Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.06.1961, Az.: BVerwG VI C 162.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.06.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 162.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13421
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 30.06.1958 - AZ: 82-83/56
Rechtsgrundlagen
- § 29 G 131
- § 110 Abs. 6 BBG
- § 116 BBG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Juni 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung für
Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Badischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der ... März 1898 in W. (Provinz Posen) geborene Kläger studierte nach seiner Teilnahme am ersten Weltkrieg in den Jahren 1919 bis 1923 Maschinenbau an der Technischen Hochschule in Berlin. Am 19. März 1923 erhielt er nach Ablegung der Diplomprüfung den Grad eines Dipl.-Ingenieurs. Mit Ausnahme der Zeiten vom 1. Januar 1926 bis 14. Februar 1927 und vom 31. März 1929 bis 22. Juli 1929 war er in der Folgezeit bis zum 30. April 1951 bei verschiedenen Firmen (...) tätig. Während der genannten Zwischenzeiten arbeitete der Kläger nach seinen Angaben an seiner Dissertation und bereitete sich auf das mündliche Doktorexamen vor. Am 6. Juli 1929 verlieh ihm die Technische Hochschule zu Wien den Titel eines Doktors der Technischen Wissenschaften. Vom 1. Januar 1932 bis 31. August 1937 war der Kläger als Angestellter im Heeresdienst und bei der Luftwaffe tätig. Am 1. September 1937 wurde er unter Ernennung zum Flieger-Stabsingenieur ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Am 1. Januar 1939 wurde er zum Flieger-Oberstabsingenieur und am 1. Oktober 1943 zum Flieger-Oberstingenieur befördert.
Gegen Kriegsende geriet der Kläger in Gefangenschaft, aus der er am 29. Juni 1945 entlassen wurde. Nach dem Kriege war er vom 3. Februar 1948 bis 31. August 1950 als Angestellter bei der ... in München beschäftigt. Nach den Feststellungen des Gesundheitsamtes München vom 2. Mai 1951 ist der Kläger dauernd dienstunfähig.
Das Regierungspräsidium Südbaden hat am 11. März 1953 festgestellt, daß der Kläger nach § 35 Abs. 1 Satz 1 G 131 mit Wirkung vom 2. Mai 1951 in den Ruhestand getreten ist. Gleichzeitig hat es seine Versorgungsbezüge festgesetzt.
Durch Bescheid vom 24. Juni 1955 erfolgte eine Neufestsetzung des Ruhegehalts des Klägers. Dabei wurde für die Anwendung des Beförderungsschnitts lediglich die Beamtendienstzeit des Klägers vom 1. September 1937 bis 8. Mai 1945 mit 7 Jahren 242 Tagen berücksichtigt und nur die Beförderung zum Oberstabsingenieur, nicht aber die zum Oberstingenieur anerkannt. Auch bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit blieben die Zeiten, in denen der Kläger an der Vorbereitung für sein Doktorexamen gearbeitet hatte (1. Januar 1926 bis 14. Februar 1927 und 31. März 1929 bis 22. Juli 1929) unberücksichtigt, während im übrigen die Vordienstzeiten, in denen der Kläger bei der Industrie beschäftigt war, mit der Hälfte = 3 Jahren und 117 Tagen angerechnet wurden.
Der Kläger erhob Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 24. Juni 1955 insoweit aufzuheben, als die Anrechnung der wissenschaftlich-technischen Tätigkeit vom 1. Januar 1926 bis zum 14. Februar 1927 und vom 1. April 1929 bis zum 31. Juli 1929 zur Hälfte = 261 Tage und die Beförderung zum Oberstingenieur nicht berücksichtigt worden sind.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hob den Bescheid vom 24. Juni 1955 insoweit auf, als bei der Festsetzung des Ruhegehalts für den Kläger dessen Beförderung zum Oberstingenieur nicht berücksichtigt worden ist, und zwar mit der Begründung, bei der Anwendung des Beförderungsschnitts müsse die amtlos verbrachte Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum Eintritt in den Ruhestand (2. Januar 1951) berücksichtigt werden. Im übrigen wies es die Klage ab und war der Auffassung, die Nichtanrechnung der Promotionszeit sei nicht ermessensfehlerhaft.
Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein, mit der er sein Begehren auf Anrechnung der Promotionszeit weiter verfolgte.
Auch das beklagte Land legte Berufung ein, weil es die Berücksichtigung der nach dem 8. Mai 1945 liegenden Zeit für die Anwendung des Beförderungsschnitts für fehlerhaft hielt.
Durch Urteil vom 30. Juni 1958 wies der Badische Verwaltungsgerichtshof Freiburg die Berufung des Klägers zurück, hob auf die Berufung des beklagten Landes das angefochtene Urteil auf und wies die Klage ab.
Zur Begründung führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus:
Die Anrechnung von Vordienstzeiten stehe im Ermessen der obersten Dienstbehörde, wie sich aus § 116 BBG als Kannvorschrift ergebe. Gesetzliche Voraussetzung für die Anrechenbarkeit der vom Kläger geltend gemachten Zeiten und damit Voraussetzung für die Betätigung des Ermessens sei der Erwerb besonderer Fachkenntnisse, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes bildeten (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG). Diese Voraussetzung liege in bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Zeiten seiner Vorbereitung auf die akademische Promotion nicht vor.
Die besonderen Fachkenntnisse seien nur dann als notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes anzuerkennen, wenn sie für die Besetzung des Amtes in der Regel, insbesondere nach den Aufnahme- und Prüfungsvorschriften gefordert würden. Es komme nicht darauf an, ob der Betreffende eine praktische Befähigung und Ausbildung erlangt habe, welche ihn zur Aufnahme für den Staatsdienst als geeignet erscheinen lasse. Die Fachkenntnisse müßten für die Wahrnehmung des Amtes notwendig, nicht aber bloß nützlich sein.
Die vom Kläger geltend gemachten Zeiten bezögen sich auf die Anfertigung seiner Dissertation und die Vorbereitung auf das mündliche Examen. Diese Zeiten seien dann anrechnungsfähig, wenn der Kläger ohne seine Promotion weder im Heeresdienst angestellt noch als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die für den Kläger einschlägigen Anstellungsrichtlinien hätten nicht bestimmt, daß nur Ingenieure mit erfolgreich abgeschlossener Promotion in das Ingenieurkorps der Luftwaffe aufgenommen werden könnten. Es hätten Ingenieure in das Beamtenverhältnis übernommen werden können, die den Nachweis einer umfangreichen Praxis in der einschlägigen Industrie usw, geführt hätten, mindestens seit 2 Jahren im Geschäftsbereich des RLM beschäftigt gewesen seien und sich durch besondere fachliche Leistung hervorgetan hätten (vgl. Änderung der Übergangsbestimmungen zu den Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Ingenieurkorps der Luftwaffe vom 18. Oktober 1935 - LVBl. 1936 S. 7 Nr. 13 und Nr. 21). Die Erlangung des Doktorgrades sei in keiner Laufbahnvorschrift vorgeschrieben worden. Daher seien auch, wie sich selbst aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergebe, nicht promovierte Diplom-Ingenieure im Ingenieurkorps der Luftwaffe als höhere Beamte tätig gewesen. Es möge im Einzelfall erwünscht gewesen sein, wenn ein qualifizierter Bewerber seine Befähigung und seine Fachkenntnisse zusätzlich durch den Erwerb des Doktorgrades habe nachweisen können. Im vorliegenden Falle spreche allerdings das Thema der Doktorarbeit - "Die Wasserkräfte der Bundesrepublik Österreich in ihrer technischen und wirtschaftlichen Bedeutung" - nicht für den Erwerb besonderer Fachkenntnisse für den Beruf eines Fliegeringenieurs. Es möge ferner auch sein, daß der Doktortitel bei der Verwendung im einzelnen habe eine Rolle spielen können und dem Kläger förderlich gewesen sei. Er sei dann lediglich als zusätzlicher Nachweis der Geeignetheit und als nützlich anzusehen, aber keineswegs als notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes.
Stehe somit fest, daß der Erwerb des Doktorgrades keine notwendige Voraussetzung für die Anstellung und Ernennung des Klägers gewesen sei, so sei auch die Zeit, die der Kläger für den Erwerb dieses akademischen Grades verwandt habe, im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG nicht anrechnungsfähig.
Wenn sich der Kläger demgegenüber darauf berufe, daß in Referentenbesprechungen und möglicherweise auch in ministeriellen Rundschreiben immer wieder darauf hingewiesen worden sei, daß § 116 BBG nicht engherzig ausgelegt werden solle, so hätten solche etwaigen Anregungen lediglich verwaltungsinterne Bedeutung. Wenn einzelne Länder tatsächlich großzügig verfahren sein sollten, so ändere dies nichts an den vom Gericht zu überprüfenden gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ermessensbetätigung. Diese Voraussetzungen selbst seien vom Gericht voll überprüfbar. Wenn das Finanzministerium in eine Ermessensbetätigung gar nicht eingetreten sei, weil es offensichtlich die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür als nicht gegeben erachtet habe, so sei dies nicht zu beanstanden.
Soweit sich der Kläger auf das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 13. September 1956 berufe, nach dem sich dieser im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen grundsätzlich damit einverstanden erklärt habe, daß mit Rücksicht auf die bei den Flieger-Ingenieuren etc. vorliegenden besonderen Verhältnisse bei diesen Personengruppen in Abweichung von der Richtlinie Nr. 3 c zu § 116 BBG Zeiten im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG bis zur Hälfte, jedoch nicht über 10 Jahre hinaus berücksichtigt werden könnten, vermöge ihm dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dieses Rundschreiben beziehe sich, wie insbesondere aus seinem Betreff hervorgehe, auf eine evtl. Anrechnung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten auf den Beförderungsschnitt in Anwendung des § 3 der VO zu § 110 BBG. Es setze demnach, unabhängig davon, daß durch ein solches Rundschreiben ein Gesetz nicht abgeändert werden könne, voraus, daß anrechnungsfähige Zeiten nach § 116 BBG überhaupt vorlägen. Dies sei aber in dem hier strittigen Punkt nicht der Fall.
Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Nichtanrechnung seiner Promotionszeit gegen den Gleichheitssatz verstoße. Unabhängig davon, daß eine andere Handhabung in gleichgelagerten Fällen noch nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung führen könne, weil insoweit für eine Ermessensbetätigung der Behörde überhaupt kein Raum bleibe, habe das Regierungspräsidium glaubhaft bekundet, daß Promotionszeiten bisher noch nie angerechnet worden seien.
Die Berufung des Klägers sei nach alledem unbegründet.
Die Berufung des beklagten Landes sei begründet. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung verbrachte "amtlose" Zeit sei nicht nur als ruhegehaltfähige Dienstzeit für die Berechnung des Ruhegehalts (§ 35 Abs. 3 G 131, § 181 Abs. 3 BBG), sondern über § 29 G 131 auch im Rahmen des § 110 BBG bei der Anwendung des Beförderungsschnitts anzurechnen, könne nicht beigepflichtet werden.
§ 110 BBG sei mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er auf Personen, die unter Art. 131 GG fielen, Anwendung finde.
Wenn das Verwaltungsgericht aus den Verwaltungsvorschriften vom 30. Juni 1955 (GMBl. 1955 S. 257) entnehmen zu können glaube, daß die Dienstjahre (§ 110 Abs. 1 BBG) vom Zeitpunkt der Anstellung bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses (Eintritt des Versorgungsfalles) gezählt würden, so übersehe es hierbei zweierlei: einmal sprächen die Verwaltungsvorschriften von Dienst jähren. Amtlose Zeiten, hervorgerufen durch die Folgen des Krieges, könnten aber niemals als Dienstjahre angesprochen werden. Der Kläger sei ab 8. Mai 1945 Beamter z.Wv. ohne jeglichen Anspruch auf Gehaltsbezüge gewesen. Diesen Status kenne das Beamtenrecht erst seit dem Gesetz zu Artikel 131 GG. Er könne nicht der Ableistung von Dienst jähren gleichgesetzt werden. Zum anderen übersehe das Verwaltungsgericht, daß in Nr. 2 Abs. 2 VV zu § 110 die Berücksichtigung der nach der Anstellung zurückgelegten Dienstzeiten (§ 110 Abs. 1 BBG), insbesondere der nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegten Zeiten, ausdrücklich angeführt sei; hierbei sei jedoch als einziger Fall der aufgeführt, daß ein Beamter nach dem 8. Mai 1945 das Amt eines Ministers im Bundesgebiet oder im Lande Berlin bekleidet habe. Soweit in Ziff. b) Zeiten eines Wartestandes aufgeführt seien, seien damit Zeiten des früheren einstweiligen Ruhestandes gemeint, wie sich ausdrücklich aus den Verwaltungsvorschriften wie auch aus § 181 Abs. 11 BBG ergebe. Im übrigen seien diese Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Bundesbeamtengesetzes und nicht zur Ausführung des Gesetzes zu Art. 131 GG erlassen worden.
Das Verwaltungsgericht habe ferner übersehen, daß § 110 BBG im Zusammenhang mit seiner systematischen Stellung im Gesetz ausgelegt werden müsse. Aus dieser folge, daß im Rahmen des § 110 nur Zeiten bis zu demjenigen Augenblick berücksichtigt werden könnten, zu dem dem Kläger zuletzt nach dem Besoldungsrecht Dienstbezüge zugestanden hätten; dies sei der 8. Mai 1945.
Wenn der Kläger sich darauf berufe, daß seine amtlose Zeit im Rahmen des § 110 BBG schon deswegen Berücksichtigung finden müsse, weil nach § 35 G 131 eine amtlose Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 für die Berechnung des Ruhegehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden müsse und auch berücksichtigt worden sei, so sei entgegenzuhalten, daß die genannte Bestimmung die amtlose Zeit lediglich für die Berechnung des Ruhegehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtige. Da sich das Gehalt aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen errechne, könne die Bestimmung des § 35 G 131 im Rahmen des § 110 BBG keine Anwendung finden, da mittels letzterem lediglich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge errechnet würden. Durch § 35 G 131 (im BBG entsprechend § 181 Abs. 3) werde die Höhe des Ruhegehaltssatzes (§ 118 BBG) betreffen, nicht aber auch der andere Berechnungsfaktor, nämlich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Diese Auffassung entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Gegen dieses dem Kläger am 4. Juli 1958 zugestellte Urteil hat er am 17. Juli 1958 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und sie gleichzeitig begründet.
Er beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen nach seinem Klageantrag zu entscheiden.
Zur Begründung führt er im wesentlichen aus:
Das Berufungsgericht habe verkannt, daß neben den ihm, dem Kläger, mit 3 Jahren 117 Tagen zuerkannten Vordienstzeiten die für die Erlangung des Doktorgrades aufgewandte Tätigkeit die weitaus wichtigste Vordienstzeit sei, während der er sich wissenschaftliche Fachkenntnisse auch ohne Rücksicht auf den Abschluß durch die Promotion erworben habe, und die auch nach den Stellungnahmen des Generalleutnants a.D. Schwub und des Generalingenieurs a.D. August eine notwendige Voraussetzung zur Wahrnehmung seines Amtes gewesen sei. Es sei verfahrensfehlerhaft, daß sich das Berufungsgericht nicht über diese Lage unterrichtet und die erwähnten Stellungnahmen nicht gewürdigt habe. Rechne man die für die Erlangung des Doktorgrades aufgewandte Zeit mit der Hälfte = 261 Tagen an, so komme man zusammen mit der Beamtendienstzeit (7 Jahre 242 Tage) und den anderen Vordienstzeiten (3 Jahre 117 Tage) auf über 12 Jahre, so daß die Beförderung zum Oberstingenieur anerkannt werden müsse. Auch aus § 116 a BBG folge die Anrechnungsfähigkeit dieser Zeit.
Seit dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes sei er, der Kläger, nur noch nach dessen Vorschriften und nicht mehr nach denen des Gesetzes zu Art. 131 GG zu behandeln. Nach § 110 BBG könne ihm die Beförderung zum Oberstingenieur nicht aberkannt werden, da entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die vom 8. Mai 1945 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand verbrachte Zeit als Dienstzeit anzurechnen sei, wie sich insbesondere aus § 181 Abs. 3 BBG ergebe. Er, der Kläger, könne als Versorgungsempfänger, auf den allein die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes Anwendung fänden, nicht Beamten gleichgestellt werden, auf deren Wiederverwendung die Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG angewandt worden seien; nur auf diese Fälle beziehe sich die vom Berufungsgericht erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über den 8. Mai 1945 als Endtermin.
Das beklagte Land beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Es hält ebenso wie der Oberbundesanwalt das Berufungsurteil für zutreffend und führt aus, auch der durch das Beamtenrechtsrahmengesetz eingefügte § 116 a BBG ermögliche nicht eine Berücksichtigung der Zeit der Vorbereitung auf die Promotion.
II.
Mit dem von den Parteien erklärten Einverständnis kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2, §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO).
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Die Ansicht des Klägers, nach Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes fänden die Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG auf ihn keine Anwendung mehr, ist irrig. Der Kläger gehörte unstreitig als Beamter zur Wiederverwendung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 5 Abs. 2 G 131) zu dem vom Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten Personenkreis. Er ist aus diesem Personenkreis nicht durch Wiederverwendung ausgeschieden (§ 19 Abs. 1 Satz 4 G 131), sondern gemäß § 35 G 131 in den Ruhestand getreten. In dieser Rechtsstellung finden auf ihn in erster Linie die Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG Anwendung und die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes nur insoweit, als die hier in Betracht kommenden Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG auf sie verweisen.
Demgemäß beurteilt sich die Ruhegehaltfähigkeit der für die Vorbereitung zur Promotion verwendeten Zeit nach § 29 G 131 in Verbindung mit § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG. Mit Recht ist das Berufungsgericht nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift der Ansicht, daß es nicht ausreicht, wenn die dort genannten Fachkenntnisse für die Berufung in das Beamtenverhältnis förderlich gewesen sind, sondern sie müssen "notwendige Voraussetzung" gewesen sein, d.h. ohne sie muß eine Berufung in das Beamtenverhältnis ausgeschlossen gewesen sein. Insofern hat das Berufungsgericht entschieden, daß nach den für den Kläger geltenden Anstellungsrichtlinien der Doktorgrad nicht Voraussetzung für seine Berufung in das Beamtenverhältnis war und daß auch die Zeit, die auf seine Erlangung verwendet wurde, dieses Erfordernis nicht erfüllt. Es handelt sich insoweit um tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts, allenfalls, soweit die Beurteilung früherer Laufbahnvorschriften in Betracht kommt, um die Anwendung hier irrevisiblen Rechts. Die Feststellungen des Berufungsgerichts verstoßen weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze. Das Revisionsgericht ist daher insoweit an die Entscheidung des Berufungsgerichts gebunden (§ 137 Abs. 1 und 2 VwGO). Auch ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht fehlerhaft, wenn die Promotion selbst nicht notwendige Voraussetzung sei, seien dies auch nicht die Fachkenntnisse, die durch die Vorbereitung zur Promotion erworben worden seien. Mit Recht führt das beklagte Land in seiner Revisionserwiderung aus, daß auch § 116 a BBG in diesem Fall keine Anrechnungsmöglichkeit bringen würde; es fehlt an der dort aufgestellten Voraussetzung, daß die Ablegung des Doktorexamens Voraussetzung für die Laufbahn des Klägers war, wie das Berufungsgericht schon vorher entschieden hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Behörde bei der Nichtberücksichtigung der fraglichen Zeit nicht ermessensfehlerhaft gehandelt habe, sind rechtlich bedenkenfrei. Daß sich das Berufungsgericht in seinem Urteil mit den vom Kläger beigebrachten Stellungnahmen nicht auseinandergesetzt hat, stellt keinen Verfahrensmangel dar. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Vorbringen der Beteiligten, selbst wenn es erheblich ist, ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. jetzt § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Erneute Beweisanträge sind in der Revisionsinstanz nicht beachtlich.
Die Frage, ob die für die Vorbereitung zur Promotion verwendete Zeit bei der Anwendung des Beförderungsschnitts zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach § 29 G 131 in Verbindung mit § 1 der 1. DVO/G 131 in der Fassung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 280), § 110 Abs. 6 BBG, § 3 der Verordnung vom 7. Juni 1955/12. August 1958 (BGBl. I 1955 S. 273, 1958 S. 607) und § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, es müsse insoweit vorausgesetzt werden, daß die fragliche Zeit als ruhegehaltfähig angerechnet wird. Wie das Berufungsgericht - mit der Revision unangreifbar - entschieden hat, fehlt es hier an dieser Voraussetzung.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß für die Anwendung des Beförderungsschnitts Zeiten nach dem 8. Mai 1945 auch bei Versorgungsempfängern nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht berücksichtigt werden können, ist zuzustimmen. Die Grundsätze des Beförderungsschnitts gelten - soweit nicht etwa Ausnahmen besonders vorgeschrieben sind - in gleicher weise für die Unterbringung wie für die Versorgung. Daß dies die Auffassung des Gesetzes ist, ergibt sich schon daraus, daß die 1. DVO/G 131 (F. 1951) nach Präambel und Wortlaut des § 1 für die Fälle des § 19 und des § 31 (F. 1951) in gleicher Weise ergangen ist und auch in der Fassung 1955 nach der Überschrift ausdrücklich die "Berücksichtigung von Beförderungen bei der Unterbringung und Versorgung" erfaßt. Die speziell zu der Anwendung des § 35 Abs. 3 G 131 ergangene, vom Berufungsgericht erwähnte Entscheidung BVerwGE 3, 226 betrifft zwar einen Fall des Beförderungsschnitts bei der Unterbringung (§ 19 G 131). Die Ausführungen aber, mit denen die Ablehnung der Anwendung des § 35 Abs. 3 G 131 in diesem Fall begründet ist (BVerwGE 3, 226 [231, 232]), treffen in gleicher weise auf den Fall des § 31 G 131 (F. 1951) bzw. § 110 BBG zu. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die einen Unterschied rechtfertigen könnten. Inzwischen hat auch das Bundesverwaltungsgerichtim Urteil vom 30. April 1959 - BVerwG II C 118.57 - für den Fall der Anwendung des Beförderungsschnitts bei der Berechnung von Unfallruhegehalt (§ 34 G 131) ausgesprochen, keinesfalls könne der Grundgedanke dieser Vorschrift dazu führen, daß die Dienstzeit, die dem Beförderungsschnitt zugrunde gelegt werde, sich auf einen Zeitraum erstrecke, in dem der Betroffene auch ohne Unfall oder Verwundung nicht mehr im Dienst gewesen wäre, was dort bei dem Kläger als Berufssoldaten seit der Kapitulation der Fall gewesen wäre. In dem Urteil vom 15. Januar 1959 - BVerwGE 8, 105 (106)[BVerwG 15.01.1959 - II C 174/57] - ist bereits ausgeführt, daß jedenfalls längstens die Zeit bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt werden könnte (ebensoUrteile vom 14. Mai 1959 - BVerwG II C 177.57 - undvom 22. Juni 1960 - BVerwG VI C 323.57 -). Wenn diese Begrenzung bei der Berechnung des Unfallruhegehalts selbst unter Berücksichtigung des § 34 G 131 gilt, dann muß sie erst recht bei sonstigen Versorgungsbezügen Platz greifen, für deren Berechnung nicht einmal ähnliche Erwägungen wie die durch § 34 G 131 hervorgerufenen in Betracht kommen. Ob für den Sonderfall der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft nach dem 1. September 1953 (§ 35 Abs. 3 Satz 3 G 131) etwas anderes gilt, bedarf hier keiner Erörterung. Ebensowenig wie die vom Kläger aus § 35 Abs. 3 G 131 gezogenen Folgerungen zutreffend sind, sind sie es nach dem dieser Vorschrift entsprechenden § 181 Abs. 3 BBG, abgesehen davon, daß diese Vorschrift nach § 29 G 131 auf den Kläger nicht zur Anwendung kommt.
Da entgegen der Ansicht des Klägers § 110 BBG hier nur in Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG anzuwenden ist, bestehen auch von der verfassungsrechtlichen Seite her keine Bedenken (vgl. Teil III des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts von14. Juni 1960 - 2 BvL 7/60 -).
Demnach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.200 DM festgesetzt.
Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Nehlert