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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.08.1966, Az.: BVerwG III C 74.65

Anforderungen an die Schadensberechnung beim Betriebsvermögen; Umfang des Betriebsvermögens im Sinne des § 21 S. 1 Feststellungsgesetz (FG); Schadensfeststellung im Lastenausgleich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.08.1966
Aktenzeichen
BVerwG III C 74.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14959
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 15.01.1965 - AZ: VII VGL 169/63

Fundstelle

  • ZLA 1966, 376

Amtlicher Leitsatz

Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung, nach der Forderungen gegen außerhalb des Vertreibungsgebietes ansässige Schuldner, die zum Betriebsvermögen eines durch Vertreibung in Verlust geratenen Unternehmens gehört haben, in dem gemäß § 21 FG bestimmten Umfang von dem nach § 12 FG anzusetzenden Einheitswert oder Ersatzeinheitswert abzusetzen sind (BVerwG III C 118.64 und BVerwG III C 64.65).

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 25. August 1966
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Januar 1965 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich auf den Kürzungsbetrag von 162.283,50 RM bezieht.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Dem Kläger ist durch Vertreibung aus Athen (Griechenland) ein Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen entstanden. Den Ersatzeinheitswert des Unternehmens, an dem der Kläger zu 95 % beteiligt war, ermittelte das Ausgleichamt auf den 1. Januar 1944 mit 526.150 RM. Mit Vorbehaltsbescheid vom 1. September 1961 stellte das Ausgleichsamt zugunsten des Klägers einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen in Höhe von 136.516,43 RM fest. Zu diesem. Betrag kam das Ausgleichsamt, indem es den Ersatzeinheitswert des Handelsgeschäftes um insgesamt 382.448,50 RM kürzte. Die Beschwerde des Klägers, den Gesamtkürzungsbetrag zu mindern, blieb erfolglos.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Beschluß des Beschwerdeausschusses und den Vorbehaltsbescheid insoweit aufgehoben, als der in dem Bescheid ermittelte Ersatzeinheitswert um die Beträge von 162.283,50 RM und 40.922 RM gekürzt worden ist; es hat die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt: Bei dem Kürzungsbetrag von 162.283,50 RM handele es sich um eine Forderung gegen die Firma K. & S. AG, D. Diese Forderung habe das Ausgleichsamt zu Unrecht unter Anwendung des § 2 Abs. 2 und 3 der Achten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (8. FeststellungsDV) in der Fassung vom 10. September 1964 (BGBl. I S. 781) mit ihrem vollen Betrag abgesetzt. Diese Vorschriften seien nicht anwendbar, weil die Forderung zum Betriebsvermögen gehört habe und solche Forderungen nur in dem gemäß § 21 FG bestimmten Umfang von dem ermittelten Ersatzeinheitswert abgesetzt werden dürften. Am 21. Juni 1948 habe die Forderung keinen wirtschaftlichen Wert mehr gehabt. Deshalb sei eine Kürzung nicht zulässig gewesen. Die Kürzung um den Betrag von 40.922 RM sei ebenfalls rechtswidrig, weil sie durch keine gesetzliche Bestimmung gedeckt sei; insbesondere sei die Kürzung nicht gemäß § 3 der 2. BAA. FeststellungsDV gerechtfertigt.

3

Gegen dieses Urteil hat die Beteiligte zu 1) die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil aufzuheben. In der Revisionsbegründungsschrift hat die Beteiligte erklärt, daß mit der Revision das Urteil insoweit angegriffen werde, als es die Kürzung um 162.283,50 RM als mit dem Gesetz nicht vereinbar erklärt habe. Insoweit werde Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der §§ 3, 12 Abs. 2, 21 FG, sowie des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 LAG sowie die Nichtanwendung von § 2 Abs. 2 und 3 den 8. FeststellungsDV gerügt. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht dargelegt, daß bei Anwendung des § 2 Abs. 2 und 3 der 8. FeststellungsDV weitere Beträge von dem ermittelten Ersatzeinheitswert hätten abgesetzt werden müssen. Eine Teilabhilfe wegen des im Streit befindlichen Betrages könne deshalb zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen, so daß der gestellte Revisionsantrag nicht eingeschränkt werden könne. In der mündlichen Verhandlung ist demgemäß beantragt worden, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

4

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

Er hält das Urteil für zutreffend und meint, es sei in zulässiger Weise nur hinsichtlich der Frage angefochten, ob der Ersatzeinheitswert um die Forderung gegen die Firma K. & S. in Höhe von 162.283,50 RM zu kürzen sei.

6

Der Oberbundesanwalt hat sich an dem Verfahren beteiligt. Er hat die Rechtsauffassung vertreten, daß § 2 Abs. 2 und 3 der 8. FeststellungsDV rechtsgültig und auf den vorliegenden Fall anwendbar sei.

7

Die Beklagte ist nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten gewesen.

8

II.

Die Revision ist zum Teil unzulässig und im übrigen unbegründet.

9

1.

Unzulässig ist das Rechtsmittel insoweit, als die Beteiligte zu 1) beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben und die Klage abzuweisen. Trotz des in der Revisionsschrift angeführten, auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichteten Revisionsantrages hat der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung im Revisionsverfahren nur hinsichtlich der Frage angerufen, ob von dem ermittelten Ersatzeinheitswert in Höhe von 526.150 RM die zum Betriebsvermögen gehörende Forderung gegen die Firma K. & S. AG, D., ganz oder teilweise abzusetzen sei. Das ergibt sich aus dem Inhalt der Revisionsbegründungsschrift, die zur Auslegung des Revisionsantrages und damit zur Ermittlung des Umfanges der Revision heranzuziehen ist. Nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingehende Schriftsätze müssen hierbei unberücksichtigt bleiben (§ 139 Abs. 1 und 2 VwGO).

10

Das Rechtsmittel ist auch dann nicht in vollem Umfang zulässig, wenn auf Grund des in der Revisionsschrift angeführten Antrages von einer zunächst uneingeschränkt eingelegten Revision ausgegangen wird. Sie ist durch die Revisionsbegründung in dem dargelegten Umfang eingeschränkt worden. Eine vollständige Überprüfung des angegriffenen Urteils wäre demgemäß nur zu erreichen gewesen, wenn noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Revisionsbegründung erweitert und damit gleichzeitig der in der Revisfonsschrift angeführte Antrag in vollem Umfang begründet worden wäre (vgl. BVerwGE 10, 68). Das ist jedoch nicht geschehen. Deshalb ist das Begehren der Revision, wie es dem Senat mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag unterbreitet worden ist, in zulässiger Weise insoweit nicht erhoben worden, als es sich auf eine Änderung des angefochtenen Urteils über die Frage hinaus bezieht, ob der Ersatzeinheitswert um die Forderung gegen die Firma Koch & Sterzel zu kürzen sei. Insoweit ist daher die Revision zu verwerfen.

11

2.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß von dem Ersatzeinheitswert der Betrag von 162.283,50 RM nicht abzusetzen sei, hält im Ergebnis einer revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. Deshalb ist die Revision insoweit unbegründet.

12

Die 8. FeststellungsDV ist entgegen der Auffassung der Revision im vorliegenden Falle nicht anwendbar, weil § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung ungültig ist. Eine Kürzung des Ersatzeinheitswertes um die nicht durch die Vertreibung in Verlust geratene, gegen die Firma K. & S. AG. D., gerichtete Forderung, kann demgemäß nur nach § 21 FG geschehen.

13

Der Senat hat in seinen Urteilenvom 23. Juni 1966 (BVerwG III C 118.64 und BVerwG III C 64.65) erkannt, daß § 2 Abs. 3 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV, dessen Anwendung die Revision jedenfalls teilweise gerechtfertigt hätte, deshalb ungültig ist, weil diese Bestimmung von der allein in Betracht kommenden Ermächtigung des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG nicht gedeckt ist. Nach dieser Vorschrift ist der Verordnungsgeber nicht befugt, den Begriff "belegen" in einer Rechtsnorm so zu definieren, wie es in § 2 Abs. 3 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV geschehen ist. Die Ermächtigungsnorm bezieht sich nur auf solche gewerblichen Betriebe, deren körperliche Gegenstände des Betriebsvermögens sich nicht ausschließlich im Vertreibungsgebiet oder im Geltungsbereich des Feststellungsgesetzes befanden. Eine sogenannte geteilte wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn lediglich Forderungen eines gewerblichen Betriebes mit Sitz im Vertreibungsgebiet gegen einen außerhalb des Gebietes ansässigen Schuldner bestanden. Da diese Forderungen jedoch nicht von der Vertreibung betroffen werden konnten, sind sie zum Zwecke der Schadensberechnung in dem gemäß § 21 FG in der Fassung des. Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 - 8. ÄndG-LAG - (BGBl. I S. 809) bestimmtem Umfang von dem nach § 12 FG maßgeblichen Einheitswert oder Ersatzeinheitswert abzusetzen. Zu diesem Ergebnis ist der Senat nach dem Wortlaut und Sinngehalt der §§ 12, 21 und 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG gekommen. Er hat in dem in der Sache BVerwG III C 118.64 ergangenen Urteil vom 23. Juni 1966, auf dessen Begründung im einzelnen Bezug genommen ist, ferner dargelegt, daß dieses Ergebnis durch die Ergänzung des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG und des § 21 FG durch das Vierte und das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes bestätigt und von den in § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG sowie in § 14 LAG getroffenen Regelungen nicht in Frage gestellt werde.

14

An diesem Ergebnis hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Die von der Beteiligten gegen diese Rechtsprechung vorgetragenen Erwägungen hat der Senat bei seinen bisherigen Entscheidungen bereits erwogen und nicht für überzeugend angesehen.

15

Daß die Ermächtigung des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG "begriffsnotwendig" für alle zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und damit auch für Forderungen gelte, ist rechtlich nicht haltbar. Es bedarf keiner Hervorhebung, daß Forderungen eines Betriebes auch Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens sind. Damit ist aber nichts für die hier allein erhebliche Frage gewonnen, ob ein Betrieb schon deshalb nur teilweise im Vertreibungsgebiet belegen war, weil zum Betriebsvermögen Forderungen gehörten, deren Schuldner außerhalb des Vertreibungsgebietes ansässig waren. Solche Forderungen können "begriffsnotwendig" weder in dem Vertreibungsgebiet noch außerhalb dieses Gebietes als belegen angesehen werden. Der Begriff "belegen" ist seiner Natur nach nur auf körperliche Gegenstände anwendbar. Das Belegensein knüpft an das Vorhandensein eines körperlichen Gegenstandes an einer bestimmten Stelle an. Forderungen sind zwar Gegenstände im Rechtssinne, sie können aber, weil sie keine körperlichen Gegenstände sind, nicht belegen sein. Ihr Belegensein ist eine Frage der rechtlichen und nicht der tatsächlichen Zuordnung zu einem Gebiet. Es folgt also nicht "begriffsnotwendig" aus der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen, sondern beurteilt sich jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Zuordnung nicht am Sitz des Betriebes geschehen soll (vgl. § 77 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Ziff. 3 BewG), danach, wo Forderungen kraft gesetzlicher Regelung als belegen oder wann sie als zum Vermögen zugehörig zu gelten haben. Das ist im Bewertungsrecht und Steuerrecht anerkannt (vgl. z.B. § 77 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Ziff. 6 und 7 BewG und § 1 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag in der Fassung vom 8. August 1966 [BGBl. I S. 472]). Im Feststellungsgesetz, das grundsätzlich dem Bewertungsrecht folgt, gilt nichts Abweichendes. Eine Zurechnungsvorschrift im vorgenannten Sinne kann jedoch im Rahmen des Lastenausgleichsrechts nur durch Gesetz, nicht aber durch eine Rechtsverordnung ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung getroffen werden. Gemäß § 12 FG ist bei Vertreibungsschäden der Schadensberechnung der zuletzt festgestellte Einheitswert oder der zu ermittelnde Ersatzeinheitswert zugrunde zu legen. Eine Kürzung dieses durch Gesetz bestimmten Wertes kann nur auf Grund eines Tatbestandes geschehen, der ebenfalls durch das Gesetz selbst - sei es unmittelbar oder auf Grund einer entsprechenden Ermächtigung - als schadensmindernd anerkannt worden ist. An einer solchen Regelung fehlt es nicht nur in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG, sondern es bedurfte ihrer in dem Zeitpunkt auch nicht, in dem die hier in Rede stehende Ermächtigungsnorm durch das 4.ÄndG-LAG ihre jetzige Fassung erhalten hat. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 23. Juni 1966 - a.a.O. - bereits dargelegt, daß das Ergebnis, das der Verordnungsgeber mit seiner Zurecknungsvorschrift in § 2 Abs. 3 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV hat erreichen wollen, nämlich die Minderung des nach § 12 FG maßgeblichen Wertes um den Wert der nicht von Vertreibungsmaßnahmen betroffenen Forderungen, im wesentlichen durch die ursprüngliche und im Zeitpunkt des Erlasses des 4. ÄndG-LAG noch geltende Fassung des § 21 FG gewährleistet war.

16

Diesen Rechtszustand hat das Gesetz aber - wie der Senat ebenfalls in seinen Urteilen vom 23. Juni 1966 bereits ausgeführt hat - mit Einfügung des Satzes 2 in § 21 FG durch das 9. ÄndG-LAG entscheidend geändert. Enthalten gebliebene Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Sinne des § 21 Satz 1 FG, zu denen auch die hier in Rede stehende Forderung gehört, sind seit dieser Ergänzung des § 21 FG nicht mehr mit ihrem Wert im Schadenszeitpunkt, sondern mit ihrem Wert am Währungsstichtag schadensmindernd von dem gemäß § 12 FG maßgeblichen Einheitswert oder Ersatzeinheitswert abzusetzen. Diese Regelung führt zu einem grundsätzlich für die Vertriebenen günstigeren Ergebnis. Der Satz 1 des § 21 FG regelt nunmehr abschließend die Frage, welcher Vermögensart das enthalten gebliebene Wirtschaftsgut zuzurechnen ist. Entscheidend hierfür ist der Zeitpunkt der Schädigung. Ein späterer Wechsel ist unbeachtlich. Die erforderliche Bewertung des erhalten gebliebenen Wirtschaftsgutes hat hingegen gemäß Satz 2 des § 21 FG zu geschehen. Hier sind maßgeblich die Verhältnisse am Währungsstichtag. Eine Bewertung auf den Währungsstichtag setzt voraus, daß das Wirtschaftsgut an diesem Tage noch vorhanden war. Nach der in § 21 FG getroffenen Regelung kann nicht angenommen werden, daß Wirtschaftsgüter zum Währungsstichtag bewertet werden sollen, die vor diesem Tag verbraucht waren oder sonstwie ihren Wert verloren haben. Mit den Grundsätzen des Bewertungsrechts ist es nicht vereinbar, Gegenstände zu bewerten, die am Bewertungsstichtag nicht existent sind oder keinen wirtschaftlichen Wert mehr verkörpern. Wenn Satz 2 des § 21 FG von diesen Grundsätzen abweichen wollte, wie die Beteiligte zur Rechtfertigung ihrer Rechtsansicht unter Hinweis auf Schaefer, Die Schadensfeststellung im Lastenausgleich, Anm. 6, 10 und 11 zu § 21 FG vorträgt, dann hätte diese Vorschrift einen anderen Wortlaut erhalten müssen.

17

Die vom Senat allein für möglich gehaltene Auslegung des § 21 FG, nach der der Satz 2 dieser Vorschrift nur anwendbar ist, wenn die Substanz des erhalten gebliebenen Wirtschaftsgutes im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift am Währungsstichtag noch vorhanden war, wird durch den Sinn und Zweck der in § 21 Satz 2 FG getroffenen Regelung erhärtet. Mit Einfügung dieser Vorschrift sind die Vertriebenen den Kriegssachgeschädigten wirtschaftlich gesehen insoweit gleichgestellt worden, als die nicht von der Schädigung betroffenen Wirtschaftsgüter bei der Schadenberechnung nunmehr einheitlich mit ihrem Wert am Währungsstichtag schadensmindernd zu berücksichtigen sind. Bei Kriegssachschäden bleiben die Wirtschaftsgüter, die nach dem Schadenszeitpunkt bis zum Währungsstichtag verbraucht sind oder ihren Wert verloren haben, außer Betracht; sie werden bei der Ermittlung des Endvergleichswertes im Sinne des § 13 Abs. 4 FG (Einheitswert des Betriebes am 21. Juni 1948) nicht berücksichtigt. Das gleiche soll seit dem 8. ÄndG-LAG auch für Vertreibungsschäden bei Anwendung des § 21 FG gelten. Das ist der Sinn der getroffenen Änderung. Satz 2 dieser Vorschrift schafft keine "fiktiven" Vertreibungsschäden, wie die Beteiligte meint, sondern stellt unter Berücksichtigung der in § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 FG getroffenen Regelungen klar, daß bei Betriebsvermögenschäden der gemäß § 12 FG maßgebliche Schadensbetrag nur um den nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnden Wert der Substanz zu mindern ist, den die von der Vertreibung nicht betroffenen Wirtschaftsgüter am Währungsstichtag noch hatten. Damit erledigt sich zugleich der Einwand der Revision, daß bei der vom Senat vertretenen Auslegung des § 21 FG der Übergang von Reichsmark auf Deutsche Mark zu einer unzulässigen Erhöhung des Vertreibungsschadens führe. Ebenso wie bei Anwendung des § 13 Abs. 4 FG dem in Reichsmark festgestellten Anfangsvergleichswert der in Deutscher Mark ermittelte Endvergleichswert gegenüberzustellen ist, um den Schadenshöchstbetrag zu ermitteln, so ist bei Anwendung des § 21 FG von dem gemäß § 12 FG maßgeblichen Wert der in DMark-Beträgen ermittelte Wert der erhalten gebliebenen Wirtschaftsgüter abzusetzen, um den Schadensbetrag zu bestimmen. Bei Forderungen kommt es mithin nicht darauf an, wie sie in der Reichsmarkschlußbilanz auszuweisen gewesen wären, sondern wie sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - also ohne Berücksichtigung des allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - in der DMark-Eröffnungsbilanz auszuweisen waren.

18

Schließlich sind die Ausführungen der Revision zu § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG in diesem Verfahren schon deshalb rechtlich unerheblich, weil Schuldner der hier in Rede stehenden Förderung weder das Land Preußen noch einer der in § 14 des Umstellungsgesetzes genannten Schuldner war. Im übrigen sind die Angriffe der Revision gegen das in den Urteilen des Senats vom 23. Juni 1966 gefundene Ergebnis, daß § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG auf zum Betriebsvermögen gehörende, gegen die genannten Schuldner im Schadenszeitpunkt bestehende Forderungen nicht anwendbar sei, auch unbegründet. Die Revision übersieht vor allem, daß durch die Nichtanwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG auf Betriebsforderungen der Gleichheitssatz nicht verletzt wird. Sollte zum Beispiel entsprechend dem Regelfall des § 12 FG der Schadensberechnung der zuletzt festgestellte Einheitswert zugrunde zu legen sein, so haben jedenfalls die Forderungen gegen das Reich, die im Zeitpunkt der Vertreibung bestanden und nach Auffassung der Revision zur Kürzung des Schadensbetrages führen sollen, die Höhe des Einheitswertes - von außergewöhnlichen Einzelfällen abgesehen - nicht bestimmt und können deshalb auch nicht zu Ausgleichsleistungen führen. Sind hingegen Forderungen außerhalb des Betriebsvermögens der Schadensfeststellung zugänglich, so sind sie in jedem Fall mit ihrem Nennbetrag anzusetzen (§ 17 Abs. 1 FG), und zwar auch dann, wenn die Forderung erst dadurch begründet werden konnte, daß ihr Inhaber Verbindlichkeiten eingehen mußte, um sie erwerben zu können. In einem solchen Fall führen hingegen Forderungen, die zum Betriebsvermögen gehörten, grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Einheitswertes oder Ersatzeinheitswertes, weil ihnen entsprechende Verbindlichkeiten gegenüberstanden, und demgemäß auch nicht zu einer Erhöhung des für den gewerblichen Betrieb maßgeblichen Schadensbetrages. Es ist deshalb sachgerecht, daß durch § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG allein solche Forderungen von der Schadensfeststellung ausgeschlossen worden sind, die - ohne zum Betriebsvermögen zu gehören - im Schadenszeitpunkt gegen das Land Preußen oder gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes genannten Schuldner begründet waren.

19

Ist mithin auch im vorliegenden Falle eine Kürzung den ermittelten Ersatzeinheitswertes wegen der hier in Rede stehenden Forderung nur in dem in § 21 FG bestimmten Umfang zulässig, so muß das angefochtene Urteil bestätigt werden. Das Verwaltungsgericht hat rechtsirrtumsfrei entschieden, daß nach § 21 FG der gemäß § 12 FGr anzusetzende Wert um den Teilwert zu kürzen ist, den die erhalten gebliebenen Wirtschaftsgüter am Währungsstichtag verkörperten. Zu diesen Wirtschaftsgütern gehört die hier in Rede stehende Forderung gegen die Firma K. & S. AG, D., deren Wert am 21. Juni 1948 unter Berücksichtigung des § 14 Abs. 2 BewG zu ermitteln war. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß diese Forderung am Währungsstichtag keinen wirtschaftlichen Wert mehr hatte. An diese tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen gebunden. Die Revision mußte deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.400 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Bundesrichter Vierhaus ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke