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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1969, Az.: BVerwG VI C 10.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI C 10.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 15286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 01.12.1964 - AZ: XIII A 147.62

Fundstellen

  • BerlAnwBl 1969, 65
  • DVBl 1970, 366 (Kurzinformation)
  • DÖD 1970, 11
  • RiA 1970, 173
  • VerwRspr 21, 369 - 370

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 2. Juli 1909 geborene Kläger stand seit dem 15. Mai 1933 im Dienst der Deutschen Reichsbahn bei der Reichsbahndirektion Berlin. Am 1. September 1939 wurde er als Zugschaffner in das Beamtenverhältnis berufen und am 12. Februar 1941 zum Zugführer ernannt. Am 1. September 1944 erhielt er die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Vom 1. April 1941 bis zum 8. Mai 1945 war er im Kriegsdienst als Feldeisenbahner eingesetzt. Seine letzte Dienststelle vor dem 8. Mai 1945 war der Verschiebebahnhof Berlin-Tempelhof. Vom 9. Mai 1945 bis zum 12. August 1948 befand sich der Kläger in jugoslawischer Kriegsgefangenschaft. Nach seiner Rückkehr meldete er sich bei der nunmehr sowjetzonalen Reichsbahn zurück. Diese beschäftigte ihn vom 1. Oktober 1948 ab als Zugführer - jetzt im Angestelltenverhältnis - auf dem Bahnhof Berlin-Pankow. Ab 1. April 1956 wurde er zum Bahnhof Berlin-Grunewald (Berlin [West]) versetzt und dort vorübergehend als Fahrmeister beschäftigt. Auf seinen Wunsch entließ ihn die sowjetzonale Reichsbahn zum 31. Juli 1962.

2

Bereits im Dezember 1950 meldete sich der Kläger, der von jeher im jetzigen Berlin (West) wohnt, auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG. In der Folgezeit beantragte er vergeblich, von der Deutschen Bundesbahn als Zugführer übernommen zu werden oder mindestens den Unterschied in der Besoldung eines Zugführers bei der Reichsbahn und bei der Bundesbahn zu erhalten. Seine Klage auf Übernahme wies das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. durch rechtskräftiges Urteil vom 25. August 1960 ab. Sein Zahlungsbegehren lehnte die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn am 18. Dezember 1957 ab.

3

Am 24. Mai 1962 beantragte der Kläger bei der. Beklagten erneut, ihn bei der Bundesbahn wiederzuverwenden und ihm Übergangsgehalt auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG zu gewähren. Die Verwaltungsstelle Berlin der Bundesbahndirektion Hamburg lehnte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 19. Juli 1962 mit der Begründung ab, der Kläger könne zur Zeit keine Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG herleiten, weil er noch im Dienst der sowjetzonalen Reichsbahn stehe. Den Widerspruch des Klägers mit dem Antrag, ihm Übergangsgehalt für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis zum 30. September 1961 zu gewähren, wies der Präsident der Bundesbahndirektion Hamburg durch Bescheid vom 28. September 1962 zurück.

4

Inzwischen hatte der Kläger mit Schreiben vom 13. Juli 1962 der Verwaltungsstelle Berlin der Bundesbahndirektion Hamburg angezeigt, daß er sein Angestelltenverhältnis zur sowjetzonalen Reichsbahn zum 31. Juli 1962 gekündigt habe, und zugleich beantragt, ihm Ruhegehalt vom 1. August 1962 ab zu gewähren. Mit Ablauf des 30. September 1961 trat der Kläger gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1961) als Zugführer (Bes.Gr. A 5, Endstufe 13) in den Ruhestand. Als Beginn der Ruhegehaltszahlungen ist im Bescheid vom 2. August 1962 der 1. August 1962 bestimmt. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, er müsse bereits vom 1. Oktober 1961 ab versorgt werden, wies der Präsident der Bundesbahndirektion Hamburg durch Bescheid vom 28. September 1962 mit der Begründung zurück, der Kläger habe erst nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der sowjetzonalen Reichsbahn Ansprüche auf Versorgungsbezüge. Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 12. März 1963 abgewiesen. In des auf die Berufung des Klägers anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem IV. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin am 5. März 1964 wurde die Beklagte durch den Bundesbahnassessor ... vertreten, dem am 4. März 1964 Terminsvollmacht erteilt worden war. In der Berufungsverhandlung am 5. März 1964 erklärte der Vertreter der Beklagten vor Eintritt in die mündliche Verhandlung:

  1. 1.

    Der Bescheid vom 2. August 1962 und der Widerspruchsbescheid vom 28. September 1962 werden aufgehoben.

  2. 2.

    Außerdem verpflichtet sich die beklagte Behörde, die beim Verwaltungsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen VG XIII A 147.62 rechtshändigen Bescheide vom 19. Juli 1962 und vom 28. September 1962 (betreffend das Übergangsgehalt) aufzuheben.

5

Daraufhin stellte das Oberverwaltungsgericht Berlin das Verfahren (betreffend das Ruhegehalt) ein und erklärte das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. März 1963 für gegenstandslos.

6

Wegen der Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Übergangsgehalt für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis zum 30. September 1961 durch die Bescheide vom 19. Juli 1962 und vom 28. September 1962 hat der Kläger am 30. Oktober 1962 die vorliegende Klage erhoben mit dem Antrag, diese Bescheide aufzuheben. Zur Begründung hat er vorgetragen:

7

Die Beklagte lehne zu Unrecht die Gewährung von Übergangsgehalt mit der Begründung ab, daß er das von ihm am 8. Mai 1945 bekleidete Amt erst mit dem Ausscheiden aus dem Dienst der sowjetzonalen Reichsbahn am 31. Juli 1962 verloren habe. Tatsächlich habe er sein Amt bereits am 8. Mai 1945 verloren.

8

Seine Neuanstellung am 1. Oktober 1948 nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft könne nicht als Fortsetzung des alten Beamtenverhältnisses angesehen werden. Seit der Errichtung der Mauer am 13. August 1961 sei ihm die Fortsetzung seines Angestelltenverhältnisses bei der sowjetzonalen Rechsbahn nicht mehr zuzumuten gewesen. Spätestens von diesem Zeitpunkt an müsse ihm zugebilligt werden, daß er zur Dienstaufgabe gezwungen gewesen sei. Im übrigen habe sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin am 5. März 1964 verpflichtet, die im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Bescheide aufzuheben.

9

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 1. Dezember 1964 die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

11

Der Kläger könne keinen Anspruch auf Übergangsgehalt nach dem bis zum 30. September 1961 in Geltung gewesenen § 37 G 131 erheben, da er bis zu diesem Zeitpunkt nicht den Rechtsstand eines Beamten zur Wiederverwendung erworben habe. Seine Zugehörigkeit zum Kreis der unter Art. 131 GG fallenden Personen und damit sein Rechtsstand als Beamter zur Wiederverwendung richte sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Fünften Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Art. 131 GG i.d.F. vom 22. Dezember 1952 (GVBl. S. 1208) - 5. DVO/G 131 -. Danach finde Kapitel I des Gesetzes auf Beamte Anwendung, die am 8. Mai 1945 in einem Dienstverhältnis bei einer Dienststelle des Reiches außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes gestanden hätten und aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gezwungen gewesen seien, ihren Dienst aufzugeben. Als Dienststellen des Reiches im Sinne dieser Vorschriften würden auch die im Gebiet von. Berlin (West) gelegenen Dienststellen der vormaligen Deutschen Reichsbahn gelten.

12

Der Kläger sei am 6. Mai 1945 Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Deutschen Reichsbahn gewesen. Seine Kriegsgefangenschaft habe ihn zwar daran gehindert, an diesem Tage seinen Dienst aufzunehmen. Sie bilde aber keinen zwingenden Grund für die Aufgabe des Dienstes (BVerwGE 1, 255). Auch die dreijährige Dauer der Kriegsgefangenschaft rechtfertige keine andere Beurteilung. Denn nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Jahre 1948 sei der Kläger nicht gezwungen gewesen, seinen Dienst aufzugeben. Im Gegenteil: Er habe sich unverzüglich nach seiner Rückkehr bei der - nunmehr unter sowjetzonaler Verwaltung stehenden - Deutschen Reichsbahn zur Wieder- und Weiterbeschäftigung gemeldet. Die Reichsbahn habe ihn entsprechend seinem Dienstposten am 8. Mai 1945 als Zugführer übernommen und weiterbeschäftigt. Weder der Kläger noch die Reichsbahn hätten das Dienstverhältnis des Klägers durch die jahrelange Kriegsgefangenschaft als unterbrochen angesehen. Das ergebe sich für den Kläger aus seiner Rückmeldung, für die sowjetzonale Reichsbahn u.a. aus ihrer Bescheinigung vom 16. Juli 1962, in der sie dem Kläger die ununterbrochene Dauer seines Dienstverhältnisses bei ihr vom 15. Mai 1933 bis zum 31. Juli 1962 bescheinigt habe.

13

Der Kläger sei auch nicht durch die Umwandlung seines Beamtenverhältnisses nach dem 8. Mai 1945 in ein Angestelltenverhältnis gezwungen gewesen, seinen Dienst aufzugeben. Nach der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung liege eine erzwungene Dienstaufgabe nur dann vor, wenn sich das Dienstverhältnis durch die Umwandlung nach seinem wesentlichen Inhalt in unzumutbarer Weise geändert habe (BVerwGE 5, 268). Der Kläger sei nach seiner Wiedereinstellung - wie bis zum 8. Mai 1945 - im Eisenbahndienst als Zugführer beschäftigt worden. Sein Dienstverhältnis habe sich damit inhaltlich nicht entscheidend verändert. Es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger unter ihm nicht zumutbaren Umständen beschäftigt worden sei. Er selbst habe nichts dafür vorgetragen. Statt dessen lasse sein eigenes Verhalten erkennen, daß er den Dienst bei der sowjetzonalen Reichsbahn für zumutbar gehalten habe. Denn anders sei es nicht zu verstehen, daß er dort seinen Dienst bis zum 31. Juli 1962 versehen habe. Er sei zudem zeitweilig als Fahrmeister, also in einer gehobenen Stellung tätig gewesen.

14

Die Ansicht des Klägers, daß es auf seine Kündigung zum 31. Juli 1962 nicht ankomme, daß ihm vielmehr vom 13. August 1961 an wegen der veränderten politischen Lage die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden könne und daß er zu diesem Zeitpunkt gezwungen gewesen sei, seinen Dienst aufzugeben, werde von der Kammer nicht geteilt. Ob die Beschäftigung unzumutbar gewesen sei, hänge entscheidend davon ab, wie das Arbeitsverhältnis bei seinem Beginn gestaltet worden sei. Die vom Kläger im Jahre 1948 aufgenommene Tätigkeit habe - wie bereits dargestellt - im wesentlichen seiner früheren Tätigkeit entsprochen. Abgesehen von der vorübergehenden Höherbeschäftigung als Fahrmeister sei sie die gleiche bis zum Ausscheiden des Klägers Ende Juli 1962 geblieben. Die Ereignisse des 13. August 1961 hätten auf die Arbeitsbedingungen des Klägers keinen umwälzenden Einfluß gehabt. Er habe weiter in Berlin (West) gelohnt, habe dort seine Arbeitsstelle gehabt und keine Gehaltseinbußen erlitten. Deshalb könne nicht festgestellt werden, daß der 13. August 1961 allein wegen seiner politischen Bedeutung den Kläger zur Dienstaufgabe gezwungen habe und daß sich nach diesem Zeitpunkt das Dienstverhältnis seinem wesentlichen Inhalt nach in unzumutbarer Weise verändert habe.

15

Der Kläger sei somit frühestens mit Ablauf des 31. Juli 1962 gezwungen gewesen, seinen Dienst bei der Sowjetzonalen Reichsbahn aufzugeben. Erst vom 1. August 1962 ab könne er Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG geltend machen; er erhalte auch Ruhegehalt nach diesem Gesetz. Am 1. August 1962 sei die Vorschrift des § 37 Abs. 1 G 131 (F. 1957), auf die der Kläger seinen Anspruch auf Übergangsgehalt stütze, bereits außer Kraft getreten gewesen.

16

Aus der Erklärung des Terminsvertreters der Beklagten vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin am 5. März 1964 könne der Kläger keine Rechte herleiten, weil der Terminsvertreter mit der Abgabe seiner Erklärung die ihm erteilte Vollmacht überschritten habe. Die Beklagte habe die Verpflichtungserklärung für sich nicht als bindend anerkannt, sie habe sie auch nicht genehmigt. Demnach sei diese Erklärung wirkungslos geblieben.

17

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Hilfsweise beantragt er Zurückverweisung der Sache. Der Kläger rügt Verletzung materiellen Rechts.

18

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

19

II.

Die Revision ist unbegründet.

20

Die Beklagte hat durch die angefochtenen Bescheide vom 19. Juli 1962 und vom 28. September 1962 zu Recht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Übergangsgehalt für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis zum 30. September 1961 nach § 37 Abs. 1 G 131 (F. 1951-1957) abgelehnt.

21

Die Zugehörigkeit des Klägers zum Kreis der unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Personen beurteilt sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131. Danach findet Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG auf die Beamten Anwendung, die am 6. Mai 1945 in einem Dienstverhältnis bei einer Dienststelle des Reiches außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes standen und aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gezwungen waren, ihren Dienst aufzugehen. Als Dienststellen des Reiches im Sinne dieser Vorschrift gelten gemäß § 3 Abs. 2 der 5. DVO/G 131 auch die im Gebiet von Berlin (West) gelegenen Dienststellen der vormaligen Deutschen Reichsbahn.

22

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger nicht zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 gehört, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

23

Nach den das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Kläger nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft alsbald von der nunmehr unter sowjetzonaler Verwaltung stehenden Reichsbahn entsprechend seinem früheren Dienstposten als Zugführer wiedereingestellt und weiterbeschäftigt worden. Weder der Kläger noch die Reichsbahn haben das Dienstverhältnis durch die jahrelange Kriegsgefangenschaft als unterbrochen angesehen. Auf Grund dieser Feststellungen hat das Verwaltungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 1, 255 [255, 259]) ohne Rechtsirrtum entschieden, daß weder die Kriegsgefangenschaft als solche noch ihre dreijährige Dauer über den Zusammenbruch hinaus eine erzwungene Dienstaufgabe des Klägers im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 bewirkt haben.

24

Ebenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß der Kläger auch nicht durch die Umwandlung seines Beamtenverhältnisses nach dem 8. Mai 1945 in ein Angestelltenverhältnis bei der Reichsbahn zur Dienstaufgabe gezwungen gewesen sei. Eine erzwungene Dienstaufgabe liegt bei Weiterverwendung im öffentlichen Dienst nach dem 6. Mai 1945 im sowjetzonalen Verwaltungsbereich jedenfalls dann nicht vor, wenn sich das Dienstverhältnis durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Dienstverhältnis anderer Art nach seinem wesentlichen Inhalt nicht in unzumutbarer Weise geändert hat (vgl. BVerwGE 5, 268;  10, 8[BVerwG 06.08.1959 - I C 204/57];  15, 119 [BVerwG 07.11.1962 - V C 144/62];  24, 140) [BVerwG 26.05.1966 - II C 43/63]. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat sich das Dienstverhältnis des Klägers nach seiner Wiedereinstellung bei der Reichsbahn inhaltlich nicht entscheidend verändert. Der Kläger ist im Eisenbahndienst wie vor dem 8. Mai 1945 als Zugführer, zeitweilig sogar in einer gehobenen Stellung als Fahrmeister beschäftigt worden. Auch die Ereignisse des 13. August 1961 haben sein Dienstverhältnis bei der Reichsbahn nicht in unzumutbarer Weise verändert. Denn der Kläger wohnte nach der Errichtung der Berliner Sperrmauer weiter in Berlin (West), behielt seine Arbeitsstelle im Bahnhof Grunewald, und zwar unter im wesentlichen gleichen Arbeitsbedingungen wie bisher, und erlitt keine Gehaltseinbußen. Die daraus gezogene Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts, daß "der 13. August 1961 allein wegen seiner politischen Bedeutung" den Kläger nicht zur Dienstaufgabe gezwungen habe, liegt weitgehend auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung und ist daher für das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindend. Die Revisionsangriffe hiergegen erschöpfen sich im wesentlichen in bloßen Gegenbehauptungen und in einer Kritik der tatsächlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts; sie sind daher im Revisionsverfahren unbeachtlich. Verfahrensrügen wären im Hinblick auf § 134 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohnehin nicht zulässig.

25

Die Revision hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht noch auf das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1964 - BVerwG VI C 23.62 - (BVerwGE 19, 37) berufen, jedoch zu Unrecht. Dieser Entscheidung liegt eine wesentlich andere Sach- und Rechtslage zugrunde. Sie betrifft einen Beamten, der am 8. Mai 1945 seine Dienststelle im jetzt sowjetisch besetzten Gebiet hatte und der nach dem Zusammenbruch unter Verlust seines Status "in einem in tatsächlicher Hinsicht und besonders nach den Abgrenzungsmerkmalen des Gesetzes zu Art. 131 GG ganz anderen Rechtskreis, nämlich im tatsächlichen Geltungsbereich jetzt des Grundgesetzes Beschäftigung findet" (vgl. BVerwGE 19, 39). In einem solchen Fall rechtfertigt sich die Einbeziehung in den Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 - wie in BVerwGE 19, 37 (38 [BVerwG 24.06.1964 - VI C 23/62]-41) mit eingehender Begründung dargelegt ist - aus der Erwägung, daß die Weiterverwendung als Angestellter unter Verlust des Beamtenstatus im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine "individuelle Rangherabsetzung" bedeutet, die für die Teilnahme an der. Fürsorge des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht belanglos sein kann. Der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits ist dagegen im sowjetzonalen Verwaltungsbereich, zu dem auch die Reichsbahndienststellen im Gebiet von Berlin (West) gehören, als Angestellter unter sonst zumutbaren Bedingungen weiterbeschäftigt worden. Auf den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt bezieht sich die eingangs angeführte - vom Verwaltungsgericht beachtete - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, deren Linie der erkennende Senat auch in BVerwGE 19, 37 nicht verlassen hat.

26

Da der Kläger jedenfalls bis zum 1. Oktober 1961 nicht unter unzumutbaren Bedingungen im sowjetzonalen Eisenbahndienst weiterbeschäftigt worden ist, gehörte er während des hier in Betracht kommenden Zeitraumes nicht zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131. Sein Anspruch auf Übergangsgehalt für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis zum 30. September 1961, den er auf die seit dem 1. Oktober 1961 gestrichene Vorschrift des § 37 Abs. 1 G 131 stützt, entbehrt daher der Rechtsgrundlage.

27

Auch die Berufung des Klägers auf die Erklärung des Terminsvertreters der Beklagten, des damaligen Bundesbahnassessors ... in der - die Ruhegehaltsklage des Klägers betreffenden - Berufungsverhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin am 5. März 1964, wonach sich die Beklagte verpflichtet hat, die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (betreffend das Übergangsgehalt) bildenden Bescheide vom 19. Juli 1962 und vom 28. September 1962 aufzuheben, vermag seiner Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Verbindlichkeit dieser in ihrer Bedeutung zwischen den Parteien strittigen Erklärung ließe sich allerdings nicht - wie das Verwaltungsgericht und die Beklagte offenbar annehmen - mit Erwägungen rechtfertigen, die für die Überschreitung einer Prozeßvollmacht (vgl. §§ 81 ff. ZPO in Verbindung mit § 175 VwGO) zutreffen mögen. Denn die auf den Ruhegehaltsprozeß beschränkte "Terminsvollmacht" des Assessors ... war keine Prozeßvollmacht, und seine Stellung nicht die eines Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im Sinne des § 67 Abs. 2 VwGO, sondern eines "besonders Beauftragten" im Sinne des § 62 Abs. 2 VwGO (vgl. hierzu auch Beschluß vom 14. Februar 1966 - BVerwG IV B 112.65 -). Ob Assessor ... damals gegenüber dem Kläger überhaupt eine die Beklagte bindende Verpflichtungserklärung im Sinne der von der Revision vertretenen Auffassung abgeben konnte, wäre allein nach sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten, etwa des Vorliegens einer Zusage zu entscheiden. Dem Revisionsgericht ist es jedoch schon deswegen verwehrt, in eine Prüfung des damit verbundenen materiellrechtlichen Fragenkomplexes einzutreten, weil der Kläger es in der Vorinstanz unterlassen hat, diesen Streitstoff durch Stellung entsprechender Anträge - etwa auf Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 19. Juli 1962 und vom 28. September 1962 - in den vorliegenden Rechtsstreit einzuführen. Der Kläger hat sich nach der Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin am 5. März 1964 weiterhin darauf beschränkt, diese Bescheide lediglich mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Ein Übergang zur Verpflichtungsklage wäre jetzt nicht mehr möglich (§ 142 VwGO). Eine etwaige fehlerhafte Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht könnte im Hinblick auf § 134 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Revisionsinstanz nicht geltend gemacht werden.

28

Das Verwaltungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die vorliegende Klage als (isolierte) Anfechtungsklage zulässig ist (vgl. hierzu die Urteile vom 13. Juli 1964 - BVerwG VI C 209.61 - [JR 1965, 192] und vom 3. Dezember 1965 - BVerwG VI C 95.63 -; BVerwGE 29, 304[BVerwG 26.04.1968 - VI C 104/63] [309]; ferner auch Kellner in MDR 1968, 965 ff.). Bei einer Anfechtungsklage ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen (vgl. u.a. BVerwGE 1, 35;  2, 259) [BVerwG 19.10.1955 - V C 43/55]. Allerdings sind nach der neueren Rechtsprechung insbesondere des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts bei Anfechtungsklagen gegen befehlende Verwaltungsakte (z.B. Gewerbeuntersagungsverfügung) spätere Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 22, 16;  28, 202[BVerwG 09.11.1967 - VIII C 141/67];  28, 292 [BVerwG 12.12.1967 - I C 112/64]und Urteil vom 9. Februar 1967 - BVerwG I C 2.66 - [DVBl. 1967, 382 = DÖV 1967, 496]); sie können zu einer Aufhebung des Verwaltungsaktes führen - freilich nur mit Wirkung ex nunc (genauer: vom Zeitpunkt der Änderung an). Einer Erörterung der Frage, ob die Erkenntnisse dieser Rechtsprechung für die Entscheidung vergleichbarer Sachverhalte im Beamtenrecht nutzbar gemacht werden können, bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Denn bei den hier angefochtenen Bescheiden vom 19. Juli 1962 und vom 28. September 1962 handelt es sich nicht um befehlende (und damit einer Aufhebung ex nunc zugängliche) Verwaltungsakte, sondern ausschließlich um Ablehnungsbescheide mit Wirkung nur für einen bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Auf einen Fall dieser Art läßt sich die oben angeführte Rechtsprechung nicht übertragen. Nach alledem vermag die nach dem Erlaß der angefochtenen Bescheide abgegebene Erklärung des Assessors Walther vom 5. März 1964 eine gerichtliche Aufhebung dieser seinerzeit Rechtens erlassenen Bescheide nicht zu rechtfertigen.

29

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier