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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1966, Az.: BVerwG II C 43.63

Rückverweisung zur Verhandlung und Entscheidung; Wahrnehmung des Amtes eines Fliegerhauptingenieurs; Geltendmachung besonderer Qualifikationen und Fachkenntnisse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.05.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 43.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 05.03.1963 - AZ: 54 VIII 62

Fundstellen

  • BVerwGE 24, 133 - 140
  • AS 24, 133 - 140
  • DVBl 1967, 342 (amtl. Leitsatz)
  • DÖD 1966, 195
  • DÖV 1967, 69 (amtl. Leitsatz)
  • NDBZ 1966, 190
  • ZBR 1966, 309

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum Verhältnis der §§ 116 Abs. 1 Nr. 3 und 116 a Satz 2 BBG.

  2. 2.

    Zum Begriff der "besonderen Fachkenntnisse" als notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes.

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. März 1963 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 19. August 1898 geborene Kläger legte im Jahre 1921 an einer Höheren Technischen Lehranstalt die Prüfung als Maschineningenieur und eine Sonderprüfung im Luftfahrzeugbau ab. Am 1. April 1936 trat er als Angestellter in den Dienst der Luftwaffe; am 1. November 1941 wurde er zum Fliegeringenieur ernannt und als Beamter auf Lebenszeit in das Ingenieurkorps der Luftwaffe übernommen. Am 1. Januar 1943 wurde er zum Fliegerstabsingenieur befördert.

2

Im Jahre 1959 beantragte der Kläger bei der Finanzmittelstelle des beklagten Landes in A. (FMSt) die Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 -. Er gab dazu u.a. an, daß er

vom 1. Juni bis 31. Oktober 1921als Betriebsingenieur bei der Flugzeugfabrik Eisenach,
vom 1. Mai 1922 bis 31. Januar 1925als Betriebsingenieur bei den Automobilwerken S., H.,
vom 1. Februar bis 30. April 1925als Monteur bei der Firma E. T., B.,
vom 1. September bis 24. November 1925als Motorenschlosser bei der Firma S., A.,
und vom April 1925 bis 31. März 1936als selbständiger Inhaber einer Autoreparaturwerkstätte und Tankstelle in A.
3

besondere für seine Beamtentätigkeit notwendige Fachkenntnisse erworben habe.

4

Durch Bescheid vom 28. Oktober 1960 lehnte der Beklagte die Berücksichtigung dieser Beschäftigungszeiten nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - ab. Er gewährte dem Kläger vom 1. Oktober 1960 an ein Ruhegehalt, das aus der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO, Stufe 3, unter Berücksichtigung von 21 Dienstjahren mit 57 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge auf brutto 598,40 DM monatlich festgesetzt wurde.

5

Den Widerspruch des Klägers gegen den belastenden Teil des Bescheides vom 28. Oktober 1960 wies der Beklagte durch Bescheid vom 5. Oktober 1961 zurück.

6

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die vom Kläger hiergegen erhobene Klage mit dem Antrag,

den Beklagten zu verurteilen, die Zeiten seiner - des Klägers - Berufstätigkeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 1921 sowie vom 1. Mai 1922 bis 31. März 1936 als ruhegehaltfähig anzuerkennen und die Bescheide des Beklagten aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen,

7

durch Urteil vom 6. Februar 1962 abgewiesen.

8

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung des Klägers durch Urteil vom 5. März 1963 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

9

Zutreffend habe das Gericht des ersten Rechtszuges ausgeführt, daß sich die Berücksichtigung der streitigen Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähig nicht nach dem früheren, während der Beamtenzeit des Klägers geltenden Versorgungsrecht, sondern ausschließlich nach § 29 G 131 richte. Von den hiernach maßgeblichen Vorschriften des V. Abschnitts des Bundesbeamtengesetzes seien für die Entscheidung des Rechtsstreits die §§ 116 Abs. 1 Nr. 3 und 116 a Satz 2 BBG von besonderer Bedeutung.

10

Nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG könne die Zeit teilweise als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, in der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis u.a. auf technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben habe, "die die allgemeine Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden". Zur Anwendung dieser Vorschrift genüge es, wenn nach der Praxis der Verwaltung ein Bewerber, der nicht die besonderen Fachkenntnisse erworben hatte, das wahrzunehmende Amt nicht habe erlangen können (zu vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 17. Januar 1961 - BVerwG II C 29.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 116 BBG Nr. 1]).

11

Nach der Aussage des Zeugen August stehe fest, daß das Reichsluftfahrtministerium für die Wahrnehmung des Amtes eines Fliegerhauptingenieurs, in das der Kläger eingestellt worden sei, in jedem Falle den Nachweis einer längeren einschlägigen Berufstätigkeit in der freien Wirtschaft verlangt habe. Diese Voraussetzung habe neben den nach den Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Ingenieurkorps der Luftwaffe vom 18. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1248) fakultativ vorgesehenen weiteren Voraussetzungen gegeben sein müssen. Der Berücksichtigung der streitigen Zeiten stünde daher nichts im Wege, wenn der Kläger während ihrer Dauer die in § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG genannten "besonderen Fachkenntnisse" erworben hätte. Daran fehle es aber.

12

Dem Vortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, daß ihm die Tätigkeit in den strittigen Zeiten besondere über das allgemeine Fachwissen eines Maschineningenieurs hinausreichende Kenntnisse vermittelt habe. Auch die eingehende Befragung des sachverständigen Zeugen A. habe nicht ergeben, daß die Einstellung in das Amt eines Fliegeringenieurs mehr erforderte als das allgemeine technische Wissen eines Maschineningenieurs auf dem Gebiete der Antriebsmotoren oder des Zellenbaues. Was die streitigen Zeiten dem Kläger vermittelt hätten und was das Reichsluftfahrtministerium als notwendige Voraussetzung für die Einstellung verlangt habe, sei lediglich die Übung und Erprobung des in der Schule erlernten theoretischen Wissens in der praktischen Tätigkeit, insbesondere die praktische. Erfahrung im Bau von Triebwerken und außerdem Erfahrung und Übung als Leiter eines technischen Betriebes gewesen. Alle diese Qualitäten eines Ingenieurs seien keine "besonderen Fachkenntnisse" im Sinne des Gesetzes. Dies gelte insbesondere auch für die "Eigenschaft" des Betriebsleiters, möge darin auch eine Erweiterung des Gesichtskreises gegenüber dem eines theoretisch und praktisch versierten Ingenieurs im allgemeinen liegen. Denn auch die "Betriebsleitereigenschaft" werde nicht durch die Ausbildung von Fachkenntnissen im Sinne einer beruflichen Spezialisierung erworben, sondern durch die Aneignung und Ausbildung allgemeiner menschlicher Qualitäten und organisatorisch-kaufmännischer Fähigkeiten.

13

Daß eine solche komplexe, auf dem Gebiet der menschlichen Erfahrung liegende praktische Bildung nicht unter den Begriff der "besonderen Fachkenntnisse" im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG fallen könne, müsse auch daraus entnommen werden, daß der Gesetzgeber durch § 139 Abs. 1 Nr. 31 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - in das Bundesbeamtengesetz die Vorschrift des § 116 a eingefügt habe, die u.a. für die Berücksichtigung von Zeiten einer praktischen Tätigkeit besondere Bestimmungen treffe. § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG könne deshalb hier nicht zur Anwendung kommen.

14

Auch die Prüfung der Ansprüche des Klägers nach § 116 a BBG führe die Klage nicht zum Erfolg. § 116 a BBG habe nach dem Zeitpunkt, von dem an der Kläger Anspruch auf Versorgung habe (1. Oktober 1960), durch das Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1361) mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 eine Änderung erfahren. Die Ansprüche seien deshalb auf Grund der alten und der neuen Fassung zu prüfen.

15

Nach § 116 a Satz 2 n.F. könne die Zeit einer praktischen Tätigkeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres und nach Abschluß der Vorbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, soweit sie in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Berufung in das Beamtenverhältnis gefordert werde. Die Anwendung dieser Vorschrift scheitere schon daran, daß Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Zeit einer praktischen Tätigkeit "forderten", also ihr Vorhandensein als notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Amtes aufstellten, nicht bestanden hätten. Die Bestimmungen über die Zulassung zum Ingenieurkorps der Luftwaffe (Nr. II der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Ingenieurkorps der Luftwaffe) hätten zwar im Falle eines besonderen Bedürfnisses auch die Zulassung von Ingenieuren aus der freien Wirtschaft ohne Rücksicht auf ihren Werdegang vorgesehen, hätten aber diese Zulassungsvoraussetzung nur fakultativ neben anderen, jedoch nicht als notwendige Bedingung aufgestellt. Die Übergangsbestimmungen zu diesen Ausführungsbestimmungen, in denen allerdings für die Übernahme in das Ingenieurkorps "der Nachweis einer umfangreichen Praxis in der einschlägigen Industrie usw." als notwendige Voraussetzung gefordert werde, könnten auf den Kläger keine Anwendung finden, weil sie nur für diejenigen Ingenieure gegolten hätten, die schon seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Ingenieurkorps der Luftwaffe im Bereich des Reichsluftfahrtministeriums tätig waren, der Kläger aber erst am 1. April 1936 in diesen Bereich eingetreten sei. Die Vorschrift könne auch nicht analog in der Weise angewendet werden, daß anstelle der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eine "umfangreiche Praxis" genüge.

16

Nach § 116 a Satz 2 BBG a.F. habe die Zeit einer praktischen Tätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, soweit sie Voraussetzung für die Zulassung zu einer Laufbahn war. In dieser Fassung habe die Vorschrift nur für den Normalfall des Laufbahnbewerbers nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BBG gegolten (zu vgl. Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Rdnr. 1 zu § 116 a BBG). Sie sei also in ihrem Anwendungsbereich enger als die Neufassung, die ganz allgemein von den für die Wahrnehmung eines übertragenen Amtes notwendigen Voraussetzungen ausgehe. Schon deshalb beständen Bedenken gegen die Anwendung der alten Fassung im vorliegenden Falle, in dem nicht einmal die Neufassung zum Zuge kommen könne, zumal auch der frühere Text seinem Wortlaut nach nur die Anrechnung von Mindestzeiten einer praktischen Tätigkeit habe zulassen wollen und seine Anwendung deshalb offensichtlich entsprechende Vorschriften oder doch eine von bestimmten: Mindestzeiten ausgehende Verwaltungsübung bei der Einstellung des Beamten voraussetze. Darüber hinaus hindere die Anwendung des § 116 a BBG a.F. auch der Umstand, daß der Kläger nicht als Laufbahnbewerber Beamter geworden sei. Der Kläger, der nur die Vorbildung einer höheren technischen Lehranstalt nachweisen könne, sei mit seiner Berufung in das Beamtenverhältnis sofort in die Gruppe 6 (Fliegerhauptingenieur) der Besoldungsordnung für die Beamten des Ingenieurkorps der Luftwaffe vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1483) gelangt. Dieses Amt sei nach den Laufbahnvorschriften (vgl. Nr. V Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen) grundsätzlich die Eingangsgruppe für Ingenieure mit Hochschulexamen (Dipl.-Ingenieur) gewesen. Der Kläger sei deshalb nicht zum Kreis der Laufbahnbewerber im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BBG, sondern unter die "anderen Bewerber" im Sinne des Buchst. b dieser Vorschriften zu rechnen. Auf diesen Personenkreis finde § 116 a BBG a.F. keine Anwendung.

17

Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der sinngemäß beantragt wird,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. Februar 1962 nach dem Klagantrag zu erkennen.

18

Die Revision rügt die unrichtige Anwendung der §§ 116 Abs. 1 Nr. 3 und 116 a Satz 2 BBG.

19

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

20

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache; denn es ist nicht auszuschließen, daß das angefochtene Urteil auf materiellrechtlichen Mängeln beruht.

21

Das Berufungsgericht hat sich bei der Anwendung des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG möglicherweise von der unrichtigen Auffassung leiten lassen, "besondere Fachkenntnisse" im Sinne dieser Vorschrift könnten überhaupt nicht durch eine praktische Tätigkeit erworben werden. Auf eine solche Auflassung deutet sein Hinweis (S. 9 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils) hin, daß der Bundesgesetzgeber für die Berücksichtigung von Zeiten einer praktischen Tätigkeit die besondere Regelung des § 116 a BBG eingeführt habe. Eine solche Auffassung ließe sich aus dem Sinn und dem Wortlaut des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG nicht herleiten und stünde im Widerspruch zu der im Schrifttum und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen Auffassung, daß Zeiten praktischer Tätigkeit "besondere Fachkenntnisse" zwar nicht stets oder in der Regel, aber doch im Einzelfall unter besonderen Umständen vermitteln können (vgl. Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand Februar 1965, § 116 Rdnr. 14 und § 116 a Rdnr. 1;Urteil vom 16. Januar 1963 - BVerwG VI C 10.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 116 BBG Nr. 3 S. 16, 17]; BVerwGE 15, 291 [295]). In dem Urteil des Senatsvom 16. September 1965 - BVerwG II C 64.63 - (ZBR 1966 S. 90 [91]; DÖD 1965, 232) ist zwar zunächst dargelegt worden, daß "vielseitige berufliche, menschliche und politische Erfahrungen" und "Verwaltungspraxis" nicht stets "besondere Fachkenntnisse" im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG vermitteln; das schließt aber - wie die folgenden Ausführungen in jenem Urteil erkennen lassen - nicht aus, daß eine solche praktische Tätigkeit je nach den Umständen des Einzelfalles "besondere Fachkenntnisse" vermitteln kann.

22

Richtig ist allerdings, daß § 116 a Satz 2 BBG - in der ursprünglichen Fassung vom 18. September 1957 und auch in der seit dem 1. Oktober 1961 geltenden neuen Fassung - im Verhältnis zu § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG eine Sonderregelung darstellt (ebensoUrteile vom 16. Januar 1963 - BVerwG VI C 10.61 - [a.a.O.] undvom 16. September 1965 - BVerwG II C 168.62 - [Auszug in NDBZ 1966 S. 45]), jedoch nicht bezüglich der Zeiten praktischer Tätigkeit schlechthin, sondern nur im Hinblick darauf, daß § 116 a Satz 2 BBG andere Zeiten praktischer Tätigkeit als § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG erfaßt. Nach der letztgenannten Vorschrift sind Zeiten einer praktischen Tätigkeit nur insoweit berücksichtigungsfähig, als sie auf den dort angeführten Gebieten besondere Fachkenntnisse vermittelt haben, welche die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des übertragenen Amtes (im funktionellen Sinne) bildeten. Dagegen stellt § 116 a Satz 2 BBG in der ursprünglichen Fassung auf praktische Tätigkeiten ab, die - nach den Laufbahnvorschriften oder, in deren Ermangelung nach ständiger Verwaltungsübung - (nur) als Mindest Voraussetzung für die Laufbahn gefordert waren, in die der Beamte zuerst eingestellt wurde, und in der im Jahre 1961 geänderten Fassung auf praktische Tätigkeiten, die nach Abschluß der Vorbildung ausgeübt wurden und in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Berufung in das Beamtenverhältnis gefordert wenden oder den Vorbereitungsdienst ersetzen. Die Sondervorschrift des § 116 a Satz 2 BBG schließt deshalb die Anwendbarkeit des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG nur für solche Zeiten praktischer Tätigkeit aus, die sie selbst erfaßt.

23

Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, daß § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG für den zeitlichen Geltungsbereich des § 116 a Satz 2 BBG ursprünglicher Fassung nur bezüglich solcher Zeiten praktischer Tätigkeit unanwendbar wäre, die nach den Laufbahnvorschriften oder nach ständiger Verwaltungsübung als Mindestvoraussetzung für die Laufbahn der Ingenieure der Luftwaffe gefordert wurden, und für den zeitlichen Geltungsbereich des § 116 a Satz 2 BBG (Fassung 1961) unanwendbar nur bezüglich solcher Zeiten praktischer Tätigkeit wäre, die für die Berufung in das Beamtenverhältnis als Ingenieur der Luftwaffe laufbahnrechtlich gefordert wurden oder den Vorbereitungsdienst ersetzten.

24

Das Berufungsgericht hat ferner möglicherweise unter dem "Amt", für dessen Wahrnehmung die besonderen Fachkenntnisse die notwendige Voraussetzung sein müssen, das "Amt" im statusrechtlichen Sinne (Amtsstellung) verstanden. Darauf deutet hin, daß in diesem Zusammenhang (S. 8 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils) von der "Wahrnehmung eines Amtes als Fliegerhauptingenieur" und von dem "Amt eines Fliegeringenieurs" die Rede ist. Eine solche Rechtsauffassung wäre unrichtig. Denn das "Amt" im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG ist nicht das statusrechtliche Amt, insbesondere nicht das allgemeine Eingangsamt der Laufbahn, sondern das im Einzelfalle übertragene Aufgabengebiet besonderer Fachrichtung (Amt im funktionellen Sinne, Dienstposten). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt ausgeführt (vgl. BVerwGE 15, 291 [294];Urteil vom 5. Dezember 1963 - BVerwG II C 73.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 116 BBG Nr. 6 S. 27, 28];Urteil vom 16. September 1965 - BVerwG II C 64.63 - [a.a.O.]). Im vorliegenden Fall ist deshalb auf das dem Kläger übertragene Amt eines Werftleiters abzustellen.

25

Das Berufungsgericht hat sich weiter möglicherweise von der Auffassung leiten lassen, "besondere Fachkenntnisse" im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG seien nur anzuerkennen, wenn sie sich als eine "berufliche Spezialisierung" darstellten. Darauf deutet hin, daß (S. 8 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils) Begriffe wie "allgemeines Fachwissen eines Maschineningenieurs", "Übung und Erprobung", "praktische Erfahrung", "Erweiterung des Gesichtskreises" und "Aneignung und Ausbildung allgemeiner menschlicher Qualitäten und organisatorisch-kaufmännischer Fähigkeiten" als nicht ausreichend dem Begriffe der "Fachkenntnisse im Sinne einer beruflichen Spezialisierung" gegenübergestellt sind. Falls das Berufungsgericht damit gemeint hat, der Gegenstand der "besonderen Fachkenntnisse" müsse - im Sinne einer beruflichen Spezialisierung oder dergleichen - stets andersartig als derjenige der "allgemeinen Fachkenntnisse" sein, so wäre diese Auffassung zu eng. Zwar sind unter "besonderen Fachkenntnissen" im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG nur solche Kenntnisse zu verstehen, die über das Maß der an wissenschaftlichen Hochschulen oder Fachschulen vermittelten allgemeinen oder weiterbildenden Kenntnisse hinausgehen (vgl.Urteil vom 16. Januar 1963 - BVerwG VI C 10.61 - [a.a.O.]; BVerwGE 15, 291 [295 f.]) und nicht nur den Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen für den Eingang in die Laufbahn genügen (vgl. Plog-Wiedow a.a.O., § 116 Rdnr. 14;Urteil vom 16. September 1965 - BVerwG II C 64.63 - [a.a.O.]). Über das soeben bezeichnete "Maß" an Kenntnissen können aber nicht nur inhaltlich neue Spezialkenntnisse hinausgehen, sondern auch eine auf praktischer Übung, Erprobung und Erfahrung beruhende wesentliche Erweiterung oder Vertiefung der Kenntnisse solcher Sachgebiete, die mehr oder weniger schon die Hochschulen oder Fachschulen vermitteln. So kann z.B. mehrjährige praktische arbeitsrechtliche Tätigkeit einem Juristen "besondere Fachkenntnisse" auf dem Gebiet des Arbeitsrechts vermitteln, obwohl dieses Fachgebiet schon Gegenstand seines Hochschulstudiums und des juristischen Vorbereitungsdienstes war; und ein Maschinenbau-Ingenieur, der auf der Fachschule oder Hochschule über den Bau von Motoren unterrichtet worden ist, kann in praktischer Tätigkeit seine Kenntnis der Motoren derartig erweitern und vertiefen, daß ihn gerade diese genaue und vollständige Kenntnis für den öffentlichen Dienst wertvoll macht und deshalb als "besondere Fachkenntnis" im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG gelten kann. Es muß sich allerdings um Fachkenntnisse handeln, die sich deutlich von dem Maße der Kenntnisse abheben, welches bereits durch die Fachschule oder die Hochschule als allgemeine Voraussetzung für die betreffende Laufbahn vermittelt wird. Einer unangemessenen Erweiterung oder Aufweichung des Begriffs der "besonderen Fachkenntnisse" wird zudem dadurch begegnet, daß diese Kenntnisse, um die Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu rechtfertigen, die "notwendige Voraussetzung" für die Wahrnehmung des Amtes bilden müssen. Maßstab dafür, ob es sich um "besondere" Fachkenntnisse handelt, ist also auch, ob das Amt (im funktionellen Sinne, Dienstposten), das dem Beamten übertragen wurde, Fachkenntnisse bei ihm voraussetzte, die das Maß der allgemein für die Laufbahn geforderten Fachkenntnisse erheblich überschritten. Möglicherweise hat das Berufungsgericht, als es dem in das Amt eines Werftleiters übernommenen Kläger "besondere Fachkenntnisse" nicht zuerkannt hat, diese Rechtslage verkannt. Deshalb fehlen auch in dem angefochtenen Urteil eindeutige tatsächliche Feststellungen darüber, welche "besonderen Fachkenntnisse" das Amt eines Werftleiters erforderte. -

26

Auch in den Darlegungen zu § 116 a BBG enthält das angefochtene Urteil Rechtsmängel.

27

Richtig ist zwar, daß die seit dem 1. Oktober 1961 geltende Neufassung des § 116 a Satz 2 BBG dem Kläger nicht zugute kosten kann. Denn nach den Darlegungen im angefochtenen Urteil, die insoweit für das Revisionsgericht verbindlich sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), waren die in Rede stehenden praktischen Tätigkeiten nicht in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis gefordert und ersetzten auch nicht den Vorbereitungsdienst. Der Meinung der Revision, es genüge - ebenso wie nach der alten Fassung der Vorschrift -, daß die praktischen Tätigkeiten auf Grund einer Verwaltungsübung gefordert wurden, steht der insoweit klare Wortlaut der Neufassung entgegen. -

28

Das Berufungsgericht hat jedoch die Anwendbarkeit der ursprünglichen Fassung des § 116 a Satz 2 BBG mit einer Begründung verneint, die nicht der rechtlichen Prüfung standhält. Bei der Begründung, § 116 a Satz 2 BBG a.F. sei enger als diese Vorschrift in ihrer neuen Fassung und deshalb sei aus der Unanwendbarkeit der Neufassung herzuleiten, daß auch die frühere Fassung unanwendbar gewesen sei, hat das Berufungsgericht übersehen, daß die alte Fassung - anders als die Neufassung - die Berücksichtigung auch der Verwaltungsübung gestattete. Irrig ist die außerdem in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß der Kläger "zu den anderen als Laufbahnbewerbern" (§ 21 BBG und §§ 34 bis 36 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten in der Fassung vom 31. Juli 1956 [BGBl. I S. 712]) gehöre. Zu diesen Personenkreis kann der Kläger schon deswegen nicht gehören, weil von den Angehörigen dieses Personenkreises kraft ausdrücklicher Vorschrift ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden darf, von dem Kläger jedoch nach dem früheren Wehrrecht - zulässigerweise - ein bestimmter Vorbildungsgang (Abschlußprüfung einer staatlich anerkannten höheren technischen Lehranstalt) gerade gefordert wurde, wenn er auch nicht der Regel entsprach (vgl. hierzu das schon oben erwähnte Urteil des Senatsvom 16. September 1965 - BVerwG II C 168.62 -).

29

Die aufgezeigten Rechtsmängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung ist zunächst deshalb erforderlich, weil es noch tatsächlicher Feststellungen zu der aus § 116 a Satz 2 BBG u.F. sich ergebenden Frage bedarf, ob und in welchem Umfang Zeiten praktischer Tätigkeit seinerzeit laufbahnrechtlich oder nach genereller Verwaltungsübung als Mindestvoraussetzung für die Laufbahn der Ingenieure der Luftwaffe gefordert wurden. Soweit Zeiten der praktischen Tätigkeit hiernach gemäß § 116 a Satz 2 BBG berücksichtigungsfähig sein sollten, würde für eine Anwendung des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG kein Raum sein. Dies ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Oktober 1960 bis zum 30. September 1961, für den § 116 a Satz 2 BBG a.F. anwendbar ist, schon aus dem dargelegten Spezialverhältnis der beiden Vorschriften; es ergibt sich für die Zeit ab 1. Oktober 1961 - obgleich § 116 a Satz 2 BBG n.F. aus den dargelegten Gründen nicht anwendbar ist - aus der Erwägung, daß laufbahnrechtliche Mindestvoraussetzungen nicht gleichbedeutend mit dem Erlangen "besonderer Fachkenntnisse" im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG sein können. Soweit danach Raum für die Anwendung des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG verbleibt, wird zu ermitteln sein, ob die noch in Frage kommenden Zeiten praktischer Tätigkeit dem Kläger "besondere Fachkenntnisse" im Sinne dieser Vorschrift vermittelt haben. Dabei sind die Anforderungen festzustellen, die das dem Kläger übertragene Amt (im funktionellen Sinne) eines Werftleiters an seine Fachkenntnisse stellte, und es ist weiter zu ermitteln, ob diese Kenntnisse als "besondere" Fachkenntnisse anzusehen sind, ob sie nämlich über die allgemein für die Laufbahn der Fliegeringenieure verlangte Berufsausbildung hinausgingen und ob sie nicht nur "Lebens- und Berufserfahrungen" (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BBG) waren. Bei Bejahung dieser Frage wäre ferner zu ermitteln, ob die "besonderen Fachkenntnisse" durch die streitigen Zeiten praktischer Tätigkeit vermittelt wurden. Dies wird schwerlich zu verneinen sein, wenn die Werftleitertätigkeit beispielsweise dem Kläger außer den durch bloße Übung erlernten technischen "Handfertigkeiten" eine besondere technische Sachverständigkeit oder besondere organisatorische Fähigkeiten oder die Fähigkeit, das ihm unterstellte Personal in technischen Fachfragen zu unterrichten und technisch zu schulen, vermittelt hat oder wenn die als Betriebsleiter erworbenen kaufmännischen Kenntnisse über das hinausgingen, was auf Grund der eigentlichen Berufsausbildung einen Ingenieur abverlangt wird. Andererseits wird nicht unberücksichtigt bleiben können, daß der Kläger bei seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis in das Eingangsamt einer der Laufbahngruppe des höheren Dienstes angehörigen Laufbahn gelangte, also in ein Amt, das grundsätzlich für Ingenieure mit Hochschulbildung vorgesehen war, und daß deshalb "besondere Fachkenntnisse" nicht anzuerkennen sind, soweit die streitigen Zeiten praktischer Tätigkeit und die dadurch erlangten Fachkenntnisse in Wahrheit nicht mehr als ein Äquivalent für das Fehlen der in der Regel geforderten Hochschulbildung bildeten (ähnlichUrteil vom 16. September 1965 - BVerwG II C 64.63 - [a.a.O.]).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer