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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1957, Az.: BVerwG III C 194.56

Zulässigkeit einer Klage gegen einen Beschluss eines Beschwerdeausschusses in Lastenausgleichssachen nach Zurückverweisung der Sache an das Ausgleichsamt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1957
Aktenzeichen
BVerwG III C 194.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14923
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Arnsberg - 19.03.1956 - AZ: 5/6 KL 98/54

Fundstellen

  • IFLA 1958, 94
  • ZLA 1958, 39

Amtlicher Leitsatz

Gegen den Beschluß eines Beschwerdeausschusses in Lastenausgleichssachen, der statt selbst über den Anspruch zu entscheiden, die Sache an das Ausgleichsamt zurückverweist, ist eine Klage im Verwaltungsstreitverfahren noch nicht zulässig (Bestätigung der übereinstimmenden Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate, für alle Entscheidungen BVerwGE 2, 240 [BVerwG 11.10.1955 - III C 133/54]).

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
am 12. November 1957
ohne mündliche Verhandlung
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beigeladenen wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg, 5. Kammer, vom 19. März 1956 - 5/6 KL 98/54 - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

Die heimatvertriebene Beigeladene beansprucht Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) wegen Erwerbsunfähigkeit nach den Lastenausgleichsgesetz. Das zuständige Ausgleichsamt lehnte ihren Antrag ab, da sie nicht infolge der Vertreibung, sondern durch die von ihr verschuldete Ehescheidung bedürftig geblieben sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beigeladene Beschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ihrem Antrag auf Bewilligung von Unterhaltshilfe zu entsprechen. Der Beklagte erkannte:

"Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Ausgleichsamtes in ... vom ... wird aufgehoben."

2

Aus der Begründung des vorstehend wiedergegebenen Beschwerdebeschlusses ist zu entnehmen, daß der Beklagte - anders als das Ausgleichsamt - der nach der Vertreibung eingetretenen Ehescheidung der Beigeladenen keinen Einfluß auf ihre infolge des vertreibungsbedingten Verlustes des Unterhaltsbezugs vom Ehemann eingetretene Bedürftigkeit zugestehen will.

3

Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin Klage mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses erhoben, der das Landesverwaltungsgericht unter Zulassung der Revision stattgegeben hat.

4

Das Urteil hat die Zulässigkeit der Klage - stillschweigend - bejaht und sie - bezüglich der hierfür gegebenen Begründung wird auf das Urteil verwiesen - auch für begründet gehalten.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beigeladenen mit dem Hauptantrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Sie mußte schon aus folgendem Grunde Erfolg haben: Das Urteil hat die Zulässigkeit der Klage, die der Senat, ohne daß es insoweit einer Rüge bedurft hätte, vorab zu prüfen hatte, zu Unrecht bejaht. Nach feststehender Rechtsprechung des erkennenden Senats (für alle: Urteil vom 11. Oktober 1955 - BVerwGE 2, 240 [BVerwG 11.10.1955 - III C 133/54] -), der sich nunmehr auch der IV. (gleichfalls Lastenausgleichs-) Senat in vollem Umfang angeschlossen hat, ist gegen den Beschluß eines Beschwerdeausschusses in Lastenausgleichssachen, der nicht selbst - endgültig - über den Anspruch entscheidet, sondern die Sache an das Ausgleichsamt zurückverweist, eine Klage im Verwaltungsstreitverfahren noch nicht zulässig. Dieser Sachverhalt liegt aber hier vor. Aus dem vorstehend wiedergegebenen Tenor der Beschwerdeentscheidung ist - auf alle Fälle in Verbindung mit der zu dieser Entscheidung gegebenen Begründung - eindeutig zu entnehmen, daß der Beklagte als Beschwerdebehörde nur über die Frage entscheiden wollte und entschieden hat, ob die Ehescheidung der Beigeladenen den von ihr geltend gemachten Anspruch ausschließt. Im übrigen hat der Beklagte mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Sache an das Ausgleichsamt zur dortigen Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch zurückgegeben, bei der auf alle Fälle hier auch noch darüber zu befinden war, ob und in welchem Umfang der Beigeladenen anderweitiger Einkommensbezug auf eine zu bewilligende Kriegsschadenrente angerechnet werden muß. Danach hat das Ausgleichsamt zunächst endgültig über den Anspruch der Beigeladenen zu befinden; erst gegen die nunmehr von ihm zu treffende Entscheidung ist ein Rechtsmittelgebrauch zulässig.

7

Der Senat hatte unter diesen Umständen keine Möglichkeit zu prüfen, inwieweit die vom angefochtenen Urteil angesichts der Unzulässigkeit der erhobenen Klage zu Unrecht vorgenommene materiellrechtliche Würdigung des Anspruchs der Beigeladenen rechtlich einwandfrei ist. Gleichwohl erscheint im vorliegenden Einzelfall, in dem - ohne daß insoweit ein Verschulden der mit der Überprüfung der Ansprüche der Beigeladenen beauftragten Verwaltungsbehörden oder der gegen deren Entscheidung angerufenen Verwaltungsgerichte erkennbar wäre - die Beigeladene schon seit Jahren auf die endgültige Entscheidung über ihren Anspruch wartet, folgender Hinweis angezeigt: Schon aus den Verwaltungsakten, insbesondere aber aus den Akten des Landesverwaltungsgerichts, und dem Revisionsvorbringen der Beigeladenen ergibt sich, daß die Beigeladene - unter Beweisangebot - wiederholt darauf hingewiesen hat, daß sie neben der auf Unterhaltsbezug durch ihren Ehemann beruhenden Existenz im Vertreibungsgebiet eine eigene Existenzgrundlage besessen und durch die Vertreibung verloren habe. Auch nach der Übertragung des in ihrem und ihres Mannes Eigentum stehenden Siedlungshauses habe sie sowohl ein unentgeltliches Wohnrecht wie eine dem Ertrag nach - insbesondere unter Berücksichtigung der geringen, ortsbedingten Werbungskosten - ihre Existenz in weitem Umfang sichernde Kleintierhaltung behalten und durch die Vertreibung verloren. Im Interesse einer raschen Erledigung des Antrags der Beigeladenen wird es liegen, daß das Ausgleichsamt sich auch mit der rechtlichen Bewertung dieses Vorbringens, über das das Landesverwaltungsgericht bereits durch Vernehmung von Zeugen Beweis eingebogen hat, nach der Richtung befaßt, ob nicht ohne Austrag der Frage, ob und inwieweit die Ehescheidung der Beigeladenen sie von der Berufung auf den Verlust des Unterhalts des Ehemannes durch die Vertreibung ausschließt, schon ihr Hinweis auf die vorstehend angesprochene und durch die Vertreibung verlorene Existenzquelle den von ihr erhobenen Anspruch tragen kann.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Holland
Dr. Buchholz
Klein
Lullies
Dr. Sieveking