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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1963, Az.: BVerwG VI C 54/61

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Anforderungen an die Anrechnung von Vordienstzeiten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 54/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 31.01.1961 - AZ: OS I 95a/59

Fundstellen

  • BVerwGE 15, 291 - 296
  • AS XV, 291
  • DVBl 1964, 889 (Kurzinformation)
  • DVBl 1963, 603-604 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖD 1963, 114
  • DÖV 1964, 34 (amtl. Leitsatz)
  • JR 1964, 113
  • NDBZ 1963, 145
  • Verw.Rspr. 16, 275

Amtlicher Leitsatz

Notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Amtes (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG) sind besondere Fachkenntnisse nur, wenn dem Beamten ohne sie ein Aufgabengebiet besonderer Fachrichtung auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, oder nach der Verwaltungsübung nicht übertragen und er deshalb nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden wäre (Fortentwicklung von BVerwG II C 29.60 und BVerwG VI C 162.58).

Der VI Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Februar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 1961 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

I.

Der am 2. August 1960 verstorbene Ehemann der Klägerin, Dr. M., der die Klage erhoben hat, war von 1907 bis 1920 aktiver Soldat. Mit Ablauf des 31. März 1920 schied er als Hauptmann aus dem aktiven Dienst aus und erhielt von da ab Ruhegehalt. Ein schon früher begonnenes Studium der Volkswirtschaft schloß er im November 1920 mit dem Dr. rer. pol. ab. Anschließend war er auf Privatdienstvertrag bis zum Jahre 1936 als Syndikus in der Wirtschaft tätig. Zum 1. Februar 1936 wurde er auf seinen Antrag hin zu einer Bekanntmachungsübung eingezogen und am 1. August 1936 mit Wirkung vom 1. Mai 1936 als Major (E) wieder in die Wehrmacht übernommen, und zwar bei einer Wehrwirtschaftsstelle.

2

Dr. M. wurde stets als Wehrwirtschaftsoffizier verwendet. Am 1. März 1940 wurde er zum Oberstleutnant (E) und am 1. April 1942 zum Obersten (E) befördert.

3

Mit Wirkung ab 1. April 1951 erhielt Dr. M. Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Seine Dienstunfähigkeit ab 1. August 1949 stellte der Direktor des Landespersonalamtes durch Verfügung vom 8. Dezember 1952 fest. Dr. M. erhielt zuletzt laut Verfügung des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 24. September 1957 Ruhegehalt in Höhe von 71 % der Bezüge eines Oberstleutnants. Dabei wurde von einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit vom 7. März 1907 bis 31. März 1920 und vom 1. Mai 1936 bis 8. Mai 1945 ausgegangen.

4

Im März 1955 beantragte Dr. M die Anrechnung der Jahre von 1920 bis 1936 auf seine ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG, da er sich in dieser Zeit auf wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben habe, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seiner Ämter in der Wehrwirtschaft gewesen seien. Der Regierungspräsident in Wiesbaden holte die Entscheidung des Hessischen Ministers der Finanzen ein. Dieser entschied durch Erlaß vom 13. Januar 1956 an den Regierungspräsidenten, daß keine Möglichkeit zur Anrechnung der Vordienstzeiten bestehe, da Dr. M. als Wehrwirtschaftsoffizier unzweifelhaft zu den Truppenoffizieren gehört habe. Der Regierungspräsident in Wiesbaden teilte durch Verfügung vom 23. Januar 1956 Dr. M. diese Entscheidung mit. Die Beschwerde wies der Hessische Minister der Finanzen mit Bescheid vom 13. Juni 1956 mit der Begründung zurück, es habe innerhalb der Wehrmacht keine eigene Laufbahn für "Wehrwirtschaftsoffiziere" bestanden. Es könnte deshalb die Aneignung besonderer Fachkenntnisse auf wirtschaftlichem Gebiet nicht als notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung der Tätigkeit eines Wehrwirtschaftsoffiziers anerkannt werden.

5

Die Klage mit den Anträgen,

  1. 1.

    die Verfügung des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 23. Januar 1956 und den Beschwerdebescheid des Hessischen Ministers der Finanzen vom 13. Juni 1956 aufzuheben,

  2. 2.

    den Beklagten zu verpflichten, die Zeit der Tätigkeit des Dr. M. vom 1. April 1920 bis 31. März 1930 und vom 1. August 1930 bis 31. Januar 1936 als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Rahmen des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG zu berücksichtigen,

6

blieb in zwei Rechtszügen ohne Erfolg. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung seines die Berufung zurückweisenden Urteils vom 31. Januar 1961 im wesentlichen ausgeführt:

7

Die Klägerin sei als alleinige befreite Vorerbin in vollem Umfange in die vermögensrechtliche Stellung Dr. M.'s nach dem Gesetz zu Art. 131 GG eingerückt, sie gehöre außerdem gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 G 131 nunmehr selbst zu den versorgungsberechtigten Personen, und die Höhe ihres Witwengeldes hänge von der Höhe des Ruhegehalts Dr. M.'s ab.

8

Dr. M. falle als Berufssoldat der früheren Wehrmacht unter Kap. I des Gesetzes zu Art. 131 GG (§§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 53 G 131). Für ihn gelte u.a. § 116 BBG über die Anrechnung von Vordienstzeiten bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Hier sei in Streit, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG für eine Ermessensentscheidung der Behörde gegeben seien. Insoweit handele es sich um eine Rechtsfrage, die in vollem Umfange von den Verwaltungsgerichten nachzuprüfen sei.

9

Der Anrechnung der Tätigkeit Dr. M.'s in der freien Wirtschaft in den Jahren 1920 bis 1936 stehe nicht schon entgegen, daß es sich um Zeiten zwischen zwei aktiven Dienstverhältnissen handele. In aller Regel bestehe zwar keine Veranlassung, Zeiten zwischen zwei Dienstverhältnissen anzurechnen, das könne aber nicht gelten, wenn das erste Dienstverhältnis aus Gründen geendet habe, die von dem Beamten nicht zu vertreten seien. So liege es hier. Dr. M. sei im Jahre 1920 im Rahmen der Umstellung auf das Hunderttausend-Mann-Heer aus der Reichswehr verabschiedet worden.

10

Dr. M. sei seit seiner Einberufung als E-Offizier unstreitig ausschließlich in der Wehrwirtschafts- und Rüstungsorganisation verwendet worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob unter dem Begriff "hotwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes" im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG allgemein die Laufbahn des Beamten (Berufssoldaten), also hier des E-Offiziers, zu verstehen oder etwa ein engerer Begriff des Amtes im Sinne einer für die Dauer übertragenen bestimmten Tätigkeit besonderer Fachrichtung zugrunde zu legen sei. Selbst wenn man hier von dem engen Amtsbegriff ausginge, also von der Tätigkeit eines Wehrwirtschaftsoffiziers, würde es an dem Erfordernis fehlen, daß besondere Fachkenntnisse auf wirtschaftlichem Gebiet "notwendige" Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes seien. Unstreitig habe es in der früheren Wehrmacht bis zum Kriegsende keine besondere Offizierslaufbahn für Wehrwirtschaftsoffiziere gegeben. Es hätten daher auch keine besonderen Laufbahnvoraussetzungen und keine besonderen Prüfungsvorschriften bestanden. Derartige Bestimmungen seien erst für die Zeit nach Kriegsende geplant gewesen. "Notwendig" im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG seien aber besondere Fachkenntnisse nur dann, wenn sie zwingend, d.h. durch besondere generelle Laufbahn- und Prüfungsvorschriften für die Erfüllung der den Beamten zu übertragenden Aufgaben gefordert würden. Die Berufung in das Beamten- (Berufssoldaten-)verhältnis müsse ohne die besonderen Fachkenntnisse ausgeschlossen sein. Es sei zwar ohne weiteres anzunehmen, daß die Tätigkeit Dr. M.'s in der Wirtschaft für seine Aufgaben als Wehrwirtschaftsoffizier förderlich und mitbestimmend für seine Wiedereinstellung als Offizier gewesen sei. Notwendige Voraussetzung sei die Beschäftigung in der freien Wirtschaft aber nicht gewesen.

11

Sei demnach § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG schon deshalb nicht anzuwenden, weil etwaige besondere Pachkenntnisse auf wirtschaftlichem Gebiet nicht notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes als Offizier oder auch als Wehrwirtschaftsoffizier gewesen seien, so könne dahingestellt bleiben, ob Dr. M. durch seine Tätigkeit als Syndikus im Braunkohlenbergbau und im Buchdruckereigewerbe überhaupt "besondere Fachkenntnisse" für seine spätere Tätigkeit als Offizier und Wehrwirtschaftsoffizier erworben habe. Das Verwaltungsgericht weise auch zu Recht darauf hin, daß praktisch alle in den Jahren des Wiederaufbaus der Wehrmacht eingestellten E-Offiziere zwischenzeitlich Kenntnisse erworben hätten, die für ihre neuerliche Tätigkeit als Offizier förderlich gewesen seien.

12

Gegen das der Klägerin am 9. Februar 1961 zugestellte Urteil hat sie am 7. März 1961 die nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene Revision eingelegt und diese zugleich begründet. Sie beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 1961 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. Mai 1959 aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen,

13

hilfsweise,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

14

Die Revision rügt unrichtige Anwendung des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG und führt zur Begründung im wesentlichen aus: Das Berufungsgericht habe die Frage, ob unter dem Begriff "Amt" im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG allgemein die Laufbahn des Beamten, hier des E-Offiziers, oder eine bestimmte Tätigkeit besonderer Fachrichtung zu verstehen sei, nicht dahingestellt sein lassen dürfen. Sei der engere Begriff zugrunde zu legen, so sei auch die Frage zu bejahen, ob die in den streitigen Zeiten erworbenen besonderen Fachkenntnisse "notwendig" waren. Zwischen dem Beklagten und der Klägerin bestehe Einigkeit darüber, daß dies zu bejahen sei, wenn nicht auf den E-Offizier als solchen, sondern auf die Tätigkeit an leitender Stelle in der Wehrwirtschaft abzustellen sei. Ein hoher Wehrwirtschaftsoffizier mit den Funktionen des Ehemannes der Klägerin habe, um sein Amt richtig auszufüllen, in erster Linie nicht die Fähigkeiten eines Truppenoffiziers besitzen, sondern von wirtschaftlichen Dingen etwas verstehen müssen. Berücksichtige man, daß Dr. M. zunächst das Studium der Volkswirtschaftslehre beendet habe und dann lange Jahre auf gehobenen Posten in der Wirtschaft tätig gewesen sei, so liege es auf der Hand, daß er seine Wehrwirtschaftsämter nicht erhalten habe, weil er früher Truppenoffizier gewesen sei, sondern weil er von wirtschaftlichen Dingen etwas verstanden und gerade deshalb die Eignung für die zu besetzenden Posten gehabt habe. Ob im Zeitpunkt der Wiedereinstellung Dr. M.'s schon Laufbahnvorschriften oder besondere Prüfungsvorschriften bestanden hätten, sei unerheblich. Immerhin zeige die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, wonach derartige Bestimmungen erst für die Zeit nach Kriegsende geplant gewesen seien, daß seit langem bereits im Sinne der für später vorgesehenen Bestimmungen verfahren worden sei. Das Berufungsgericht fordere im übrigen mehr als das Gesetz, indem es den Begriff "notwendig" mit "zwingend, d.h. durch besondere generelle Laufbahn- und Prüfungsvorschriften gefordert" umschreibe.

15

Für den Fall, daß das Revisionsgericht der Auffassung sein sollte, im vorliegenden Fall gebe der § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG der Pensionsregelungsbehörde zwar die rechtliche Möglichkeit der Ermessensausübung, die Frage, wie das Ermessen auszuüben sei, sei aber nicht eindeutig zu beantworten, werde der Hilfsantrag auf Zurückverweisung gestellt. Das Berufungsgericht habe aber festgestellt, daß das beklagte Land die Ermessensfrage zugunsten des M. beantwortet haben würde, wenn es sich überhaupt für befugt gehalten hätte, eine Ermessensentscheidung zu treffen.

16

Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert.

17

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

18

II.

Das Urteil kann auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

19

Die Revision hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf unrichtiger Anwendung des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG.

20

Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß diese Vorschrift bei der Bemessung der Versorgungsbezüge der zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5) gehörenden früheren Berufssoldaten und ihrer Hinterbliebenen gemäß § 53 Abs. 1, § 29 G 131 entsprechend anzuwenden ist. Nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 kann die Zeit, während der ein Beamter (Berufssoldat) nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis u.a. auf wirtschaftlichem Gebiet "besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden", als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über 10 Jahre hinaus.

21

Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anwendung des § 116 BBG stehe hier nicht entgegen, daß die Zeiten, um deren Berücksichtigung der Streit geht, zwischen den Dienstverhältnissen des Dr. M. liegen (so auch die Richtlinie Nr. 2 Abs. 2 zu § 116 BBG vom 30. Juni 1955 [Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 126 vom 5. Juli 1955], jetzt in der Fassung vom 19. September 1962 [Bundesanzeiger Nr. 183 vom 26. September 1962] sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1961 - BVerwG II C 29.60 -, Buchholz BVerwG 232, § 116 BBG Nr. 1 = RiA 1961 S. 157 = ZBR 1961 S. 184 [BVerwG 17.01.1961 - BVerwG II C 29.60], und vom 8. November 1961 - BVerwG VI C 181.58 -, Buchholz BVerwG 232, § 116 BBG Nr. 2 = DÖD 1962 S. 36 = NDBZ 1962 S. 200 = RiA 1962 S. 285 [BVerwG 08.11.1961 - BVerwG VI C 181.58]).

22

Zu eng ist aber die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Begriff "notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes" in § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG gegeben hat. Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem angeführten Urteil vom 17. Januar 1961 im einzelnen dargelegt, der Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG könne nicht entnommen werden, daß nur die in Laufbahn- und Prüfungsvorschriften geforderten besonderen Fachkenntnisse die "notwendige Voraussetzung" für die Wahrnehmung eines Amtes bilden; es sei vielmehr möglich, daß bei Fehlen besonderer Laufbahn- und Prüfungsvorschriften auch aus anderen Gründen besondere Fachkenntnisse - tatsächlich - gefordert werden. Es sei also, wenn es an Laufbahn- und Prüfungsvorschriften fehle oder diese Vorschriften besondere Fachkenntnisse nicht vorschrieben, stets auch zu prüfen, ob aus anderen Gründen - tatsächlich - für die Besetzung des Amtes besondere Fachkenntnisse der in § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG angeführten Art gefordert würden. Eine Beschränkung auf die in Laufbahn- und Prüfungsvorschriften geforderten Voraussetzungen könne auch nicht den Richtlinien zu § 116 in der Fassung vom 26. September 1958 entnommen werden. Dieser Auslegung des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG tritt der erkennende Senat bei. Sie wird - jedenfalls für die Zeit seit dem Inkrafttreten des § 116 a letzter Satz BBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1801), also seit dem 1. Oktober 1961 - durch diese Vorschrift bestätigt; denn die Zeiten einer praktischen Tätigkeit, in denen der Beamte in Laufbahn- und Prüfungsvorschriften geforderte besondere Fachkenntnisse erworben hat, werden in der Regel schon nach § 116 a letzter Satz BBG berücksichtigungsfähig sein.

23

Die vom Berufungsgericht aufgeworfene, aber noch offengelassene Frage, ob das "Amt" in § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG das allgemeine Eingangsamt der Laufbahn oder das übertragene Aufgabengebiet besonderer Fachrichtung (Dienstposten) bedeutet, ist im letzteren Sinne zu beantworten (so auch Plog-Wiedow, RdNr. 15 zu § 116). Die Begriffe "besondere Fachkenntnisse" und "Amt" stehen in einer untrennbaren Wechselbeziehung: nur wenn für ein besonderes Aufgabengebiet innerhalb einer Laufbahn über die für den Zugang zu der Laufbahn allgemein erforderlichen Kenntnisse hinausgehende Fachkenntnisse generell gefordert werden, ist es ein Amt im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG. Auch diese Auslegung des § 116 Abs. 1 Nr. 3 wird durch den neu eingefügten letzten Satz des § 116 a BBG bestätigt. Dieser spricht nicht von der "Wahrnehmung des Amtes", sondern von der "Berufung in das Beamtenverhältnis" und stellt damit ersichtlich im Gegensatz zu § 116 Abs. 1 Nr. 3 auf das allgemeine Eingangsamt der Laufbahn ab. In den Urteilen vom 21. Juni 1961 - BVerwG VI C 162.58 - und vom 13. Juni 1962 - BVerwG VI C 167.59 - hat der erkennende Senat allerdings auch zu § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG ausgeführt, daß die Fachkenntnisse die notwendige Voraussetzung für die Berufung in das Beamten- (Offizier-)verhältnis gewesen sein müssen. Diesen Ausführungen ist aber nicht zu entnehmen, daß der Senat den Begriff des Amtes in § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG lediglich im Sinne des allgemeinen Eingangsamtes der Laufbahn verstanden wissen wollte. Aus ihnen ergibt sich vielmehr, daß nur solche Fachkenntnisse als notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes anzuerkennen sind, ohne welche auch die Berufung in das Beamten- (Offizier-)verhältnis nicht erfolgt wäre. Es muß also ein Zusammenhang zwischen der Berufung in das Dienstverhältnis und der Übertragung des konkreten Aufgabengebietes (des Dienstpostens) bestehen, für das die Fachkenntnisse allgemein gefördert werden. Dabei wird es nicht darauf ankommen, daß dem Beamten (Offizier) der Dienstposten besonderer Fachrichtung unmittelbar mit der Berufung in das Dienstverhältnis übertragen worden ist, sofern dieses nur mit dem Ziel der Übertragung des besonderen Aufgabengebietes begründet wurde (ähnlich Plog-Wiedow, RdNr. 16a zu § 116 BBG).

24

Im vorliegenden Fall kommt es also im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten nicht darauf an, ob Dr. M. auch ohne die besonderen Kenntnisse auf wirtschaftlichem Gebiet, die er etwa während des seit dem 1. April 1920 wiederaufgenommenen und abgeschlossenen Studiums oder durch seine Tätigkeit in der Privatwirtschaft erworben hatte, überhaupt in die Laufbahn eines E-Offiziers übernommen worden wäre, sondern darauf, ob ihm im Jahre 1936 ohne solche besonderen Kenntnisse nach der damaligen Übung in der Wehrmacht der Dienstposten eines Wehrwirtschaftsoffiziers nicht übertragen worden wäre und ob er damals nicht in die Laufbahn der E-Offiziere übernommen worden wäre, wenn nicht seine Verwendung als Wehrwirtschaftsoffizier vorgesehen gewesen wäre. Das läßt sich ohne weitere tatsächliche Aufklärung nicht beurteilen. Die Sache muß daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

25

In der weiteren Verhandlung wird zunächst aufzuklären sein, ob besondere Fachkenntnisse auf wirtschaftlichem Gebiet im Jahre 1936 generell von Offizieren der Wehrmacht als Voraussetzung der Übertragung des Postens eines Wehrwirtschaftsoffiziers verlangt wurden. Ferner wird zu ermitteln sein, ob Dr. M. solche etwa geforderten besonderen Kenntnisse in der Zeit des Abschlusses seines Studiums im Jahre 1920, durch die Tätigkeit in der Privatwirtschaft in den Jahren 1920 bis 1936 oder in der letzten Studienzeit und in der Zeit seiner praktischen Tätigkeit erworben hat. Sollte dafür die verhältnismäßig kurze letzte Studienzeit überhaupt in Betracht kommen, so wird zu beachten sein, daß sie nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG nur berücksichtigt werden kann, wenn Dr. M. in ihr besondere, d.h. über das Maß der an der Hochschule vermittelten allgemeinen oder weiterbildenden Kenntnisse hinausgehende Fachkenntnisse erworben hat (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 16. Januar 1963 - BVerwG VI C 10.61 -). Schließlich wird aufzuklären sein, ob Dr. M. bei der Übernahme in die neue Wehrmacht im Jahre 1936 von vornherein für den Posten eines Wehrwirtschaftsoffiziers vorgesehen war und ob er sonst nicht als E-Offizier eingestellt worden wäre. Sofern dies zu bejahen sein sollte, wird dem Aufhebungsantrag der Klage stattzugeben sein.

26

Dagegen wird eine Verpflichtung des Beklagten zur Berücksichtigung der streitigen Zeiten nach Maßgabe des § 116 Abs. 1 - letzter Satzteil - BBG in diesem Verfahren nicht ausgesprochen werden können, weil dem Beklagten auch innerhalb dieser Höchstgrenze Spielraum für die Ausübung eines Ermessens bleibt, wobei u.a. berücksichtigt werden kann, daß z.B. die gesamte berücksichtigungsfähige Zeit nicht zur Erreichung des Höchstruhegehalts erforderlich ist (vgl. Plog-Wiedow, RdNrn. 4 und 17 zu § 116 BBG).

27

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 700 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert