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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.04.1959, Az.: BVerwG II C 118.57

Beförderungsschnitt bei der Unfallversorgung eines ehemaligen Berufssoldaten; Durch das Versorgungsamt festgestellte Dienstunfähigkeit mit der Konsequenz der Zuteilung einer Versehrtenstufe auf Grund einer Kriegsdienstbeschädigung; Verletzung der Ehre eines Soldaten durch eine die Höhe seiner Versorgungsbezüge betreffenden Entscheidung trotz Nichtbeeinträchtigung seines wohl erworbenen Dienstgrades als Major

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.04.1959
Aktenzeichen
BVerwG II C 118.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 19.05.1955 - AZ: Bf. II 124/54

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Kellner und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1955 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 30. April 1914 geborene Kläger trat am 1. April 1932 als Berufssoldat in die Reichswehr ein. Er wurde wie folgt befördert:

2

  • am 1.12.1937 mit Wirkung vom 1.10.1937 zum Feldwebel,
  • am 1.4.1939 zum Oberfeldwebel,
  • am 1.2.1940 mit Rang-Dienstalter vom 1.10.1938 zum Leutnant,
  • am 1.9.1941 mit Rang-Dienstalter vom 1.2.1941 zum Oberleutnant,
  • am 1.10.1943 mit Rang-Dienstalter vom 1.9.1943 zum Hauptmann,
  • am 26.3.1945 mit Rang-Dienstalter vom 1.3.1945 zum Major.

3

Der Kläger wurde während des Krieges mehrfach verwundet. Unter dem 17. April 1953 stellte der Beklagte daraufhin die Dienstunfähigkeit des Klägers fest. Das Versorgungsamt stufte ihn in die Versehrtenstufe IV (80 % Kriegsdienstbeschädigung) ein.

4

Durch Bescheid vom 20. Oktober 1953 setzte das Versorgungsamt Hamburg das Unfallruhegehalt für den Kläger auf Grund der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I 3. 307) - G 131 a.F. - in Verbindung mit den Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) nach dem Dienstgrad eines Oberleutnants (Besoldungsgruppe A 5 b) für die Zeit bis 31. August 1953 fest. Ein weiterer Festsetzungsbescheid erging unter dem 21. Oktober 1953 für die Zeit ab 1. September 1953 auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) - G 131 (Fassung 1953) - in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG -, und zwar wiederum nach dem Dienstgrad eines Oberleutnants. Die Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid vom 21. Oktober 1953 wurde durch Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 1954 zurückgewiesen.

5

Mit der am 6. September 1954 erhobenen Klage beantragte der Kläger,

den Bescheid des Versorgungsamts vom 21. Oktober 1953 und den Beschwerdebescheid des Beklagten vom 11. Mai 1954 aufzuheben.

6

Das Landesverwaltungsgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers durch Urteil vom 19. Mai 1955 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:

7

Unter der ursprünglichen Fassung des Gesetzes zu Art. 131 GG sei es nicht zweifelhaft gewesen, daß der Beförderungsschnitt des § 31 des Gesetzes auch für das Unfallruhegehalt gelte. Deshalb hätte es nahe gelegen, eine Verbesserung in der Lage der schwerbeschädigten Berufssoldaten ausdrücklich hervorzuheben. Wenn § 53 Abs. 1 G 131 ausdrücklich nur die urkundlich bewiesenen persönlichen Tapferkeitsbeförderungen vom Beförderungsschnitt ausnehme, so dürfe hieraus geschlossen werden, daß weitere Ausnahmen vorerst nicht beabsichtigt gewesen seien, zumal auch im übrigen die Rechtsverhältnisse der unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Berufssoldaten detailliert geregelt seien; insbesondere sei hierbei auf § 53 Abs. 1 Satz 4 zu verweisen. Angesichts dieser Sonderregelungen könne nicht angenommen werden, daß eine über die neue Fassung des § 34 G 131 hinausgehende Verbesserung der Rechtslage der kriegsversehrten ehemaligen Berufssoldaten beabsichtigt gewesen sei. In § 181 Ziffer 12 BBG habe der Gesetzgeber zudem ebenso wie in § 53 G 131 für den Ausschluß des Beförderungsschnitts ausdrücklich eine Sonderregelung getroffen. Dafür, daß der Beförderungsschnitt im übrigen aber gelten solle, sprächen auch die zweifache Verweisung im Gesetz zu Art. 131 GG auf das Bundesbeamtengesetz in den §§ 29. und 53 und das Fehlen einer anderweitigen gesetzlichen Bestimmung im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 sowie die in § 37 Abs. 1 Satz 1 fingierte Gleichstellung von Übergangsgehalt und Ruhegehalt. Die Nichterwähnung des § 110 BBG in den §§ 140 und 141 dieses Gesetzes habe nicht die Bedeutung, daß der Beförderungsschnitt bei der Berechnung von Unfallruhegehalt nicht anzuwenden sei; gemäß § 134 Abs. 3 BBG gelte der Beförderungsschnitt für das Unfallruhegehalt ohnehin. In den §§ 142 Abs. 5 Satz 1 und 143 Abs. 2 Satz 1 BBG sei der Beförderungsschnitt ausdrücklich erwähnt, weil es sich dort um Sondervorschriften für entlassene bzw. nicht versorgungsberechtigte Beamte handele.- Da der Kläger bis zum 8. Mai 1945 nur 12 1/2 Jahre im Wehrdienst gestanden habe, könne seiner Versorgung wegen der hiernach gebotenen Anwendung des § 110 BBG nur der Dienstgrad eines Leutnants/ Oberleutnants zugrunde gelegt werden. Dasselbe ergebe sich, wenn man gemäß § 110 Abs. 4 BBG nur die Zeit seit seinem Übertritt in die Offizierslaufbahn berücksichtige. Im letzeren Falle könne nämlich nicht von seinem Rangdienstalter als Leutnant (1. Oktober 1938), sondern erst vom Zeitpunkt der tatsächlichen Ernennung (1. Februar 1940) ausgegangen werden. Daß nicht vom Rangdienstalter ausgegangen werden könne, ergebe sich auch aus den Verwaltungsvorschriften Ziffer 2 Abs. 2 Satz 2 zu § 35 G 131. Wenn dort sogar für das Stichtagserfordernis (8. Mai 1935) das Rangdienstalter keine Rolle spiele, so könne bei den nachgeordneten, für die Versorgung einschlägigen Fragen nichts anderes gelten. Eine Tapferkeitsbeförderung scheide aus.

8

Mit der - zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts, nämlich die Auslegung der §§ 34 und 53 G 131 sowie des § 110 BBG in Verbindung mit §§ 140, 141 BBG. Es sei, so führt er aus, der Sinn der Änderung der ursprünglichen Fassung des Gesetzes zu Art. 131 GG gewesen, diejenigen Bediensteten die erhöhten Berufsgefahren ausgesetzt sind, bei Dienstunfallbeschädigung vor wirtschaftlicher Schlechterstellung zu schützen. Diesem Zweck diene auch die Ausschließung des Beförderungsschnitts. § 34 G 131 sei, wie den einschlägigen Bundestagsdrucksachen zu entnehmen sei, als eine abschließende Sonderregelung gegenüber § 31 G 131 a.F. gedacht, und diese Sonderstellung habe die Vorschrift auch nach Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes behalten. § 29 G 131 verweise allgemein auf den Abschnitt V des Bundesbeamtengesetzes. In den § 105 BBG folgenden Unterabschnitten 2 ff. sei jeweils eine in sich abgeschlossene selbständige Regelung getroffen. Demgemäß gelte der in § 110 BBG geregelte Beförderungsschnitt als Sondervorschrift nur für den Unterabschnitt 2. Der hier maßgebende Unterabschnitt 5 nehme den Beförderungsschnitt nur in den §§ 142, 143, nicht aber in den hier maßgebenden §§ 140, 141 in Bezug; in § 34 G 131, der von der Unfallfürsorge handele, sei ebenfalls einengend nur auf die §§ 134 - 151 BBG, also den Unterabschnitt 5, nicht aber insbesondere auch auf § 110 BBG verwiesen.- Die Beklagte habe ihn durch einen neuerlichen Bescheid vom 6. Juli 1955 mit Wirkung vom 1. September 1953 insoweit klaglos gestellt, als es sich um die Differenz zwischen der Versorgung als Leutnant/Oberleutnant und der als Hauptmann handele, so daß er sich nur noch durch die Nichtberücksichtigung der Beförderung zum Major beschwert fühle. Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1955 und des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Dezember 1954 den Bescheid des Versorgungsamts Hamburg vom 21. Oktober 1953 und den Beschwerdebescheid vom 11. Mai 1954 insoweit aufzuheben, als diese Bescheide nicht durch den Bescheid vom 6. Juli 1955 ihre Erledigung gefunden haben.

9

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision.

10

Er hält diese schon deshalb für unbegründet, weil durch den neuerlichen Bescheid vom 6. Juli 1955, durch den dem Kläger die Versorgung nach dem Dienstgrad eines Hauptmanns ab 1. September 1953 zuerkannt worden sei, der Bescheid vom 21. Oktober 1953 und der hierzu ergangene Beschwerdebescheid ausdrücklich aufgehoben worden seien. Der Bescheid vom 6. Juli 1955 sei inzwischen unanfechtbar geworden. Infolgedessen habe sich die Hauptsache in vollem Umfang erledigt. Im übrigen sei das angefochtene Urteil zutreffend.

11

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

12

II.

Die Revision ist nicht begründet. Sie rügt zu Unrecht die Verletzung materiellen Bundesrechts.

13

Zwar ist der Revision zu folgen, soweit sie geltend macht, daß durch den Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 1955 der Rechtsstreit sich in der Hauptsache nur insoweit erledigt habe, als es sich um die Differenz zwischen der Versorgung eines Leutnants/Oberleutnants und der eines Hauptmanns handelt, nicht aber auch hinsichtlich der Differenz zwischen den Versorgungsbezügen eines Hauptmanns und denen eines Majors, derentwegen der Kläger die Revision eingelegt hat. Dadurch, daß der Beklagte den Verwaltungsakt vom 21. Oktober 1953 durch den Verwaltungsakt vom 6. Juli 1955 zwar dem Wortlaut nach in vollem Umfang aufgehoben, gleichzeitig aber; soweit es sich um die letzterwähnte Differenz handelt, einen inhaltsgleichen Akt an Stelle des früheren Aktes gesetzt hat, kann der Rechtsschutz des Klägers nicht verkürzt werden. Die Tatsache, daß dem Kläger auch gegen den Verwaltungsakt vom 6. Juli 1955, soweit dieser ihn belastet, die zulässigen Rechtsmittel zur Verfügung stehen, kann nicht dazu führen, entgegen einer natürlichen Betrachtungsweise des Vorgangs die durch den früheren Verwaltungsakt geschaffene belastende Rechtslage als beseitigt und durch eine neue ersetzt anzusehen, soweit sich diese bei unbefangener Betrachtung als tatsächlich aufrechterhalten erweist. Dem Kläger muß daher der durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes garantierte Rechtsschutz gegen den früheren Verwaltungsakt, soweit die Rechtslage tatsächlich die gleiche geblieben ist, im bisherigen Umfang erhalten bleiben. Die Berufung der Beklagten auf die völlige Aufhebung des Verwaltungsakts vom 21. Oktober 1953 stellt sich als Mißbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten des öffentlichen Rechts dar. Das Preußische Oberverwaltungsgericht hat den ursprünglich im Abgabenrecht entwickelten Grundsatz, daß es dem Staatsbürger verwehrt ist, Rechte oder Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des öffentlichen Rechts zu mißbrauchen, um sich dadurch rechtliche Vorteile zu verschaffen, zu einem allgemeinen Grundsatz auch des öffentlichen Rechts erhoben (vgl. PrOVG Band 78, S. 370 [375]). Erst recht muß dieser Grundsatz für die Behörde gelten; es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, durch eine derartige rein formale Aufhebung einen Rechtsvorteil, nämlich die Abweisung der Klage bzw. die Zurückweisung der Revision, zu erstreben.

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Der Senat vermag der Revision aber nicht zuzustimmen, soweit sie ausführt, daß § 34 G 131 eine abschließende und somit den Beförderungsschnitt insoweit ausschließende Regelung der Unfallversorgung enthalte. Für die ursprüngliche Fassung des Gesetzes zu Art. 131 GG hat der Senat im Urteil vom 15. Januar 1959 - BVerwG II C 174.57 - bereits entschieden, daß die Vorschrift des § 31 G 131 über den Beförderungsschnitt auch bei der Unfallversorgung zu berücksichtigen ist. In jenem Urteil ist insbesondere ausgeführt, die Regelung des § 34 des Gesetzes, nach der sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bei einem Beamten mit aufsteigendem Gehalt nach einer bestimmten Dienstaltersstufe "seiner Besoldungsgruppe" bemessen, bedeute keine Sonderregelung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Besoldungsgruppe, also auch keinen Ausschluß des Beförderungsschnitts. Die Vorschrift wolle vielmehr dem Beamten, dessen Dienstlaufbahn durch einen Dienstunfall ein vorzeitiges Ende gefunden hat und der daher innerhalb seiner Besoldungsgruppe nicht mehr aufsteigen kann, bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einen Ausgleich gewähren; es sei aber kein Grund ersichtlich, auf diesen Beamten im übrigen die Rechtsvorschriften über die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insbesondere auch die Vorschrift des § 31 G 131 a.F. über den Beförderungsschnitt, nicht anzuwenden.

15

Kann aber aus der ursprünglichen Fassung des gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 auf den Kläger anzuwendenden § 34 des Gesetzes nicht entnommen werden, daß es sich hierbei um eine den Beförderungsschnitt bei der Unfallversorgung ausschließende Sondervorschrift handele, so gilt das gleiche auch für die Folgezeit. Die durch § 192 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551 vorgenommene Neufassung des § 34 hat sich - entsprechend § 141 Ziff. 2 BBG - darauf beschränkt, an Stelle des Durchschnittssatzes aus der erreichten und der fiktiven Dienstaltersstufe nunmehr allein die fiktive Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, die der Beamte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht haben würde. Auch in ihrer nunmehrigen, mit Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 vom 11. September 1957 (BGBl. 1 S. 1275) gültigen Fassung erweist die Vorschrift des § 34 sich nicht als eine den Beförderungsschnitt ausschließende Sondervorschrift. Die nunmehrige Verweisung auf die "§§ 134 - 151 des Bundesbeamtengesetzes" stellt lediglich klar, daß die Unfallfürsorge sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes richtet, besagt aber nicht, daß im Rahmen der Anwendung der Unfallfürsorgevorschriften jenes Gesetzes die Vorschrift des § 110 des Bundesbeamtengesetzes nicht heranzuziehen sei. Demgegenüber verlautbart § 29 G 131 in seiner jetzigen Fassung (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz) in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 2 BBG in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1337) eine Regelung, aus der eindeutig hervorgeht, daß der Beförderungsschnitt auch bei der Berechnung des Unfallruhegehalts anzuwenden ist.

16

Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß § 110 BBG eine lediglich im Rahmen des Unterabschnitts 2 des Abschnitts V des Gesetzes geltende Sondervorschrift sei, die von § 134 Abs. 3 des Gesetzes nicht erfaßt werde. Eine derartige, allein auf die formelle Gliederung, nicht auf die innere Systematik des Gesetzes abstellende Interpretation begegnet ohnehin Bedenken. Die Auffassung, daß die in den Unterabschnitten 2-5 des Abschnitts "Versorgung" enthaltenen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes in diesem Sinne als Sondervorschriften zu werten seien, würde überdies zu der Konsequenz führen, daß lediglich die Vorschrift des § 105 BBG, die einzige Vorschrift des Unterabschnitts 1, als "allgemeine Vorschrift" im Sinne des § 134 Abs. 3 BBG in Betracht käme. Das kann aber schon deshalb nicht richtig sein, weil § 134 Abs, 3 des Gesetzes von allgemeinen Vorschriften spricht. § 105 beschrankt sich überdies auf eine Aufzählung der verschiedenen Versorgungsarten; eine Verweisung nur und gerade auf diese Vorschrift wäre ohne jeden Sinn. Die Tatsache, daß die Vorschrift des § 110 in einem der Unterabschnitte 2 ff. des Abschnitts V des Bundesbeamtengesetzes enthalten ist, bildet also kein Indiz gegen ihre Qualifizierung als allgemeine Vorschrift im Sinne des § 134 Abs. 3 des Gesetzes. Vielmehr ist diese Qualifizierung für jede einzelne Vorschrift aus ihrem Wesen und Zweck zu entnehmen.

17

Der Zweck des Beförderungsschnitts, eine gewisse Relation zwischen der Anzahl der Dienstjahre und der der Beförderungen zu erreichen, ist von der Art der im Einzelfall zu gewährenden Versorgung aber begrifflich unabhängig; der Senat sieht daher keinen Anlaß, § 110 BBG nicht ebenso als eine allgemeine Vorschrift des Versorgungsrechts im Sinne des § 134 Abs. 3 BBG anzusehen, wie dies in dem erwähnten Urteil vom 15. Januar 1959 - BVerwG II C 174.57 - im Anwendungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG für den früheren § 31 dieses Gesetzes bereits geschehen ist. Aus dem Fehlen eines besonderen Hinweises auf § 110 BBG in § 140 Abs. 1 und § 141 Ziffer 2 des Gesetzes ist (entgegen der von Anders, Kommentar zum G 131, 3. Aufl. Anm. 2 zu § 34 und Fischbach, Kommentar zum BBG, 2. Aufl. Anm. II zu § 141 vertretenen Auffassung) nicht das Gegenteil zu folgern.

18

Der Revision ist zwar zuzugeben, daß in den §§ 142 Abs. 5 Satz 1 und 143 Abs. 2 Satz 1 BBG ausdrücklich auch auf § 110 BBG Bezug genommen ist. Dieses ausdrücklichen Hinweises hätte es gesetzestechnisch nicht bedurft; er mag angesichts der Sonderstellung der in diesen Vorschriften erfaßten - früheren - Beamten dem Gesetzgeber zur Klarstellung zweckmäßig erschienen sein. Das Berufungsgericht hat hiernach zu Recht die Anwendbarkeit des § 110 BBG bejaht. Daß jedenfalls im Rahmen der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG der Beförderungsschnitt auch im Versorgungsrecht keinen verfassungsmäßigen Bedenken begegnet, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgesprochen (Beschluß vom 22. Januar 1959 - BVerwG VI C 21.58 -).

19

Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht bei der Anwendung des Beförderungsschnitts den Dienstjähren des Klägers die Zeit bis zum 8. Mai 1945 hinzugerechnet. Ungeachtet der durch § 29 G 131 in seiner jetzigen Fassung erfolgten ausdrücklichen Regelung gebietet es schon der Grundgedanke des § 34 G 131 und des § 141 Ziffer 2 BBG, bei der Anwendung des Beförderungsschnitts der ohne Verwundung oder Dienstunfall längeren Dauer der Dienstzeit dadurch Rechnung zu tragen, daß es so angesehen wird, als ob der Beamte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 34 G 131) oder bis zur Altersgrenze (§ 141 Ziffer 2 BBG) im Dienst verblieben wäre. Diese Auslegung vermag aber der Revision gleichwohl nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Fiktion der weiteren Dienstleistung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres muß bei den zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG zählenden Bediensteten jedenfalls ihre zeitliche Grenze am Stichtag des 8. Mai 1945 finden. Keinesfalls kann es nämlich der Sinn dieser Fiktion sein und kann damit auch der Grundgedanke dieser Vorschrift dazu führen, daß die Dienstzeit die dem Beförderungsschnitt zugrunde gelegt wird, sich auf einen Zeitraum erstreckt, in dem der Betroffene auch ohne Unfall oder Verwundung nicht mehr im Dienst gewesen wäre, was bei dem Kläger als einem Berufssoldaten seit der Kapitulation der Fall gewesen wäre. Zu diesem Ergebnis führt auch die innere Systematik des Gesetzes, das in Erfüllung des durch Art. 131 des Grundgesetzes dem Gesetzgeber erteilten Auftrages allgemein auf den Rechtsstatus abgestellt ist, den der Bedienstete am 8. Mai 1945 hatte, und spätere Zeiten nur insoweit von Bedeutung sein läßt, als eine ausdrückliche Sonderregelung getroffen ist, wie dies z.B. in § 35 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes für die Auffüllung der 10-Jahresfrist des § 106 BBG geschehen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Mai 1957, BVerwGE 5, 86 [89]).

20

Nach alledem erweisen sich die angefochtenen Bescheide auch nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses als rechtmäßig.

21

Wenn der Kläger sich in seiner Ehre als ehemaliger Soldat durch dieses Ergebnis verletzt fühlt, so verkennt er, daß die Entscheidung lediglich für die Höhe seiner Versorgungsbezüge Bedeutung hat, seinen wohlerworbenen Dienstgrad eines Majors aber in keiner Weise beeinträchtigt.

22

Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet (§ 56 Abs. 1 BVerwGG); sie ist gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. Kellner
Dr. Idel