Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1971, Az.: BVerwG VI C 36/66
Erhöhung von Versorgungsbezügen; Dienstausübung außerhalb einer Dienststelle
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 36/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 15.03.1966 - AZ.: OVG III B 35.65
Rechtsgrundlagen
- § 135 Abs. 1 BBG
- § 181a BBG
- § 29 Abs. 1 G 131
- § 107 Abs. 2 DBG
- § 135 Abs. 1 BBG
Fundstellen
- BVerwGE 37, 203 - 209
- BVBl 1972, 36
- DVBl 1972, 36-38 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖD 1971, 178
- DÖV 1971, 750-751 (Volltext mit amtl. LS)
- JVBl 1971, 154
- RiA 1971, 152
- ZBR 1971, 243
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff des Dienstunfalles bei Beamten ohne fest bestimmte Dienstzeit.
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Februar 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. März 1966 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin zu 1) ist die Witwe, die Klägerin zu 2) die Tochter des am 30. Januar 1944 ums Leben gekommenen Oberarztes und Privatdozenten Dr. med. habil. Sigismund T... (Dr. Th.). Dieser befand sich seit dem 9. Oktober 1934 als wissenschaftlicher Assistent im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der II. Medizinischen Universitätsklinik der C.... Für Unterrichtsaufgaben der Universität und seine Tätigkeit an der Poliklinik war er vom Wehrdienst zurückgestellt worden.
Nach der Darstellung der Klägerin zu 1) ist der Vorfall, bei dem Dr. Th. den Tod gefunden hat, wie folgt verlaufen: Als Dr. Th. nach der Entwarnung aus dem Keller des Hauses gekommen sei, in dem er damals gewohnt habe, habe nur der Dachstuhl gebrannt. Ein Feuerwehroffizier habe ihm erlaubt, in die Erdgeschoßwohnung zu gehen, um notwendige Unterlagen für die Vorlesungen und sonstige Arbeiten herauszuholen. Nachdem Dr. Th. sich einige Minuten im Hause befunden habe, seien vom Dach her die Decken durch sämtliche Stockwerke bis zum Keller durchgeschlagen und hätten ihn unter sich begraben.
Der Tod des Dr. Th. wurde als Folge eines Personenschadens im Sinne von § 2 Abs. 1 a der Personenschädenverordnung vom 10. November 1940 (RGBl. I S. 1482) anerkannt, so daß der Klägerin zu 1) Unfallfürsorge nach dem Deutschen Beamtengesetz zugesprochen wurde, und zwar 60 v. H. des Ruhegehalts des Dr. Th., das gemäß § 27 a des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes für die ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht bei besonderem Einsatz und ihre Hinterbliebenen vom 6. Juli 1939 (RGBl. I S. 1217) in der Fassung vom 7. Mai 1942 (RGBl. I S. 286) - EWFVG - nach einem Ruhegehaltsatz von 69 v. H. bemessen wurde.
Die Klägerinnen begehrten Erhöhung der jetzt von ihnen bezogenen Versorgungsbezüge gemäß § 181 a BBG. Der Antrag und der Widerspruch blieben ohne Erfolg, ebenso in beiden Vorinstanzen die gegen die ablehnenden Bescheide erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat in seinem die Berufung der Klägerinnen gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zurückweisenden Urteil vom 15. März 1966 zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Die Versorgung der Klägerinnen richte sich jetzt nach § 29 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit den versorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes. Erhöhungen auf Grund von § 27 a EWFVG und auf Grund der Personenschädenverordnung seien nach § 29 Abs. 3 G 131 weggefallen.
Eine Erhöhung der Versorgung gemäß § 181 a BBG käme nur in Betracht, falls der Tod des Dr. Th. ein Dienstunfall gewesen wäre. Dafür wäre erforderlich, daß er in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten wäre. Diese Voraussetzung liege nicht vor.
Der Begriff des Dienstunfalles verlange eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Unfalles mit der Dienstausübung. Er umfasse nicht jeden Zusammenhang in diesem Sinne, es genüge auch nicht, daß die Verrichtung im Interesse des Dienstherrn gelegen habe oder daß der Beamte den Unfall aus Veranlassung des Dienstes erlitten habe. Der Beamte müsse sich bei dem Unfall "im Banne des Dienstes" befunden haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei dafür auf. die räumliche und zeitliche Beziehung zum Dienst in der Weise abzustellen, daß der Beamte sich in Ausübung des Dienstes befinde, wenn er sich während der Dienstzeit im Dienstgebäude aufhalte und der Unfall sich nicht bei einem Verhalten ereigne, das schlechthin mit der Dienstausübung nicht in Zusammenhang gebracht werden könne. Den Klägerinnen sei zuzugeben, daß bei einem Beamten, der überwiegend wissenschaftliche Aufgaben habe, an Dienststunden nicht gebunden sei und großenteils nicht in Diensträumen, sondern in der Wohnung arbeite, schwer abzugrenzen sei, wann er sich in Ausübung des Dienstes befinde. Hierfür sei entscheidend, welche konkreten Verrichtungen der Beamte im Rahmen seines beamtenrechtlichen Unterstellungsverhältnisses unter zeitlicher und räumlicher Bindung seinem Dienstherrn schulde. Ein Dienstunfall läge hier vor, wenn sich der Unfall, bei welchem Dr. Th. den Tod gefunden habe, während der Tätigkeit in der C... oder während der Abhaltung von Vorlesungen ereignet hätte, denn diese Verrichtungen, die Dr. Th. seinem Dienstherrn geschuldet habe, seien allein räumlich und zeitlich abgrenzbar. Die außerhalb dieser Begrenzung liegende wissenschaftliche und Forschungstätigkeit des Dr. Th. habe zwar im Interesse des Dienstherrn gelegen, aber in erster Linie der Vorbereitung der Vorlesungen gedient. Diese Tätigkeit sei keine speziell dem Dienstherrn geschuldete gewesen, habe auch nicht auf dienstlichen Weisungen beruht. In ihrer Gestaltung sei Dr. Th. weitgehend frei gewesen. Umfang sowie Zeit und Ort dieser Tätigkeit seien größtenteils wie bei jedem Wissenschaftler von seiner persönlichen Entscheidung abhängig gewesen. Im Rahmen einer solchen Tätigkeit habe Dr. Th. versucht, Vorlesungsmaterial aus dem brennenden Hause zu bergen. Er habe sich zu dieser Zeit nicht in Ausübung des Dienstes befunden. Es sei daher unerheblich, ob sich unter dem Material, das er habe bergen wollen, auch amtliche Unterlagen wie Krankengeschichten, Röntgenaufnahmen oder dergleichen befunden hätten. Die Bergung dieses Materials habe zwar im Rahmen seiner Treuepflicht gelegen, dies sei aber nicht gleichbedeutend mit einer Ausübung des Dienstes gewesen.
Dr. Th. habe den Unfall auch nicht infolge des Dienstes erlitten. Dieser Begriff setze voraus, daß der Geschehensablauf zumindest während der Dienstausübung begonnen habe. Daß hier die Bergung von Vorlesungs- und amtlichem Material mit der Dienstausübung des Dr. Th. als Arzt an der C... und als Dozent in keinem zeitlichen Zusammenhang gestanden habe, ergebe sich aus den obigen Ausführungen. Allerdings könne sich ein Beamter auch selbst in den Dienst versetzen. Aber auch in einem solchen Fall müsse es sich um eine Dienstausübung im Rahmen des beamtenrechtlichen Unterstellungsverhältnisses handeln. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Bergung von Vorlesungsmaterial, unter dem sich auch amtliche Unterlagen befänden, zwar im Interesse des Dienstherrn gelegen habe, aber keine im Rahmen der Dienstausübung als Arzt oder Dozent dem Dienstherrn geschuldete Verrichtung darstelle.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Klageziel weiter und rügen Verletzung des § 181 a BBG.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Berufungsurteil, das er in Ergebnis und Begründung für zutreffend hält.
Der Oberbundesanwalt hält das Berufungsurteil zwar im Ergebnis deshalb für zutreffend, weil die Bergung von Vorlesungsmaterial aus dem brennenden Haus nicht zu den dienstlichen Aufgaben zu zählen sei, die Dr. Th. üblicherweise zu verrichten gehabt habe, hält jedoch das Berufungsurteil in der Begründung für unzutreffend, weil darin der Begriff der örtlichen und zeitlichen Bindung der Dienstausübung für Beamte mit wissenschaftlicher Tätigkeit zu eng gefaßt sei.
II.
Die Revision der Klägerinnen ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß das Ereignis, bei dem Dr. Th. den Tod gefunden hat, kein Dienstunfall im Sinne des § 107 Abs. 2 DBG, § 135 Abs. 1 BBG gewesen ist, wie es hier Voraussetzung für einen Anspruch aus § 181 a BBG wäre.
Es kommt dafür in diesem Fall, wie auch das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, allein darauf an, ob es sich bei dem auf äußerer Einwirkung beruhenden Ereignis, das den Tod des Dr. Th. verursacht hat, um ein solches handelt, "das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist". Damit wird - außer dem hier nicht zweifelhaften Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Schaden - ein bestimmter Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes verlangt, und zwar muß der Zusammenhang des Unfalles mit dem Beamtendienst das "entscheidende Kriterium" sein (Plog-Wiedow, BBG, § 135 RdNr. 14).
Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht hier einen solchen Zusammenhang verneint.
Im Regelfall wird dieser Zusammenhang durch das Zusammenwirken der örtlichen und zeitlichen Erfordernisse der Dienstausübung geprägt. Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem auch vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil vom 24. Oktober 1963 - BVerwG II C 10.62 - (BVerwGE 17, 59 [66 f.]) entschieden, daß das Begriffsmerkmal "in Ausübung des Dienstes" regelmäßig dann verwirklicht sein wird, wenn sich der Beamte während der Arbeitszeit im Dienstgebäude aufhält, daß dann, wenn dergestalt der räumliche und zeitliche Zusammenhang mit der Dienstausübung gegeben ist, der Beamte in aller Regel als im "Banne des Dienstes" befindlich erachtet werden muß (zu diesem Begriff bereits RGZ 66, 433 [436]) und daß unter solchen Umständen nur Verhaltensweisen, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden können, es rechtfertigen, einen Unfall, der sich während der regelmäßigen Arbeitszeit im Dienstgebäude ereignet hat, von der Unfallfürsorge auszuschließen. Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich dieser Auffassung, nach welcher die Ausübung des Beamtendienstes in der Regel durch Dienstort (hier im Sinne der räumlichen Abgrenzung der Dienstausübung) und Dienstzeit geprägt wird, u.a. im Urteil vom 17. März 1965 - BVerwG VI C 82.62 - (BVerwGE 20, 347 [350, 351]) angeschlossen; da jedoch in dem dort entschiedenen Fall Dienstort und Dienstzeit als Abgrenzungsmerkmale für den räumlichen und zeitlichen Zusammenhang nicht brauchbar waren, weil es sich um die Ausübung militärischen Dienstes im Kriege außerhalb des Standortes der Truppe handelte, ist darüber hinaus entschieden, daß an deren Stelle das Merkmal des für die zur Erörterung stehende Truppe typischen Einsatzes als prägend tritt (a.a.O. S. 348, 349, 352).
Auch in dem hier zu entscheidenden Fall würden - dies ist der Revision und dem Oberbundesanwalt einzuräumen - die Abgrenzungsmerkmale des Dienstortes und der Dienstzeit der Natur des zur Erörterung stehenden Dienstes bei der Frage, ob ein Dienstunfall vorliegt, nicht hinreichend Rechnung tragen. Die Verwaltungswirklichkeit verlangt die Erkenntnis, daß auch bei bestimmten Beamten kategorien, zu denen Dr. Th. gehört hat, die für den Regelfall geltenden Abgrenzungsmerkmale Dienstort und Dienstzeit deshalb nicht passen, weil Beamte dieser Kategorien Dienst in verschiedenem Umfang auch außerhalb einer Dienststelle und ohne begrenzte Dienstzeit ausüben können, gleichwohl aber die Möglichkeit eines Dienstunfalles auch bei dieser Art Dienstausübung nicht ausgeschlossen werden kann. Jedoch ist für die Frage nach den Abgrenzungsmerkmalen diese Lage nicht dem obenerwähnten Einsatz einer Truppe außerhalb des Standortes vergleichbar, weil der Bann des Dienstes naturgemäß wesentlich weniger intensiv ist, und zwar in zeitlicher und sachlicher Beziehung. Infolgedessen sind anders als im Falle solchen Einsatzes dienstfremde Tätigkeiten keineswegs nur solche, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden können, während das gesamte andere Verhalten Dienstausübung ist, sondern hier müssen besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten des Beamten in den Bann des Dienstes einbezogen erscheinen lassen.
Daher stellt sich die Frage nach der Grenze zwischen der privaten und der dienstlichen Sphäre bei den Beamten mit Dienstausübung außerhalb einer Dienststelle und ohne bestimmte Dienstzeit wie bei Dr. Th. ähnlich wie in den Fällen, in denen auch sonst ein Verhalten außerhalb Dienststelle und Dienstzeit zur unfallgeschützten Sphäre gerechnet werden kann, also in den Fällen des Unfalles auf dem Weg zum und vom Dienst oder der dienstlichen Veranstaltung (DV 2 zu § 107 DBG, § 135 Abs. 2 BBG). Ob die Regelung solcher Fälle in den vorgenannten Vorschriften klarstellend oder fiktiv ist, ist hier ohne Belang. Jedenfalls kann sie nicht ausschließen, daß andere ähnliche Sachverhalte Ausübung des Dienstes im Sinne des § 107 Abs. 2 DBG, § 135 Abs. 1 BBG sein können (vgl. auch Stein, "In Ausübung oder infolge des Dienstes?", in ZBR 1960, 340 unter II Nr. 3 [343] und Plog-Wiedow, BBG, § 135 RdNr. 18 a).
Da in derartigen Fällen die regelmäßigen Abgrenzungskriterien des Dienstortes und der Dienstzeit versagen, muß einerseits von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen werden, daß es sich bei der unfallgeschützten Tätigkeit des Beamten um eine solche handeln muß, "die im engen natürlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis steht" (Urteil vom 19. April 1967 - BVerwG VI C 96.63 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 32 = ZBR 1968, 84]), andererseits müssen anstelle der regelmäßigen Abgrenzungskriterien besondere Umstände festgestellt werden, die den Schluß rechtfertigen, daß die betreffende Tätigkeit des Beamten dem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist (Urteil vom 6. Juli 1965 - BVerwG II C 39.63 - [BVerwGE 21, 307]). Bei Unfällen, die Beamten zustoßen, welche Dienst in großem Umfange außerhalb ihrer Dienststelle und ohne fest bestimmte Dienstzeit verrichten, ist naturgemäß in noch weit stärkerem Maße als beim sogenannten Wegeunfall, bei dem auch der Weg seine wesentliche Ursache im Dienst haben muß (Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 49.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 36 = ZBR 1969, 347] und vom 23. Januar 1970 - BVerwG VI C 120.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 38 = RiA 1970, 113]), von einem privaten Lebensbereich des Beamten als vorgegeben auszugehen. Bei einer solchen Ausgangslage müssen für ein Verhalten des Beamten, soll es der unfallgeschützten Sphäre zuzurechnen sein, die Anforderungen des Dienstes ursächlich sein (vgl. Urteil vom 11. September 1969 - BVerwG II C 30.66 - [BVerwGE 34, 20, 22], auch bereits Urteil vom 30. Juni 1966 - BVerwG II C 17.63 - [BVerwGE 24, 246, 249] zu dem Erfordernis des engen Zusammenhanges und der dafür wesentlichen Ursachen). Bereits im Urteil vom 28. Januar 1960 - BVerwG II C 79.58 - (BVerwGE 10, 128 [129]) ist auf das im Beamtenrecht geregelte Unterstellungsverhältnis als Rechtsgrundlage für die Ausübung des Dienstes abgestellt.
Der erkennende Senat hat, wenn auch in anderem Zusammenhang, in seinem Urteil vom 5. April 1960 - BVerwG VI C 2.58 - (BVerwGE 10, 258 [260]) entschieden, daß es dann, wenn äußere Einwirkung und eigenes Verhalten des Betroffenen bei einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Schadensereignis zusammenwirken, darauf ankommt, wodurch dieses Ereignis seine Prägung erfährt, und der erkennende Senat hat diesem Merkmal der Prägung des Vorganges auch in seinem Urteil vom 17. Februar 1965 - BVerwG VI C 67.62 - (BVerwGE 20, 269 [BVerwG 12.02.1965 - BVerwG VII C 77.64] [271]) entscheidende Bedeutung beigemessen.
Über diese Grundzüge hinaus erfordert der hier zu entscheidende Fall entgegen der Annahme des Berufungsgerichts in seiner Begründung für die Zulassung der Revision keine grundsätzliche Entscheidung der Frage, wie bei einem Beamten mit größtenteils wissenschaftlichen Aufgaben die Ausübung des Dienstes begrifflich gegen seine sonstige Tätigkeit abzugrenzen ist. Auch wenn man berücksichtigt, daß bei einem Beamten mit wissenschaftlichen Aufgaben, der Arbeitszeit und Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen darf, der Eigenverantwortung und der Eigeninitiative in bezug auf die Dienstausübung ein weiter Spielraum einzuräumen ist, so erhält jedenfalls die Rettung von Arbeitsmaterial aus einem brennenden Haus nicht die maßgebende Prägung durch die Erfordernisse des Dienstes, den typischerweise ein Beamter mit den Dienstaufgaben des Dr. Th. zu leisten hatte. Dies gilt vor allem, soweit es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dabei um Vorlesungsmaterial des Dr. Th. gehandelt hat, das mit Rücksicht auf die insoweit bestehende Eigenverantwortung und auf urheberrechtliche Grundsätze im wesentlichen von vornherein der Eigensphäre zuzurechnen ist. Nichts anderes aber gilt auch für die vom Berufungsgericht erwähnten amtlichen Unterlagen, die sich möglicherweise bei dem Vorlesungsmaterial befunden haben, denn auch ihre Bergung gehörte nicht zu den Dienstobliegenheiten, die der Beamte in dem ihm übertragenen Amt typischerweise zu erfüllen hatte. Auch für die Zeit, in der sich der Unfall ereignet hat, sind die Erfordernisse des Dienstes nicht' anders zu beurteilen.
Es mag Fälle geben, in denen der Beamte befugt ist, sich selbst "in den Dienst zu versetzen" (Plog-Wiedow, BBG, § 135 RdNr. 15 a), und diese Möglichkeit mag, wie der Oberbundesanwalt unter Berufung auf das Urteil vom 28. September 1967 - BVerwG VIII C 34.64 - (BVerwGE 28, 12) mit Recht betont, bei Beamten der hier zur Erörterung stehenden Art größere Bedeutung haben als bei Beamten mit feststehender Dienstzeit. Aber in jedem Fall muß der Vorgang des Sich-in-den-Dienst-Versetzens im Rahmen des Amtes oder des dienstlichen Auftrages des Beamten liegen, den Dienst für sich selbst zu bestimmen (Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 49.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 36 = ZBR 1969, 347]). Der Beamte kann danach nicht ein Verhalten zur Dienstausübung machen, das nicht nach objektiver Betrachtungsweise zu den Erfordernissen des für diesen Beamten typischen Dienstes gehört. So aber liegt der Sachverhalt, wie oben dargelegt, hier.
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch entschieden, daß das Ereignis, welches den Tod des Dr. Th. verursacht hat, nicht "infolge des Dienstes" eingetreten ist. In dem hier zu entscheidenden Fall braucht auf die Auslegung dieses Begriffs in dem Sinne, daß ein Unfall "infolge" des Dienstes nur eingetreten ist, wenn er zwar nicht in allen seinen Phasen in die Zeit der Dienstausübung fiel, aber in dieser Zeit der Geschehensablauf jedenfalls begann und erst nach Ablauf der Dienstausübung seinen Abschluß erreichte (Urteil vom 24. Oktober 1963 - BVerwG II C 10.62 - [BVerwGE 17, 59, 63]), und auf die Kritik an dieser Auffassung (Schütz in DÖD 1965, 161 [163]) nicht eingegangen zu werden, zumal sich auch hierbei das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung der Dienstausübung auswirkt; denn auch bei dieser Alternative muß ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Dienst gefordert werden (Urteil vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 99.63 -). Bereits aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, daß diese Voraussetzung hier nicht vorliegt.
Nach alledem war, wie geschehen, mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.