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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.12.1963, Az.: BVerwG II C 73.61

Streit um die Nichtberücksichtigung der vor dem Eintritt des Betroffenen in den Reichsarbeitsdienst liegenden Dienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Gewährung einer Versorgung; Abgrenzung zwischen "Amt" und "Laufbahn" im Sinne des Bundesbeamtengesetzes (BBG); Zusammenhang zwischen einer Berufung in den Reichsarbeitsdienst und der Übertragung des konkreten, besondere Fachkenntnisse erfordernden Aufgabengebietes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.12.1963
Aktenzeichen
BVerwG II C 73.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14800
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 09.03.1961 - AZ: VIII A 982/60

Fundstellen

  • DVBl 1964, 889 (Kurzinformation)
  • RiA 1964, 229

In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Dezember 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land ... vom 9. März 1961 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land ... zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der ... 1905 geborene Kläger übte von 1918 bis 1923 eine praktische Tätigkeit im Bauhandwerk aus, studierte von 1923 bis 1926 an einer höheren technischen Lehranstalt und war im Anschluß daran in verschiedenen Architekturbüros und Bauunternehmungen tätig. Am 6. Juni 1933 trat er in den freiwilligen Arbeitsdienst, wurde am 1. Oktober 1935 als Unterfeldmeister in den Reichsarbeitsdienst übernommen und schied zum 31. Oktober 1941 als Oberstfeldmeister mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus.

2

Auf seinen Antrag gewährte ihm die Oberfinanzdirektion D. - Wehrmachtversorgungsstelle des Landes ... - durch Bescheid vom 6. November 1958 nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Gründgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 - Versorgung unter Zugrundelegung der Bezüge eines Oberfeldmeisters (Besoldungsgruppe A 4 c 1 RBO). Gegen die Nichtberücksichtigung der vor seinem Eintritt in den Arbeitsdienst liegenden Dienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch, den der Finanzminister des Landes ... durch Bescheid vom 20. Mai 1959 zurückwies.

3

Das Landesverwaltungsgericht ... hat die Klage mit dem Antrag,

das beklagte Land zu verurteilen, die praktische Tätigkeit des Klägers und den Besuch der Fachschule nach § 116 a des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen,

4

durch Urteil vom 18. Mai 1960 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land ... hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers mit dem Antrag,

unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils den Widerspruchsbescheid des beklagten Landes aufzuheben und das Land zu verpflichten, dem Kläger einen neuen Bescheid unter Berücksichtigung der §§ 116, 116 a BBG zu erteilen,

5

durch Urteil vom 9. März 1961 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Der Kläger habe in der ersten Instanz lediglich die Berücksichtigung von Vordienstzeiten gemäß § 116 a BBG verlangt. Erst mit seinem Berufungsantrag habe er auch die Berücksichtigung gemäß § 116 BBG beantragt. Soweit darin eine Klageänderung zu erblicken sei, sei sie als sachdienlich anzusehen. Mit seinem Berufungsantrag habe sich der Kläger auf die Anfechtung der ablehnenden Bescheide beschränkt.

7

Diese Bescheide seien jedoch nicht rechtswidrig; denn die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 116, 116 a BBG seien nicht gegeben.

8

Nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG könne die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, als ruhegehaltfähige Dienstzeit - höchstens bis zur Hälfte - berücksichtigt werden. Besondere Fachkenntnisse im Sinne dieser Vorschrift seien notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes jedoch nur, wenn und soweit sie für die Besetzung des Amtes in der Regel, insbesondere nach den Laufbahn- und Prüfungsvorschriften gefordert wurden. Das sei bei der Tätigkeit des Klägers als Bauingenieur schon deshalb nicht Oer Fall gewesen, weil es im Reichsarbeitsdienst keine technische Sonderlaufbahn für die unteren und mittleren Reichsarbeitsdienstführer gegeben habe. Der Kläger sei als. Reichsarbeitsdienstführer nicht für eine Sonderlaufbahn, für die der Nachweis der Ablegung von bestimmten technischen Prüfungen oder eine bestimmte praktische Tätigkeit gefordert wurde, angestellt worden. Es möge zwar zutreffen, daß er mit Rücksicht auf die von ihm abgelegte Prüfung und seine frühere praktische Tätigkeit unmittelbar in eine Beförderungsstelle des Reichsarbeitsdienstes gelangt sei. Das reiche aber nicht für die Annahme aus, daß seine technische Vorbildung und seihe praktische Tätigkeit als Bauingenieur die notwendige Voraussetzung für sein späteres Amt eines Reichsarbeitsdienstführers gewesen seien. Für untere Reichsarbeitsdienstführer sei der Erwerb besonderer Fachkenntnisse nicht zwingend vorgeschrieben gewesen. Die besonderen Fachkenntnisse des Klägers könnten deshalb auch nicht zwingend für die Erfüllung des Amtes eines Unterfeldmeisters gefordert worden sein. Im übrigen könne im vorliegenden Falle nach den Richtlinien zu.§ 116 BBG (GMBl. 1958 S. 442) eine Vordienstzeit nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG höchstens in Höhe von zwei Jahren angerechnet werden. Da der Kläger aber bisher nur eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 7 Jahren und 123 Tagen nachgewiesen habe, würde eine solche Anrechnung nicht zur Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes führen können.

9

Die Voraussetzungen des § 116 a BBG lägen ebenfalls nicht vor. Im Reichsarbeitsdienst habe es keine technische Sonderlaufbahn der unteren und mittleren Reichsarbeitsdienstführer gegeben. Ein Studium an einer höheren technischen Lehranstalt und eine Tätigkeit als Bauingenieur seien daher nach den Laufbahnvorschriften für die Übernahme als Unterfeldmeister in den Reichsarbeitsdienst nicht vorgeschrieben gewesen. Da das Studium des Klägers und seine praktische Betätigung als Bauingenieur mithin nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn der unteren und mittleren Reichsarbeitsdienstführer gewesen seien, könne der Kläger keinen Anspruch auf Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 116 a BBG haben.

10

Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die von dem Kläger eingelegte - zugelassene - Revision mit dem Antrag,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts in ... vom 18. Mai 1960 den Widerspruchsbescheid des beklagten Landes aufzuheben und das Land zu verpflichten, ihm - dem Kläger - einen neuen Bescheid unter Berücksichtigung der §§ 116 und 116 a BBG zu erteilen,

11

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

12

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

13

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

14

II.

Die Revision hat Erfolg.

15

Die Darlegungen des Berufungsgerichts zu § 116 a BBG - diese Vorschrift geht als Spezialvorschrift § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1963 - BVerwG VI C 10.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 116 Nr. 3]) - halten allerdings der rechtlichen Prüfung stand. § 116 a BBG ist hier nur in der für die Zeit vom 1. September 1957 bis einschließlich September 1961 gültigen Fassung anzuwenden, weil bezüglich der seit dem 1. Oktober 1961 gültigen neuen Fassung das Verwaltungsverfahren noch nicht durchgeführt worden ist. Diese Vorschrift stellt in der hier maßgeblichen Fassung darauf ab, ob eine praktische Tätigkeit oder der Besuch einer Bau-, Ingenieur- oder sonstigen Fachschule als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn "vorgeschrieben" war. Dem Ausdruck "vorgeschrieben" hat das Berufungsgericht entnommen, daß § 116 a BBG die Berücksichtigung der Zeit einer praktischen Tätigkeit oder des Besuchs einer Bau-, Ingenieur- oder sonstigen Fachschule als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur gestattet, wenn die praktische Tätigkeit oder der Besuch einer der genannten Fachschulen durch -schriftlich niedergelegte - (Laufbahn-)Vorschriften zur Voraussetzung für die Zulassung zu einer Laufbahn bestimmt war. Diese Auslegung des § 116 a BBG in der hier einschlägigen Fassung ist rechtlich einwandfrei. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, Laufbahnvorschriften solchen Inhalts habe es für den Reichsarbeitsdienst seinerzeit nicht gegeben. Hieran ist das Revisionsgericht gebunden. Soweit sich diese Feststellung auf Verwaltungsvorschriften bezieht, ist sie für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - verbindlich, weil es sich insoweit um eine tatsächliche Feststellung handelt und gegen diese zulässige und begründete Revisionsrügen nicht vorgebracht sind. Das Revisionsgericht ist hieran auch gebunden, soweit das Berufungsgericht das Vorliegen von Laufbahnvorschriften mit Rechtsnormcharakter verneint hat; denn die den Reichsarbeitsdienst betreffenden Laufbahnvorschriften mit Rechtsnormcharakter wären dem irrevisiblen Recht zuzurechnen, weil § 127 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) nur Rechtsnormen des Beamten rechts erfaßt (BVerwGE 13, 303 [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60] und BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 142.60 -), die Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes aber nicht in einem Beamtenverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art standen, und weil die den Reichsarbeitsdienst betreffenden Vorschriften nicht als Bundes recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO fortgegolten haben (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung).

16

Auch die von der Revision geltend gemachte Aufklärungsrüge, geht im Zusammenhang mit den Darlegungen des Berufungsgerichts zu § 116 a BBG fehl. Zur Begründung dieser Rüge hat die Revision vorgebracht, bei pflichtgemäßer Sachaufklärung würde das Berufungsgericht festgestellt haben, daß es beim Reichsarbeitsdienst "gemäß einer ständigen Verwaltungspraxis" im Rahmen der Einheitslaufbahn eine Sonderlaufbahn technischer Fachrichtung gegeben habe. Diese Verfahrensrüge könnte nur dann Erfolg haben, wenn das von der Revision erwartete Ergebnis einer gründlicheren Sachaufklärung nach der (sachlich-rechtlichen). Auslegung, die das Berufungsgericht § 116 a BBG gegeben hat, für das angefochtene Urteil erheblich gewesen wäre (ebenso BVerwG, Beschluß vom 1. April 1963 - BVerwG I C 177.59 -). Das ist aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht ist, wie schon erwähnt, bei der Anwendung des § 116 a BBG davon ausgegangen, es sei allein auf Grund der Laufbahn Vorschriften, nicht also der - (nur) tatsächlichen - Verwaltungspraxis, zu entscheiden, ob die praktische Tätigkeit des Klägers oder sein Studium an einer höheren technischen Lehranstalt die Voraussetzung für die Zulassung zu seiner Laufbahn beim Reichsarbeitsdienst bildeten. Von diesem - rechtlich nicht angreifbaren - Rechtsstandpunkt aus hat für das Berufungsgericht kein Anlaß bestanden, die Verwaltungspraxis im Reichsarbeitsdienst zu ermitteln.

17

Dagegen halten die Darlegungen des Berufungsgerichts zu § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG der rechtlichen Prüfung nicht stand. § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG knüpft anders als § 116 a BBG in der hier maßgeblichen Fassung an das "Amt", nicht an die "Laufbahn" an. Es kann aus diesem Grunde bei Anwendung des § 116 Abs. 1 Nr. 2 BBG nicht entscheidend darauf ankommen, ob es im Rahmen der Einheitslaufbahn des Reichsarbeitsdienstes eine Sonderlaufbahn technischer Fachrichtung gab oder ob dies - abgesehen von den Planern mit abgeschlossener Hochschulbildung - im Anschluß an die Rechtsprechung, die das Bundesverwaltungsgericht zur Anwendung des "Beförderungsschnitts" (§ 110 BBG) unter besonderer Berücksichtigung der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Art. 131 GG in der Fassung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 280) entwickelt hat, zu verneinen ist. Denn unter "Amt" ist bei Anwendung des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG nur das übertragene Aufgabengebiet besonderer Fachrichtung (Dienstposten) zu verstehen - nicht das allgemeine Eingangsamt der Laufbahn -, und zwar auch dann, wenn dieses "Amt" dem Bediensteten nicht sogleich bei seiner Berufung in das Dienstverhältnis übertragen worden ist, diese Berufung aber ohne die besonderen Fachkenntnisse nicht erfolgt wäre (vgl. BVerwGE 15, 291[BVerwG 14.02.1963 - BVerwG VI C 54/61] [294]). Es geht also darum, ob ein Zusammenhang zwischen der Berufung des Klägers in den Reichsarbeitsdienst und der Übertragung des konkreten Aufgabengebietes bestand, für das besondere Fachkenntnisse gefordert wurden; dabei kommt es nicht darauf an, daß dem Kläger der Dienstposten besonderer Fachrichtung unmittelbar übertragen wurde, sofern diese Übertragung nur das weitere Ziel der Übernahme war. Im Hinblick auf die Darlegungen des angefochtenen Urteils zur "Laufbahn" des Klägers ist es möglich und jedenfalls nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht die Rechtslage insoweit verkannt hat.

18

Ein weiterer Mangel des angefochtenen Urteils ist darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht bei Anwendung des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG darauf abgestellt hat, ob der Erwerb besonderer Fachkenntnisse "zwingend vorgeschrieben" war. Demzufolge hat das Berufungsgericht anscheinend nur geprüft, ob es damals für den Bereich des Reichsarbeitsdienstes Laufbahn- und Prüfungsvorschriften gab, welche besondere Fachkenntnisse "zwingend" vorschrieben. Die darin zum Ausdruck kommende Auslegung des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG mit dem Ergebnis, nur die durch. Vorschriften der eben genannten Art geforderten besonderen Fachkenntnisse seien die "notwendige Voraussetzung" für die Wahrnehmung des Amtes, ist zu eng. Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 17. Januar 1961 - BVerwG II C 29.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 116 BBG Nr. 1] ausgeführt, es sei in den Fällen, in denen es an Laufbahn- und Prüfungsvorschriften fehlte oder diese Vorschriften besondere Fachkenntnisse nicht vorschrieben, stets weiterhin zu prüfen, ob aus anderen Gründen - tatsächlich - für die Besetzung des übertragenen "Amtes" besondere Fachkenntnisse der in § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG angeführten Art gefordert wurden. Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich dieser Ansicht, an der der erkennende Senat festhält, angeschlossen (BVerwGE 15, 291[BVerwG 14.02.1963 - BVerwG VI C 54/61] [293]).

19

Diese Mängel des angefochtenen Urteils nötigen zu dessen Aufhebung. Die Aufhebung würde sich zwar erübrigt haben, wenn die in dem angefochtenen Urteil zu § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG enthaltene Hilfsbegründung der rechtlichen Prüfung standhielte, daß die Vordienstzeiten des Klägers höchstens mit zwei Jahren angerechnet werden könnten, die Anrechnung sich also im vorliegenden Fall gemäß § 118 Abs. 1 BBG nicht auf die Höhe des Ruhegehaltssatzes auswirken würde, weil der Kläger ohne Einbeziehung der zwei Jahre eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von nur 7 Jahren und 123 Tagen abgeleistet hat, Insoweit hat das Berufungsgericht aber verkannt, daß die Ermessensrichtlinien die Verwaltung nicht starr binden, sondern innerhalb des gesetzlichen Rahmens aus sachlichen Gründen Abweichungen gestatten, die unter besonderen Umständen sogar geboten sein können. Da § 116 BBG eine Anrechnung "höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über 10 Jahre hinaus" vorsieht, entspräche die Anrechnung von höchstens zwei Jahren als eine starre, keine Ausnahme zulassende Regel nicht in allen Fällen dem Gesetz.

20

Die Zurückweisung ist erforderlich, weil § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG bei richtiger Anwendung weitere tatsächliche Feststellungen erfordert; diese Feststellungen kann das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO nicht selbst treffen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer