Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.01.1970, Az.: BVerwG VI C 120.65
Anerkennung eines Dienstunfalls ; Wegeunfall eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 120.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12999
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 12.10.1965 - VGH OS I 49/63
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DÖD 1970, 33
- JVBI 1970, 157
- JZ 1971, 22-24 (Volltext mit amtl. LS)
- NDBZ 1970, 77
- Ria 1970, 113
- VersR 1971, 416 (amtl. Leitsatz)
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Oktober 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1911 geborene Kläger steht seit dem Jahre 1938 im Eisenbahndienst. Im Jahre 1960 war er als ... ... beim Neubauamt Frankfurt (Main) tätig; dieses befindet sich direkt neben dem Frankfurter Hauptbahnhof. Von seiner in der ... in Frankfurt-West gelegenen Wohnung ... bis zu seinem Arbeitsplatz benutzte er im allgemeinen die Eisenbahn zwischen dem Bahnhof Frankfurt-West und dem Hauptbahnhof.
Am 1. März 1960 hatten die Angehörigen seiner Dienststelle ab Mittag dienstfrei, weil Fastnachtsdienstag war. Der Kläger fuhr vom Frankfurter Hauptbahnhof um 14.26 Uhr mit dem Personenzug über Bahnhof Frankfurt-West bis Bahnhof Frankfurt-Eschersheim, von wo er seinen in der ... wohnenden Vater aufsuchen wollte. Nach dem Aussteigen geriet er, vermutlich durch seinen offenstehenden, wehenden Mantel, unter den anfahrenden Zug; hierbei wurde sein linker Oberarmüberfahren, so daß der Arm amputiert werden mußte. Seit Ausheilung der Verletzung ist er wieder in seiner bisherigen Stelle tätig.
Mit Schreiben vom 12. Februar 1962 beantragte der Kläger bei der ... Frankfurt (Main), seinen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen. Zur Begründung führte er aus, er sei am 1. März 1960 - sowie schon einige Monate vorher - gezwungen gewesen, sein Abendessen bei seinem Vater einzunehmen. Dieser sei 75 Jahre alt und habe infolge einer schweren Lungenentzündung seinen Haushalt nicht allein versorgen können, so daß seine - des Klägers - Ehefrau abends dort ihr gemeinsames Mahl habe bereiten müssen. Weil er gezwungen gewesen sei, seinen Wohnsitz wegen der Krankheit seines alleinstehenden Vaters von ... nach ... ... zu verlegen und weil die Zeitdauer vom Verlassen seiner Dienststelle bis zum Unfallort sehr kurz gewesen sei (ca. 20 Minuten), bitte er, den "Wegeunfall" als Dienstunfall anzuerkennen.
Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 27. Februar 1962 mit der Begründung ab, der Kläger sei aus persönlichen Gründen von Frankfurt-West nach Frankfurt-Eschersheim weitergefahren. Da seine Wohnung aber in Frankfurt-West liege, habe er sich nicht mehr auf dem Dienstweg befunden. Der Präsident der ... Frankfurt (Main) wies den Widerspruch durch Bescheid vom 4. Oktober 1962 im wesentlichen mit derselben Begründung zurück. Der hierauf erhobenen Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung der Bescheide vom 27. Februar 1962 und vom 4. Oktober 1962 die Beklagte für verpflichtet zu erklären, den Unfall des Klägers vom 1. März 1960 als Dienstunfall anzuerkennen,
hat das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. durch Urteil vom 18. April 1963 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 12. Oktober 1965 das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M. aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Daß der Unfall des Klägers am 1. März 1960 ein aufäußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG gewesen sei, stehe fest. Streit bestehe zwischen den Parteien nur darüber, ob dies in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei.
Nach § 135 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG gehöre zum Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Der Kläger könne sich aber auf diese Vorschrift nicht berufen; denn er sei bei dem Unfall nicht auf dem Wege von seiner Dienststelle zu seiner "regelmäßigen Unterkunft" gewesen (vgl. BVerwGE 16, 103). Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem genannten Urteil vom 16. Mai 1963 ausgeführt, daß die Wege, die unter beamtenrechtlichen Unfallschutz gestellt seien, im Dienst ihre wesentliche Ursache haben müßten. Eine Ursache sei "wesentlich" im Sinne dieser Auslegung, wenn sie so erheblich für das Zurücklegen des Weges sei, daß demgegenüber andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen dieses Weges in den Hintergrund träten. Dies sei in der Regel beim Zurücklegen des Weges zwischen der Dienststelle und der regelmäßigen Unterkunft der Fall.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in einem neueren Urteil vom 25. Juni 1964 (BVerwGE 19, 44), das im übrigen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, auf das sich im vorliegenden Fall der Kläger mit Erfolg in der ersten Instanz bezogen habe, aufgehoben habe, weiter ausführe, sei zugunsten eines Beamten, der eine ständige Familienwohnung habe, bei Identität der ständigen Familienwohnung mit der regelmäßigen Unterkunft ein solcher wesentlicher Zusammenhang ohne weiteres beim Zurücklegen des unmittelbaren Weges zwischen der. Dienststelle und der ständigen Familienwohnung anzunehmen. Auf allen anderen Wegen dagegen sei ein Beamter mit ständiger Familienwohnung nach allgemeiner Lebenserfahrung in der Regel nicht Gefahren ausgesetzt, die in einem wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst stünden, sondern Gefahren, denen er sich aus eigenwirtschaftlichen oder sonstigen persönlichen Gründen ausgesetzt habe, die den wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst lösten. Dieser Ansicht folge der Senat.
Die ständige Familienwohnung des Klägers in der Kuhwald-Siedlung sei auch seine regelmäßige Unterkunft gewesen. Hier habe er auch an den Tagen, an denen er seinen Vater aufgesucht habe und nach 19 Uhr von dort heimgekommen sei, den Abend verbracht; hier habe er über Nacht geschlafen, hier habe er sein Frühstück eingenommen und von hier aus habe er sich zum Dienst begeben. Daß er sich mehrmals in der Woche vom Dienst aus zu seinem Vater begeben habe, während dieser von der Ehefrau des Klägers betreut worden sei, habe einer sittlichen Pflicht entsprochen, der der Kläger nachgekommen sei, zumal er bei diesen Besuchen sich auch im Haushalt seines Vaters habe nützlich machen können. Eine gemeinsame Einnahme des Abendbrots habe sich bei diesen Besuchen am späten Nachmittag bis zum frühen Abend geradezu angeboten. Dabei dürfe nicht außer acht bleiben, daß das Abendbrot schon recht zeitig eingenommen worden sei und daß der Kläger mit seiner Ehefrau bereits gegen 19 Uhr den Heimweg angetreten habe. Dieses vorübergehende, nicht mehr als zwei Stunden dauernde Verweilen des Klägers in der Wohnung seines Vaters beweise, daß er dort nicht seine regelmäßige Unterkunft gehabt habe.
Die vom Senat geteilte Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts scheine nicht in jeder Weiseübereinzustimmen mit der Ansicht des Bundessozialgerichts im Urteil vom 30. Oktober 1964 - 2 RU 157/63 -, auf die auch das vom Kläger genannte Urteil vom 10. Dezember 1964 - 5 RKn 56/60 - verweise. Dort sei der Wegeunfallschutz, der auf § 543 Abs. 1 Satz 1 RVO a. F. beruhe, weiter gefaßt als in dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Immerhin halte aber auch das Bundessozialgericht nicht jeden Weg nach und von der Arbeitsstätte für versicherungsgeschützt, sondern es stelle auch auf den ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ab. Das Bundessozialgericht halte einen Weg, der nicht zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt werde, jedenfalls dann nicht für versicherungsgeschützt, wenn er sich wegen seiner Länge und Dauer von dem üblichen Weg nach der Arbeitsstätte so erheblich unterscheide, daß er nicht von dem Vorhaben des Beschädigten, sich zur Arbeit zu begeben, geprägt sei.
Das Vorbringen des Klägers, er habe am Unfalltage hauptsächlich deshalb zu seinem Vater fahren wollen, um dort eine warme Abendmahlzeit einzunehmen, sei im übrigen nichtüberzeugend. Denn zur Einnahme einer in der Zeit vor 19 Uhr fertiggestellten Abendmahlzeit habe er nicht schon gegen 14.30 Uhr den Weg antreten müssen. Hierauf komme es jedoch entscheidend nicht an, weil der Kläger - wie ausgeführt - bei seinem Vater nicht seine regelmäßige Unterkunft gehabt habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Hilfsweise beantragt er Zurückverweisung der Sache.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsurteil beruht entgegen der Auffassung der Revision nicht auf einer unrichtigen Anwendung der hier einschlägigen Vorschrift des § 135 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG. Nach dieser Vorschrift gehört zum Dienst im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG auch "das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle". In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsgericht diese Vorschrift dahin ausgelegt, daß bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Wege nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur zu gewähren ist, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (vgl. Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 147.59 -[Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 7 = ZBR 1963, 48] und vom 11. März 1965 - BVerwG II C 142.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 24 = ZBR 1965, 246]; BVerwGE 16, 103 [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249]; vgl. neuerdings die Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 49.65 - ZBR 1969, 347 = RiA 1969, 214] und vom 11. September 1969 - BVerwG II C 30.66 - [ZBR 1969, 386]). Diese Voraussetzung ist in aller Regel dann gegeben, wenn der Beamte sich auf dem - unmittelbaren - Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befand, um sich zum Dienst zu begeben oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (vgl. BVerwGE 16, 103 [106]; 21, 307 [310] sowie Urteil vom 11. September 1969 - BVerwG II C 30.66 -).
Mit Recht hat sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf das einen nahezu gleichliegenden Sachverhalt betreffende Urteil BVerwGE 19, 44 berufen, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung eines sogenannten Wegeunfalles im Sinne des § 135 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG noch näher - vgl. BVerwGE 19, 44 (46) - dahin präzisiert werden:
"Zugunsten eines Beamten, der - wie der Kläger - eine ständige Familienwohnung hat, ist bei Identität der ständigen Familienwohnung mit der regelmäßigen Unterkunft ein solcher wesentlicher Zusammenhang ohne weiteres, d.h. ohne daß es eines Eingehens auf die Umstände des Einzelfalles bedarf, beim Zurücklegen des unmittelbaren Weges zwischen der Dienststelle und der ständigen Familienwohnung anzunehmen. Wenn die ständige Familienwohnung und die regelmäßige Unterkunft des Beamten wegen räumlicher Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort nicht identisch sind, ist dieser Zusammenhang ferner ohne weiteres für den unmittelbaren Weg zwischen der Dienststelle und einer am Dienstort oder in dessen Nähe liegenden regelmäßigen Unterkunft des Beamten anzunehmen.
Auf allen anderen Wegen ist ein Beamter mit ständiger Familienwohnung dagegen nach allgemeiner Lebenserfahrung in der Regel nicht Gefahren ausgesetzt, die in einem wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst stehen, sondern Gefahren, denen er sich aus eigenwirtschaftlichen oder sonstigen persönlichen Gründen ausgesetzt hat, die den wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst lösen. In solchen Fällen ist im Hinblick auf das Erfordernis des wesentlichen Zusammenhanges mit dem Dienst auf die besonderen Umstände des Einzelfalles einzugehen."
Nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ereignete sich der Unfall am 1. März 1960 auf einem Weg, den der Kläger von seiner Dienststelle weder zu seiner ständigen Familienwohnung in Frankfurt-West (...-Siedlung) noch zu einer mit ihr nicht identischen am Dienstort (Frankfurter Hauptbahnhof) oder in dessen Nähe gelegenen regelmäßigen Unterkunft, sondern zu der Wohnung seines Vaters in Frankfurt-Eschersheim (...) zurücklegte. Wie sich aus dem von der Beklagten in der Berufungsinstanz eingereichten Stadtplan ergibt, liegt die Unfallstelle in fast genau entgegengesetzter Richtung und in einer Entfernung von ca. 5 1/2 km (Luftlinie) zu dem vom Kläger nach Dienstschluß normalerweise vom Bahnhof Frankfurt-West einzuschlagenden Heimweg zu seiner Wohnung in der Kuhwald-Siedlung.
Bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß das vorübergehende, nicht länger als zwei Stunden dauernde Verweilen des Klägers in der Wohnung seines Vaters in Frankfurt-Eschersheim für ihn dort keine regelmäßige Unterkunft begründete. Ein so kurzer zweckbestimmter, wenn auch mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindender Aufenthalt in einer Wohnung, wie er hier vom Berufungsgericht festgestellt worden ist, kann nicht dem nach Dauer und Vielfältigkeit des Tuns wesentlich andersartigen häuslichen Aufenthalt in der ständigen Familienwohnung oder in einer regelmäßigen Unterkunft gleichgestellt werden. Er hat auch nicht - auch nicht in einem gewissen Teilbereich - den Charakter einer "Ersatzfunktion" für die eigene Wohnung. Für die Entscheidung ist es daher entgegen der Ansicht der Revision ohne Bedeutung, daß die Wohnung des Vaters und die Familienwohnung des Klägers sich beide im Stadtgebiet von Frankfurt (Main) und nicht - wie in den in BVerwGE 16, 103 und 19, 44 entschiedenen Fällen - "in weit voneinander gelegenen verschiedenen Orten" befinden.
Die Entscheidung hängt daher davon ab, ob die Beweggründe, die den Kläger veranlaßten, sich am Unfalltage nicht auf dem "normalen" (direkten) Weg zu seiner Familienwohnung in der ..., sondern zu der davon weit abgelegenen Wohnung seines Vaters in Frankfurt-Eschersheim zu begeben, wesentlich im dienstlichen oder im privaten ("eigenwirtschaftlichen") Bereich zu finden sind. Ein Fall der letzterwähnten Art, in dem der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche wesentliche Zusammenhang des Weges mit dem Dienst aus eigenwirtschaftlichen Gründen gelöst wird, ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier gegeben.
Wie das Berufungsgericht im einzelnen näher dargelegt hat, entsprach es einer sittlichen Pflicht, daß der Kläger sich in der fraglichen Zeit mehrmals in der Woche nach Dienstschluß zu seinem an den Folgen einer schweren Lungenentzündung leidenden betagten Vater begab, während dieser von der Ehefrau des Klägers betreut wurde, zumal der Kläger bei diesen Besuchen sich auch im Haushalt seines Vaters nützlich machen konnte. Bei diesen Besuchen am späten Nachmittag bis zum Antritt des Heimweges zur Familienwohnung gegen 19 Uhr bot sich - wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat - eine gemeinsame Einnahme des Abendbrots in der Wohnung des Vaters geradezu an. Die nach Dienstschluß vom Kläger in der fraglichen Zeit in Erfüllung einer höchstpersönlichen sittlichen Pflicht von der Dienststelle aus nach Frankfurt-Eschersheim zurückgelegten Wege hatten daher bei natürlicher Betrachtungsweise ihre Ursache wesentlich im eigenwirtschaftlichen und nicht im dienstlichen Bereich. Sie stehen daher nicht unter Dienstunfallschutz.
Der Einwand der Revision, der Kläger sei mit Rücksicht auf sein Magenleiden im Interesse der Erhaltung seiner Dienstfähigkeit auch abends auf eine warme Mahlzeit angewiesen und er habe damals notwendigerweise diese Abendmahlzeit in der Wohnung seines Vaters einnehmen müssen, greift nicht durch. Wie bereits in BVerwGE 19, 44 (47, 48) und 21, 307 (308) ausgeführt, betrifft die Einnahme der notwendigen Mahlzeiten in erster Linie die persönliche Sphäre des Beamten, sein sogenanntes eigenwirtschaftliches Interesse, mag diese Tätigkeit auch zugleich dem dienstlichen Interesse förderlich sein. Wollte man bereits das Bedürfnis nach angemessener, den objektiven Erfordernissen des Dienstes angepaßter Versorgung für die Annahme des wesentlichen ursächlichen Zusammenhanges zwischen Dienst und Weg genügen lassen, so würde praktisch jeder von der Dienststelle nicht zur ständigen Familienwohnung führende Weg, wenn er zum Zweck einer solchen Versorgung angetreten wird, dienstunfallrechtlich geschützt sein. Diese Folgerung würde zu einer vom Willen des Gesetzgebers offensichtlich nicht gedeckten Ausweitung des Wegeunfallschutzes führen (vgl. BVerwGE 19, 44 [47, 48]). Eine solche Erwägung kann auch dann nicht Platz greifen, wenn der Beamte - wie hier der Kläger - wegen eines Leidens auf eine besondere häusliche Pflege und Versorgung angewiesen ist. Abgesehen davon steht dem Einwand der Revision der vom Berufungsgericht festgestellte Umstand entgegen, daß der Kläger zur Einnahme der in der Zeit vor 19 Uhr fertiggestellten warmen Abendmahlzeit am Unfalltage nicht schon um 14.30 Uhr den Weg zur Wohnung seines Vaters hätte antreten müssen. Auf die Aufklärungsrüge der Revision braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Der Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gibt keinen Anlaß zu einer anderen rechtlichen Würdigung. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. §§ 542, 543 RVO a. F.,§ 550 RVO n. F.) herausgearbeiteten Grundsätze wegen der in BVerwGE 17, 59 (64 ff.) dargelegten Unterschiede der gesetzlichen Regelung der Reichsversicherungsordnung einerseits und des Bundesbeamtengesetzes andererseitsüberhaupt auf das Beamtendienstunfallrecht übertragbar sind. Denn der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist entgegen der Auffassung der Revision keine abweichende Rechtsauffassung zu entnehmen.
Die Revision hat in diesem Zusammenhang hauptsächlich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 1964 - 5 RKn 56/60 - (SozEntsch. -BSG IV § 543 Nr. 90 = NJW 1965, 711) hingewiesen; sie meint, der diesem Urteil zugrundeliegende Tatbestand sei dem hier zur Entscheidung stehenden Fall "tatbestandsmäßig besonders ähnlich gelagert". Dies trifft jedoch nicht zu. Das Bundessozialgericht hat in diesem Urteil die mit der Unterkunft des Versicherten nicht identische Wohnung seiner zukünftigen Schwiegereltern als Endpunkt des Weges von der Arbeitsstätte angesehen und für einen auf diesem Weg erlittenen Unfall Versicherungsschutz anerkannt, weil der Versicherte nach Beendigung der Frühschicht dort seine Mittagsmahlzeit hatte einnehmen wollen. Die Revision übersieht bei der Interpretierung dieses Urteils, daß das Bundessozialgericht - wie auch dem in NJW 1965, 711 abgedruckten Leitsatz zu entnehmen ist - in den Entscheidungsgründen ausdrücklich hervorhebt, der unfallgeschützte Weg dürfe nicht wesentlich länger sein als der normale Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück, da der Versicherte durch die Wahl eines anderen Anfangs- oder Endpunktes seines Weges zur und von der Arbeitsstätte das Versicherungsrisiko nicht beliebig vergrößern dürfe. In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hatte der Versicherte keinen wesentlich längeren Weg zur Wohnung seiner künftigen Schwiegereltern als den "normalen" Weg zwischen seiner Unterkunft und seiner Arbeitsstätte zurückzulegen. Der Fall unterscheidet sich also tatsächlich und rechtlich erheblich von dem hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt.
Dem von der Revision weiter angeführten Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Februar 1965 - 2 RV 210/61 - (Soz.Entsch. -BSG IV § 543 Nr. 98) liegt ebenfalls ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde. Das Bundessozialgericht hat in dieser Entscheidung Versicherungsschutz anerkannt für einen vom Versicherten nach Arbeitsschluß zurückgelegten Weg, den er nicht unmittelbar nach seiner Wohnung, sondern nach einer Gaststätte angetreten hatte, um dort eine für die weitere Zurücklegung des Heimweges erforderliche Kräftigung, Erholung und Erfrischung zu suchen. Der Versicherte jenes Falles, ein 64jähriger Mann, hatte sich nach Dienstschluß nur etwa 15 bis 20 Minuten in einer von seinem üblichen - 6,6 km langen - regelmäßig mit em Fahrrad zurückgelegten Heimweg nicht allzu weit abseits gelegenen Kaufhalle aufgehalten, um dort zu Abend zu essen. Wenn das Bundessozialgericht den von dem Versicherten auf diesem Weg erlittenen Unfall "angesichts der nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles gegebenen Umständen" als Arbeitsunfall anerkannt hat, so können aus dieser einzelfallbezogenen Entscheidung keine allgemeingültigen Folgerungen hergeleitet werden, die für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung wären.
Insgesamt betrachtet beruht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Unfallversicherungsschutz auf dem Arbeitsweg auf Erwägungen, die letztlich ebenso wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an das Erfordernis einer engen Beziehung und an einen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang zwischen der versicherten Arbeitstätigkeit und dem Weg nach und von der Arbeitsstätte anknüpfen (vgl. hierzu auch BVerwGE 24, 246 [249 f.] mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Gerade in der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird diese Übereinstimmung mit den Grundlinien der beamtenrechtlichen Wegeunfallrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts immer deutlicher (vgl. hierzu auch Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 9 zu § 550 RVO; Schneider-Reese in Blätter für steuerrecht, Sozialversicherung und Arbeitsrecht, 1969, S. 331 ff. und S. 342 ff.). Das erst vor kurzem ergangene Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 1969 - 2 RU 19/68 -, wonach sogar der Weg des Arbeiters oder Angestellten nach Dienstschluß zur Apotheke zwecks Besorgung von Medikamenten nicht unter Unfallversicherungsschutz steht, ist hierfür ein markantes Beispiel (ebenso BVerwGE 21, 307).
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 344 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier