Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1959, Az.: BVerwG II C 177.57

Anwendung des Beförderungszuschnitts; Besserstellung der Empfänger von Unfallversorgungsbezügen hinsichtlich einer zu berücksichtigenden Besoldungsgruppe; Bemessung von ruhegehaltfähigen Dienstbezügen; Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Tapferkeit und Beförderung; Tapferkeitsbeförderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.05.1959
Aktenzeichen
BVerwG II C 177.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10742
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.01.1956 - AZ: VIII A 613/55

In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 1956 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Ehemann der Klägerin war Berufsoffizier. 1937 wurde er als Leutnant planmäßig angestellt, 1938 zum Oberleutnant und 1941 zum Hauptmann befördert. Nachdem er am 28. Februar 1942 gefallen war, wurde er entsprechend dem in der Beurteilung vom 5. März 1942 enthaltenen Vorschlag mit Wirkung vom 1. Februar 1942 auf Grund der §§ 1,2 und 5 der Verordnung über die Beförderung während des Krieges gefallener, gestorbener oder vermißter Soldaten vom 10. Oktober 1941 (RGBl. I S. 641) zum Major befördert.

2

Die Oberfinanzdirektion Düsseldorf gewährte der Klägerin und ihren Kindern Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - auf der Grundlage des Dienstgrades eines Leutnants. Beschwerden der Klägerin wurden durch den Finanzminister des beklagten Landes zurückgewiesen.

3

Die auf Abänderung der ablehnenden Bescheide und auf Verpflichtung zur Berücksichtigung des Dienstgrades eines Majors gerichtete Klage hatte im ersten Rechtszuge Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht hat ausgeführt, der Dienstgrad eines Majors sei maßgebend, weil der Ehemann der Klägerin wegen Tapferkeit vor dem Feinde zum Major befördert worden sei und weil überdies für die Zeit nach dem 1. September 1953 der Beförderungsschnitt bei einer Unfallversorgung keine Anwendung finde.

4

Auf die von dem beklagten Land eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 26. Januar 1956 dieses Urteil abgeändert und das beklagte Land unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide für verpflichtet erklärt, der Berechnung der Hinterbliebenenbezüge der Klägerin mit Wirkung vom 1. April 1951 den Dienstgrad eines Hauptmanns (A 3 b RBO) zugrunde zu legen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht u.a. ausgeführt:

5

Eine Tapferkeitsbeförderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 liege nicht vor. Die Beförderung des Ehemannes der Klägerin zum Major sei auf Grund des § 1 Ziffer 3 der Verordnung vom 10. Oktober 1941 ausgesprochen worden, also "als Auszeichnung für hervorragende Leistungen vor dem Feinde". Aus dem Ausnahmecharakter der Tapferkeitsbeförderung müsse geschlossen werden, daß sich aus der Anwendung des § 1 Ziffer 3 der Verordnung vom 10. Oktober 1941 nicht ohne weiteres der Schluß auf eine Tapferkeitsbeförderung im Sinne des § 53 G 131 ziehen lasse. Dabei falle auch ins Gewicht, daß die Verordnung ohne Zweifel in der Hauptsache Versorgungscharakter getragen habe und daher auch hinsichtlich des Vorliegens der "hervorragenden Leistungen" ein milder Maßstab angelegt worden sei, wie die späteren Anordnungen und die Erklärungen des Sachverständigen S... erwiesen. Bei dieser Sachlage könne der Senat nicht die Feststellung treffen, daß die Beförderung des Ehemannes der Klägerin wegen persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde erfolgt sei. Die von der Klägerin vorgelegten Schreiben reichten für eine solche Feststellung nicht aus. Wenn auch in der Beurteilung vom 5. März 1942 eine bevorzugte Beförderung wegen hervorragender Tapferkeit vor dem Feinde vorgeschlagen werde, so folge daraus nicht, daß die Beförderung auch aus diesem Grunde erfolgt sei, daß also eine Tapferkeitstat die Ursache für die Beförderung gewesen sei. Dem stehe schon entgegen, daß die Beurteilung nur allgemein die Tapferkeit des Ehemannes der Klägerin hervorhebe, jedoch keine besondere Tapferkeit erwähne, die Anlaß für eine bevorzugte Beförderung gewesen sein könne.

6

Der Beförderungsschnitt müsse auch in Fällen der Unfallversorgung angewendet werden. § 34 G 131 sei insoweit nicht als Sondervorschrift gegenüber § 31 G 131 anzusehen. Als Dienstjahre im Sinne des § 31 G 131 seien aber auch die Zeiten zu verstehen, die der dienstunfallverletzte Beamte ohne den Dienstunfall noch hätte ableisten können. Bei der Ermittlung der nach § 31 G 131 berücksichtigungsfähigen Dienstzeit des Ehemannes der Klägerin müsse die Zeit bis zum 8. Mai 1945 hinzugerechnet werden. Eine darüber hinausgehende Anrechnung komme nicht in Betracht, weil mit dem 8. Mai 1945 auch für aktive Berufssoldaten eine Fortsetzung der Dienstzeit und damit eine Auffüllung der Dienstjahre ausgeschlossen gewesen sei. Dasselbe gelte nach der Neufassung des Gesetzes zu Art. 131 GG durch das Erste Änderungsgesetz vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980), also für die Zeit nach dem. 1. September 1953. Auch bei der Anwendung des § 110 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - auf die unter §§ 29 und 53 G 131 fallenden dienstunfallverletzten Ruhestandsbeamten sei der Begriff der Dienstjahre so zu verstehen, daß dazu auch die Zeit gehöre, die der Beamte ohne Dienstunfall zur Erfüllung des Sechsjahresturnus noch hätte ableisten können. Hiernach müsse der Berechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin die Dienststellung eines Hauptmanns zugrunde gelegt werden; denn seit der Anstellung des Ehemannes der Klägerin seien bis zum 8. Mai 1945 mehr als sechs Jahre vergangen und die Beförderung zum Hauptmann sei als erste Beförderung im Sinne des § 31 G 131 daher berücksichtigungsfähig.

7

Im Hinblick auf dieses Urteil erhalten die Klägerin und ihre Kinder mit Wirkung vom 1. April 1951 Unfall-Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Dienstgrades eines Hauptmanns.

8

Die Klägerin hat gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1956 die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1956 abzuändern, soweit Klageabweisung erfolgt ist, und den Beklagten in Bestätigung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts vom 7. März 1955 zu verurteilen, der Berechnung der Hinterbliebenenbezüge mit Wirkung vom 1. April 1951 den Dienstgrad eines Majors zugrunde zu legen,

9

hilfsweise,

das angefochtene Urteil - soweit Revision eingelegt ist - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

10

Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin u.a. vor:

11

§ 53 G 131 sei unrichtig ausgelegt worden. Den erforderlichen Urkundenbeweis für persönliche Tapferkeit habe das angefochtene Urteil offenbar als erbracht angesehen. Zu Unrecht habe es aber die Ursächlichkeit der Tapferkeit für die Beförderung zum Major verneint. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß es genügt, wenn die Tapferkeit überwiegend ursächlich gewesen ist. Nach dem Beförderungsvorschlag, der mit hervorragender Tapferkeit vor dem Feinde begründet worden sei, bestehe eine Vermutung dafür, daß die Beförderung mindestens überwiegend wegen Tapferkeit ausgesprochen worden sei. Der erst im späteren Verlauf des Krieges hervorgetretene Fürsorgecharakter der Verordnung vom 10. Oktober 1941 spreche nicht gegen das Vorliegen einer Tapferkeitsbeförderung.- Die Vorschriften über den Beförderungsschnitt in § 31 G 131 und 110 BBG fänden in Fällen der Unfallversorgung keine Anwendung, weil § 34 G 131 eine erschöpfende Sonderregelung darstelle.

12

Das beklagte Land tritt der Revision entgegen. Es macht geltend, der Beförderungsvorschlag könne lediglich als urkundlicher Beweis der Tapferkeit, nicht aber als Beweis für das Motiv der Beförderung angesehen werden. Es stehe fest, daß die Beförderung nicht wegen persönlicher Tapferkeit, sondern allgemein wegen hervorragender Leistungen ausgesprochen worden sei; diese Feststellung decke sich mit den in dem Beförderungsvorschlag aufgeführten Tatsachen. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Frage der Dienstunfallversorgung seien sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn der gesetzlichen Bestimmung zutreffend.

13

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich und tritt dem angefochtenen Urteil darin bei, daß die auf § 1 Ziffer 3 der Verordnung vom 10. Oktober 1941 gestützte Beförderung des Ehemannes der Klägerin zum Major nicht als Beförderung wegen persönlicher Tapferkeit im Sinne des § 53 G 131 gewertet werden könne.

14

II.

Die Revision ist begründet.

15

Daß das Berufungsgericht die Vorschriften über den Beförderungsschnitt bei der Berechnung der Unfall-Hinterbliebenenversorgung der Klägerin angewendet hat - und zwar für die Zeit bis zum 31. August 1953 § 31 G 131, für die Zeit seit 1. September 1953 § 110 BBG -, ist allerdings nicht zu beanstanden. Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 15. Januar 1959 - BVerwG II C 174.57 - (BVerwGE 8,105[BVerwG 15.01.1959 - II C 174/57]) und vom 30. April 1959 - BVerwG II C 118.57 - entschieden, daß der Beförderungsschnitt auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen Versorgungsbezüge auf Grund der Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GGüber die Unfallversorgung zu berechnen sind. Er hat dort mit eingehender Begründung die Auffassung vertreten, daß die in § 34 G 131 getroffene Regelung für die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bei der Unfallversorgung die Anwendung des § 31 G 131 und des § 110 BBG nicht ausschließt. An dieser Auffassung hält der Senat fest. Die Vorschrift des § 34 G 131 will offensichtlich nur insoweit eine Sonderregelung treffen, als die Berücksichtigung einer höheren Dienstaltersstufe vorgeschrieben wird. Daß auch eine andere als die nach den sonstigen Vorschriften zu berücksichtigende Besoldungsgruppe zugrunde gelegt werden soll, kann § 34 G 131 nicht entnommen werden. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, die Empfänger von Unfallversorgungsbezügen hinsichtlich der zu berücksichtigenden Besoldungsgruppe besser zu stellen als die sonstigen Versorgungsempfänger.

16

Rechtlich einwandfrei ist ferner, daß das Berufungsgericht den besonderen schutzwürdigen Umständen bei der Versorgung eines unfallverletzten Beamten oder seiner Hinterbliebenen dadurch Rechnung getragen hat, daß es in die Berechnung der Dienstjahre für den in § 31 G 131 und § 110 BBG vorgeschriebenen Sechsjahresturnus die Zeit einbezogen hat, während der der unfallverletzte Beamte ohne den Dienstunfall voraussichtlich noch Dienst geleistet hätte. Diese Gesetzesauslegung entspricht dem in § 34 G 131 - wie auch in § 141 BBG - zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, den unfallverletzten Beamten bei der Bemessung seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge so zu behandeln, als ob er im Dienst geblieben und erst mit Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre.

17

Dem Berufungsgericht ist schließlich auch darin beizutreten, daß bei den unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Personen in die hiernach zu berücksichtigenden Dienstjahre nur Dienstzeiten einbezogen werden dürfen, die bis zum 8. Mai 1945 abgeleistet worden sind. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich schon daraus, daß dieser Stichtag dem Art. 131 GG und der gesamten auf ihr beruhenden Gesetzgebung zugrunde liegt. Zeiten nach diesem Stichtag können nur berücksichtigt werden, soweit dies - wie z.B. in § 35 Abs. 3 G 131 hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Dienstzeit - ausdrücklich vorgeschrieben ist. Für die in den Sechsjahresturnus einzubeziehenden Dienstjahre fehlt es an einer entsprechenden Vorschrift.

18

Die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin durch die Nichtberücksichtigung der Beförderung ihres Ehemannes zum Major in ihren Rechten beeinträchtigt ist, hängt hiernach allein davon ab, ob diese Beförderung als Tapferkeitsbeförderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz G 131 anzusehen ist. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil es sich nicht ausschließen läßt, daß das Berufungsgericht diese Vorschrift, deren Verfassungsmäßigkeit der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 15. Januar 1959 bejaht hat, rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewendet hat.

19

Es erscheint zunächst zweifelhaft, ob das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 216.57 - [BVerwGE 8,135]) davon ausgegangen ist, daß lediglich die persönliche Tapferkeit des Urkundenbeweises bedarf, daß dagegen für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Tapferkeit und der Beförderung auch andere Beweismittel zulässig sind. Dafür, daß das Berufungsgericht rechtlich unzutreffend angenommen hat, auch die Ursächlichkeit der Tapferkeit für die Beförderung bedürfe des Urkundenbeweises, spricht die Feststellung des angefochtenen Urteils, die von der Klägerin vorgelegten Schreiben reichten zum Beweise dafür, daß ihr Ehemann wegen persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde befördert worden sei, nicht aus. Die in dem Berufungsurteil zum Ausdruck gebrachte Auffassung, die Verwaltungsvorschriften zu § 53 G 131 seien mit dem Gesetz nicht vereinbar, weil "sie gesetzlich nicht vorgeschriebene Beweismittel zum Nachweis des Ursachenzusammenhanges zwischen Tapferkeit und Beförderung verlangen", läßt nicht erkennen, welche Beweismittel das Berufungsgericht hierfür verlangt, räumt also die Zweifel an der fehlerfreien Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz G 131 nicht aus. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das angefochtene Urteil auf dieser möglichen fehlerhaften Gesetzesauslegung beruht. Denn es ist denkbar, daß das Berufungsgericht deswegen von der Erhebung anderer Beweise abgesehen hat.

20

Die Begründung des angefochtenen Urteils - vor allem die darin vorgenommene Würdigung der Beurteilung vom 5. März 1942 - läßt ferner die Deutung zu, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die persönliche Tapferkeit müsse "die" - alleinige - Ursache der Beförderung gewesen sein. Auch diese Ansicht entspräche nicht der gesetzlichen Regelung. Eine Tapferkeitsbeförderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz G 131 ist schon dann zu bejahen, wenn festgestellt wird, daß die persönliche Tapferkeit vor dem Feinde "wesentlich mitwirkende Ursache für die Beförderung" gewesen, ist (vgl. Urteile des Senats vom 24. Januar 1957 - BVerwG II C 244.54 - und vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 216.57 - [BVerwGE 8,135]). Daß eine hiervon abweichende Rechtsansicht des Berufungsgerichts das angefochtene Urteil entscheidend beeinflußt haben kann, läßt sich ebenfalls nicht ausschließen.

21

Auch der Hinweis des angefochtenen Urteils darauf, daß die Beurteilung vom 5. März 1942 nur allgemein die Tapferkeit des Ehemannes der Klägerin hervorhebe, jedoch keine besondere Tapferkeitstat erwähne, erweckt Bedenken. Zwar kann es sich dabei um eine rechtlich unbedenkliche Würdigung dieses Umstandes im Rahmen der Abwägung des Beweiswertes der Beurteilung und der Prüfung des Ursachenzusammenhanges handeln. Der Hinweis schließt aber auch die Möglichkeit ein, daß das Berufungsgericht von der mit dem Wortlaut des § 53 G 131 nicht zu vereinbarenden, auch aus dessen Sinn nicht herzuleitenden irrigen Rechtsansicht ausgegangen ist, eine bestimmte Tapferkeitstat sei gesetzliche Voraussetzung für eine Beförderung wegen persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde.

22

Schon die hiernach begründete Ungewißheit, ob das angefochtene Urteil auf richtiger Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz G 131 beruht, nötigt zur Aufhebung des Urteils.

23

Da es möglicherweise neuer tatsächlicher Feststellungen, insbesondere einer erneuten Beweiswürdigung unter Beachtung der aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkte bedarf, war die Sache nach § 63 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. Idel
Dr. de Chapeaurouge