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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1966, Az.: BVerwG III C 39.65

Zuordnung von geldwerten Ansprüchen zum Sitz des Schuldners; Berücksichtigung von zum Betriebsvermögen gehörigen Forderungen bei der Schadensberechnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1966
Aktenzeichen
BVerwG III C 39.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 31.01.1964 - AZ: III/796/63

Fundstelle

  • ZLA 1967, 60

Amtlicher Leitsatz

Bestätigung der Rechtsprechung, nach der Forderungen gegen das Deutsche Reich bei der Schadensberechnung in dem gemäß § 21 FG maßgeblichen Umfang zu berücksichtigen sind (BVerwG III C 118.64, BVerwG III C 64.65 und BVerwG III C 74.65).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. Januar 1964 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Das Ausgleichsamt ermittelte für den durch Vertreibung in Verlust geratenen Betrieb des Klägers einen Ersatzeinheitswert, und zwar getrennt für das Betriebsgrundstück und für das bewegliche Betriebsvermögen. Den Ersatzeinheitswert für das bewegliche Betriebsvermögen setzte es unter Anwendung des Richtzahlverfahrens gemäß den Bestimmungen der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes - 6. FeststellungsDV - in Höhe von 39.400 RM fest. Als feststellungsfähig erkannte das Ausgleichsamt durch Bescheid vom 13. März 1963 den Gesamtschaden jedoch nur in Höhe von 46.174,41 RM an, weil es von dem für das bewegliche Betriebsvermögen ermittelten Ersatzeinheitswert eine gegen das Reich gerichtete Forderung in Höhe von 38.390,50 RM abzog. Die gegen diesen Bescheid eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, den Schaden des Klägers an beweglichem Betriebsvermögen in Höhe von 39.400 RM festzustellen. Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt: Der ermittelte Ersatzeinheitswert für das bewegliche Betriebsvermögen sei auch als Schadensbetrag anzusetzen. Forderungen gegen das Reich könnten von dem gemäß § 12 FG maßgeblichen Wert nicht schadensmindernd abgesetzt werden. Insbesondere sei eine solche Kürzung nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG zulässig.

3

Die Beteiligte hat die vom Senat zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt, das Urteil aufzuheben. Es wird Verletzung materiellen Rechts gerügt, vor allem der §§ 8 Abs. 2 Nr. 3, 21 und 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG. Forderungen gegen das Reich seien von dem gemäß § 12 FG anzusetzenden Wert mit dem gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Achten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (8. FeststellungsDV) in der Fassung vom 10. September 1964 (BGBl. I S. 781) bestimmten Wert abzusetzen.

4

Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat das Ausgleichsamt unter Änderung seines Bescheides vom 13. März 1963 den Vertreibungsschaden des Klägers neu berechnet. Nach dem Inhalt des Änderungsbescheides vom 18. Mai 1966 hat es der Schadensberechnung nicht mehr das Richtzahlverfahren, sondern ein Bewertungsgutachten des Vorortes zugrunde gelegt. Hiernach ist ein Ersatzeinheitswert von 88.000 RM ermittelt und hiervon die gegen das Reich gerichtete Forderung in Höhe von 38.400 RM unter Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV abgesetzt und unter Hinzurechnung anteiliger Verbindlichkeiten der feststellungsfähige Schadensbetrag auf 58.755 RM festgestellt worden. Da dieser Schadensbetrag um 12.580,59 RM den mit Bescheid vom 13. März 1963 festgestellten Schaden übersteigt, hat die Beteiligte insoweit den Rechtsstreit als in der Hauptsache erledigt erklärt.

5

Der Kläger und die Beklagte sind nicht durch einen Prozeßvertreter im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

6

II.

Die Revision ist unbegründet.

7

Die Hauptsache hat sich entgegen der Auffassung der Beteiligten nicht teilweise erledigt. Vor dem Verwaltungsgericht ist darüber gestritten worden, ob von dem nach dem Richtzahlverfahren gemäß den Vorschriften der 6. FeststellungsDV ermittelten Ersatzeinheitswert die Forderung gegen das Reich abzusetzen sei. Das hat das Verwaltungsgericht im Gegensatz zur Auffassung der Ausgleichsbehörden verneint. Diese Entscheidung ist mit der Revision angegriffen worden. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. Die Entscheidungsgrundlage ändert sich, wenn der Änderungsbescheid vom 18. Mai 1966 in das Verfahren einbezogen würde. Durch diesen Bescheid hat das Ausgleichsamt eine Schadensfeststellung auf Grund neuer tatsächlicher Umstände getroffen. Es ist von einem Bewertungsgutachten des Vorortes für die Zement- und Kalkindustrie ausgegangen. Diesem Gutachten liegen Tatsachen zugrunde, die vom Verwaltungsgericht weder festgestellt sind noch festgestellt zu werden brauchten und die deshalb in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden können. Deshalb kann der Senat die hieraus abgeleiteten Werte auch nicht bei der rechtlichen Beurteilung heranziehen. Für das Revisionsverfahren muß es mithin als rechtlich unerheblich angesehen werden, ob bei der erneuten Schadensberechnung ein für den Kläger günstigeres Ergebnis herausgekommen ist.

8

Somit bleibt für die Revisionsinstanz entscheidungserheblich, ob die Forderung gegen das Reich in Höhe von 38.390,50 RM ganz oder teilweise von dem unter Zugrundelegung des Richtzahl Verfahrens ermittelten Ersatzeinheitswert für das bewegliche Betriebsvermögen in Höhe von 39.400 RM hätte abgesetzt werden dürfen. Diese Frage ist zu verneinen. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 23. Juni 1966 - BVerwG III C 118.64 und BVerwG III C 64.65 - dahin entschieden, daß zum Betriebsvermögen gehörende Forderungen, deren Schuldner außerhalb des Vertreibungsgebietes ansässig waren, nur in dem gemäß § 21 FG bestimmten Umfang von dem nach § 12 FG maßgeblichen Wert abzusetzen sind. Zu diesem Ergebnis ist der Senat nach dem Wortlaut und Sinngehalt der §§ 12, 21 und 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG gekommen. Die gegen diese Rechtsprechung erhobenen Einwendungen hat der Senat in seinem Urteil vom 25. August 1966 - BVerwG III C 74.65 - zurückgewiesen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Insbesondere rechtfertigen die von der Beteiligten in dem im Verhandlungstermin überreichten Schriftsatz vom 22. November 1966 erneut erhobenen Bedenken kein anderes Ergebnis.

9

Daß sich aus § 12 Abs. 2 Nr. 2 LAG für die hier interessierende Frage keine Argumente für die Ansicht der Beteiligten herleiten lassen, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Juni 1966 - BVerwG III C 118.64 - dargelegt. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 22. November 1966 enthalten insoweit keine Gesichtspunkte, die der Senat nicht bereits bei seiner früheren Entscheidung berücksichtigt hat.

10

Rechtlich unerheblich für die Rechtsfindung ist es, wie in einem noch nicht verabschiedeten Gesetz (dem Entwurf zum Reparationsschädengesetz) die hier interessierende Frage geregelt werden soll.

11

Die in § 7 Abs. 2 Satz 4 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom 22. Mai 1965 (BGBl. I S. 425) gegetroffene Regelung, daß für Schäden an zum Betriebsvermögen gehörenden Ansprüchen die Grundsätze gelten, die für die gebietliche Zurodnung von privatrechtlich geldwerten Ansprüchen aufgestellt sind, nämlich, daß die Schäden als in dem Schadensgebiet eingetreten gelten, in dem der Schuldner im Zeitpunkt des Schadenseintritts ansässig war, bestätigt hingegen das vom Senat gewonnene Ergebnis. Eine solche Vorschrift ist weder im Lastenausgleichsgesetz noch im Feststellungsgesetz vorhanden. Nicht zuletzt deshalb ist der Senat zu dem von ihm gewonnenen Ergebnis gekommen.

12

Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß geldwerte Ansprüche stets dem Sitz des Schuldners zugeordnet und damit dort als "belegen" im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG anzusehen seien, gibt es nicht. Das bestätigen auch die Gesetze, die von der Beteiligten in ihrem Schriftsatz vom 22. November 1966 angeführt sind. In den Fällen, in denen aus der gebietlichen Zuordnung von geldwerten Ansprüchen Rechtsfolgen hergeleitet werden sollen, trifft das Gesetz eine der von ihm gewollten Rechtsfolge entsprechende Regelung. Ob bei dieser Regelung unterschieden ist zwischen solchen Ansprüchen, die zum Betriebsvermögen gehören und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, und welche Rechtsfolgen sich daraus für die Zuordnung des jeweils in Rede stehenden geldwerten Anspruchs ergeben, ist nach dem Sinn und Zweck des jeweiligen Gesetzes zu entscheiden. Hätte das Lastenausgleichsgesetz gewollt, daß die für privatrechtlich geldwerte Ansprüche im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG getroffene gebietliche Zuordnung (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 LAG) auch für zum Betriebsvermögen gehörende Forderungen gelten sollten, so hätte das Gesetz dies - wie im Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz geschehen - bestimmen müssen.

13

Nach der Rechtsprechung des Senats sind Forderungen, die im Zeitpunkt des Schadenseintritts zum Betriebsvermögen gehörten und von der Vertreibung nicht betroffen worden sind, gemäß § 21 FG bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift ist der gemäß § 12 FG maßgebliche Schadensbetrag nur um den nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnde Wert der Substanz zu mindern, den die von der Vertreibung nicht betroffenen Wirtschaftsgüter am Währungsstichtag noch hatten. Von der Vertreibung nicht betroffene Forderungen sind mit ihrem Wert gemäß § 14 BewG anzusetzen. In BVerwG III C 118.64 hat der Senat entschieden, daß Forderungen gegen die Wehrmacht gemäß § 14 Abs. 2 BewG außer Ansatz zu bleiben hätten, weil sie uneinbringlich seien. Das trifft auch für die hier in Rede stehende Forderung zu, die der Kläger im Vertreibungszeitpunkt gegen das Reich hatte. Ob diese Forderung auf Grund von Sachleistungen oder auf Grund von Dienstleistungen erworben ist, kann dahingestellt bleiben. Am Währungsstichtag war diese Forderung nicht mehr realisierbar, und zwar unabhängig davon, welches rechtliche Schicksal ihr durch das Kriegsfolgengesetz beschieden worden ist. Weil die Forderung am Währungsstichtag uneinbringlich war, muß sie bei Anwendung des § 21 FG außer Ansatz bleiben.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.850 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke