Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.10.1970, Az.: BVerwG III C 76.68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.10.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 76.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14881
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 07.12.1967 - AZ: 6 A 185/67
Rechtsgrundlagen
- § 21 FG
- § 37 FG
- § 38 FG
- § 336 LAG
- § 337 Abs. 1 Satz 2 LAG
- § 338 LAG
- § 42 VwGO
- § 68 ff. VwGO
- § 75 VwGO
- § 91 VwGO
- § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
- § 142 VwGO
- § 2 Nr. 3 20 ÄndG LAG
- § 8 Abs. 1 Nr. 1 20. ÄndG LAG
- § 8 Abs. 2 Satz 2 20. ÄndG LAG
Fundstelle
- ZLA 1971, 63
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter. Dr. Dodenhoff, Türke, Sigulla und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1967 wird unter Zurückweisung der Revision im übrigen abgeändert.
Es wird festgestellt, daß der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 3. März 1966 in der Fassung des Beschlusses vom 28. April 1967 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als in ihm über die vom Kläger begehrte Einbeziehung von Forderungen gegen die Wehrmacht bei der Schadensfeststellung nicht entschieden worden ist.
Von den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte 2/3, der Kläger 1/3, in der Revisionsinstanz der Beteiligte 2/3 und der Kläger 1/3 zu tragen.
Gründe
I.
Der Kläger beantragte 1952 wegen Verlustes einer Großschlachterei in Danzig-Neufahrwasser Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen. Nach mehreren Teilbescheiden erließ der Beklagte am 3. März 1966 einen Gesamtbescheid, in dem er u.a. den hier allein streitigen Schaden an Betriebsvermögen auf insgesamt 172.064,40 RM feststellte. Dazu hatte er von dem Reinvermögen von 225.750 RM, entsprechend einem Runderlaß des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 18. Juni 1965 zu § 2 der 8. FeststellungsDV, Forderungen gegen die Wehrmacht in Höhe von 59.649,61 RM abgesetzt und den diesem Betrag entsprechenden Anteil der Verbindlichkeiten wieder hinzugerechnet.
Auf die Beschwerde des Klägers erklärte der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 28. April 1967 - zugestellt am 5. Mai 1967 - den angefochtenen Gesamtbescheid zum Teilbescheid, "soweit es sich um Schäden an Betriebsvermögen handelt". Die vorgedruckte Rechtsmittelbelehrung wurde gestrichen und durch den Vermerk ersetzt: "Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben." Zur Begründung wurde ausgeführt, die der Entscheidung des Ausgleichsamtes zugrunde liegenden Vorschriften des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV seien vom Bundesverwaltungsgericht für ungültig erklärt worden. Insoweit bleibe eine in Aussicht stehende gesetzliche Neuregelung abzuwarten. Alsdann werde das Ausgleichsamt hinsichtlich der Forderungen gegen die Wehrmacht eine erneute Prüfung vornehmen und eine abschließende Entscheidung in einem Gesamtbescheid treffen können. Ein Rechtsmittel sei deshalb nicht gegeben, weil der Beschluß noch keine abschließende Regelung enthalte und es deshalb an einer Beschwer fehle. Gegen diesen Beschluß und den zugrunde liegenden Bescheid hat der Kläger am 18. August 1967 Klage erhoben. Er hat beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen den Beklagten zu verpflichten, den Schaden an Betriebsvermögen ohne Abzug von 59.649,61 RM Forderungen gegen die Wehrmacht festzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Klage sei zulässig. Sie sei auch rechtzeitig erhoben worden, weil die Klagefrist infolge der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im Beschluß des Beschwerdeausschusses nicht zu laufen begonnen habe. Der Kläger sei durch den Beschluß beschwert. Denn der Beschwerdeausschuß habe seiner Beschwerde wegen des Abzugs der Forderungen gegen die Wehrmacht nicht abgeholfen, sondern sie vielmehr dadurch als unbegründet zurückgewiesen, daß er ihr durch Erklärung des Gesamtbescheides zum Teilbescheid die materiellrechtliche Grundlage entzogen habe. Der Kläger bleibe auch nach Erklärung zum Teilbescheid belastet, weil auch dieser den Abzug von Förderungen gegen die Wehrmacht zu seinen Lasten abschließend regele. Der Beschwerdeausschuß habe nicht unter Hinweis auf das erwartete Änderungsgesetz den Abzug der Forderungen durch Erklärung des Gesamtbescheides zum Teilbescheid aus der Welt schaffen und den Kläger von seiner Beschwer befreien können. Er hätte vom geltenden Recht ausgehen müssen. Daran ändere auch der Hinweis nichts, daß eine der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechende, dem Kläger günstige Entscheidung vor Erlaß des Änderungsgesetzes nicht rechtsbeständig geworden wäre, weil das durch Ausschöpfung der Rechtsmittel und die Dauer der Rechtsmittelverfahren verhindert worden wäre. Der Beschwerdebeschluß beeinträchtige die Rechtsverteidigung des Klägers, weil dieser, bei Richtigkeit des Beschwerdebeschlusses, keine Möglichkeit gehabt hätte, den festgestellten Schadensbetrag vor Erlaß des Änderungsgesetzes verwaltungsgerichtlich nachprüfen zu lassen. Der Beschluß sei durch § 337 Abs. 2 LAG nicht gedeckt, weil danach nur eine materiell nachteilige Änderung des Feststellungsbescheides, nicht jedoch eine Einschränkung der Rechtsverteidigung möglich sei. Ein Vorverfahren habe stattgefunden. Der Beschluß des Beschwerdeausschusses sei eine zweitinstanzliche Verwaltungsentscheidung, nämlich der Sache nach eine Zurückweisung der Beschwerde, keine Zurückverweisung im Sinne des § 337 Abs. 1 Satz 2 LAG. Für eine Behandlung der Klage als Anfechtungsklage ohne Vorverfahren (Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO) bestehe deshalb kein Anlaß.
Die Klage sei auch begründet. Nach abgeschlossener Schadensfeststellung habe kein Grund für eine Erklärung des Gesamtbescheides zum Teilbescheid vorgelegen. Forderungen gegen die Wehrmacht könnten zudem bei der Schadensfeststellung nicht außer Ansatz bleiben. Denn bei Anwendung des § 12 FG sei ein Abzug von Forderungen nur im Rahmen des § 21 FG, nicht aber nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 der 8. FeststellungsDV möglich. Darüber hinaus sei die Absetzung von Forderungen vom Ersatzeinheitswert eines Betriebsvermögens ausgeschlossen (Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 24. November 1966 - BVerwG III C 39.65 - [ZLA 1967, 60]).
Mit der zugelassenen Revision rügt der Beteiligte die Verletzung des § 38 FG, § 338 LAG und § 42 Abs. 2 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Klage als zulässig behandelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei gegen einen Beschluß des Beschwerdeausschusses, mit dem nicht endgültig über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden sei, eine Klage nicht zulässig. Danach sei es nicht allein vom Beschlußtenor, sondern auch von dem aus den Gründen erkennbaren Willen des Beschwerdeausschusses abhängig, ob eine Zurückverweisung oder ein abgeschlossener Teil eines Verwaltungsaktes vorliege. Im vorliegenden Fall habe die Beschwer in dem im Gesamtbescheid endgültig vorgenommenen Abzug der Forderungen gelegen. Mit der Begründung, es bleibe eine gesetzliche Regelung abzuwarten, und alsdann werde das Ausgleichsamt hinsichtlich der Forderungen gegen die Wehrmacht eine abschließende Entscheidung in einem Gesamtbescheid treffen können, habe der Beschlußausschuß zu erkennen gegeben, daß er die für den Kläger in dem endgültigen Abzug der Forderung liegende Beschwer im Gesamtbescheid habe beseitigen und die abschließende Entscheidung dem Ausgleichsamt habe überlassen wollen. Nur deshalb habe der Beschwerdeausschuß eine Anfechtungsklage für unzulässig erklärt. Durch das Hinausschieben der endgültigen Entscheidung sei der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Denn auch bei Aufhebung des Gesamtbescheides hinsichtlich der Forderungen gegen die Wehrmacht hätte der Kläger so lange keine rechtlichen und tatsächlichen Vorteile aus dem Gesamtbescheid ziehen können, als das anschließende Rechtsmittelverfahren nicht seine Erledigung gefunden hätte. Der Kläger hätte durch eine Entscheidung nach dem Stande des geltenden Rechts nur einen vorübergehenden Vorteil erlangen können, den er bei Gesetzesänderung wieder hätte ausgleichen müssen.
Auf einen Vertrauenstatbestand, der einer späteren Rückforderung entgegenstehen könnte, könne sich der Kläger nicht berufen, weil er auf die kommende Gesetzgebung hingewiesen worden sei.
Der Beteiligte hat beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat Anschlußrevision eingelegt und erklärt, er stelle gegenüber dem Antrag des Beteiligten und Revisionsklägers auf Aufhebung des angefochtenen Urteils keinen Antrag. Gegenüber dem Antrag auf Abweisung der Klage hat er beantragt,
festzustellen, daß der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 3. März 1966 und der Beschluß des Beschwerdeausschusses Kiel vom 28. April 1967 insoweit rechtswidrig gewesen sind, als die Forderungen gegenüber der Wehrmacht bei der Schadensfeststellung nicht abgesetzt werden durften.
Der Kläger meint, das Urteil des Verwaltungsgerichts habe der damals bestehenden Rechtslage entsprochen. Zwar könne er auf Grund des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 - 20. ÄndG LAG - (BGBl. I S. 806), dessen voraussehbare Verkündung der wahre Grund für die Revisionseinlegung gewesen sei, eine günstige Sachentscheidung nicht mehr erreichen und -das Urteil deshalb nicht mehr verteidigen. Die Gesetzesänderung zeige aber, daß eine Beschwer vorgelegen habe. Denn wäre die nach der Rechtslage gebotene Entscheidung ergangen, so hätte sie zugunsten des Klägers ausfallen müssen, der möglicherweise wegen seines Alters auch die Zuerkennung und Auszahlung der Hauptentschädigung erreicht hätte. Dann aber hätte dem Kläger gemäß § 8 Abs. 2 des 20. ÄndG LAG Bestandsschutz zugestanden. Er müsse, nachdem er seinen ursprünglichen Klagantrag nicht mehr weiterverfolgen könne, die Möglichkeit der Feststellung haben, daß es rechtswidrig gewesen sei, durch die Umwandlung des Gesamtbescheides in einen Teilbescheid die Ihm nach damaligem Recht zustehende Entscheidung vorzuenthalten. Sein Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, daß er einen Schadensersatzprozeß wegen Amtspflichtverletzung beabsichtige.
Der Beteiligte und Revisionskläger beantragt,
den Feststellungsantrag der Anschlußrevision abzuweisen.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Anschlußrevision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zu der vom Kläger nunmehr begehrten Feststellung. Die Revision des Beteiligten, auf die das angefochtene Urteil gleichfalls abzuändern ist, ist im übrigen unbegründet.
Der Kläger hat im Revisionsverfahren seinen bis dahin erhobenen Verpflichtungsantrag geändert. Er hat das angefochtene Urteil, das über seinen Verpflichtungsantrag entschieden hat, nicht mehr verteidigt und ist auf den Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGOübergegangen. Denn er will nunmehr nur noch festgestellt haben; daß der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 3. März 1966 und der Beschwerdebeschluß vom 28. April 1967 insoweit rechtswidrig gewesen sind als die Forderungen gegenüber der Wehrmacht bei der Schadensfeststellung nicht abgesetzt werden durften. Ein Übergang vom Verpflichtungsantrag zum Feststellungsantrag ohne Änderung des Klagegrundes, die hier nicht vorliegt, ist nach § 268 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO stets möglich (vgl. RGZ 171, 202; BVerwGE 4, 177; 8, 59 [BVerwG 10.12.1958 - V A 5/46]; 7, 325 [BVerwG 21.11.1958 - IV C 127/58][327]; Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 149.67 - [MDR 1970; 261 = DÖV 1970, 248 = DVBl. 1970, 276]; Urteil vom 16. Juli 1970 - BVerwG VIII C 208.67 -; Redeker-von Oertzen, VwGO, 3. Aufl., §.91 Anm. 2; Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 91 RdNr. 6; Schunck-De Clerck, VwGO, 2. Aufl., § 43 Anm. 4 b mit Nachweisen). Er ist in der Revisionsinstanz auch dann zulässig, wenn der Kläger in der Vorinstanz obsiegt hat und sich nun in der Stellung des Revisionsbeklagten befindet (vgl. Urteile vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 149.67 - und vom 16. Juli 1970 - BVerwG VIII C 208.67 -), ohne - wie hier - Anschlußrevision eingelegt zu haben.
1.
Der vom Kläger nunmehr erhobene Feststellungsantrag ist nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch im übrigen zulässig.
Der geltend gemachte Anspruch hat sich im Sinne dieser Vorschrift auf andere Weise erledigt. Während des Revisionsverfahrens ist § 21 FG, auf den es hier ankommt, durch § 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 1 des 20. ÄndG LAG rückwirkend geändert worden. Das Revisionsgericht hat Rechtsänderungen, die während des Revisionsverfahrens eingetreten sind, bei seiner Entscheidung ebenso zu berücksichtigen wie sie das Verwaltungsgericht hätte berücksichtigen müssen, wenn es anstelle des Revisionsgerichts zu entscheiden hätte (vgl. BVerwG 1, 291; 29, 304; Urteil vom 11. Dezember 1969 - BVerwG III C 195.67 - [Buchholz 427.2 § 21 FG Nr. 5 = ZLA 1970, 81]). Durch § 21 Abs. 1 FG in der neuen Fassung des 20. ÄndG LAG (§ 21 Abs. 1 FG n.F.), deren Gültigkeit der Senat in seinen Urteilen vom 11. Dezember 1969 - BVerwG III C 195.67 - (a.a.O.) und - BVerwG III C 152.67 - (ZLA 1970, 102 [BVerwG 06.04.1970 - BVerwG III C 117.68]) bejaht hat, ist die vom Verwaltungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegte Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 24. November 1966 - BVerwG III C 39.65 - [ZLA 1967, 60] und vom 23. Juni 1966 - BVerwG III C 118.64 - [BVerwGE 24, 218, 221[BVerwG 23.06.1966 - III C 118/64]]), daß Forderungen gegen die Wehrmacht nicht vom Ersatzeinheitswert eines Betriebsvermögens abgesetzt werden dürften, überholt. § 21 Abs. 1 FG n.F. eröffnet eine Kürzungsmöglichkeit, die bisher nicht bestand: Der Ersatzeinheitswert für das Betriebsvermögen ist um den Wert der im Zeitpunkt der Schädigung nicht von Vertreibungsschäden betroffenen Forderungen gegen die Wehrmacht zu kürzen (Urteil vom 18. Juni 1970 - BVerwG III C 50.69 -). Einen Bestandsschutz im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 des 20. ÄndG LAG hat der Kläger nicht erlangt, weil er vor der rückwirkend in Kraft getretenen Gesetzesänderung nur ein nicht rechtskräftiges Verpflichtungsurteil über die Schadensfeststellung erstritten hatte, der Bestandsschutz jedoch an die unanfechtbare Zuerkennung anknüpft.
Auf Grund der Rechtsänderung beschweren die angefochtenen Bescheide den Kläger nicht mehr. Darüber sind sich die Beteiligten einig. Die Beschwer, die ihm aus der Ablehnung einer Sachentscheidung über sein Begehren erwachsen war, ist entfallen. Die Verpflichtung des Beklagten zu einer für den Kläger günstigeren Schadensfeststellung als sie in den angefochtenen Bescheiden getroffen ist, ist nicht mehr möglich.
Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist zu bejahen, weil der Kläger geltend gemacht hat; er beabsichtige, einen Schadensersatzprozeß wegen Amtspflichtverletzung zu führen. Ist ein solcher Prozeß wie hier nicht offensichtlich aussichtslos, so liegt das Feststellungsinteresse vor, weil es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte sein kann, die Aussichten eines Zivilprozesses im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung für den Fortsetzungsfeststellungsantrag zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 1965 - BVerwG VII C 103.64 - [Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 21]; Urteil vom 16. Mai 1963 - BVerwG I C 160.55 - [Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 2]; Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 163.65 -).
Die Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags hängt zwar auch davon ab, daß bis zur Erledigung die Erfordernisse für die Zulässigkeit der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage eingehalten sind (Urteil vom 9. Februar 1967 - BVerwG I C 49.64 - [BVerwGE 26, 161 (167)[BVerwG 09.02.1967 - I C 49/64]]). Das ist hier jedoch der Fall. Der Beschwerdeausschuß hat in seinem Beschluß vom 28. April 1967 den ursprünglichen Bescheid des Ausgleichsamtes vom 3. März 1966 in einen Teilbescheid abgeändert. Aus der beigegebenen Begründung folgt, daß der Beschwerdeausschuß die Beschwerde des Klägers weder zurückweisen noch ihr statt geben wollte. Er wollte die Frage der Anrechnung der betrieblichen Forderungen des Klägers gegen die Wehrmacht, die allein Gegenstand der Beschwerde war, bis zu der erwarteten Gesetzesänderung in der Schwebe halten. Erst nach Eintritt der Rechtsänderung sollte das Ausgleichsamt nach der sodann gegebenen Rechtslage eine abschließende Entscheidung treffen. Mithin fehlt ein Abschluß des Vorverfahrens durch Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 38 FG, §§ 333, 336, 338 LAG, § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klage war aber nach § 75 VwGO ohne abgeschlossenes Vorverfahren zulässig. Der Hinweis des Beschwerdeausschusses im Beschwerdebeschluß, das Ausgleichsamt werde nach Rechtsänderung über die Frage der Anrechnung der betrieblichen Forderungen gegen die Wehrmacht zu entscheiden haben, war keine Zurückverweisung im Sinne des § 337 Abs. 1 Satz 2 LAG, § 38 Abs. 1 FG, gegen die nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1967 - BVerwG III C 157.65 - [Buchholz 427.3 § 33 LAG Nr. 17 = ZLA 1968, 54]) eine Klage nicht statthaft ist. Denn dadurch, daß der Beschwerdeausschuß den ursprünglichen Bescheid des Ausgleichsamtes vom 3. März 1966 in einen Teilbescheid abänderte, teilte er den Schaden, den der Kläger durch Verlust des Betriebsvermögens erlitten hatte, in einen Teil, der voll beschieden war, und in einen anderen Teil, der gegenwärtig nicht beschieden werden sollte. Die sonstigen Gründe, die der Beteiligte gegen die Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags vorbringt, liegen neben der Sache.
2.
Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist auch begründet. Der Feststellungsbescheid des Ausgleichsamtes vom 3. März 1966 in der Gestalt des Beschwerdebeschlusses vom 28. April 1967 ist im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO rechtswidrig gewesen. Maßgebend ist die Sach und Rechtslage vor der Rechtsänderung durch das 20. ÄndG LAG mithin § 21 FG in seiner alten Fassung (§ 21 FG a.F.).
Nach § 21 FG a.F. ist der ursprüngliche Bescheid des Ausgleichsamtes vom 3. März 1966 in der Gestalt des Beschwerdebeschlusses vom 28. April 1967 rechtswidrig gewesen
a)
Das ergibt sich einmal aus dem Verwaltungsverfahrensrecht. Der Beschwerdeausschuß hat einen Teilbescheid erlassen. Er hat den Feststellungsbescheid des Ausgleichsamtes in dem hier interessierenden Teil (Berücksichtigung des Verlustes betrieblicher Forderungen des Klägers gegen die Wehrmacht) in einen Teilbescheid abgeändert. Der Beschwerdeausschuß verfolgte damit das erklärte Ziel, die sachliche Entscheidung über die Berücksichtigung der betrieblichen Forderungen des Klägers gegen die Wehrmacht bei der Berechnung des Schadens an dem Betriebsvermögen bis nach Erlaß des erwarteten Änderungsgesetzes aufzuschieben, um trotz Entscheidungsreife dem Kläger die ihm günstige Entscheidung vorzuenthalten. Der rechtlich gebotenen Entscheidung durfte sich der Beschwerdeausschuß jedoch nicht entziehen. Einen Teilbescheid durfte er nur erlassen, wenn nach § 38 Abs. 2 FG die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 FG vorlagen, wonach dann, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Schaden zu einem Teil bewiesen oder glaubhaft gemacht ist, die Feststellung zunächst auf diesen Teil des Schadens beschränkt werden und hierüber ein Teilfeststellungsbescheid erlassen werden kann. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen jedoch nicht vor. Das Verwaltungsverfahren über den Schaden des Klägers an Betriebsvermögen war abgeschlossen. Daher war nach § 38 Abs. 2 FG und § 37 Abs. 2 FG ein Gesamtbescheid zu erlassen Die sich aus dieser Vorschrift für den Beschwerdeausschuß ergebende Rechtspflicht Ist absolut. Sie entfiel nicht deshalb, weil, wie die Revision meint, der Kläger wegen der Ausschöpfung der Rechtsmittel durch den Beteiligten auch mit einer rechtmäßigen Entscheidung nur einen vorübergehenden Vorteil erlangt hätte.
b)
Daß der Feststellungsbescheid des Ausgleichsamtes vom 3. März 1966 in der Gestalt des Beschwerdebeschlusses vom 28. April 1967 rechtswidrig gewesen ist, folgt auch aus dem sachlichen Recht in der insoweit maßgebenden Vorschrift in § 21 FG a.F. Der Gesamtbescheid, den der Beschwerdeausschuß zu erlassen hatte, hätte dem Beschwerdebegehren des Klägers entsprechen müssen. Bei Erlaß des Beschwerdebeschlusses vom 28. April 1967 hatte der Senat bereits in mehreren Urteilen ausgeführt, daß betriebliche Forderungen gegen das Deutsche Reich bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes für die ganze wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens anzusetzen sind und daß eine Kürzung des so gewonnenen Wertes wegen dieser Forderungen nur im Rahmen des § 21 FG a.F. und nach den Wertverhältnissen von dem in Satz 2 dieser Vorschrift vorgesehenen Stichtag möglich ist. An diesem Stichtag hatten derartige Forderungen in der Regel nach § 14 Abs. 2 BewG keinen wirtschaftlichen Wert mehr, so daß im Ergebnis eine Kürzung nicht in Betracht kam (Urteile vom 23. Juni 1966 - BVerwG III C 64.65 und BVerwG III C 118.64 -; vom 22. September 1966 - BVerwG III C 14.65 -; vom 24. November 1966 - BVerwG III C 39.65 -; vom 2. Februar 1967 - BVerwG III C 25.66 -). Diese Rechtsprechung des Senats zu § 21 FG a.F. war eindeutig. Sie war dem Beschwerdeausschuß nach den Gründen des Beschwerdebeschlusses auch bekannt. Auf Grund dieser Rechtsprechung waren die betrieblichen Forderungen des Klägers gegen die Wehrmacht bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes für die gesamte wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens anzusetzen. Eine Kürzung des so ermittelten Betrages nach § 21 FG a.F. kam mangels eines wirtschaftlichen Wertes dieser Forderungen zu dem maßgeblichen Stichtag nicht in Betracht. Der Beschwerdeausschuß hätte daher in vollem Umfange zugunsten des Klägers entscheiden müssen. Weil er das nicht getan hat, hat er auch § 21 FG a.F. verletzt.
Dem Feststellungsantrag des Klägers war daher in vollem Um fange stattzugeben. Deshalb war auf die Anschlußrevision und insoweit auch auf die Revision das angefochtene Urteil abzuändern. Im übrigen war die Revision des Beteiligten zurückzuweisen.
Über die Kosten war nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO wie geschehen zu entscheiden, zumal da auch der Fortsetzungsfeststellungsantrag des Klägers gegenüber dem ursprünglich gestellten Verpflichtungsantrag des Klägers eine Einschränkung enthällt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla
Dr. Messerschmidt