Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1956, Az.: BVerwG III C 171.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 171.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15384
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 23.06.1955 - AZ: 6 K 115/55
Rechtsgrundlagen
- § 337 Abs. 1 LAG
- § 337 Abs. 2 LAG
Fundstelle
- IFLA 1956, 285
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1956 in Flensburg
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein Gecks und Lullies
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beigeladenen wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig - VI. Kammer - vom 23. Juni 1955 - Az.: 6 K 115/55 - aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Ausgleichsamt bewilligte dem Beigeladenen am 25. April 1954 eine Ausbildungshilfe von monatlich 50 DM für seine Tochter auf ein Jahr vom 1. April 1954 ab. Der Beigeladene verdiente vom 5. Mai bis zum 2. November 1954 bei einer Notstandsarbeit mehr, als er vorher und nachher an Arbeitslosenunterstützung bezog. Mit Bescheid vom 29. November 1954 hob das Ausgleichsamt seinen Bescheid vom 25. April 1954 auf, bewilligte dabei für April und Mai 1954 je 61 DM und für November 1954 bis März 1955 je 75 DM, stellte aber für Juni bis Oktober 1954 die Ausbildungshilfe rückwirkend ein.
Auf die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Änderungsbescheid vom 29. November 1954 beschloß der Beklagte am 14. Februar 1955:
"Der Bescheid wird aufgehoben, soweit die Einstellung vor dem 30. September 1954 erfolgt ist. Zur weiteren Entscheidung wird die Sache an das Ausgleichsamt zurückverwiesen. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen".
Dazu führte der Beklagte aus, die Ausbildungshilfe sei wegen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse frühestens 1/2 Jahr nach Beginn des Bewilligungsjahres einzustellen.
Die Klägerin klagte auf Aufhebung des Beschlusses vom 14. Februar 1955 und Bestätigung des Bescheides des Ausgleichsamts vom 29. November 1954, weil die Belassung einer Ausbildungshilfe für die Zeit, in der der Beigeladene nicht bedürftig gewesen sei, gegen verbindliche Weisungen des Bundesausgleichsamtes verstoße.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage für zulässig erachtet, sich der Ansicht der Klägerin in der Sache angeschlossen und mit dem Urteil vom 23. Juni 1955 unter Zulassung der Revision den Beschluß des Beklagten vom 14. Februar 1955 aufgehoben.
Mit der Revision beantragt der Beigeladene,
das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Parteien tragen Gegensätzliches über die sachliche Begründetheit der Klage vor.
II.
Die Revision ist zulässig. Sie ist schon deshalb begründet, weil die Klage an einem zwar nicht mit der Revision gerügten, aber in jedem Stadium des Verfahrens beachtlichen Grunde scheitert.
Der erkennende Senat hatim Urteil vom 11. Oktober 1955 - BVerwG III C 133.54 - (BVerwGE 2, 240 = NJW 56, 116 = ZLA 56, 23 = RLA 56, 143 = LA 56, 90 = Mtbl. BAA 56, 123; s. auch Grobler ZLA 56, 84) ausgesprochen, daß gegen einen Beschluß des Beschwerdeausschusses in Lastenausgleichssachen, der, statt selbst über den Anspruch, zu entscheiden, die Sache an das Ausgleichsamt zurückverweist, regelmäßig eine Klage im Verwaltungsstreitverfahren noch nicht zulässig ist. Gleichviel, ob hierbei das Hauptgewicht auf das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses, einer Beschwer, oder auf das Fehlen eines "fertigen" Verwaltungsakts gelegt wird, handelt es sich hierbei um einen die Grundlage des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens berührenden und daher von Amts wegen auch ohne Rüge der - hier überdies zugelassenen - Revision zu prüfenden Umstand (Schunck-de-Clerck, Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Bem. 3 zu § 56; Ule, Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Bem. III zu § 56; Stein-Jonas, ZPO, 18. Aufl., Bem. IV 2 a zu § 559).
Der Senat hält nach nochmaliger Prüfung mindestens für Fälle der hier vorliegenden Art an der Entscheidung vom 11. Oktober 1955 fest. Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der dieser Entscheidung gefolgt ist,(Urteile vom 10. Februar 1956 - BVerwG IV C 176.55 - undvom 24. Februar 1956 - BVerwG IV C 49.55 -), hat dabei einen Vorbehalt für Fälle gemacht, in denen der Beschwerdebeschluß trotz Zurückverweisung an das Ausgleichsamt bereits eine endgültige bindende Weisung zur Gewährung einer bestimmten Leistung enthält. Im gegenwärtigen Falle bedarf es keiner abschließenden Stellungnahme hierzu oder zu der Frage, ob der Grundsatz der Entscheidung vom 11. Oktober 1955 auch bei einer nur scheinbaren oder unechten Zurückverweisung Platz greift, d.h. auch dann, wenn der Beschwerdebeschluß dem Ausgleichsamt keine eigene Prüfung der Sache in irgendeiner Richtung mehr überläßt, sondern es nur noch zur formellen Erteilung eines Formularbescheids mit bereits festgelegtem Inhalt anweist. Denn hier ist eine echte Zurückverweisung gegeben.
Um das festzustellen, bedarf es der Klärung, was der Beschwerdebeschluß im ganzen und insbesondere mit der umstrittenen Zurückverweisung besagt.
Die Beschwerde des Beigeladenen richtete sich gegen den Bescheid des Ausgleichsamts vom 29. November 1954. Sie konnte sich nur gegen die Einstellung der Ausbildungshilfe für die Monate Juni bis Oktober 1954 wenden, nicht aber gegen die Bewilligung höherer als der ursprünglich bewilligten Beträge für die vorhergehenden und nachfolgenden Monate des Bewilligungsjahres. Der Beschluß des Beklagten vom 14. Februar 1955 wies mit den Worten "im übrigen" die Beschwerde insoweit zurück, als sie die Einstellung für Oktober 1954 betraf. Er hob dagegen die Einstellung vor dem 30. September 1954, d.h. für Juni bis September 1954, auf. Nur auf die Regelung dieser vier Monate bezog sich die Zurückverweisung an das Ausgleichsamt zur weiteren Entscheidung. Der Beklagte hätte allerdings nach § 337 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - den mit der Beschwerde angegriffenen Bescheid zum Nachteil des Beigeladenen auch bezüglich der Monate April/Mai 1954 und November 1954 bis März 1955 ändern und durch Zurückverweisung eine neue Regelung auch für diese Monate ermöglichen können. Das hätte er aber deutlich ausdrücken müssen; weder der Ausspruch noch die Gründe seines Beschlusses geben einen Anhalt für eine solche Absicht. Der Sinn der Zurückverweisung lag darin, daß der Beklagte dem Ausgleichsamt überließ, welcher Betrag für Juni bis September 1954 nach Aufhebung der Einstellung für diese Monate zu gewähren sei. Die ursprüngliche Bewilligung von 50 DM monatlich, wie der Bescheid vom 25. April 1954 sie ausgesprochen hatte, für diese Monate einfach wiederherzustellen, wäre verkehrt gewesen, nachdem das Ausgleichsamt selbst mit dem Bescheid vom 29. November 1954 für die vorangehenden und folgenden Monate höhere Beträge bewilligt hatte. Mit Recht sah der Beschwerdeausschuß davon ab, für Juni bis September eine abschließende Entscheidung, etwa durch Bewilligung von ebenfalls 61 DM oder eines anderen bestimmten Betrages, selbst zu treffen. Sein Beschluß sah nur vor, für Juni bis September 1954 eine Ausbildungshilfe überhaupt zu bewilligen, ließ aber die gerade umstrittene Frage, was an eignem Einkommen für diese Monate bei der Festsetzung der Ausbildungshilfe zu berücksichtigen sei, offen. Es handelte sich sonach um eine echte, nach den Grundsätzen der Entscheidung vom 11. Oktober 1955 zu beurteilende Zurückverweisung, gegen die eine Klage noch nicht erhoben werden konnte.
Auf die Revision ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Das Ausgleichsamt, das nunmehr im Rahmen der Zurückverweisung nochmals zu entscheiden hat, wird sich zu entschließen haben, ob es den Ausführungen des angefochtenen Urteils in vollem Umfange folgen will, oder ob es eine Schonfrist für die zeitweilige Belassung der Ausbildungshilfe bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers mangels einer ausdrücklichen Erwähnung dieser Frage in der Weisung Ausbildungshilfe vom 18. Januar 1954 (Mtbl. BAA S. 65) und der Durchführungsbestimmungen dazu vom 11. Februar 1954/23. Januar 1956 (Mtbl. BAA 1954 S. 67, 1956 S. 116) im Rahmen seiner Ermessensfreiheit und gemäß der Anordnung Nr. 4 im Rundschreiben Nr. 32 des Landesausgleichsamts für angängig hält, gegebenenfalls außerdem, ob es das Einkommen des Beigeladenen in den umstrittenen Monaten in entsprechender Anwendung des Abs. 1 oder Abs. 2 von § 288 LAG anrechnen will.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 65, 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.
Dr. Buchholz
Lullies