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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.10.1967, Az.: BVerwG III C 157.65

Eintritt einer Beschwer des Ausgleichsfonds bei Zurückweisung einer Sache durch einen Beschwerdeausschuss an das Ausgleichsamt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.10.1967
Aktenzeichen
BVerwG III C 157.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13330
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 20.10.1965 - AZ: VG II A 16/62

Fundstelle

  • ZLA 1968, 54

Amtlicher Leitsatz

Zur Unanfechtbarkeit der zurückverweisenden Beschlüsse des Beschwerdeausschusses (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung BVerwGE 2, 240;  4, 205) [BVerwG 13.12.1956 - I C 36/56].

In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vier haus, Dr. Dodenhoff, Türke und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision und die Anschlußrevision wird das Urteil der II. Kammer Lüneburg des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 20. Oktober 1965 aufgehoben. Die Klage und der Antrag der Beigeladenen, den Schaden wegen Verlustes des Zeitungsverlages nach Maßgabe der 7. FeststellungsDV festzustellen, werden abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin drei Viertel, die Beigeladene ein Viertel zu tragen.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1943 gestorbene Ehemann der Beigeladenen war Inhaber der ".... Die Beigeladene ist seine Erbin. Sie verkaufte den Zeitungsbetrieb an die "...". Bei ihrer Vertreibung im Jahre 1945 hatte sie nach ihren Angaben gegen die Käuferin aus dem Kaufvertrage noch Forderungen von mehr als 100 000 RM.

2

Durch Gesamtbescheid vom 30. Oktober 1959 stellte das Ausgleichsamt auf Antrag der Beigeladenen zwar Vertreibungsschäden an Grundvermögen und an sonstigen privatrechtlichen Ansprüchen fest, lehnte es aber ab, einen Vertreibungsschaden wegen Verlustes der Forderungen aus dem Kaufvertrage festzustellen, weil die ... ein nationalsozialistischer Verlag im Sinne des § 14 des Umstellungsgesetzes gewesen und deshalb eine Schadensfeststellung nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG ausgeschlossen sei. Auf die Beschwerde der Beigeladenen erließ der Beschwerdeausschuß unter dem 30. Juni 1960 folgenden Beschluß:

3

"Der Gesamtbescheid des Ausgleichsamtes der Stadt ... vom 30. Oktober ... wird wie folgt geändert: Ein Anspruch gegen den Verlag ... ... in ... wird als anderer privatrechtlicher geldwerter Anspruch als Reichsmarkspareinlagen (§ 3 FG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Buchst. d LAG) grundsätzlich anerkannt. Über den geltend gemachten Verlust wird das Ausgleichsamt nach Beweiserhebung über die Höhe des Verlustes entscheiden."

4

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrage, den Beschluß vom 30. Juni 1960 aufzuheben; sie hat vorgetragen, die ... sei ein Unternehmen der NSDAP gewesen und deshalb sei § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG in Verbindung mit § 14 des Umstellungsgesetzes anzuwenden.

5

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, falls der Klage der Klägerin stattgegeben werden sollte, den Beklagten zu verpflichten, den Verlust des Verlagsbetriebes unter Anwendung der 7. FeststellungsDV als Vertreibungsschaden festzustellen, weil ihr das Eigentum an der Zeitung aus politischen Gründen "entzogen" sei. -

7

Das Verwaltungsgericht hat durch sein Urteil vom 20. Oktober 1965 entsprechend dem Klageantrage den Beschluß vom 30. Juni 1960 aufgehoben sowie auf den Hilfsantrag der Beigeladenen den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 30. Oktober 1959 aufgehoben und die Lastenausgleichsbehörden verpflichtet, den Antrag der Beigeladenen auf Feststellung von Vermögensschäden wegen der Entziehung des Eigentums an der ... ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes zu bescheiden. In den Urteilsgründen ist zum Ausdruck gebracht, die Klage sei begründet, weil die "... ..." unter § 14 des Umstellungsgesetzes falle.

8

Dem Hilfsantrage habe stattgegeben werden müssen, weil der Beigeladenen das Eigentum an der Zeitung im Sinne der 7. FeststellungsDV aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus entzogen worden sei. Auch wenn die Beigeladene mit dem ... einen Kaufvertrag abgeschlossen habe, so habe sie dies nicht freiwillig getan. Die Beigeladene sei vielmehr zu dem Kauf gezwungen worden, weil sie als politisch unzuverlässig im Sinne der nationalsozialistischen Anschauungen angesehen worden sei.

9

Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit aufzuheben, als dem Hilfsantrage der Beigeladenen stattgegeben worden ist; sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechtes. Die Beigeladene beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hat ferner Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrage, die Klage abzuweisen; sie rügt, daß die Klage unzulässig sei.

10

II.

Die Revision und die Anschlußrevision führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Abweisung der Klage und des Antrages der Beigeladenen, den Schaden wegen Verlustes des Zeitungsverlages nach Maßgabe der 7. FeststellungsDV festzustellen.

11

Die Klage ist unzulässig, denn der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 30. Juni 1960, gegen den sie sich richtet, ist ein zurückverweisender Beschluß im Sinne der §§ 38 Abs. FG, 337 Abs. 1 Satz 2 LAG, durch den der Ausgleichsfonds nicht beschwert worden ist. Hat ein Beschwerdeausschuß die Sache an das Ausgleichsamt zurückverwiesen, tritt eine Beschwer des Ausgleichsfonds nämlich erst dann ein, wenn auf die Zurückverweisung ein dem Antragsteller günstiger Bescheid zu Lasten des Ausgleichsfonds ergangen ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden; hieran wird festgehalten (Urteil vom 11. Oktober 1955 - BVerwG III C 133.54 - [BVerwGE 2, 240], Urteil vom 26. Januar 1956 - BVerwG III C 48.55 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 337 LAG Nr. 1], Urteil vom 24. Februar 1956 - BVerwG IV C 49.55 - [Buchholz a.a.O., 337 LAG Nr. 4], Urteil vom 6. Juli 1956 - BVerwG III C 171.55 - [Buchholz a.a.O., 337 LAG Nr. 6], Urteil vom 5. Oktober 1956 - BVerwG IV C 77.56/IV B 56.56 -, Urteil vom 23. Oktober 1956 - BVerwG III C 36.55 - [Buchholz, § 338 LAG Nr. 11], Urteil vom 18. Dezember 1956 - BVerwG IV C 47.56 - [BVerwGE 4, 205 = Buchholz a.a.O., § 337 LAG Nr. 9], Beschluß vom 25. April 1957 - BVerwG IV C 125.56/BVerwG IV B 98.56 -, [Buchholz a.a.O., § 337 LAG Nr. 11], Urteil vom 12. November 1957 - BVerwG III C 194.56 -).

12

Der Beschluß vom 30. Juni 1960 wird nicht dadurch zu einem beschwerenden Verwaltungsakt, daß nach seinem Wortlaut der Bescheid vom 30. Oktober 1959 dahin geändert worden ist, ein Anspruch gegen den Verlag werde grundsätzlich anerkannt. Denn diese Formulierung ist dahin zu verstehen, daß der Beschwerdeausschuß den ablehnenden Bescheid des Ausgleichsamtes aufgehoben und hiermit die Weisung verknüpft hat, bei der erneuten Entscheidung den Antrag der Beigeladenen nicht mit der Begründung abzulehnen, der Verlag sei ein Unternehmen der NSDAP gewesen. Die Verknüpfung mit einer solchen - das Ausgleichsamt nicht bindenden - Weisung macht den zurückverweisenden Beschluß nicht zu einem mit der Klage anfechtbaren Verwaltungsakt (BVerwGE 2, 240;  4, 205) [BVerwG 13.12.1956 - I C 36/56].

13

Das Verwaltungsgericht hätte mithin die Klage als unzulässig abweisen müssen. Hieraus folgt, daß es, abgesehen davon, daß selbst ein notwendig Beigeladener nur Anträge in dem durch den Streitgegenstand gezogenen Rahmen in zulässiger Weise stellen kann, schon deshalb über den von der Beigeladenen hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag nicht hätte in materieller Hinsicht erkennen dürfen, weil dieser Antrag nur für den Fall gestellt war, daß der Klage stattgegeben würde. Das gleichwohl entsprechend diesem Verpflichtungsbegehren ergangene Urteil wird aber nicht gegenstandslos mit der durch den erkennenden Senat auszusprechenden Abweisung der Klage als unzulässig. Vielmehr mußte das Urteil auch insoweit aufgehoben und der vom Verwaltungsgericht zugunsten der Beigeladenen beschiedene Antrag, den Schaden wegen Verlustes des Zeitungsverlages nach Maßgabe der 7. FeststellungsDV festzustellen, auf Kosten der Beigeladenen abgewiesen werden, da die Beigeladene auf die Rechte aus dem Urteil nicht verzichtet, sondern Zurückweisung der Revision der Klägerin beantragt hat.

14

Da die Klage und der Hilfsantrag als unzulässig abzuweisen waren, konnte der erkennende Senat in der Sache selbst keine Entscheidung treffen. Die Sache ist vielmehr durch dieses Urteil in den Stand zurückversetzt, in dem sie sich von Rechts wegen nach Erlaß des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 30. Juni 1960 befand. Das Ausgleichsamt hat nunmehr über das Schadensfeststellungsbegehren der Beigeladenen zu befinden. Dabei hat es zu prüfen, ob die Beigeladene unter Berücksichtigung der bisher erhobenen Beweise eine Schadensfeststellung nach den Vorschriften der 7. FeststellungsDV oder nach den allgemeinen Vorschriften des Feststellungsgesetzes beanspruchen kann.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 12 500 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Dr. Hopf