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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1961, Az.: BVerwG II C 29.60

Festsetzung der Versorgungsbezüge für frühere Berufssoldaten; Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ; Ausschluss der Anrechnung von Vordienstzeiten; Auslegung des § 116 Abs. 1 Nr. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) ; Besondere Fachkenntnisse für die Wahrnehmung eines Amtes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1961
Aktenzeichen
BVerwG II C 29.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 12378
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 11.09.1959 - AZ: OS I 65/58

Fundstellen

  • PersV 1961, 211
  • RiA 1961, 157
  • ZBR 1961, 184

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff der notwendigen Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Amtes im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. September 1959 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1882 geborene Kläger trat im Jahre 1901 als Fähnrich in das Heer ein. Am 16. Dezember 1902 erhielt er sein Patent als Leutnant. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1910 wurde ihm unter Abstellung in die Landwehr Inf. I. Aufgebot wegen Dienstunfähigkeit der Abschied mit Pension bewilligt. Am 22. März 1914 wurde ihm der Abschied aus der Landwehr bewilligt. Vom 24. September 1914 bis zum 31. Januar 1920 leistete er aktiven Wehrdienst. Am 24. Dezember 1914 wurde er zum Oberleutnant der Landwehr a.D. und am 20. Dezember 1916 zum Hauptmann der Landwehr a.D. befördert.

2

Am 1. Oktober 1934 wurde der Kläger bei der Wehrersatzinspektion Kassel als E-Offizier wiedereingestellt und als Kraftfahrzeug-Vormusterungs-Offizier verwendet. Am 1. April 1935 wurde er zum Major (E), am 1. Juni 1939 zum Oberstleutnant (E) und am 1. Juli 1942 zum Oberst (E) befördert. Mit Wirkung vom 1. März 1944 wurde der Kläger "zu den aktiven Offizieren der Kraftfahrparktruppen übergeführt" und am 30. September 1944 mit Anspruch auf Ruhegehalt erneut verabschiedet.

3

Die Versorgungsbezüge des Klägers nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - setzte der Regierungspräsident in Wiesbaden nach einem Grundgehalt gemäß der früheren Besoldungsgruppe A 2 b Stufe 3 der Reichsbesoldungsordnung (RBO) und einem Ruhegehaltsatz von schließlich 68 % fest.

4

Am 7. Juni 1956 beantragte der Kläger, seine kraftfahrtechnischen Ausbildungszeiten von 1910 bis 1914 und von 1920 bis 1934 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzurechnen.

5

Der Regierungspräsident lehnte diesen Antrag durch Bescheide vom 18. Juni 1956 und vom 17. Juli 1956 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Hessische Minister der Finanzen durch Erlaß vom 23. Oktober 1956 zurück, der dem Kläger durch Verfügung des Regierungspräsidenten vom 31. Oktober 1956 mitgeteilt wurde. Durch eine weitere Verfügung vom 15. November 1956 wurde der Kläger darüber belehrt, daß er innerhalb von sechs Monaten Anfechtungsklage erheben könne.

6

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) hat die Klage mit dem Antrag,

die Bescheide des Beklagten vom 18. Juni 1956, vom 17. Juli 1956, vom 31. Oktober 1956 und vom 15. November 1956 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, dem Kläger seine außermilitärischen Zeiten von 1910 bis 1914 und 1920 bis 1934 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzurechnen,

7

durch Urteil vom 22. Mai 1958 abgewiesen.

8

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Berufung durch Urteil vom 11. September 1959 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Nach § 53 G 131 in der Fassung der Bekanntmachungen vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) und vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) fänden bei der Berechnung von Versorgungsbezügen für frühere Berufssoldaten hinsichtlich der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten §§ 111 ff. des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - und damit auch § 116 BBG Anwendung. Für die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten seien auch bei den vom Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten früheren Berufssoldaten §§ 113 ff. BBG allein maßgebend, nicht dagegen §§ 184 ff. des Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 (RGBl. S. 1077) - WFVG -, auf die der Kläger sich berufe.

9

Nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG könne als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berücksichtigt werden, in der sich ein Beamter auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben habe, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bildeten. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien im vorliegenden Fall aber nicht gegeben.

10

Der Anrechnung der fraglichen Vordienstzeiten stehe zwar nicht der Umstand entgegen, daß diese Zeiten zwischen den aktiven Dienstverhältnissen des Klägers liegen. In aller Regel bestehe zwar keine Veranlassung, Zeiten, die zwischen zwei Dienstverhältnissen liegen, anzurechnen; hier aber habe das Dienstverhältnis jedesmal aus Gründen geendet, die der Kläger nicht zu vertreten habe, nämlich durch Dienstunfähigkeit im Jahre 1910 und durch den Zusammenbruch im Jahre 1920.

11

Eine Anrechnung der vom Kläger angeführten Zeiten komme jedoch deshalb nicht in Betracht, weil Fachkenntnisse auf technischem Gebiet für seine Übernahme als E-Offizier keine zwingende Voraussetzung gewesen seien. Es komme nicht darauf an, ob die hier in Betracht kommenden Zeiten für die Wahrnehmung des dem Kläger übertragenen Amtes nützlich oder förderlich gewesen seien. Entscheidend sei, daß die Zeiten, in denen besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes bilden. Welche besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind, richte sich nach den Laufbahn- und Prüfungsvorschriften. Aus einer Äußerung des Bundesarchivs, Abteilung Zentralnachweisstelle, Kornelimünster, vom 8. April 1959 gehe hervor, daß es eine besondere Offizierslaufbahn für Kraftfahrzeug-Vormusterungs-Offiziere nicht gegeben habe. Das bedeute weiter, daß hierfür keine besonderen Laufbahnvoraussetzungen, z.B. technische Vorbildung, gefordert wurden. Somit seien besondere Sachkenntnisse auf technischem oder wirtschaftlichem Gebiet keine notwendigen Voraussetzungen für die Übernahme des Klägers als E-Offizier gewesen. Entscheidend hierfür sei vielmehr die Tatsache gewesen, daß dieser ehemaliger Offizier gewesen sei. Es möge durchaus sein, daß er nur wegen seiner kraftfahrtechnischen Spezialkenntnisse nach seiner Übernahme als E-Offizier als Kraftfahrzeug-Vormusterungs-Offizier verwendet worden sei und daß diese Fachkenntnisse für seine weitere Laufbahn förderlich gewesen seien; es sei aber nicht der Nachweis erbracht, daß diese Vorkenntnisse die notwendigen Voraussetzungen für die Übernahme als E-Offizier bildeten. Allein auf Grund seiner kraftfahrtechnischen Kenntnisse wäre der Kläger niemals als Hauptmann eingestellt worden. Maßgebend sei vielmehr seine Eigenschaft als Hauptmann der Landwehr a.D. gewesen. Es erübrige sich nach alledem, auch noch die vom Kläger benannten Zeugen über die Aufgaben und Befähigungen der Kraftfahrzeug-Vormusterungs-Offiziere zu hören, insbesondere den General der Panzertruppen a.D. W. Kempf und den Oberstleutnant a.D. Borchert; im übrigen hätten beide zum Ausdruck gebracht, daß für die Kraftfahrzeug-Vormusterungs-Offiziere keine besonderen Laufbahn- und Prüfungsvorschriften erlassen worden seien.

12

Mit der Revision beantragt der Kläger,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen.

13

Die Revision rügt die unrichtige Anwendung des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG.

14

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

15

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

16

II.

Da die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§§ 141, 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VWGO -).

17

Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf der unrichtigen Anwendung des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG und somit auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

18

Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß nach § 53 G 131 bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge für frühere Berufssoldaten die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach §§ 111 ff. BBG und damit auch § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG zu berechnen sind.

19

Frei von Rechtsfehlern ist auch die Annahme, daß die Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 116 BBG nicht schon deshalb ausgeschlossen sei, weil die streitigen Zeiträume zwischen den Dienstverhältnissen des Klägers liegen. Die Vorschrift des § 116 Abs. 1 BBG, die die Anrechnung bestimmter Vordienstzeiten "nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis" vorsieht, ist zwar auf den Regelfall der einmaligen Berufung in das Beamtenverhältnis zugeschnitten; sie schließt aber nicht aus, daß ausnahmsweise bei Begründung mehrerer Dienstverhältnisse der Versorgung, welche an das zuletzt begründete Dienstverhältnis anknüpft, unter bestimmten Voraussetzungen auch Zeiten zugrunde gelegt werden, die zwischen den Dienstverhältnissen liegen. Dem entsprechen die Richtlinien zu § 116 BBG vom 30. Juni 1955 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 126 vom 5. Juli 1955) in der Fassung vom 26. September 1958 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 188 vom 1. Oktober 1958), die in Nr. 2 Abs. 2 vorsehen, daß Zeiten zwischen zwei Beamtenverhältnissen nur ausnahmsweise und u.a. dann berücksichtigt werden dürfen, wenn das frühere Beamtenverhältnis wegen gesetzlicher Laufbahnvorschriften, wegen Dienstunfähigkeit, Verwaltungsvereinfachung oder Arbeitsmangels endete.

20

Das Berufungsgericht hat jedoch § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG unrichtig angewendet. Diese Vorschrift gestattet - in begrenztem Umfang - die Berücksichtigung solcher Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, in denen der Beamte auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die "notwendige Voraussetzung" für die Wahrnehmung seines Amtes bilden. Das Berufungsgericht hat zur Auslegung dieser Vorschrift anscheinend auch die Richtlinien zu § 116 BBG in der - früheren - Fassung vom 30. Juni 1955 herangezogen, die unter Nr. 4 Abs. 5 bestimmten, daß die besonderen Fachkenntnisse nur dann die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes bilden, "wenn und soweit diese Fachkenntnisse für die Besetzung des Amtes in der Regel, insbesondere nach den Laufbahn- und Prüfungsvorschriften, gefordert werden". Das Berufungsgericht hat - hieran anknüpfend - die Anrechenbarkeit der hier streitigen Zeiten mit der Begründung verneint, daß es Laufbahn- und Prüfungsvorschriften und infolgedessen auch besondere Laufbahnvoraussetzungen für die Laufbahn der Kraftfahrzeug-Vormusterungs-Offiziere nicht gegeben habe. Das Berufungsgericht hat sich also darauf beschränkt, das Fehlen von Laufbahn- und Prüfungsvorschriften für die Laufbahn der Kraftfahrzeug-Vormusterungs-Offiziere festzustellen in der Annahme, nur die in solchen Vorschriften bestimmten besonderen Fachkenntnisse seien die "notwendige Voraussetzung" für die Wahrnehmung dieses Amtes im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG. Diese Annahme ist jedoch rechtsirrig. Das Berufungsgericht hat hierbei zunächst übersehen, daß die Richtlinien in ihrer früheren Fassung nicht schlechthin, sondern nur in erster Linie ("insbesondere") die Laufbahn- und Prüfungsvorschriften als Maßstab dafür bestimmten, ob die von dem Beamten erworbenen besonderen Fachkenntnisse die "notwendige Voraussetzung" für die Wahrnehmung seines Amtes bilden. Vor allem hat es übersehen, daß die Richtlinien nur Verwaltungsvorschriften sind und daß entscheidend auf das Gesetz selbst abzustellen ist. Der Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG, vor allem auch ihrem Wortlaut, kann jedoch nicht entnommen werden, daß nur die in Laufbahn- und Prüfungsvorschriften geforderten besonderen Sachkenntnisse die "notwendige Voraussetzung" für die Wahrnehmung eines Amtes bilden. Der Begriff "notwendige Voraussetzung" erfaßt zwar in erster Linie und wohl auch im Regelfall die in Laufbahn- und Prüfungsvorschriften bestimmten besonderen Fachkenntnisse auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet; es ist jedoch möglich, daß - bei Fehlen besonderer Laufbahn- und Prüfungsvorschriften - auch aus anderen Gründen besondere Fachkenntnisse - tatsächlich - gefordert werden (vgl. Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, I. Band Nr. 16 zu § 116 BBG). Es muß also in den Fällen, in denen es an Laufbahn- und Prüfungsvorschriften fehlt oder in denen diese Vorschriften besondere Fachkenntnisse nicht vorschreiben, stets auch geprüft werden, ob aus anderen Gründen - tatsächlich - für die Besetzung des Amtes besondere Fachkenntnisse der in § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG angeführten Art gefordert wurden. Hätte der Gesetzgeber die Anwendung des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG auf die Fälle beschränken wollen, in denen die einschlägigen Laufbahn- und Prüfungsvorschriften besondere Fachkenntnisse vorschreiben, so hätte er § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG eine andere Fassung geben müssen - etwa durch Einfügung der Worte "nach Maßgabe der einschlägigen Laufbahn- und Prüfungsvorschriften" zwischen die Worte "die" und "die notwendige Voraussetzung". Eine solche Beschränkung kann auch nicht den Richtlinien zu § 116 in der Fassung vom 26. September 1958 entnommen werden, die unter Nr. 4 Abs. 5 bestimmen, daß die besonderen Fachkenntnisse die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes nur bilden, wenn und soweit diese besonderen Fachkenntnisse "zwingend" für die Erfüllung der dem Beamten zuerst übertragenen Aufgabe gefordert werden. Falls die Richtlinien damit etwa zum Ausdruck bringen sollen, daß stets, also ohne Ausnahme, nur auf gesetzliche Laufbahn- und Prüfungsvorschriften oder sonstige gesetzliche Vorschriften abzustellen sei, so wären sie mit § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG nicht vereinbar und wegen Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigung insoweit unbeachtlich (vgl. BVerwGE 8, 255 [258] undUrteil vom 6. Juli 1960 - BVerwG VI C 275.57 -).

21

Das Berufungsgericht hätte sich mithin nicht darauf beschränken dürfen, das Fehlen einschlägiger Laufbahn- und Prüfungsvorschriften festzustellen.

22

Das angefochtene Urteil ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr noch - gegebenenfalls unter Nutzung sich aufdrängender Beweismittel - zu ermitteln haben, ob im Falle des Klägers besondere technische oder wirtschaftliche Fachkenntnisse für die Wahrnehmung des Amtes des Kraftfahrzeug-Vormusterungs-Offiziers nicht nur förderlich waren, sondern darüber hinaus - tatsächlich - gefordert wurden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel