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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.04.1970, Az.: BVerwG III C 117.68

Festlegung der in Bezug genommenen Größe der Grundfläche bei der Feststellung eines Vertreibungsschadens wegen des Verlustes von landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Vermögen im Hinblick auf einen abgeschlossenen, aber zunächst nicht durchgeführten Kaufvertrag über einen Teil der Grundfläche; Beruhen der Entscheidung des Gerichts über wirtschaftliches Eigentum auf einer unterlassenen Zeugenvernehmung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.04.1970
Aktenzeichen
BVerwG III C 117.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14410
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 21.11.1967 - AZ: III A 73/66 L

Fundstelle

  • ZLA 1970, 102

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil der III. Kammer Lüneburg des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 21. November 1967 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens wegen des Verlustes von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von 23,5 ha in S. bei K./O.. Das Ausgleichsamt hielt diesen Antrag nur hinsichtlich einer Grundfläche von 2,75 ha für begründet und stellte mit Gesamtbescheid vom 22. April 1965 den Vertreibungsschaden insoweit nur hinsichtlich der Grundfläche von 2,75 ha fest. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrage, die ablehnenden Behördenentscheidungen aufzuheben. Er hat unter anderem vorgetragen: Im Jahre 1941 habe er durch notariellen Kaufvertrag 20 ha seines Betriebes verkauft, und zwar zum Teil an den Beigeladenen und zum Teil an den Bauern R.. Die landwirtschaftliche Behörde habe den Vertrag nicht genehmigt. Auf die "Entsagung der Genehmigung" sei Beschwerde mit dem Erfolg eingelegt worden, daß die "Entsagung" als solche zwar aufgehoben worden, jedoch die Genehmigung des Kaufvertrages selbst bis Kriegsende ausgesetzt worden sei. Seit dem notariellen Vertragsschluß und bis zur Vertreibung hätten der Beigeladene und R. die ihnen zugedachten Flächen mit Rücksicht auf ihr Recht als Eigentumsanwärter in einem pachtähnlichen Verhältnis bewirtschaftet, für das sie auch regelmäßig den ihm, dem Kläger, heute der Höhe nach nicht mehr erinnerlichen Zins gezahlt hätten. Zum Beweise für die Richtigkeit dieser Angaben hat der Kläger unter anderem den Schmiedemeister F. P. in H. sowie Frau A. B. und Frau K. K., beide in A., benannt und weiter vorgetragen, auf seinem Gesamtgrundstück habe eine Hypothek von 11.000 RM der Frau A. B. geruht. Diese habe das Grundstück nicht aus der Pfandhaft entlassen, sondern bis zur Vertreibung pünktlich die Hypothekenzinsen erhalten. Das Ausgleichsamt habe den Verlust der Hypothek zu ihren Gunsten festgestellt. Der Beigeladene habe die Feststellung eines Vertreibungsschadens an einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 58 vha beantragt, die er von den Eheleuten R. und G. B. im T. gegen ein von ihm, dem Kläger, gekauftes Grundstück in gleicher Größe durch Vertrag vom 4. Juni 1943 erworben haben wolle.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Beigeladenen eidlich und den Zeugen K. uneidlich vernommen und den in der mündlichen Verhandlung vom Kläger wiederholten Antrag auf Vernehmung der Zeugen B. K. und P. abgelehnt.

3

Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Der Kläger sei zwar offensichtlich im Zeitpunkt der Vertreibung noch Eigentümer der gesamten Grundstücksfläche, deren Verlust er festgestellt haben wolle, gewesen. Unmittelbar Geschädigter sei er indes im Zeitpunkt der Vertreibung nicht mehr gewesen. Die hier in Betracht kommenden Grundstücksflächen von 20 ha seien spätestens seit dem Abschluß des Tauschvertrages vom 4. Juni 1943 vor dem Kulturamt nicht mehr dem Vermögen des Klägers, sondern dem des Beigeladenen oder des Bauern B. und des Bauern H. zuzurechnen gewesen. Das ergäbe sich aus der Aussage des Beigeladenen. Danach habe der Kläger 1941 mit dem Beigeladenen und dem Bauern R. über 20 ha seines Grundbesitzes, und zwar über je 10 ha für den Beigeladenen und R. einen Kaufvertrag Abgeschlossen. Dieser Vertrag sei zwar zunächst nicht genehmigt worden. Der Beigeladene und der Bauer R. hätten jedoch die Ländereien genutzt und dem Kläger für die Jahre 1941/42 eine Pacht in Höhe von einem Zentner Roggen je Morgen gezahlt. Im März 1943 habe der Kreisbauernführer bei einer Unterredung mit dem Beigeladenen dem Bauern R. und dem Bürgermeister und Ortsbauernführer von S. mitgeteilt, daß gegen die Genehmigung des Vertrages nunmehr keine Bedenken beständen. Einige Zeit später habe seitens des Kulturamtes eine Besprechung in S. stattgefunden, in welcher der ursprünglich nicht genehmigte Kaufvertrag dem Kulturamtsvorsteher vorgelegen habe. Dieser habe erklärt, daß Bedenken gegen die Durchführung des Vertrages nicht mehr beständen. Im Zusammenhang mit der Aufteilung des Hofes des Klägers habe auch der Bauer B. im Wege der Flurbereinigung berücksichtigt werden sollen. Daraufhin sei der Tauschvertrag vom 4. Juni 1943 abgeschlossen worden, dessen Inhalt sei es gewesen, daß der Beigeladene eine Fläche von rund 58 ha (muß wohl heißen: vha) des von dem Kläger erworbenen Grundbesitzes gegen eine gleichgroße Fläche der Eheleute R. eintauschte. Das Grundstück sei im Oktober 1943 vermessen worden. Den Kaufpreis für die rund 58 ha (muß wohl heißen: vha), die später mit 14,7090 ha vermessen worden seien, habe der Beigeladene auf der Grundlage des notariellen Vertrages aus dem Jahre 1941 an das Kulturamt überweisen sollen. Der Beigeladene habe dies auch getan, wie er in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt habe. Ein ähnlicher Vertrag sei vor dem Kulturamt mit dem Bauern R. abgeschlossen worden. Die von dem notariellen Kaufvertrag abweichende Aufteilung der Grundflächen zwischen dem Beigeladenen und dem Bauern R. habe das Kulturamt seinerzeit mit Zwecken des Reichssiedlungsgesetzes begründet. Im übrigen würden die Angaben des Beigeladenen und der Zeugen bestätigt durch ein Schreiben des Kulturamtes K. vom 14. März 1944 und der Ostpreußischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 8. September 1943. Der Schluß sei hiernach gerechtfertigt, daß die abgeschlossenen Verträge hinsichtlich des früheren Grundbesitzes des Klägers genehmigt und durchgeführt worden seien. Daraus folge des weiteren, daß die Grundstücke nicht mehr dem Vermögen des Klägers, sondern dem Vermögen des Beigeladenen oder der Eheleute B. und des Bauern R. zuzurechnen gewesen seien. Wenn der Kläger von dem Tauschvertrage vom 4. Juni 1943 nicht gewußt haben sollte, habe dies dem Abschluß des Vertrages nicht entgegengestanden. Wenn der Kläger den zweifellos von den Käufern bezahlten Kaufpreis nicht erhalten haben wolle, so sei das für die Frage der Antragsberechtigung ohne Bedeutung.

4

Aus dem Inhalt der beigezogenen Antragsakten des Ausgleichsamtes R. über die Schadensfeststellung des Beigeladenen geht hervor, daß das Ausgleichsamt R. durch Bescheid vom 31. Mai 1956 einen Vertreibungsschaden des Beigeladenen wegen Verlustes einer Landwirtschaft in S. in Größe von 36,02 ha Eigenland und 1,92 ha Pachtland festgestellt hat und daß die 36,02 ha Eigenland die ca. 14 ha enthalten, die Gegenstand des Vertrages vom Jahre 1943 gewesen sind.

5

Der Kläger hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben; hilfsweise beantragt er, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Er rügt die Verletzung formellen Rechtes und macht vor allem geltend, es sei ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz, daß das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, die von ihm benannten Zeugen P., K. und B. zu den vor dem Verwaltungsgericht in das Wissen dieser Zeugen gestellten Behauptungen zu vernehmen.

6

Der Oberbundesanwalt hat erklärt, er beteilige sich nicht am Verfahren, hat jedoch darauf hingewiesen, daß ein Verstoß gegen § 86 VwGO vorliege.

7

Der Beteiligte hat gegenüber dem Revisionsantrage keinen Antrag gestellt.

8

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

9

II.

Die Revision hat Erfolg. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, weil es dem Antrage auf Vernehmung der Zeugen B., K. und P. nicht stattgegeben habe, ist begründet. Nach dem Sachvortrage des Klägers sollte sich aus der Vernehmung ergeben, daß die vom Kläger in der Tatsacheninstanz gegebene Sachdarstellung - so wie sie oben wiedergegeben ist - richtig ist. Diesem Vorbringen hätte das Verwaltungsgericht nachgehen müssen, ehe es der Erklärung des Beigeladenen Glauben schenkte, ihn vereidigte und sein Urteil wesentlich auf seine Aussage stützte. Auch wenn das Verwaltungsgericht annahm, die Aussage des Beigeladenen werde durch die Aussage des Zeugen K. und die beiden im Urteil erwähnten Urkunden bestätigt, so durfte es doch von der Vernehmung der Zeugen nicht Abstand nehmen. Es mußte im Rahmen seiner Aufklärungspflicht alles Erforderliche tun, um zu prüfen, ob die vom Kläger gegebene Sachdarstellung im Ergebnis nicht doch richtig war. Dazu hätte es der Vernehmung der Zeugen bedurft. Auf der Unterlassung beruht das angefochtene Urteil, denn es ist nicht ausgeschlossen, daß das Verwaltungsgericht die Frage des wirtschaftlichen Eigentums des Beigeladenen bzw. des Bauern R. und des Bauern B. anders beurteilt hätte, wenn die Zeugen ihre Aussage gemacht hätten. Da somit das angefochtene Urteil auf einem Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO beruht, war es - ohne daß es auf das weitere Vorbringen der Revision ankommt - aufzuheben. Feststellungen, auf die eine abschließende Entscheidung gestützt werden kann, liegen nicht vor; die Sache war deshalb entsprechend dem Antrage des Klägers an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit es die Zeugen vernehmen und ihre Aussagen würdigen kann. Das Verwaltungsgericht wird zu berücksichtigen haben, daß es nach den bisherigen Feststellungen ungeklärt ist, wieso der Beigeladene nach seinen Angaben vom Kläger im Jahre 1941 10 ha erworben haben, gleichwohl aber durch den Tauschvertrag vom 4. Juni 1943 eine Fläche von rund 14,7090 ha aus dem vom Kläger erworbenen Grundbesitz gegen eine gleich große Fläche der Eheleute B. eingetauscht haben will. Das Verwaltungsgericht wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch zu prüfen haben, ob es für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums von Bedeutung sein kann, daß auf dem Gesamtgrundstück des Klägers eine Hypothek von 11.000 RM zugunsten der als Zeugin benannten Frau B. gelastet hat und an diese Frau B. die Hypothekenzinsen bis zur Vertreibung gezahlt worden sind. Das Bestehen dieser Schuld ist bei der Feststellung des Vertreibungsschadens des Beigeladenen nicht erwähnt. Dagegen soll der Verlust der Hypothekenforderung von 11.000 RM als Vertreibungsschaden der Frau B. zu deren Gunsten festgestellt worden sein.

10

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla