Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1956, Az.: BVerwG III C 36.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.10.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 36.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 29.12.1954 - AZ: VII a VGL 568/54
Fundstellen
- IFLA 1957, 119
- MDR 1957, 251 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1957, 142
Amtlicher Leitsatz
Eine Klage gegen eine Entscheidung der Beschwerdebehörde im Lastenausgleichsverfahren ist nur dann gegeben, wenn diese Entscheidung über alle Anspruchsvoraussetzungen endgültig entscheidet. Dagegen ist sie unzulässig, wenn die Beschwerdebehörde die ihrer Prüfung unterstellte Entscheidung des Ausgleichsamts aufhebt und die Sache zur Entscheidung an das Ausgleichsamt zurückverweist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 1956 in Hamburg
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Dr. Fürst, Klein und Lullies
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beigeladenen wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Dezember 1954 - VII a VGL 568/54 - aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Gründe
Der Beigeladene begehrt Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) wegen Erwerbsunfähigkeit. Das zuständige Ausgleichsamt lehnte seinen Anspruch ab. Die von ihm angerufene Beschwerdebehörde entschied wie folgt:
"Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Bescheid des Ausgleichsamtes Hamburg-Nord vom 2.10.1953 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Ausgleichsamt zurückverwiesen. Die beantragte Kriegsschadenrente ist zu gewähren."
Darauf erhob die Klägerin Anfechtungsklage, der das Landesverwaltungsgericht stattgab. Es ließ die Revision zu. Der Beigeladene hat darauf form- und fristgerecht Revision eingelegt. Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
In der Revisionsbegründung greift er die vom angefochtenen Urteil zur Begründung der Aufhebung des angefochtenen Beschwerdebeschlusses bezogene Rechtsauffassung, nach der der Beigeladene die Anspruchsvoraussetzungen auf Kriegsschadenrente nicht erfülle, an. Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig, die Klägerin vertritt die Auffassung, daß nach dem Wortlaut des Gesetzes der Beigeladene den von ihm verfolgten Kriegsschadenanspruch zwar nicht durchsetzen könne, aber eine analoge Anwendung des Gesetzes zu seinen Gunsten möglich sei.
Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage. Dabei war es allerdings dem Senat verwehrt, in eine sachliche Erörterung der Anspruchsberechtigung des Beigeladenen einzutreten, denn das angefochtene Urteil war schon deshalb aufzuheben, weil die insoweit von Amts wegen anzustellende Prüfung der Zulässigkeit der Klage ihre Unzulässigkeit ergab. Beschluß des Beschwerdeausschusses entscheidet nämlich nicht selbst - abschließend - über den Anspruch des Beigeladenen, verweist vielmehr die Sache an das Ausgleichsamt zur abschließenden Entscheidung zurück. Für diesen Sachverhalt hat sich der Senat in seinemUrteil vom 11. Oktober 1955 - BVerwG III C 133.54 - (BVerwGE 2, 240) dazu bekannt, daß, solange die Verwaltungsbehörden nicht abschließend über einen an sie herangetretenen lastenausgleichsrechtlichen Leistungsanspruch entschieden haben, eine Klage im Verwaltungsstreitverfahren noch nicht zulässig ist, und diese seine Rechtsauffassungim Urteil vom 26. Januar 1956 - BVerwG III C 48.55 - grundsätzlich bestätigt. Auch der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts - ebenfalls mit Lastenausgleichssachen befaßt - ist u.a. in seinemUrteil vom 10. Februar 1956 - BVerwG IV C 176.55 - dieser Auffassung grundsätzlich beigetreten. - Er hat, soweit in diesem Urteil zugunsten von Entscheidungen, die von ihm als "wirkliche Vorabentscheidungen über den Grund des Anspruchs" bezeichnet werden, Vorbehalte dahin zum Ausdruck gekommen sind, daß in solchen Fällen eine Klagbarkeit auch gegen "zurückverweisende" Beschwerdeentscheidungen bestehe, diese einschränkende Auffassung in einer gemeinsamen Besprechung mit dem III. Senat ausdrücklich aufgegeben. Damit bekennen sich beide Lastenausgleichssenate zu der den Bedürfnissen des Rechtslebens entsprechenden Überzeugung, daß ein über das Bestehen von lastenausgleichsrechtlichen Leistungsansprüchen ergangener Verwaltungsakt erst dann der verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegt, wenn er die Rechtsbeziehungen der Parteien aus dem öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnis abschließend regelt. Eine solche abschließende Regelung der Beziehungen des beigeladenen Leistungsbewerbers zum Lastenausgleichsfonds ist aber schon nach dem eindeutigen Wortlaut der angefochtenen Beschwerdeentscheidung hier noch nicht erfolgt. Unter diesen Umständen war aber unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, das die Zulässigkeit der Klage rechtsirrig bejaht hat, auf die Revision die Klage abzuweisen, da bisher ein klagbarer Verwaltungsakt nicht vorliegt. Eine Prüfung der zwischen den Parteien bestrittenen materiellen Anspruchsberechtigung des Beigeladenen war dem Senat bei dieser Sachelage versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
gez. Dr. Buchholz
gez. Klein
gez. Lullies