HGB), können in diesen Fällen an den vom Gesetz geforderten Nachweis hinsichtlich der Form der beigebrachten Unterlagen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden.

14

Dennoch reichen im vorliegenden Fall die beigebrachten Unterlegen nicht aus, um § 3 Abs. 1 Ziff. 1 der 8. FeststellungsDV anzuwenden. Es handelt sich im wesentlichen um die Schadensaufstellung, die seinerzeit nach der Kriegssachschädenverordnung eingereicht wurde, also um eigene Angaben des Klägers, die durch Zeugenaussagen und Gutachten vom Jahre 1959 erhärtet worden sind. Letztere scheiden aber als beweiskräftige Unterlagen auf jeden Fall aus. Da somit § 3 Abs. 1 Ziff. 1 der 8. FeststellungsDV im vorliegenden Fall im Gegensatz zu der Auffassung des Vordergerichts nicht zur Anwendung kommen kann, mußte das Urteil aufgehoben werben. Das Verwaltungsgericht wird bei der erneuten Prüfung zu erörtern haben, ob dem Kläger über § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der 8. FeststellungsDV in Verbindung mit der 6. FeststellungsDV auch unter Berücksichtigung des Richtzahlenverfahrens (§ 4 der 6. FeststellungsDV) und dem dort in Bezug genommenen Tabellenwerk "Sonderausgabe: Richtzahlen für die Ermittlung der Ersatzeinheitswerte der gewerblichen Betriebe des Handwerks, des Einzelhandels, des Großhandels sowie des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes" zu helfen ist.

15

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für des Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).

Külz zugleich für den infolge Urlaubs an der Unterschrift behinderten Bundesrichter Oswald
Dr. Kniesch
Klein
Clauß